Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über Ausbildungsunterstützungen ... (412.226)
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Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über Ausbildungsunterstützungen am Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe

Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über Ausbildungsunterstützungen am Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe vom 6. Januar 2003 (Stand 1. Januar 2003)

§ 1 Grundsatz

1 Ausbildungsunterstützungen können Lernenden im ordentlichen Ausbildungsver - hältnis ausgerichtet werden, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sind, eine Ausbildung in einem Krankenpflegeberuf zu erwerben.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausbildungsunterstützung.
3 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Gesuche.
4 Ausbildungsunterstützung wird nur ausgerichtet, wenn im Gesuch nachgewiesen wird, dass kein Anspruch auf Stipendien gemäss dem Stipendiengesetz
1 ) besteht.

§ 2 Gesuch

1 Ausbildungsunterstützungen werden auf Gesuch hin gewährt. Die entsprechenden Unterlagen können beim Rektoratssekretariat bezogen werden.
2 Die erforderlichen Angaben werden durch Selbstdeklaration der Lernenden erho - ben. Die Lernenden haben über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu ge - ben und insbesondere ihre Steuerunterlagen einzureichen. Die Angaben können durch das Bildungszentrum jederzeit überprüft werden. Die Lernenden haben die er - forderliche Akteneinsicht zu gestatten.
3 Werden die eingeforderten Angaben nicht eingereicht, gilt der finanzielle Bedarf als unausgewiesen und es wird keine Unterstützung ausgerichtet.

§ 3 Persönliche Voraussetzungen

1 Unterstützungen werden in der Regel nur an Lernende, die das 25. Altersjahr vollendet haben, ausgerichtet.
2 Unterstützungen werden erst nach bestandener Probezeit gewährt.

§ 4 Finanzielle Voraussetzungen

1 Übersteigen die anerkannten monatlichen Aufwendungen die vorausgesetzten mo - natlichen Einkünfte wesentlich, kann die Unterstützung gewährt werden.
1)
416.1
2 Bei den Einkünften werden neben dem Ausbildungslohn auch übrige Einkünfte, wie Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners, Alimente und andere Unterstüt - zungsleistungen sowie Vermögenserträge berücksichtigt.
3 Bei den monatlichen Aufwendungen werden insbesondere Haushaltaufwand, Miet - zins, Krankenkassenprämien, Steuern, Berufsunkosten sowie Unterstützungspflich - ten berücksichtigt. Für die Festsetzung der einzelnen Aufwandpositionen gelten die betreibungsrechtlichen Ansätze für die Berechnung des Notbedarfs.

§ 5 Höhe

1 Der Höchstansatz für Ausbildungsunterstützungen beträgt monatlich Fr. 2 000.–.
2 Die Unterstützung wird in zwölf Monatsraten mit dem Ausbildungslohn ausgerich - tet.

§ 6 Dauer

1 Die Unterstützungen werden ab Gesuchseingang längstens für das Ausbildungsjahr zugesprochen, in welchem das Gesuch gestellt worden ist. Für eine Verlängerung werden die Voraussetzungen erneut überprüft.

§ 7 Rückerstattung

1 Wurden Ausbildungsunterstützungen durch falsche Angaben oder durch das Ver - heimlichen erheblicher Tatsachen erwirkt, sind sie innert zwei Jahren zuzüglich Zins zurückzuerstatten.
2 Eine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 besteht ebenfalls, wenn die Ausbildung ohne zwingenden Grund abgebrochen wird.

§ 8 Darlehen

1 Reicht der Unterstützungsbetrag gemäss § 5 nicht aus, kann die Schule in Härtefäl - len ein unverzinsliches Darlehen gewähren.
2 Der Höchstansatz beträgt monatlich Fr. 1 000.–. Eine Darlehensvereinbarung regelt die Modalitäten.
3 Darlehen sind innert fünf Jahren nach Beendigung oder nach vorzeitigem Abbruch der Ausbildung zurückzuerstatten. Das Bildungszentrum erlässt nach Ausbildungs - abschluss eine entsprechende Verfügung.
4 Die §§ 1, 2, 6 und 7 finden sinngemäss Anwendung.
5 Wohnortswechsel sind dem Bildungszentrum unaufgefordert mitzuteilen.

§ 9 Stundung, Erlass

1 Über Stundung und Erlass entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
1 )
.

§ 10 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft und ersetzt das Reglement des Departementes für Finanzen und Soziales vom 21. Dezember 2000.
1)
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