Verordnung ILFD über die Teilprüfungen der Fähigkeitsprüfung für die Jagd und die Be... (922.121)
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Verordnung ILFD über die Teilprüfungen der Fähigkeitsprüfung für die Jagd und die Bedingungen für den Prüfungserfolg

Verordnung ILFD über die Teilprüfungen der Fähigkeitsprüfung für die Jagd und die Bedingungen für den Prüfungserfolg vom 21.10.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2021) Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft gestützt auf den Artikel 25 des Reglements vom 12. Oktober 2021 über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd beschliesst:
1 Hegearbeit

Art. 1 Stunden

1 Personen, die zur Fähigkeitsprüfung für die Jagd zugelassen werden möch - ten, müssen einen Einsatz von wenigstens 50 Stunden Hegearbeit leisten; die - se setzt sich aus den Aufgaben nach Artikel 22 des Reglements über die Fä - higkeitsprüfung für die Jagd zusammen.
2 Das Amt für Wald und Natur (das Amt) legt nach Anhörung der Prüfungs - kommission (die Kommission) die obligatorischen Aufgaben, die minimale zu leistende Stundenzahl für jede Aufgabe und die maximale Stundenzahl, die für jede Aufgabe anerkannt werden kann, fest.

Art. 2 Bestätigung

1 Personen, die von der Kommission und vom Amt dazu ermächtigt werden, müssen die für die Hegearbeit eingesetzten Stunden bestätigen.
2 Jeder Betrug oder Betrugsversuch kann die Annullierung der gesamten oder eines Teils der geleisteten Hegearbeit zur Folge haben.
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2 Prüfungen
2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Aufbietung

1 Nach Anhören der Prüfungskommission bietet das Amt die Kandidatinnen und Kandidaten zu den Prüfungen auf und ernennt die Prüfenden.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich an die Weisungen des Amts und der Prüfenden halten.
3 Das Amt und die Kommissionsmitglieder regeln Streitfälle, die während der Teilprüfungen entstehen.
2.2 Theoretische Prüfung

Art. 4 Theoretische Prüfung

1 Die theoretische Prüfung umfasst die Disziplinen nach Artikel 5 Abs. 2 des Reglements über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd.
2 In der theoretischen Prüfung können maximal 100 Punkte erzielt werden.
3 Das Amt stellt in Zusammenarbeit mit der Kommission die Prüfungsfragen zusammen.
4 Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat 67 oder mehr Punkte erreicht hat.
5 Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 14 Abs. 1 und 3 dieser Verord - nung.
2.3 Praktische Prüfungen
2.3.1 Grundprüfung

Art. 5 Grundprüfung

1 Die Grundprüfung umfasst die Schiessprüfung und den Jagdparcours.
2 Die Schiessprüfung umfasst die folgenden Disziplinen:
a) Ziel «laufender Hase» (Hasenattrappe aus Metall, bestehend aus drei kippenden Segmenten):
1. Entfernung: 25 bis 30 m;
2. Schrot: Schiessstandmunition; maximale Ladung: 32 g;
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3. Anzahl Hasen: höchstens 6; nach 4 Treffern ist das Schiessen be - endet, und 4 Punkte sind damit erreicht;
4. Durchgänge der Scheibe: abwechslungsweise von links nach rechts und von rechts nach links;
5. es darf nur eine Patrone geladen werden;
6. Stellung: aufrecht freistehend, freier Anschlag;
7. Probeschüsse: nicht gestattet;
8. Doppel: nicht gestattet;
9. Treffer: gekipptes vorderes Segment (Kopf) und/oder mittleres Segment.
b) Ziel «Tontauben» (Standard-Tontauben):
1. frei eingestellte, unvorhersehbare Wurfbahn;
2. Wurf der Tontauben auf Kommando der Schützin oder des Schüt - zen;
3. Schrot: Schiessstandmunition; maximale Ladung: 32 g;
4. Anzahl Tontauben: höchstens 6; nach 4 Treffern ist das Schiessen beendet, und 4 Punkte sind damit erreicht;
5. Stellung: aufrecht freistehend, freier Anschlag;
6. Probeschüsse: nicht gestattet;
7. Doppel: erlaubt.
c) Ziel «Rabbit» (auf dem Boden rollender Tonteller):
1. Entfernung: 25 bis 30 m;
2. Wurf des Rabbits auf Kommando der Schützin oder des Schützen;
3. Schrot: Schiessstandmunition; maximale Ladung: 32 g;
4. Anzahl Rabbits: höchstens 6; nach 4 Treffern ist das Schiessen beendet, und 4 Punkte sind damit erreicht;
5. Durchgänge der Rabbits: abwechslungsweise von links nach rechts und von rechts nach links.
6. Stellung: aufrecht freistehend, freier Anschlag;
7. Probeschüsse: nicht gestattet;
8. Doppel: erlaubt. Mindestanforderungen: Jeder Treffer zählt in der Wertung einen Punkt. Die Schiessprüfung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in jedem Schiessprogramm (a, b und c) mindestens 4 Punkte, also insgesamt
12 Punkte, erreicht hat.
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3 Der Jagdparcours umfasst die folgenden Disziplinen: Disziplin Anforderungen Umgang mit der Waffe und Sicherheits - massnahmen Die Handhabung einer Waffe mit glattem Lauf und die Kenntnis der Sicherheits - massnahmen ergeben eine Wertung von höchstens 6 Punkten. Die Disziplin gilt als bestanden, wenn mindestens 4 Punkte erreicht wurden; jede richtige Antwort gibt einen Punkt. Bestimmen von Tieren Bestimmen von mindestens 4 von 6 prä - parierten Tieren (alle Tierarten, die im Buch «Jagen in der Schweiz» erwähnt sind). Die Disziplin gilt als bestanden, wenn mindestens 4 Punkte erreicht wur - den; jede richtige Antwort gibt einen Punkt. Schätzen von Entfernungen Schätzen der Entfernungen, in denen prä - parierte Tiere aufgestellt sind (von 10 bis
200 m), mit einer zulässigen Abwei - chung von 10 % bis 50 m und von 15 % für Distanzen über 50 m. Das Schätzen von Entfernungen kann auch unter Ver - wendung von Tier-Silhouetten durchge - führt werden. Es müssen mindestens 2 Punkte erreicht werden; jede richtige Antwort gibt einen Punkt. Das Schätzen der Entfernungen gibt maximal 4 Punkte. Der Gebrauch von Feldstechern und von Zielfernrohren ist gestattet. Der Ge - brauch von elektronischen Entfernungsmessern und anderen optischen Instru - menten ist streng verboten (Neutralisierung des elektronischen Systems).

Art. 6 Waffen und Munition

1 Alle Waffenarten, die bei der Jagd im Kanton Freiburg erlaubt sind, sind zu - gelassen. Die Waffen müssen in gutem Zustand sein. Jede Waffe, die in ei - nem die Sicherheit gefährdenden Zustand ist oder schlecht funktioniert, wird zurückgewiesen.
2 Die Munition für das Schiessen mit der Waffe mit glattem Lauf wird gegen Bezahlung im Stand abgegeben.
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Art. 7 Bedingungen für den Prüfungserfolg

1 Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mindestanforderung so - wohl für die Schiessprüfung als auch für den Jagdparcours erfüllt sind und in diesen beiden Teilprüfungen zusammengezählt mindestens 22 Punkte er - reicht wurden.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Mindestpunktzahl einer Diszi - plin der praktischen Prüfung nicht erreichen, können die Teilprüfungen wäh - rend der gleichen Prüfungssession nach den folgenden Modalitäten einmal wiederholen:
a) Bei Nichtbestehen einer Disziplin der Schiessprüfung müssen nur die Disziplinen wiederholt werden, die nicht bestanden sind.
b) Bei Nichtbestehen des Jagdparcours muss der ganze Parcours wieder - holt werden.
2.3.2 Zusatzprüfung

Art. 8 Zusatzprüfung

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten der Zusatzprüfung über die Jagd mit der Waffe mit gezogenem Lauf haben sich in den folgenden Disziplinen einer Prüfung zu stellen:
a) Schiessen auf Scheiben «Gämse», «Reh», «Wildschwein», «Fuchs»:
1. Entfernungen: 50 bis 200 m (werden der Schützin oder dem Schützen nicht mitgeteilt);
2. Feste Scheiben «Gämse», «Reh», «Wildschwein», «Fuchs» mit
10 Punkten;
3. Schusszahl: 2 Schüsse auf jede Scheibe, insgesamt 8 Schüsse;
4. Stellung: freihändig oder aufgelegt;
5. Probeschüsse: nicht gestattet;
6. Munition: Mindestkaliber 6,5 mm; Jagdmunition (Teilmantelge - schosse);
7. die Auftreffpunkte werden der Schützin oder dem Schützen nicht angezeigt;
8. Treffer: wird gezählt, wenn der Schuss im Feld «10», «9» oder «8» liegt; jeder Treffer gilt als 1 Punkt.
b) Umgang mit der Waffe und Sicherheitsmassnahmen: Handhabung einer Waffe mit gezogenem Lauf, mit einer Wertung von höchstens 6 Punk - ten.
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Art. 9 Waffen und Munition

1 Zugelassen sind alle Waffenarten mit gezogenem Lauf, die für die Jagd im Kanton Freiburg erlaubt sind. Die Waffen müssen in gutem Zustand sein. Jede Waffe, die in einem die Sicherheit gefährdenden Zustand ist oder schlecht funktioniert, wird zurückgewiesen.
2 Die Personen, die an der Prüfung teilnehmen, sorgen selbst für die Muniti - on, die für ihre Waffe erforderlich ist.

Art. 10 Bedingungen für den Prüfungserfolg

1 Die Zusatzprüfung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandi - dat im Schiessen 6 Punkte, jedoch mindestens einen Treffer pro Scheibe, und im Umgang mit der Waffe 4 Punkte erzielt.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Mindestanforderung nicht erfül - len, können sämtliche Disziplinen während der gleichen Zusatzprüfungssessi - on einmal wiederholen.
2.3.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 11 Zeit

1 Die Teilprüfungen müssen in der für jeden Posten angegebenen Zeit absol - viert werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten kann eine Zeitlimite vor - geschrieben werden, wenn sie oder er den Schuss oder die Beantwortung von Fragen lange hinauszögert. Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, gilt der Schuss als gefehlt oder die Frage als nicht beantwortet.
2 Jeder abgefeuerte Schuss zählt bei der Festlegung des Resultats, auch wenn es sich um einen Irrtum bei der Handhabung der Waffe handelt oder diese nicht funktionsfähig oder falsch eingestellt ist. Bei Versagen wegen fehler - hafter Munition entscheidet die oder der Prüfende.

Art. 12 Unterbrechung

1 Im Falle höherer Gewalt (sehr schlechte Sicht usw.) können die Teilprüfun - gen von den Personen, die diese organisieren, nach vorgängiger Absprache mit dem Amt jederzeit unterbrochen werden. Die Resultate, die bis zum Zeit - punkt der Unterbrechung von der Kandidatin oder vom Kandidaten erzielt worden sind, bleiben für die Wertung gültig.
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Art. 13 Resultate

1 Das Resultat jedes Einzelschusses oder jeder Serie wird der Kandidatin oder dem Kandidaten sofort mitgeteilt; es wird in ein Formular eingetragen, das von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterzeichnet und von der oder dem Prüfenden gegengezeichnet wird.
2 Die Antworten beim Schätzen von Entfernungen und beim Bestimmen der Tiere müssen von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterzeichnet wer - den. Die Ergebnisse werden ihr oder ihm nicht am Prüfungsort mitgeteilt.

Art. 14 Betrug

1 Jeder Betrug oder Betrugsversuch hat die Annullierung aller erzielten Re - sultate und den Ausschluss der beteiligten Person zur Folge.
2 Dies gilt ebenfalls für Personen, die während der Schiessprüfung in schwer - wiegender Weise gegen die Sicherheitsbestimmungen verstossen.
3 Das Amt sorgt in Zusammenarbeit mit der Kommission für die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels.
2.4 Mitteilung

Art. 15 Mitteilung

1 Die Prüfungsergebnisse werden der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Kommission innerhalb von drei Wochen schriftlich mitgeteilt.
2 Die Bestimmungen von Artikel 19 des Reglements über die Fähigkeitsprü - fung für die Jagd bleiben vorbehalten.
3 Haftpflicht

Art. 16 Versicherung

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen gegen die Schäden versichert sein, für die sie während den praktischen Übungen zur Vorbereitung der Fä - higkeitsprüfung und während den Prüfungen persönlich haftbar sein könnten.
2 Sie können durch den Kollektivvertrag versichert werden, den das Amt abschliesst. Die Prämie geht zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten.
922.121 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.10.2021 Erlass Grunderlass 01.11.2021 2021_131 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.10.2021 01.11.2021 2021_131
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