Verordnung des Regierungsrates betreffend Regelung der Übergangsmodalitäten im Berei... (211.242)
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Verordnung des Regierungsrates betreffend Regelung der Übergangsmodalitäten im Bereich des Vormundschafts- sowie des Pflegekinderwesens von den bisherigen auf die neu zuständigen Behörden

Verordnung des Regierungsrates betreffend Regelung der Übergangsmodalitäten im Bereich des Vormundschafts- sowie des Pflegekinderwesens von den bisherigen auf die neu zuständigen Behörden (Übergangsverordnung) vom 26. Juni 2012 (Stand 30. Juni 2012)

§ 1 Allgemeine Aufgaben der Vormundschaftsbehörden

1 Die bisher zuständigen Vormundschaftsbehörden haben die im Vormundschafts - wesen vorhandenen Akten den neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörden beziehungsweise dem Staatsarchiv zu übergeben.
2 Die im Pflegekinderwesen vorhandenen Akten sind dem neu zuständigen Departe - ment für Justiz und Sicherheit zu übergeben.
3 Die Vormundschaftsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die sich aus dieser Ver - ordnung nach Ende 2012 ergebenden Verpflichtungen von der zuständigen Gemein - de ordnungsgemäss erledigt werden.

§ 2 Zeitpunkt und Umfang der Aktenübergabe

1 Die Akten des Vormundschaftswesens sind auf folgenden Zeitpunkt hin zu überge - ben:
1. Dossiers von laufenden Massnahmen, bei denen kein Handlungsbedarf be - steht, oder von erledigten hängigen Verfahren sind der neu zuständigen Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde bis Ende 2012 zu übergeben. Die Über - gabe kann ab Oktober 2012 erfolgen.
2. Dossiers von Massnahmen und Verfahren, die nicht vor Ende 2012 erledigt werden können, sind in Absprache mit der neu zuständigen Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde bis Ende der ersten Kalenderwoche 2013 zu überge - ben.
3. Dossiers, die seit Anfang 2010 abgeschlossene Massnahmen und Verfahren betreffen, sind mit allen weiteren seit Anfang 2010 vorhandenen Akten bis Ende 2012 der neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu übergeben.
4. Die von Anfang 1962 bis Ende 2009 vorhandenen Akten sind bis Ende 2013 dem Staatsarchiv zu übergeben.
2 Die Akten des Pflegekinderwesens sind auf folgenden Zeitpunkt hin zu übergeben:
1. Die seit Anfang 1978 vorhandenen Akten sind dem Departement für Justiz und Sicherheit bis Ende 2012 zu übergeben. Die Übergabe kann ab Oktober
2012 erfolgen.
2. Dossiers von Verfahren, die nicht vor Ende 2012 erledigt werden können, sind in Absprache mit dem Departement für Justiz und Sicherheit bis Ende der ers - ten Kalenderwoche 2013 zu übergeben.

§ 3 Aufbewahrung der bei der Gemeinde verbleibenden Akten

1 Die Vormundschaftsbehörden haben dafür zu sorgen, dass alle Akten, die nicht ei - ner kantonalen Behörde auszuhändigen sind, dem zuständigen Gemeindearchiv zur dauernden Aufbewahrung übergeben werden.
2 Dies betrifft insbesondere Akten im Vormundschaftswesen, die vor 1962 erstellt worden sind und Akten im Pflegekinderwesen, die aus den Jahren vor 1978 stam - men.
3 Das Staatsarchiv steht den Gemeinden bei Fragen der Aktenaufbewahrung und Ak - teneinsicht beratend zur Seite.

§ 4 Vorbereitung der Geschäftsübergabe und des Aktentransfers

1 Die Vormundschaftsbehörden haben die Geschäftsübergabe und den Aktentransfer an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie an das Departement für Justiz und Sicherheit im Rahmen einer elektronischen Fallbewirtschaftung vorzubereiten, die ihnen für diesen Zweck unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

§ 5 Anforderungen an die Aktenordnung

1 Die Akten und Dossiers sind nach Jahren geordnet zu übergeben.
2 Dossiers von laufenden Massnahmen und hängigen Verfahren sind mit einem Stammblatt zu versehen, das die wichtigsten Angaben des Falles enthält.

§ 6 Vorgängiger Austausch

1 Die Vormundschaftsbehörden haben sich mit den neu zuständigen Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörden hinsichtlich der Information über die laufenden Massnah - men und hängigen Verfahren sowie die Gestaltung der Aktenübergabe vorgängig auszutauschen und die individuellen Übergabemodalitäten zu vereinbaren.
2 Hinsichtlich der Aktenübergabe an das Staatsarchiv und das Departement für Justiz und Sicherheit sind analoge Absprachen zu treffen.

§ 7 Dossier- und Aktenübergabe

1 Die Übergabe von Akten an die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde, das Staatsarchiv oder das Departement für Justiz und Sicherheit erfolgt auf - grund von vollständigen Listen der betroffenen Dossiers und weiterer schriftlicher Unterlagen.
2 Die Übergabe der Dossiers und Akten erfolgt in persönlicher Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der jeweiligen Behörden und ist zu protokollieren. Die Behörde, welche die Dossiers und Akten entgegennimmt, hat deren Empfang schriftlich zu bestätigen.
3 Eine Kopie der Übergabeprotokolle ist jeweils dem Departement für Justiz und Si - cherheit, dem Obergericht sowie dem Staatsarchiv zuzustellen.

§ 8 Zuständigkeiten bis Ende 2012

1 Die Vormundschaftsbehörde hat die einzelnen Dossiers des Vormundschaftswe - sens vor der Übergabe einer Einschätzung zu unterziehen. Dossiers, bei denen ein Handlungsbedarf besteht, sind bis Ende 2012 von der Vormundschaftsbehörde wei - terzubearbeiten.
2 Ergibt sich nach erfolgter Dossierübergabe ein Handlungsbedarf, sind die benötig - ten Akten aus dem bereits übergebenen Dossier der bisher zuständigen Vormund - schaftsbehörde zur Weiterbearbeitung und zum allfälligen Entscheid zur Verfügung zu stellen. Das konkrete Vorgehen und die notwendigen Entscheide sind mit der neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abzusprechen.
3 Neue Gefährdungsmeldungen und Verfahrenseröffnungen sind bis Ende 2012 von der bisher zuständigen Vormundschaftsbehörde an Hand zu nehmen. Diese spricht das konkrete Vorgehen mit der neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde ab.

§ 9 Aufgaben des Departementes

1 Das Departement für Justiz und Sicherheit regelt bis Ende 2012 zusammen mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die Einzelheiten.
2 Es sorgt für eine Unterstützung der Aktenübergabe in Form einer elektronischen Fallbewirtschaftung, welche die erforderlichen Stammblätter, Listen und Übergabe - protokolle enthält.
3 Es bestimmt, wie die Aktenübergabe bei hängigen Rekurs-, Beschwerde- und sons - tigen Verfahren zu erfolgen hat, bei denen sich eine Änderung der Zuständigkeit er - gibt.

§ 10 Information

1 Die bisher zuständigen Vormundschaftsbehörden informieren bis Ende 2012 Betroffene über Massnahmeänderungen von Gesetzes wegen.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert ab November 2012 die di - rekt betroffenen Personen sowie weitere involvierte Personen und Stellen über die neuen Zuständigkeiten und Ansprechpersonen. Sie kann dabei die bisher zuständige Vormundschaftsbehörde beiziehen.
3 Die Gemeinden melden dem Departement für Justiz und Sicherheit bis Ende 2012 laufend die bei den Berufsbeistandschaften vorgenommenen organisatorischen und personellen Änderungen.

§ 11 Inkrafttreten

1 Die Verordnung vom 29. Februar 2012 betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals vom 18. November 1998,

§ 84 des Gesetzes vom 29. Februar 2012 betreffend die Änderung des Einführungs -

gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1991 sowie diese Ver - ordnung treten mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft
1 )
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1) In Kraft getreten am 30. Juni 2012.
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