Reglement der evangelischen Kirche über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen
Reglement der evangelischen Kirche über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen
1 vom 30. November 1970 (Stand 2. Februar 1971)
Art. 1 Grundsatz
1 Die evangelische Kirche des Kantons St.Gallen gewährt Stipendien sowie Studien - darlehen, sofern die Ausbildungskosten einem Bewerber selbst oder seinen Eltern eine zu grosse Belastung bringen und die beabsichtigte Ausbildung in Frage stellen würden.
2 Dabei berücksichtigt sie Beiträge anderer Stellen, insbesondere die Leistungen des Staates.
Art. 2 Allgemeine Voraussetzungen
1 Für den Bezug von Stipendien und Studiendarlehen müssen in der Regel folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein:
2 evangelische Konfession,
3 unbescholtener Leumund,
4 Wohnsitz im Kanton,
5 Eignung (diese ergibt sich aus vorgelegten Zeugnissen und anderen Unterlagen).
6 Die Bewerber sind verpflichtet, alle nötigen Auskünfte zu erteilen.
Art. 3 Besondere Voraussetzungen
1 Stipendien und Studiendarlehen der Kantonalkirche können erhalten: a) Studenten an theologischen Fakultäten schweizerischer oder ausländischer Universitäten sowie Schüler von schweizerischen Vorbereitungsschulen auf das theologische Studium;
1 nGS 7, 355. Von der Synode erlassen am 30. November 1970, vom Regierungsrat genehmigt am 2. Februar 1971; in Vollzug seit 2. Februar 1971.
b) Studenten und Schüler an Bildungsstätten für Sekundarlehrer, Primarlehrer, Arbeitslehrerinnen, Hauswirtschaftslehrerinnen, Kindergärtnerinnen und Heilpädagogen, soweit diese Schulen kantonal anerkannt sind; c) Besucher von Schulen und Kursen für soziale Arbeit, Diakone, Gemeindehel - fer und Heimerzieher, sofern die Ausbildung mindestens eineinhalb Jahre dauert; d) Besucher von Fachkursen für Pflegeberufe (Kranken-, Heim- und Hauspflege), sofern die Ausbildung mindestens ein Jahr dauert.
2 In besonderen Fällen kann der Kirchenrat auch für andere Studienrichtungen und Ausbildungsgänge Stipendien oder Studiendarlehen gewähren.
3 An die Kosten der Ausarbeitung und Veröffentlichung einer Dissertation, einer Diplomarbeit oder ähnlicher Abschlussarbeiten werden nur Studiendarlehen gewährt.
Art. 4 Höhe
1 Der Kirchenrat setzt periodisch die gültigen Mindest- und Höchstansätze für Sti - pendien und Studiendarlehen für die einzelnen Aus- oder Weiterbildungsarten fest. Er orientiert darüber die Synode alljährlich im Amtsbericht.
2 Die Höhe des Beitrages im Einzelfall richtet sich einerseits nach den Ausbil - dungs- und Lebenskosten, andererseits nach den finanziellen und familiären Ver - hältnissen des Empfängers und seiner Eltern. Zu berücksichtigen sind auch die Beiträge aus anderen Quellen.
Art. 5 Dauer
1 Stipendien und Studiendarlehen werden solange gewährt, als die Leistungen den Anforderungen der besuchten Ausbildungsstätte genügen, in der Regel für die üb - liche Dauer der Ausbildung. Ausnahmen in besonderen Fällen sind dem Entscheid des Kirchenrates vorbehalten.
Art. 6 Rückzahlung und Verzinsung
1 Für Stipendien besteht keine Rückzahlungspflicht. Freiwillige Rückzahlungen werden wieder für Stipendien verwendet.
2 Studiendarlehen müssen zurückbezahlt werden. Die Rückzahlungspflicht wird vertraglich vereinbart.
3 Mit der Rückzahlungspflicht beginnt in der Regel auch die Zinspflicht. Der Zins - satz entspricht demjenigen von Sparheften der St.Gallischen Kantonalbank.
Art. 7 Rückforderung
1 Stipendien können zurückgefordert werden, wenn sie auf wahrheitswidrigen An - gaben des Empfängers beruhen, wenn sie zweckwidrig verwendet wurden oder wenn die Ausbildung wegen groben Verschuldens des Empfängers abgebrochen werden muss.
2 Studiendarlehen können ab sofort zurückgefordert werden, wenn sie auf wahr - heitswidrigen Angaben des Empfängers beruhen, wenn sie zweckwidrig verwendet wurden, wenn die Ausbildung abgebrochen wird oder wenn die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.
3 Abbruch, Unterbruch oder Änderung der Ausbildung ist dem Kirchenrat sofort zu melden.
Art. 8 Bewerbung
1 Gesuche um Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen können jederzeit eingereicht werden. Sie haben auf einem bei der Kanzlei des Kirchenrates zu bezie - henden Anmeldeformular zu erfolgen.
Art. 9 Bewilligung
1 Die erstmaligen Stipendien werden je nach Ausbildungsart für ein bis vier Semes - ter, Studiendarlehen immer für ein Jahr zugesprochen.
Art. 10 Fortsetzung
1 Um die Fortsetzung der Beiträge nach abgelaufener Bewilligungsdauer hat sich der Stipendiat durch ein kurzes Schreiben zu bewerben. Dabei sind Änderungen der massgeblichen Verhältnisse, die einen Einfluss auf die Beitragshöhe haben, zu melden.
Art. 11 Rekurs
1 Der Kirchenrat überträgt den Vollzug dieses Reglements einer Stipendienkom - mission, die ihm jährlich Bericht erstattet und mit der Stipendienabteilung des kantonalen Erziehungsdepartements über die Bundesbeiträge abrechnet. Als Ge - schäftsstelle funktioniert die Kanzlei des Kirchenrates.
Art. 12 Vollzug
1 Gegen den Entscheid der Stipendienkommission kann innert 14 Tagen an den Kirchenrat rekurriert werden.
Art. 13
1 Dieses Reglement ersetzt das Regulativ vom 20. Februar 1952. Es tritt nach An - nahme durch die Synode und Genehmigung durch den Regierungsrat sofort in Kraft.
2 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 355 30.11.1970 02.02.1971 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.11.1970 02.02.1971 Erlass Grunderlass 7, 355
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