Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Stellvertretung an den Vol... (177.252)
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Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Stellvertretung an den Volksschulen und Kindergärten

1/2009
1 Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Stellvertretung an den Volksschulen und Kindergärten vom 30. Juni 1998
§ 1
1)
1 Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die weniger als vier Monate ange- stellt sind, erhalten eine Entsch ädigung pro gehaltene Lektion.
2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Anhang.
2)
3 Der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
3) , jener auf Fami- lienzulage nach der Verordnung de s Regierungsrates zur Besoldungs- verordnung 4) .
4 Für Stellvertretungen ohne Erwähnung im Anhang legt das Departement die Entschädigung in Nachachtung de r Grundsätze dieser Verordnung fest.
§ 2
5) Stellvertreterinnen und Stellvertreter, oder mehr beträgt, werden gleich besoldet wie fest angestellte Lehrpersonen 2) . Verfügen sie über kein entsprechendes Patent oder über keinen Fähigkeitsausweis, beträgt die Entschädigung 90 % der Grundbesoldung des massg ebenden Lohnbandes.
1)
2004, in Kraft gesetzt auf den
2)
3)
4)
5) Kraft gesetzt auf den 1. August Entschädigung pro gehaltene Lektion Besoldung im Monatslohn
2
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§ 3 Übernehmen Lehrpersonen

1) im Teilpensum zusätzlich das Pensum einer verhinderten Lehrperson 1) , werden sie nach den gleichen Grundsätzen entschädigt wie für das Grundpens um. Ergeben Grundpensum und stell- vertretungsweise übernommene Lekti onen mehr als ein volles Pensum, werden die über das volle Pensum hinaus gehenden Lektionen zu den Ansätzen für Zusatzlektionen entschädigt.
§ 4
2) Der Lohnanspruch richtet sich nach jenem befristet Angestellter gegen- über dem Kanton.

§ 5 3)

Die Anpassung der Entschädigungen rich tet sich nach der generellen Be- soldungsanpassung beim Staatspersonal.

§ 6 Die Verordnung des Regierungsrates übe r die Entschädigung der Vikare

an den Volksschulen und Kindergärte n vom 3. Februar 1981 wird aufge- hoben.

§ 7 Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

1) Fassung gemäss RRV vom 18. November 2008, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2009.
2) Fassung gemäss RRV über die Rechtsst ellung der Lehrkräfte an den Volksschulen und Kindergärten vom 25. Ja nuar 2005, in Kraft gesetzt auf den
1. August 2005.
3) Fassung gemäss RRV vom 9. Dezember 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
2004. Stellvertretungen durch Lehr- personen im Teilpensum Verhinderung an der Arbeits- leistung Anpassung der Entschädigung Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten
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3 Anhang Entschädigungsansätze
2) Einsatz als Abschluss 3) Wochen- lektionen Ansätze pro Lektion in Franken Berech- nungsbasis Kindergarten Kindergarten- lehrperson - ohne Diplom - mit Kindergartenlehr- diplom
27
27
50.95
56.65 LB1 90 % LB 1 100 % Primarstufe Regel- unterricht - ohne Diplom - mit Primarlehr- diplom
30
30
54.85
60.95 LB3 90 % LB3 100 % Sonderklassen - ohne Diplom - mit Primarlehr- diplom - mit Diplom in Schulischer Heil- pädagogik oder mit Sonderklas- senlehrdiplom
30
30
30
54.85
67.85
74.60 LB3 90 % LB4 100 % LB6 100 %
1)
2) llen der Lehrpersonen 2008
3)
4
1/2009 Textilarbeit/ We r k e n - ohne Lehrdiplom - mit Lehrdiplom für Textilarbeit/ We r k e n - mit Lehrdiplom für Textilarbeit/ Werken und Lehr- berechtigung für mindestens vier Unterrichtsfächer
29
29
29
53.30
59.25
63.05 LB2 90 % LB2 100 % LB3 100 % Turnen - ohne Lehrdiplom - mit Lehrdiplom ESSM (vor 2000) - mit Lehrdiplom FHSM - mit Lehrdiplom FHSM für mindestens vier Fächer oder ETH
30
30
30
30
45.85
50.95
57.25
60.95 LB1 90 % LB1 100 % LB2 100 % LB3 100 % Sekundarstufe I Regel- unterricht - ohne Diplom - mit Primarlehr- diplom - Studenten und Studentinnen der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I ab dem
4. Semester - mit Diplom als Real- oder Sekun- darlehrperson
29
29
29
29
56.75
70.15
63.15
77.15 LB3 90 % LB4 100 % LB4 90 % LB6 100 %
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5 Sonderklassen - ohne Lehrdiplom - mit Primarlehr- diplom - mit Diplom in Schulischer Heil- pädagogik oder mit Sonderklas- senlehrdiplom
29
29
29
56.75
70.15
77.15 LB3 90 % LB4 100 % LB6 100 % Textilarbeit/ Werken oder Hauswirt- schaft - ohne Lehrdiplom - mit Lehrdiplom für Textilarbeit/ Werken oder Hauswirtschaft - mit Lehrdiplom für Textilarbeit/ Werken oder Hauswirtschaft und Lehrberech- tigung für mindes- tens vier Unter- richtsfächer
29
29
29
56.75
63.05
70.15 LB3 90 % LB3 100 % LB4 100 % Turnen - ohne Lehrdiplom - mit Lehrdiplom ESSM (vor 2000) - mit Lehrdiplom FHSM - mit Lehrdiplom FHSM für min- destens vier Fächer - mit Lehrdiplom ETH
29
29
29
29
29
47.45
52.70
63.05
70.15
77.15 LB1 90 % LB1 100 % LB3 100 % LB4 100 % LB6 100 %
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1/2009 Schulische Heilpädagogik (SHP) Kindergarten, Primar- oder Sekundar - stufe I - mit kantonalem Diplom in SHP - mit EDK - aner- kanntem Diplom in SHP oder mit Sonderklassen- lehrdiplom
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72.35
74.60 LB5 100 % LB6 100 %
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