Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz (817.101)
CH - SH

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz

le Lebensmittelverordnung, LMV)
1) , von Art. 42 der Verordnung vom 16. Dezember
2) , Art. 13 )
3) sowie gestützt auf Art. 10 des Gesetzes über die Ein-
4) sowie Art. 33 Abs. 3 des
5) und Art. 8 Abs. 2
6) , Aufsicht Organe des De- partements des Innern
§ 3
1 Das Interkantonale Labor ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des eidgenössischen Rechts über Lebensmittel und Ge- brauchsgegenstände der Kantonschemikerin oder dem Kantonsche- miker obliegt.
2 Das Veterinäramt ist zuständige Vollz ugsbehörde, soweit der Voll- zug des eidgenössischen Rechts über Lebensmittel und Gebrauchs- gegenstände der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt.
3 Das Interkantonale Labor und das Veterinäramt koordinieren ihre Vollzugstätigkeiten.
§ 4
1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die Le- bensmittelkontrolle, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der tonstierarzt zuständig ist.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die Lebens- mittelkontrolle im Bereich: a) Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft (inkl. Hy- giene bei der Milchproduktion); b) der Schlachtung;
3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kanton- stierärztin oder der Kantonstierarzt können Aufgaben an die ihnen unterstellten Vollzugsorgane delegieren.
§ 5
1 Die Betreiberin oder der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ba- des informiert die Besuchenden über die Resultate der amtlichen und der im Rahmen der Selbstkontrolle durchgef chungen in geeigneter Form.
2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten für die öffentlich zugäng- lichen Bäder grundsätzlich die Normen des Schweizerischen Ingeni- eur - und Architektenvereins (SIA).
§ 6
1 Da s Veterinäramt organisiert die Tätigkeiten der Fleischkontrollor- gane.
2 Die Fleischkontrollorgane melden dem Veterinäramt Verstösse ge- gen die Tierschutz - und Tierseuchengesetzgebung.
3 Das Veterinäramt bestimmt die zuständigen Laboratorien für mik- robiologi sche, parasitologische und chemische Untersuchungen von Interkantonales Labor und Vete- rinäramt Vollzu gsorgane Öffentlich zu- gängliche Bäder Schlachttier - und Fleischun- tersuchung
nung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit al- Oktober 2005 (Gastgewerbever- oholhaltigen Getränken vom 13. Dez em- sowie in Ausführung des Bun- ober und der Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen vom ) und sowie des V) sowie des Gesetzes über stellungen vom 28. Juni 2004
7) und in die kantonale Ge- Aufhebung bis- herigen Rechts Änderung bis- herigen Rechts Reisendenge- werbe, Waren- handel und Schaustellun- gen, Preisbe- kanntgabe Inkrafttreten
Fussnoten:
1) SR 817.0.
2) SR 817.190.
3) SR 817.022.11.
4) SHR 817.100.
5) SHR 810.100.
6) SHR 180.100.
7) Amtsblatt 2022, S. 2322.
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