Vereinbarung über die Pastoration, die Mitgliedschaft und die Steuerpflicht der im O... (173.732)
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Vereinbarung über die Pastoration, die Mitgliedschaft und die Steuerpflicht der im Ortsteil Freidorf der politischen Gemeinde Roggwil wohnhaften Angehörigen der Katholischen Kirchgemeinde Arbon

Vereinbarung über die Pastoration, die Mitgliedschaft und die Steuerpflicht der im Ortsteil Freidorf der politischen Gemeinde Roggwil wohnhaften Angehörigen der Katholischen Kirchgemeinde Arbon vom 24. Juli 1998 (Stand 1. Januar 2000) Der Katholische Konfessionsteil des Kantons St.Gallen, vertreten durch den Administrationsrat, einerseits und die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau, vertreten durch den Kirchenrat, anderseits gestützt auf Art. 24 und 39 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 1 (VKK) und § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom
1. Juli 1968, in der Fassung vom 22. Juni 1992 (KOG), vereinbaren unter Aufhebung der bestehenden Vereinbarungen:
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Art. 1
1 Die in den derzeit zur Schulgemeinde Freidorf-Watt gehörenden Höfen, Weilern und Ortsteilen der Gemeinde Roggwil wohnenden Angehörigen der Kirchge - meinde Arbon werden durch das Pfarramt der Kirchgemeinde Berg seelsorglich betreut, d. h. alle Ortsteile, Höfe und Weiler südlich der Linie Sonneberg-Bauhof- Holzerhof.
2 Von den nachstehenden Art. 2, 3 und 4 nicht betroffen sind somit die Weiler und Höfe Mammertshofen, Bauhof, Holzerhof und Baumühle.
1 sGS 173.5 .
2 Von den Kirchgemeinden Berg und Arbon genehmigt am 29. November 1998; vom Katholi - schen Kollegium genehmigt am 25. Mai 1999; vom Departement für Inneres und Militär ge - nehmigt am 1. Juli 1999. Art. 4 in Vollzug ab 1. Januar 2000, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Juli 1999.
Art. 2
1 Die in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen werden als vollberechtigte Glieder der Kirchgemeinde Berg anerkannt. Sie stehen in Rechten und Pflichten gemäss der für die Kirchgemeinden und den Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen geltenden Gesetzgebung.
Art. 3
1 Die Steuern werden auf dem in Art. 1 Abs. 1 umschriebenen Gebiet durch die thurgauische Steuerbehörde nach thurgauischem Steuerrecht erhoben.
2 Es gilt der Steuerfuss der Katholischen Kirchgemeinde Arbon.
3 Die Steuern umfassen grundsätzlich die Zuschläge zu den Hauptsteuern im Sinn von § 93 Abs. 2 Thurgauer Kantonsverfassung, nämlich die Einkommens- und Vermögenssteuern für natürliche Personen im Sinn von § 1 Ziff. 1 Steuergesetz, die Grundstückgewinnsteuer nach Massgabe von § 203 Abs. 1 Steuergesetz sowie die Ertrags- und Kapitalsteuern oder an deren Stelle die Minimalsteuer von juristi - schen Personen nach Massgabe von § 224 Steuergesetz des Kantons Thurgau. Der abzuliefernde Betrag ergibt sich aus Art. 4.
Art. 4
1 Die Kirchgemeinde Arbon überweist der Kirchgemeinde Berg die Einkommens- und Vermögens- sowie die Grundstückgewinnsteuern der im Vertragsgebiet ge - mäss Art. 1 Abs. 1 ansässigen natürlichen Personen. Von diesem Ertrag wird keine Zentralsteuer abgezogen.
2 Der Steuerertrag der juristischen Personen steht der Kirchgemeinde Arbon zu.
3 Die Abrechnung erfolgt jeweils per Ende des Kalenderjahres bis Ende Januar des folgenden Jahres.
Art. 5
1 Die Kirchenvorsteherschaften treffen soweit nötig zusätzliche Vereinbarungen betreffend die finanzielle Abgeltung jener Dienste, welche einerseits die Kirchge - meinde Arbon zugunsten ihrer im Vertragsgebiet gemäss Art. 1 Abs. 1 wohnhaften Angehörigen und anderseits die Kirchgemeinde Berg zugunsten der Angehörigen der Katholischen Kirchgemeinde Arbon in den Weilern gemäss Art. 1 Abs. 2 wahr - nehmen (z. B. Religionsunterricht). Die Vereinbarungen sind in regelmässigen Ab - ständen zu überprüfen.
2 Ergeben sich unüberbrückbare Differenzen aus der Vereinbarung (Art. 1 bis 6), sind diese durch den Administrationsrat St.Gallen und den Katholischen Kirchen - rat TG einvernehmlich zu regeln.
Art. 6
1 Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Ab Kündigungstermin gel - ten für alle in Art. 1 aufgeführten Personen die Rechte und Pflichten der Kirchge - meinde Arbon.
2 Die Kirchenvorsteherschaft Arbon und der Kirchenverwaltungsrat Berg halten einmal pro Jahr eine gemeinsame Sitzung ab, an welcher anstehende Fragen gere - gelt werden. Die gemeinsame Sitzung wird abwechslungsweise von den Präsiden - ten der beiden Kirchgemeinden einberufen.
3 Bei einer Vertragsauflösung prüfen die beteiligten Kirchenvorsteherschaften, ob und welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Können sie sich nicht einigen, er - suchen sie ihre Aufsichtsbehörden um Vermittlung.
Art. 7
1 Diese Vereinbarung bedarf: a) der Zustimmung durch die Bürgerschaften der Katholischen Kirchgemeinden Berg und Arbon; b) der Genehmigung durch das Katholische Kollegium gemäss Art. 24 Abs. 2 VKK;
3 c) der Genehmigung des Departementes für Inneres und Militär des Kantons St.Gallen gemäss Art. 4 des Konfessionengesetzes;
4 d) des Beschlusses des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung tritt auf einen vom Katholischen Administrationsrat des Kantons St.Gallen und Katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau gemeinsam festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
3 sGS 173.5 .
4 sGS 171.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–88 24.07.1998 01.07.1999 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.07.1998 01.07.1999 Erlass Grunderlass 34–88
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