Verordnung des Obergerichtes über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen --> 1... (176.3)
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Verordnung des Obergerichtes über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen --> 176.31

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1 Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen
1) vom 9. Juli 1991
2)

§ 1 1)

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren der Rechtsanwälte für die Parteivertretung in Zivil- und Strafs achen vor den staatlichen Gerichten und den Strafverfolgungsbehörden.
2 Innerhalb des tarifarischen Rahmen s bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Be deutung und der Schwierigkeit der Sache.
3 Der Streitwert bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung.
4 Die Mehrwertsteuer wird zur Ge bühr und zu den Barauslagen hinzu- gerechnet.
§ 2
1 Für die Führung eines Zivilprozesses im ordentlichen Verfahren vor erster oder einziger Instanz beträgt die Grundgebühr bei einem Streitwert von weniger als Fr. 00 0 2 000.– Fr. 00 200.– bis Fr. 00 600.– Fr. 00 2 000.– bis Fr. 00 0 5 000.– Fr. 00 600.– bis Fr. 0 1 500.– Fr. 00 5 000.– bis Fr. 00 0 8 000.– Fr. 1 500.– bis Fr. 0 2 000.– Fr. 00 8 000.– bis Fr. 0 0 15 000.– Fr. 2 000.– bis Fr. 0 3 000.– Fr. 0 15 000.– bis Fr. 0 0 25 000.– Fr. 3 000.– bis Fr. 0 4 000.– Fr. 0 25 000.– bis Fr. 0 0 50 000.– Fr. 4 000.– bis Fr. 0 6 000.– Fr. 0 50 000.– bis Fr. 0 100 000.– Fr. 6 000.– bis Fr. 0 9 000.– Fr. 100 000.– bis Fr. 0 500 000.– Fr. 9 000.– bis Fr. 20 000.– Fr. 500 000.– bis Fr. 2 000 000.– Fr. 20 000.– bis Fr. 50 000.– über Fr. 2 000 000.– Fr. 50 000.– bis 2,5 % der Streitsumme
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1) Kraft gesetzt auf den 1. Januar
2) Grundsatz Gebühr nach Streitwert
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§ 3 Zu diesen Ansätzen werden Zuschläge von je 10 bis 40 Prozent berechnet:

a. für jede zusätzliche Verhandlung oder an deren Stelle angeordnete Schriftsätze, wenn das Hauptverfa hren mehrere Verhandlungen er- fordert oder wenn Beweisverfahren oder mündliche Expertenin- struktionen durchgeführt werden müssen; b. in Rechnungsprozessen, bei Pro zessen mit unverhältnismässig gros- sem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit Studium fremden Rechtes, mit sehr umfangreicher Korrespondenz oder bei in anderer Weise komplizierten Verfahren; c. bei Streitverkündung oder Intervention, sofern sich der Dritte am Prozess beteiligt; d. wenn vor oder während des Pro zesses zeitraubende Vergleichsver- handlungen geführt wurden.
§ 4
1) In Prozessen ohne bestimmten Streitwert wie im Personen- oder Familienrecht beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1 000.– bis Fr. 6 000.–.
2 Sind in einem solchen Prozess ge ldwerte Ansprüche von gesamthaft mehr als Fr. 40 000.– streitig, bestimmt sich die Grundgebühr nach § 2. Diese Gebühr kann bei periodischen Leistungen aus Familienrecht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen ode r sozialen Verhältnisse bis auf die Hälfte reduziert werden.
3 Sind mit einem solchen Prozess weite re geldwerte Ansprüche zu behan- deln, wird zusätzlich zur Grundgebühr ein Zuschlag von 10 bis 80 Prozent der Gebühr gemäss § 2 berechnet.

§ 5 1)

1 In Strafsachen beträgt die Grundgebühr für die Vertretung im Er- mittlungs- und Untersuchungsverfahren bis Fr. 4 000.– und für die Vertretung im Gerichtsverfahren bis Fr. 5 000.–. Für die Vertretung im Untersuchungs- und im Gerichtsverfa hren macht die Grundgebühr bis Fr. 7 000.– aus.
1) Fassung gemäss V vom 24. Oktober 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
2007. Zuschläge Gebühr in Prozessen ohne bestimmten Streitwert Gebühr in Strafsachen
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2 In aussergewöhnlichen Fällen, in sbesondere in Verfahren mit unver- hältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit sehr umfangreicher Korrespondenz, mit au fwändiger Instruktion, mit zahl- reichen Einvernahmen oder bei in ande rer Weise komplizierten Verfahren, kann das Maximum überschritten werden
§ 6
1) Zu den Ansätzen von § 5 werden Zuschläge von je 10 bis 40 Prozent berechnet: a. wenn ein gerichtliches Beweisverfahren stattfi ndet, das erheblichen Zeitaufwand verursacht; b. für jede zusätzliche Verhandlung oder an deren Stelle angeordneten Schriftsatz; c. bei aufwändigen Instruktionen, zum Beispiel in auswärtigen An- stalten oder unter Beiz ug eines Dolmetschers.
§ 7
1)
1 Für Rechtsmittelverfahren werden ein bis zwei Drittel der Grund- gebühr berechnet. Massgebend sind Streitwert oder Bedeutung der Sache in der betreffenden Instanz
2 Für allfällige Zuschläge gelten die §§ 3 und 6.
3 Wird ein Anwalt erst in einer höheren Instanz zugezogen, entfällt die Reduktion von Absatz 1.

§ 8 Vertritt ein Anwalt im gleichen Verfahren mehrere Klienten, kann die

Gesamtgebühr entsprechend dem Mehr aufwand um höchstens 20 Prozent erhöht werden.
1) Kraft gesetzt auf den 1. Januar Zuschläge Rechtsmittel- verfahren Gebühr bei mehreren Klienten
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§ 9
1 Wird das Verfahren nach der Inst ruktion des Anwalts ohne materiellen Entscheid, namentlich durch Vergle ich, Rückzug, Anerkennung, Gegen- standslosigkeit, Nichteinreichung der Weisung oder Einstellung, erledigt, werden in der Regel 20 bis 50 Pr Erfolgt die Erledigung erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium, namentlich nach der Vorbereitung für die Hauptverhandlung oder nach Einreichung einer Rechtsschrift, betr ägt die Gebühr in der Regel 60 bis
100 Prozent.
2 Hört die Vertretung während des Rech tsstreites auf, ist entsprechend zu verfahren.
§ 10
1 Auf das summarische Verfa hren gemäss §§ 161 ff. ZPO
1) wird dieser Tarif entsprechend angewendet. Die Gebühr beträgt 10 bis 50 Prozent der Gebühr gemäss den §§ 2 bis 4.
2) Zu dieser Gebühr sind im Ehesc hutzverfahren Zuschläge gemäss § 3 möglich.
2) Für das Verfahren vor der zweiten Instanz gelten die gleichen Ge- bührenansätze wie vor der ersten.

§ 11 Wo nicht ohne weiteres auf den Stre itwert abgestellt oder dieser nicht

leicht ermittelt werden kann, wie namentlich im summarischen Verfahren nach § 10, ist bei der Festlegung der Gebühr vom Aufwand und üblichen Ansätzen auszugehen.

§ 12 Die Gebühren umfassen alle Bemühunge n mit Ausnahme jener im Voll-

streckungsverfahren.
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2) Fassung gemäss V vom 24. Oktober 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
2007. Gebühr bei frühzeitiger Erledigung Summarisches Verfahren Gebühr nach Aufwand Pauschal- charakter der Gebühr
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§ 13
1 Die Entschädigung des Offizialanwalts in Zivilsachen richtet sich nach den ordentlichen Ansätzen. Erfolgt die Entschädigung im Sinn von § 11 nach Zeitaufwand, gilt Absatz 2.
2 Der Offizialverteidiger und der Offizialvertreter von Opfern und Geschädigten in Strafsachen werd en nach dem notwendigen Zeitaufwand entschädigt, wobei die maximale Gesamtgebühr gemäss den ordentlichen Ansätzen nicht überschritten werden darf. Sie haben eine Schluss- rechnung einzureichen, welche eine spezifizierte Aufstellung der mandatsbezogenen Tätigkeiten und der Ba rauslagen enthält. Der Honorar- ansatz beträgt Fr. 200.– pro Stunde.
3 In Zivil- und Strafsachen kann die kantonal zuletzt urteilende Instanz die Entschädigung des Offizialanwalts für das gesamte Verfahren festsetzen, sofern die erste Instanz diesen Tarif unrichtig angewendet hat.

§ 14 Die Barauslagen sind zusätzlich zur Gebühr zu vergüten.

§ 15

§ 16 In hängigen Verfahren gelten bis zum Abschluss eines Verfahrensab-

schnittes vor der betreffenden Instan z die bisherigen Bestimmungen.

§ 17 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in

Kraft und ersetzt den Gebührenta rif vom 7. September 1982.
1) Kraft gesetzt auf den 1. Januar Offizialanwalt Barauslagen Ü bergangs- bestimmung Schluss- bestimmung
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