Verordnung über die Bekämpfung des Menschenhandels
                            Verordnung über die Bekämpfung des Menschenhandels  vom 18.12.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 30 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 16.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG);  gestützt auf die Artikel 35 und 36 der Verordnung des Bundes vom 24.  Okto  -  ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit;  in Erwägung:  Nach   den   Feststellungen   des   Bundes   nimmt   der   Menschenhandel   in   der  Schweiz immer grössere Ausmasse an. Zur Bekämpfung dieses Phänomens  hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im Jahr 2002 die Ko  -  ordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (KSMM)  geschaffen.  Diese Koordinationsstelle hat einen Leitfaden  über die möglichen Formen  der Kooperation zwischen Strafverfolgungsbehörden und Opferschutzstellen  erarbeitet.  Um einen besseren Schutz der Opfer von Menschenhandel zu erreichen und  dazu beizutragen, dass die Täter bestraft werden, müssen die von der Koordi  -  nationsstelle vorgeschlagenen Massnahmen im Kanton umgesetzt werden.  Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Im Kanton wird ein Kooperationsmechanismus gegen Menschenhandel ein  -  gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Folgende Dienststellen und Einrichtungen beteiligen sich am Kooperations  -  mechanismus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Amt für Bevölkerung und Migration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Kantonale Sozialamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Staatsanwaltschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Opferhilfe-Beratungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist es sich für eine wirksame Bekämpfung des Menschenhandels als  nötig, so nimmt die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion mit der Zustim  -  mung der genannten Organe weitere interessierte Stellen in den Mechanis  -  mus auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die am Mechanismus beteiligten Organe erstatten dem Staatsrat über die Si  -  cherheits-, Justiz- und Sportdirektion alljährlich einen Bericht über die erziel  -  ten Ergebnisse. Wenn nötig schlagen sie bei dieser Gelegenheit Anpassungen  des Mechanismus vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  Erlass  Grunderlass  01.01.2008  2007_140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2010  Art. 2  geändert  01.01.2011  2010_153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2019  Ingress  geändert  01.07.2019  2019_055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2022  Art. 2 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_018  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  18.12.2007  01.01.2008  2007_140  Ingress  geändert  26.06.2019  01.07.2019  2019_055