Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton St. Gallen über die Anerkennung von Naturheilpraktikerprüfungen
2/2006
1 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton St. Gallen über die Anerkennung von Naturheilpraktikerprüfungen vom 26. März 2003 Das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau erlässt in Anwendung von § 46 der Verordnung über Berufe des Gesundheits- wesens
1) aufgrund einer Gegenrechtserklärung des Kantons St. Gallen vom 3. März 2003 als Gegenrechtserklärung:
§ 1 Die vom Kanton St. Gallen ausgeste llten Prüfungsausweise für Natur-
heilpraktiker und Naturheilpraktikeri nnen gelten nur, sofern der Kandidat oder die Kandidatin die thurgaui schen Prüfungsvoraussetzungen erfüllt hat und solange der Kanton St. Gallen Gegenrecht hält.
§ 2 Das Departement für Finanzen und So ziales des Kantons Thurgau behält
sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.
§ 3 Die Gegenrechtserklärung gegenüber de m Kanton St. Gallen über die An-
erkennung von Naturheilpraktikerprüfungen vom 25. August 1997 wird aufgehoben.
§ 4 Diese Gegenrechtserklärung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
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