Verordnung über die Einreihung subventionierter Funktionen (122.72.82)
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Verordnung über die Einreihung subventionierter Funktionen

Verordnung über die Einreihung subventionierter Funktionen vom 02.02.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal StPG); gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); gestützt auf den Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals; gestützt auf das Reglement vom 11. Juni 1991 über das Verfahren zur Bewer - tung und Einreihung der Funktionen des Staatspersonals; gestützt auf den Beschluss vom 29. Juni 1999 über das System zur Bewer - tung der Funktionen des Staatspersonals; in Erwägung: Am 20. August 2013 erteilte der Staatsrat ein globales Mandat zur Bewertung der Kaderfunktionen, das auch die Funktion Direktor/in einer sonder- oder sozialpädagogischen Institution umfasst. In Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation haben die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) und die Direktion für Erzie - hung, Kultur und Sport (EKSD) beschlossen, zwei unterschiedliche Funktio - nen zu schaffen, und zwar die Funktion Direktor/in einer sonder- oder sozi - alpädagogischen Institution für die GSD und die Funktion Direktor/in einer sonderpädagogischen Einrichtung für die EKSD. Die Verordnung vom 31. August 2017 über die Einreihung subventionierter Funktionen enthält bereits einige subventionierte Funktionen, die in einer neuen Verordnung für eine vollständige Aufstellung der bewerteten subven - tionierten Funktionen aufzuführen sind. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 In den subventionierten Institutionen, die in die Zuständigkeit der Direktion für Gesundheit und Soziales und der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten fallen, werden die im Folgenden aufgeführten Funktionen bis zur Höhe der angegebenen Einreihung subventioniert:
a) Bereits bewertete Funktionen
1. Betagtenbetreuer/in KL 8
2. Hauspfleger/in KL 10
3. Haushalthilfe KL 5
4. Schwesternhilfe (Referenzfunktion in der Ein - reihung der Funktionen des Staates: Pflegeassis - tent/in) KL 5–7
5. Rettungssanitäter/in KL 17
6. Aktivierungstherapeut/in KL 5–7
7. Sozialpädagogin/Sozialpädagoge KL 17–18
8. Pflegedienstleiter/in (Pflegeheim) KL 23–25
9. Pflegeleiter/in Spitex KL 21–24
10. Sozialpädagogin/Sozialpädagoge im Werkstatt - bereich KL 16–17
11. Sanitätsleitstellendisponent/in KL 15–16
12. Pädagogische Leiterin/Pädagogischer Leiter in einer Sonderschule KL 23–24
13. Transportsanitäter/in KL 15–16
b) Neu geschaffene Funktionen
1. Direktor/in einer sonder- oder sozialpädagogi - schen Institution KL 26–32
2. Direktor/in einer sonderpädagogischen Einrich - tung KL 28

Art. 2

1 Die Direktion für Gesundheit und Soziales und die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten erlassen Weisungen für die Anwendung die - ser Verordnung.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.02.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2021_012
18.02.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.02.2021 01.01.2021 2021_012

Art. 1 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 2 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

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