Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
                            Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge  (Stipendienverordnung, StipVO)  Vom 19. Juni 2007 (Stand 1. Juli 2020)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und Art.  23 des Gesetzes über  Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) vom 5.  Dezember 2006  2  )  von der Regierung erlassen am 19.  Juni 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Dauer der Beitragsberechtigung
                            1  Bei mehrjährigen Ausbildungen erstreckt sich die Beitragsberechtigung auf die or  -  dentliche Ausbildungsdauer zuzüglich zwei Semester. Der Beginn eines Ausbil  -  dungsjahres ist jeweils der Monatserste. Wird die Ausbildung unterbrochen, werden  während dieser Zeit keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dauer der Beitragsberechtigung kann insbesondere bei Krankheit, Unfall oder  Schwangerschaft ausnahmsweise verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Weitere beitragsberechtigte Personen
                            1  Neben den gemäss Stipendiengesetz erwähnten beitragsberechtigten Personen kön  -  nen Ausbildungsbeiträge ausnahmsweise an Personen ausgerichtet werden, die nach  vollendetem 40.  Altersjahr eine Ausbildung beginnen, über keine Berufsbefähigung  verfügen und für die ein wirtschaftliches Fortkommen ohne Ausbildung nicht gesi  -  chert ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen im Zusammenhang mit dem stipendienrechtlichen Wohnsitz interkanto  -  nale oder internationale Differenzen bezüglich der kantonalen Zuständigkeit, so ent  -  scheidet die Fachstelle über die Beitragsberechtigung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  450.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das wirtschaftliche Fortkommen nicht gesichert und liegen besondere Verhält  -  nisse vor, entscheidet die Fachstelle über die Beitragsberechtigung von Ausländern  und Ausländerinnen, welche den gesetzlich vorausgesetzten Aufenthaltsstatus nicht  erfüllen und über keine erste Berufsbefähigung verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildungswechsel
                            1  Erfolgt ein Wechsel der Ausbildung vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres, weil  die Ausbildung nicht den Fähigkeiten und Neigungen des Stipendiaten beziehungs  -  weise der Stipendiatin entspricht, werden auch für die neu begonnene Ausbildung  Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt der Ausbildungswechsel nach dem zweiten Ausbildungsjahr, werden Aus  -  bildungsbeiträge ausgerichtet, wobei jene Zeit, für welche bereits Ausbildungsbeiträ  -  ge gewährt wurden, abzüglich zweier Jahre, mit der neuen ordentlichen Ausbil  -  dungsdauer zeitlich verrechnet wird. Die zeitliche Verrechnung erfolgt am Anfang  der neuen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt ein zweiter Ausbildungswechsel, so ist die neu begonnene Ausbildung aus  -  schliesslich darlehensberechtigt. Die Stipendienberechtigung ist erst wieder gege  -  ben, wenn eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt ein Wechsel der Ausbildung infolge von Krankheit, Unfall oder Schwanger  -  schaft, so ist die neu begonnene Ausbildung beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 An- und Aberkennung von Ausbildungen
                            1  Für die Intensiv-Deutschkurse am Plantahof in Landquart können an Personen,  welche   die   obligatorische   Schulzeit   abgeschlossen   haben,   Ausbildungsbeiträge  gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ausbildungen von Geistlichen, welche nicht der Glaubensrichtung einer kanto  -  nal öffentlichrechtlich anerkannten Landeskirche oder Religionsgemeinschaft ange  -  hören, kann die Regierung Ausbildungsbeiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beitragsberechtigung für den Besuch einer Mittelschule im Ausland ist gege  -  ben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:  *  a)  Die Person in Ausbildung hat die Bündner Aufnahmeprüfung an die Mittel  -  schule bestanden und besucht anschliessend die Mittelschule im Ausland oder  nimmt während der Ausbildung an einer schweizerischen Mittelschule einen  Wechsel an eine Mittelschule im Ausland vor, wobei die Promotionsbestim  -  mungen der schweizerischen Mittelschule erfüllt sein müssen;  b)  Das ausländische Reifezeugnis ist von der Zulassungsstelle für den Zugang an  eine schweizerische Hochschule anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a * Dienstleistungen für Dritte
                            1  Das Departement kann mit Dritten vereinbaren, dass die Fachstelle gegen Entschä  -  digung Aufgaben für diese im Rahmen ihres Aufgabenbereiches übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Stipendien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gesuchseinreichung
                            1  Gesuche sind innert drei Monaten nach Ausbildungs- beziehungsweise Schuljah  -  resbeginn einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind die für die materielle Gesuchsbehandlung erforderlichen Un  -  terlagen, insbesondere die aktuellsten Veranlagungsverfügungen der Steuerbehör  -  den, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Gesuche verspätet eingereicht, können Stipendien nur noch für die Zeit ab  Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet werden, wobei auf  ganze Monate abgerundet wird. Die stipendierbare Zeit muss mindestens drei Mona  -  te betragen. In begründeten Fällen kann die Fachstelle von dieser Regel abwei  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusätzliche Ausbildungen
                            1  Es werden nur Stipendien ausgerichtet, wenn die neue zusätzliche Ausbildung zu  einem höheren nicht gleichwertigen Abschluss führt. Eine gleichwertige neue Aus  -  bildung wird auch dann nicht stipendiert, wenn für die erste Ausbildung keine Sti  -  pendien bezogen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ausnahme können für eine einzige neue zusätzliche gleichwertige Ausbildung  Stipendien ausgerichtet werden, wenn:  a)  bei der neuen Ausbildung vorausgesetzt wird, dass bereits eine gleichwertige  Ausbildung absolviert wurde;  b)  ein Mindestalter vorausgesetzt wird;  c)  eine Zusatzberufslehre absolviert wird, die eine breitere Berufsausübung in  der gleichen Branche ermöglicht;  d)  eine zweite Berufslehre absolviert wird und für die erste Berufslehre keine  Stipendien bezogen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Austauschsemester, -jahr
                            1  Für ein im Ausland absolviertes Austauschsemester oder Austauschjahr können Sti  -  pendien ausgerichtet werden, wenn es von der schweizerischen Ausbildungsstätte  anerkannt und von dieser an die zu erbringende Ausbildungsleistung angerechnet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Praktika
                            1  An Praktika während der Ausbildung können Stipendien ausgerichtet werden, wo  -  bei eine allfällige Entschädigung analog dem Lehrlingslohn angerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Sprachkurse
                            1  Für Sprachkurse können Stipendien gewährt werden, wenn die Absolventin oder  der Absolvent über eine Erstausbildung verfügt und der Unterricht an einer Tages  -  schule ununterbrochen während mindestens 16  Wochen im entsprechenden Sprach  -  gebiet stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. ANRECHENBARE KOSTEN PRO JAHR
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Höhere Schul- und Studiengelder
                            1  Ein Schul- und Studiengeld zwischen 1500  Franken und maximal 9200  Franken  wird angerechnet, wenn:  a)  der Ausbildungsgang im Kanton angeboten oder mit Kantonsbeiträgen unter  -  stützt   wird.   Wird   der  Ausbildungsgang   durch   verschiedene   Institutionen  angeboten, wird das günstigere Schulgeld angerechnet;  b)  der Ausbildungsgang in einer für den Kanton geltenden Schulgeldvereinba  -  rung geregelt ist und durch die Ausbildungsstätte ein höheres Schul- und Stu  -  diengeld verlangt wird;  c)  im Kanton Graubünden keine gleichwertige Ausbildung angeboten wird und  diese nicht in einer für den Kanton geltenden Schulgeldvereinbarung geregelt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Lehrmittel, Schulmaterial und Gebühren
                            1  Anrechenbar sind die effektiven Kosten, jedoch höchstens:  a)  1500  Franken für Hochschulen und höhere Fachschulen;  b)  900  Franken für schulische Vollzeitangebote;  c)  500  Franken für Gymnasien, Fachmittelschulen und Berufsmaturitätsschulen  nach der Lehre;  d)  400  Franken für alle übrigen Ausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kost und Logis
                            1  Es werden folgende Kosten angerechnet:  a)  *  für   «Kost   und   Logis   auswärts»   die   tatsächlichen   Kosten   bis   höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  100  Franken;   davon   werden   5900  Franken   für   Kost   und   maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7200  Franken für Logis angerechnet;  b)  für «Kost und Logis bei den Eltern mit mindestens 5  Mittagessen pro Woche  auswärts» 3000  Franken;  c)  für «Kost und Logis bei den Eltern» 2000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung der anrechenbaren Aufwendungen für Kost und Logis wird dar  -  auf abgestellt, ob die «Wegstrecke Wohnort Eltern - Ausbildungsort» im Tagespen  -  delbereich liegt und ob eine Heimkehr zur Einnahme des Mittagessens zumutbar ist.  Ausbildungszeiten der stipendienberechtigten Person sind zu berücksichtigen. Bei  anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen, deren Eltern sich nicht in der Schweiz  aufhalten, ist die «Wegstrecke Wohnort Stipendiat - Ausbildungsort» massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei stipendienberechtigten Personen, die verheiratet sind, die in eingetragener Part  -  nerschaft leben oder die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, ist der  Ansatz für «Kost und Logis auswärts» anzurechnen, wenn sie einen eigenen Haus  -  halt führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Reiseaufwendungen
                            1  Als Reiseaufwendungen werden die Aufwendungen für die kostengünstigste Be  -  nützung der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generala  -  bonnements der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung der Reiseaufwendungen ist die Wegstrecke «Wohnort Eltern -  Ausbildungsort», bei Verheirateten, bei in eingetragener Partnerschaft lebenden oder  bei stipendienberechtigten Personen mit Unterhaltspflicht und eigenem Haushalt so  -  wie bei anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen, deren Eltern sich nicht in der  Schweiz aufhalten, die Wegstrecke «Wohnort Stipendiat - Ausbildungsort» massge  -  bend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Befindet sich die Ausbildungsstätte ausserhalb des Kantons und wird kein Nach  -  weis über die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erbracht, so wird für die  Reiseaufwendungen eine Pauschale von 1000  Franken berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bekleidung, Versicherungen, weitere Auslagen
                            1  Für Kleider und Wäsche werden pauschal 1100  Franken angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Körperpflege, Versicherungen, Kultur und weitere Auslagen werden pauschal  angerechnet:  a)  900  Franken für stipendienberechtigte Personen, welche zu Beginn des Aus  -  bildungsjahres das 20.  Altersjahr noch nicht erfüllt haben;  b)  1900  Franken für alle übrigen stipendienberechtigten Personen und für solche  an Universitäten oder Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Besondere Verhältnisse:
                            1. Stipendienberechtige Personen mit Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei stipendienberechtigten Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkom  -  men müssen, werden zusätzliche Lebenshaltungskosten pro Kind von 5000 Franken  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 2. Besuch ausserkantonaler Mittelschulen
                            1  Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für den Besuch ausserkantonaler  Mittelschulen wird auf die Kosten abgestellt, welche sich beim Besuch der am  nächsten vom Wohnort der Eltern gelegenen Bündner Mittelschule ergeben, sofern  nicht eine näher gelegene ausserkantonale Mittelschule besucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweizer Schule in Mailand ist stipendienrechtlich einer Bündner Mittelschu  -  le gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. ANRECHENBARE EINNAHMEN PRO JAHR
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Eigenverdienst und Ferienerwerb
                            1  Vom   Lehrlingslohn   oder   einer   anderen   vertraglichen   Entschädigung   sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3600  Franken pro Jahr frei. Der diese Summe übersteigende Bruttoerwerb wird in  der Stipendienberechnung als Einnahme angerechnet. Ein allfälliger 13.  Monatslohn  oder eine Gratifikation werden nicht angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei stipendienberechtigten Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung mehr als fünf  Wochen Ferien pro Jahr zur Verfügung haben und weder Lehrlingslohn noch eine  vertragliche Entschädigung erhalten, wird als Erwerb angerechnet:  a)  2900  Franken für unter 25-jährige Studierende ab der Tertiärstufe sowie für  Personen, bei denen die zumutbare Leistung der Eltern reduziert ist;  b)  1400  Franken für unter 25-jährige Studierende in allen übrigen Ausbildungen;  c)  3400  Franken für über 25-jährige Studierende aller Ausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Teilzeitausbildungen wird das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in die Berech  -  nung miteinbezogen. Wird keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, so wird ein zu  -  mutbares Einkommen angerechnet, wobei ein Freibetrag entsprechend der Bestim  -  mung über den Lehrlingslohn zum Tragen kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vermögensertrag stipendienberechtigte Person
                            1  Das Reinvermögen der stipendienberechtigten Person ist bis zu 15  000  Franken  frei. 20  Prozent des den Freibetrag übersteigenden Reinvermögens der stipendienbe  -  rechtigten Person wird als Einnahme angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einkommen des Ehepartners
                            1  Bei verheirateten und bei in eingetragener Partnerschaft lebenden stipendienbe  -  rechtigten Personen werden 50  000  Franken des Bruttoerwerbs des Partners für des  -  sen Lebensunterhalt zugestanden. Dieser Betrag erhöht sich je Kind um 5000  Fran  -  ken. Übersteigt der Bruttoerwerb des Partners 50  000  Franken zuzüglich 5000  Fran  -  ken je Kind, wird die Differenz vollumfänglich als Einnahme berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Elternbeitrag
                            1. Berechnungsgrundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Massgebend sind das Einkommen der Eltern gemäss Veranlagungsverfügung für  die direkte Bundessteuer und deren satzbestimmendes Vermögen gemäss Veranla  -  gungsverfügung der Kantonssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlen entsprechende Veranlagungsverfügungen oder liegt die veranlagte Steuerpe  -  riode mehr als zwei Jahre zurück, sind die massgeblichen Verhältnisse von der sti  -  pendienberechtigten Person anders nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern der stipendienbe  -  rechtigten Person nicht nachgewiesen, wird pro nicht nachgewiesenen Elternteil ein  mutmassliches steuerbares Einkommen von mindestens 70  000  Franken berücksich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei folgenden nachweisbaren Gründen sind nur die Einkommens- und Vermögens  -  verhältnisse eines Elternteils zu berücksichtigen oder - bei gänzlichem Fehlen eines  Kontaktes zu beiden Elternteilen - diese unberücksichtigt zu lassen:  a)  nachweisliche Gefährdung der gesuchstellenden Person in Bezug auf Gewalt  -  anwendung bei Kontaktaufnahme zum unterhaltspflichtigen Elternteil oder zu  den Eltern;  b)  unterhaltspflichtiger Elternteil hat Wohnsitz im Ausland und es besteht nach  -  weislich kein Kontakt;  c)  Vater ist bei Geburt der stipendienberechtigten Person durch die Mutter nicht  bekannt gegeben worden;  d)  unterhaltspflichtiger Elternteil ist nachweislich unbekannten Aufenthaltes;  e)  im Wohnsitzland der Eltern oder eines Elternteils besteht kein geordnetes Sys  -  tem für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei erheblichen Veränderungen der totalen Einkünfte kann auf die aktuellen Ver  -  hältnisse abgestellt werden. Als erhebliche Veränderung werden mindestens 20  Pro  -  zent vorausgesetzt. Bei Eintreten dieser Situation kann die entsprechende Verfügung  auf Gesuch hin revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bilden die massgebenden Einkommen und Vermögen nicht die finanzielle Leis  -  tungsfähigkeit der Eltern ab, so kann insbesondere bei privaten Liegenschaften, wel  -  che die Eltern nicht dauernd selbst bewohnen, bei Leistungen der Sozialversicherun  -  gen und bei Ermessenstaxationen das massgebende Einkommen und Vermögen ent  -  sprechend korrigiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 2. Eltern getrennt, geschieden, wiederverheiratet
                            1  Sind die Eltern getrennt oder geschieden, wird auf die massgebenden Steuerzahlen  des Elternteils abgestellt, welcher für die stipendienberechtigte Person keine Ali  -  mente leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wiederverheiratung der Eltern sind die massgebenden Einkommen und die  massgebenden Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Das jeweilig massgebende  Einkommen errechnet sich aus dem Verhältnis der Bruttoeinkünfte eines Elternteils  sowie dessen Ehepartners. Das Einkommen und das Vermögen des nicht elterlichen  Ehepartners werden für die Errechnung des zumutbaren Elternbeitrages nicht be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 3. Ermittlung des Basisbetrags
                            1  Das massgebende Vermögen der Eltern ist bis zu 190  000  Franken frei. Das diesen  Betrag übersteigende massgebende Vermögen wird zu sechs  Prozent zum massge  -  benden Einkommen der Eltern gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das massgebende Einkommen und der zu diesem addierte Anteil des massgeben  -  den Vermögens bilden den Basisbetrag. Der Basisbetrag wird auf 1000  Franken ab  -  gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fliessen keine Alimente oder werden diese durch die Sozialbehörde nicht bevor  -  schusst, werden die massgebenden Vermögen beider Elternteile vollumfänglich ku  -  muliert, zum zu berücksichtigenden Anteil des massgebenden Vermögens umgerech  -  net und zur Summe der massgebenden Einkommen beider Elternteile addiert. Die  sich daraus ergebende Summe wird zu zwei Drittel als Basisbetrag für die Umrech  -  nung in den Elternbeitrag berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sämtliche fliessende Renten und Alimente sowie bevorschusste Alimente der sti  -  pendienberechtigten Person und deren Geschwister werden zum massgebenden Ein  -  kommen addiert, sofern sie in diesem Einkommen nicht enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zumutbarer Elternbeitrag
                            1  Der errechnete Basisbetrag ergibt folgenden zumutbaren Elternbeitrag:  a)  0  Franken für die ersten 24  000 Franken;  b)  100  Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 30  000 Franken;  c)  200  Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 52  000 Franken;  d)  300  Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 74  000 Franken;  e)  400  Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 80  000 Franken;  f)  500  Franken für je weitere 1000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist gemäss Stipendiengesetz ein reduzierter Elternbeitrag zu berücksichtigen, wird  der errechnete Basisbetrag um 60 000 Franken reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufteilung des Elternbeitrags
                            1  Die stipendienberechtigte Person wie auch die Geschwister, welche sich in nachob  -  ligatorischer Ausbildung befinden, haben gleiche Anteile am zumutbaren Elternbei  -  trag. Geschwister in Teilzeitausbildungen werden in die Aufteilung des Elternbeitra  -  nicht übersteigt. Sprachkurse werden berücksichtigt, sofern die Ausbildung mindes  -  tens 16  Wochen dauert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende von Familien mit vier oder mehr Kindern erhalten eine Reduktion des  je Kind berechneten Elternbeitrages von 2000  Franken, wenn mindestens vier Kin  -  der die obligatorische Schulzeit noch nicht abgeschlossen haben oder in nachobliga  -  torischer Ausbildung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anteil des zumutbaren Elternbeitrages wird von den anrechenbaren Kosten pro  Jahr, nach Abzug der anderen anrechenbaren Einnahmen, abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. BERECHNUNG UND AUSZAHLUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Grundsatz
                            1  Das Stipendium pro Jahr ergibt sich aus der Differenz zwischen den «anrechenba  -  ren Kosten pro Jahr» und den «anrechenbaren Einnahmen pro Jahr».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stipendienbetrag pro Jahr wird auf 100  Franken auf- beziehungsweise abge  -  rundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Gesuchen für eine Dauer von weniger als 12  Monaten wird der Stipendienbe  -  trag pro Jahr anteilmässig reduziert und auf 100  Franken auf- beziehungsweise abge  -  rundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Minimalstipendium
                            1  Stipendien für 12  Monate oder weniger, welche nach der Rundung kleiner als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600  Franken sind, gelangen nicht zur Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anpassung Maximalstipendium
                            1  Sind höhere Schul- und Studiengelder zu berücksichtigen, erhöht sich das Maxi  -  malstipendium im Umfang der entsprechenden Differenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Höchstlimite Einnahmen
                            1  Stipendien von Kanton und Bund, Stipendien Dritter sowie übrige Einnahmen dür  -  fen 28  000  Franken nicht übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entrichten Gesuchstellende höhere Schul- und Studiengelder als 1500  Franken, so  erhöht sich die Limite im Umfang der entsprechenden Differenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, erhöht sich  die Limite um 5000  Franken pro Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Auszahlung und Rückforderung
                            1  Die Auszahlung eines Stipendiums erfolgt in der Regel zwei Mal jährlich durch die  Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann der Ausbildungsbeitrag nicht definitiv zugesprochen werden, kann die Aus  -  zahlung des provisorisch festgelegten Ausbildungsbeitrages zur Hälfte erfolgen. In  Härtefällen kann auf die Rückforderung von provisorisch zuviel ausbezahlten Sti  -  pendien verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Rückforderung von Stipendien wird auf die Erhebung von Zinsen und Ver  -  zugszinsen verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Höheres Stipendium
                            1  Bei ausserordentlich hohen Ausbildungskosten oder bei ausserordentlich hoher Be  -  lastung durch die Ausbildung kann das Departement im Einzelfall über die Höhe des  Stipendiums befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Personenkreis
                            1  An Personen in Zweitausbildung oder Weiterbildung können Darlehen gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Personen in Erstausbildung auf der Tertiärstufe können im letzten Ausbildungs  -  jahr Darlehen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Personen in Erstausbildung auf der Sekundarstufe II können in Ausnahmefällen  im letzten Ausbildungsjahr Darlehen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Volljährigkeit
                            1  Darlehen werden nur an in Ausbildung stehende volljährige Personen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Gesuchseinreichung
                            1  Gesuche um Darlehen können nach Ausbildungsbeginn und während der gesamten  Ausbildungsdauer eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. BEMESSUNG UND AUSZAHLUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Gewährung von Darlehen
                            1. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Darlehen werden für jedes Ausbildungsjahr separat gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Darlehen dienen unter ande  -  rem die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden  Person und deren Eltern sowie die mutmasslichen Ausbildungs- und Lebenshal  -  tungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 2. Höchstlimiten für Einkünfte und Vermögen der Eltern
                            1  Das Total der Einkünfte der Eltern gemäss Veranlagungsverfügung für die direkte  Bundessteuer und deren gesamtes Reinvermögen dürfen folgende Höchstlimiten  nicht übersteigen:  *  a)  Total der Einkünfte  180  000  Franken;  b)  Reinvermögen  500  000  Franken.  Weitere Unterstützungspflichten können entsprechend berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bilden die massgebenden Einkommen und Vermögen nicht die finanzielle Leis  -  tungsfähigkeit der Eltern ab, so kann insbesondere bei privaten Liegenschaften, wel  -  che die Eltern nicht dauernd selbst bewohnen, bei Leistungen der Sozialversicherun  -  gen und bei Ermessenstaxationen das massgebende Einkommen und Vermögen ent  -  sprechend korrigiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Summe von Darlehen und Stipendien darf pro Jahr die für die Stipendierung  massgebende Höchstlimite für Einnahmen nicht übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Höchstansätze
                            1  Für Personen, welche Stipendien erhalten, können höchstens 10  000  Franken Dar  -  lehen pro Ausbildungsjahr gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle übrigen Personen können höchstens 15  000  Franken Darlehen pro Ausbil  -  dungsjahr gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Total können höchstens 60  000  Franken Darlehen pro Person gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Auszahlung
                            1  Darlehen werden nach Vertragsabschluss, jedoch frühestens bei Ausbildungsbe  -  ginn, auf Abruf ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darlehen, welche nicht bis Ausbildungsende bezogen werden, verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. RÜCKZAHLUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Rückzahlung
                            1  Darlehen sind in jährlichen Raten zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ausbildungsabschluss sind folgende Raten in Prozent des gewährten Darle  -  hens fällig:  a)  2 Prozent im ersten Jahr;  b)  6 Prozent im zweiten Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  6 Prozent im dritten Jahr;  d)  8 Prozent im vierten Jahr;  e)  8 Prozent im fünften Jahr.  Danach ist die restliche Schuld innert sieben Jahren in Absprache mit der Fachstelle  und auf der Basis eines Abzahlungsplanes zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Erlass
                            1  Die Regierung kann Darlehensnehmern und Darlehensnehmerinnen nach Ausbil  -  dungsabschluss auf Gesuch hin die restliche Darlehensschuld erlassen, wenn sie seit  Ausbildungsabschluss fünf Jahre im Kanton Graubünden steuerpflichtig waren und  die vorgeschriebenen Rückzahlungen erfolgt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abbruch
                            1  Bei Abbruch der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsab  -  schnitt bereits ausbezahlten Darlehen innerhalb eines Jahres seit Ausbildungsab  -  bruch zurückzuerstatten. In begründeten Fällen können andere Rückzahlungsmodali  -  täten festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Übergangsbestimmungen
                            1  Ausbildungsbeiträge für Semester, welche vor dem 15.  Juni 2007 begonnen haben,  unterstehen bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausbildungen, welche vor Inkrafttreten des neuen Stipendiengesetzes begonnen  und im Sinne der Ausnahmeregelung für zusätzliche gleichwertige Ausbildungen sti  -  pendiert wurden, können für die restliche Ausbildungszeit mit Stipendien unterstützt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Anpassung an die Teuerung
                            1  Die Ansätze entsprechen dem Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise  von 100.5  Punkten (Basisindex Dezember 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden nachfolgende Er  -  lasse aufgehoben:  a)  Reglement über die Stipendien für die berufliche Aus- und Weiterbildung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (BR 450.300);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1974, 595; AGS 1998, 4220; AGS 2004, KA 3586 und AGS 2006, KA 373
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Richtlinien für die Ausrichtung von Stipendien vom 18.  Oktober 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (BR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450.350);  c)  Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Christian-Schmid-  Fonds vom 19.  Juni 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   (BR 450.360).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2007/08 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 2004, KA 3587; AGS 2006, KA 374;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1978, 315; AGS 1998, 4224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2007  01.08.2007  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2008  01.01.2009  Art. 2 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2008  01.01.2009  Art. 2 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2008  01.01.2009  Art. 4a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2008  01.01.2009  Art. 5 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2008  01.01.2009  Art. 30  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 32  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2013  01.08.2013  Art. 2 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2013  01.08.2013  Art. 4 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2013  01.08.2013  Art. 9  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2013  01.08.2013  Art. 20 Abs. 6  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2013  01.08.2013  Art. 24 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2013  01.08.2013  Art. 35 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2013  01.08.2013  Art. 35 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2013  01.08.2013  Art. 35 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2017  09.06.2017  Art. 12 Abs. 2  geändert  2017-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2017  09.06.2017  Art. 13 Abs. 2  geändert  2017-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Art. 4 Abs. 1  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2019  01.07.2020  Art. 12 Abs. 1, a)  geändert  2019-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2019  01.07.2020  Art. 17 Abs. 1  geändert  2019-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2019  01.07.2020  Art. 28 Abs. 1  geändert  2019-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  19.06.2007  01.08.2007  Erstfassung  -