Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen
                            Schullaufbahnverordnung  Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der  Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden  Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Schullaufbahnverordnung, SLV)  Vom 11. September 2012 (Stand 15. August 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 74 Abs. 2 lit. a und b des Schulgesetzes vom 4. April 1929  )  , auf Antrag des Erzie  -  hungsrates,  beschliesst:  I. Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und  Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die folgenden Schulen:  Volksschule:  Primarstufe:  aa)  Kindergärten;  ab)  Primarschulen.  Sekundarstufe I:  ba)  Sekundarschulen.  Weiterführende Schulen / Sekundarstufe II:  a)  Gymnasien;  b)  Fachmaturitätsschule (FMS);  c)  Informatikmittelschule (IMS);  d)  Wirtschaftsmittelschule (WMS);  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel), Berufsfachschule Basel (BFS Basel)  und Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) in ihrer Eigenschaft als Anbieterinnen  der Berufsmaturität (BM) und der beruflichen Vorbildung (Brückenangebot Vorkurse  und Brückenangebot duale Vorlehren);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  und integrativen Brückenangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulheimen, die privaten Anbieterinnen und Anbieter  -  nen und Schüler, die im Auftrag des Staates in einer Privatschule oder in einer privaten oder staatli  -  chen Einrichtung geschult werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel gilt die Verordnung  für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel vom 12. Oktober 2010.  Fassung vom 14. Juni 2016, wirksam seit 15. August 2016 (KB 18.06.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung  II. Aufnahme und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufnahme in die Volksschule und Austritt
§ 3 Zuweisung in die Schulen der Volksschule
                            1  Die schulpflichtigen Kinder werden in den vom Kanton geführten Schulen durch die Volksschullei  -  tung, in den von den Gemeinden geführten Schulen durch die zuständige Stelle der Gemeinden erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden trifft die organisatorischen Anord  -  nungen für die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in die Schulen.  Sie berücksichtigt dabei die  Vorgaben für die Klassengrössen und die Schulraumkapazitäten.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kindergarten und in der Primarschule werden der Aufenthaltsort der Schülerinnen und Schüler  und die Präferenz der Erziehungsberechtigten für Tagesstrukturen nach Möglichkeit berücksichtigt.  Bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes während des Schuljahres werden die Schülerinnen und Schü  -  ler nach Möglichkeit in die nächstgelegene Schule versetzt; auf Gesuch der Erziehungsberechtigten  kann ihnen das Verbleiben in der bisherigen Schule gestattet werden.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Sekundarschule werden die Präferenzen der Erziehungsberechtigten in Bezug auf den Schu  -  lungsort nach Möglichkeit berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufnahme in eine Schule der Volksschule
                            1  Für die Aufnahme nach den §§ 58 und 62 des Schulgesetzes sind die Leistungen der Schülerinnen  und Schüler durch Zeugnisse und/oder, falls notwendig, andere Dokumente nachzuweisen. Für die Be  -  rechtigung für die Aufnahme in einen Leistungszug der Sekundarschule gelten die §§ 56–58.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorzeitige Aufnahme in den Kindergarten und das Hinausschieben der Aufnahme in den Kinder  -  garten richten sich nach § 56 des Schulgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Entscheid über die Aufnahme kann die Schulleitung besonderen Umständen Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leitung Volksschulen kann in Absprache mit den Schulleitungen der Volksschulen mit Schullei  -  tungen von Privatschulen Übertrittsvereinbarungen abschliessen, welche die Übertrittsvoraussetzun  -  gen dieser Verordnung ergänzen sowie Modalitäten des Übertritts regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dispens und Austritt sowie Abmeldung von der Volksschule
                            1  Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler sind im Sinne von § 59 des Schulgesetzes vom Besuch der  staatlichen Schule dispensiert, wenn sie eine nach § 130 ff. des Schulgesetzes bewilligte Privatschule  besuchen oder mit einer Bewilligung nach § 135 des Schulgesetzes Privatunterricht erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus der Schule treten schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus, wenn sie die Schulpflicht ander  -  weitig erfüllen oder die Erziehungsberechtigten wegziehen. Treten sie innerhalb von acht Kalenderta  -  gen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht als Austritt aus der staatlichen Schule gilt, wenn Schülerinnen und Schüler im Auftrag des  Staates in einer Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer Privatschule oder in einer privaten oder  staatlichen Einrichtung geschult werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einem Dispens oder Austritt sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schülerinnen und  Schüler bei der Volksschulleitung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden abzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 geändert durch RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
§ 3 Abs. 3 geändert durch RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 4 geändert durch RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
                            9)  Eingefügt am 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahme in die weiterführenden Schulen und Austritt
§ 6 Anmeldung für die weiterführenden Schulen und die Brückenangebote
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schülerinnen und Schüler sind nach dem ersten Semester des 11.  Schuljahres durch ihre Erzie  -  hungsberechtigten für die weiterführenden Schulen anzumelden, die sie bei einer entsprechenden Be  -  rechtigung besuchen möchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anmeldung zur lehrbegleitenden Ausbildung der BM (BM  zuständigen Lehrbetriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerinnen und Schüler können sich bei dem Brückenangebot gemäss Anhang II zu dieser  Verordnung anmelden, für das sie eine bedarfsgerechte Zuweisung der zuständigen Lehrperson oder  der Triagestelle des Kantons Basel-Stadt haben. Die Anmeldung erfolgt in Form einer Bewerbung bei  der zuständigen Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung  -  nen und Schüler, die während des Schuljahres zuziehen, haben sich unverzüglich anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Nachträgliche Anmeldung für die weiterführenden Schulen
                            1  Für Schülerinnen und Schüler,  angemeldet werden, wird eine Warteliste geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler von der Warteliste können in die weiterführende Schule nur aufgenommen  werden, wenn die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind und einer Aufnahme nicht schulorganisatori  -  sche Gründe entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zuweisung in ein Gymnasium
                            1  Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung  trifft die organisatorische Anordnung für die Zuwei  -  sung der Schülerinnen und Schüler in ein Gymnasium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berücksichtigt dabei die Vorgaben für die Klassengrössen und die Schulraumkapazitäten.  Die  Präferenzen der Erziehungsberechtigten in Bezug auf den Schulungsort werden nach Möglichkeit be  -  rücksichtigt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufnahme in eine weiterführende Schule
                            1  Für die Aufnahme nach den §§ 58 und 62 des Schulgesetzes sind die Leistungen der Schülerinnen  und Schüler durch Zeugnisse und/oder, falls notwendig, andere Dokumente nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise von der Schulleitung in eine weiterführende  Schule aufgenommen werden, ohne dass die erforderliche Berechtigung nach § 69 oder § 70 vorliegt,  wenn sie im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und  )  -  nes häufigen Wechsels des Schulsystems; oder  einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem  Leistungsabfall geführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 4 geändert durch RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
                            17)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Aufgehoben am 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)  Aufgehoben am 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 geändert durch RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
                            23)  Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Schulleitung der auf  -  nehmenden Schule unter Berücksichtigung der schulischen Voraussetzungen der Schülerinnen und  Schüler über die Aufnahme, die Form der Aufnahme oder die Abweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Entscheid über die Aufnahme kann die Schulleitung besonderen Umständen Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung kann in Absprache mit den Schulleitungen der weiter  -  führenden Schulen mit Schulleitungen von Privatschulen Übertrittsvereinbarungen abschliessen, wel  -  che die Übertrittsvoraussetzungen dieser Verordnung ergänzen sowie Modalitäten des Übertritts re  -  geln.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufnahme ins Gymnasium
                            1  In eine 1. Klasse des Gymnasiums werden Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufgenom  -  men, die eine Berechtigung nach § 69 haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Gymnasium werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die den schulischen Ab  -  schluss spätestens in dem Kalenderjahr erreichen können, in dem sie 22 Jahre alt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler werden in das Gymnasium aufgenommen, wenn sie die  entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen des abgebenden Kantons erfüllen, der Schulbesuch finan  -  ziert wird und wenn einer Aufnahme nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einem Übertritt aus einem anderen Gymnasium des Kantons Basel-Stadt nimmt die Schulleitung  Rücksprache mit der Schulleitung der abgebenden Schule und berücksichtigt bei ihrem Entscheid  neben den schulischen Voraussetzungen auch, ob ein Übertritt aus pädagogischer Sicht sinnvoll ist  und ob einem Übertritt schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Übertritt von der FMS, IMS und WMS ins Gymnasium
                            1  Schülerinnen und Schüler der FMS, IMS und WMS können in eine 1. Klasse des Gymnasiums über  -  treten, wenn:  sie im Zeugnis am Ende des Schuljahres der 1. Klasse in den Fächern Deutsch, Mathema  -  tik, Französisch und Englisch einen Durchschnitt von 5,25 erreicht haben, wobei Deutsch  und Mathematik doppelt gezählt werden; und  das Lehrpersonenteam der FMS, IMS oder WMS den Übertritt empfiehlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler der FMS, IMS und WMS können in eine 3. Klasse des Gymnasiums über  -  treten, wenn:  sie im Zeugnis am Ende des Schuljahres der 3. Klasse in den Fächern Deutsch, Mathema  -  tik, Französisch und Englisch einen Durchschnitt von 5,0 erreicht haben, wobei Deutsch  und Mathematik doppelt gezählt werden;  das Lehrpersonenteam der FMS, IMS oder WMS den Übertritt empfiehlt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )  die Eignung für ein Schwerpunktfach abgeklärt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufnahme in die FMS, IMS und WMS
                            1  In eine 1. Klasse der FMS und WMS werden Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufge  -  nommen, die eine Berechtigung nach den §§ 69 und 70 haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  In eine 1. Klasse der IMS werden Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufgenommen, die  eine Berechtigung nach den §§ 69 und 70 haben und erfolgreich eine Eignungsabklärung absolviert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In die FMS, IMS und WMS werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die den schuli  -  schen Abschluss spätestens in dem Kalenderjahr erreichen können, in dem sie 22 Jahre alt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
                            Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler werden in die FMS, WMS und IMS aufgenommen, wenn  sie die entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen des abgebenden Kantons erfüllen, der Schulbesuch  finanziert wird und wenn einer Aufnahme nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Für die  Aufnahme in die IMS müssen die Schülerinnen und Schüler zusätzlich erfolgreich eine Eignungsab  -  klärung absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufnahme in die BM
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In eine 1. Klasse der lehrbegleitenden Ausbildung (BM 1) werden Schülerinnen und Schüler der Se  -  kundarschule aufgenommen, die eine Berechtigung nach den §§ 69 und 70 haben und über einen gülti  -  gen Lehrvertrag für eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In eine 1. Klasse der Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) werden Schülerinnen  und Schüler aufgenommen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ verfügen und eine der  folgenden Zusatzqualifikationen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )  der Notenausweis belegt eine Gesamtnote von mindestens 5,3, für Absolventinnen und  Absolventen des EFZ Kauffrau/Kaufmann E-Profil von mindestens 5,0;  es liegt eine Berechtigung nach den §§ 69 und 70 vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )  die Schülerinnen und Schüler haben die freiwillige Aufnahmeprüfung bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ebenfalls aufgenommen werden ausserkantonale Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Wohnsitz  -  kanton die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und das entsprechende Aufnahmeverfahren erfolgreich  durchlaufen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Schülerinnen und Schüler der BM, welche die Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung  absolvieren (BM 2) und aus der Schule austreten mussten (§ 50), ist ein Wiedereintritt in die BM ein  Mal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufnahme in die Brückenangebote
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Schulleitung nimmt die Schülerinnen und Schüler in das Brückenangebot auf, wenn  sie über eine entsprechende Zuweisung gemäss § 6 Abs. 3 verfügen und noch nicht 25 Jahre alt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, die nicht in ein Brückenangebot mit entsprechender Zuweisung aufge  -  nommen werden können, werden der Triagestelle gemeldet, damit diese die Schülerinnen und Schüler  neu zuweisen kann.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Provisorische Aufnahme in eine weiterführende Schule
                            1  Nimmt die Schulleitung Schülerinnen und Schüler provisorisch auf, so legt sie eine angemessene  Probezeit fest. Diese dauert in der Regel bis längstens zum Ende des Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung legt die Voraussetzungen für eine definitive Aufnahme fest und informiert die Er  -  ziehungsberechtigten vor Schulbeginn schriftlich darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Probezeit entscheidet sie über die definitive Aufnahme, die Verlängerung der Pro  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Aufgehoben am 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Eingefügt am 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)  Aufgehoben am 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufnahme in eine weiterführende Schule nach bestandener angeordneter Aufnahme -
                            prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, für welche die Schulleitung eine Aufnahmeprüfung nach den §§ 58 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 des Schulgesetzes angeordnet hat, werden aufgenommen, wenn sie die Aufnahmeprüfung bestan  -  den haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Austritt
                            1  Schülerinnen und Schüler einer weiterführenden Schule können aus der Schule austreten nach der  Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten. Ein Austritt aus der lehrbegleitenden Ausbildung (BM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) der BM bedarf zusätzlich der Zustimmung des Lehrbetriebs. Treten die Schülerinnen und Schüler  innerhalb von acht Kalendertagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus, so erhalten sie ein vollständi  -  ges Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler einer weiterführenden Schule müssen aus der Schule austreten, wenn sie  nicht befördert werden und das Unterrichtsjahr nicht wiederholen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Brückenangebote gelten zusätzlich die Bestimmungen des Anhangs II zu dieser Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufnahme in Profilklassen und Rückversetzung
§ 18
                            1  Für die Aufnahme in Profilklassen der Sekundarschule und des Gymnasiums sowie die Rückverset  -  zung in eine Klasse der allgemeinen Richtung gelten die Bestimmungen des Anhangs III zu dieser  Verordnung.  )  III. Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Allgemeines
§ 19 Beurteilungsinhalt
                            1  Schülerinnen und Schüler werden in Bezug auf:  die Sachkompetenz beurteilt;  die Selbst- und Sozialkompetenz eingeschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Beurteilung in der Sachkompetenz:  wird der Lernzuwachs der einzelnen Schülerinnen und Schüler festgestellt;  werden die Lernergebnisse der Schülerinnen und Schüler mit den vorgegebenen Lernzie  -  len des Lehrplans verglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Anforderungen an die Beurteilung
                            1  Die Beurteilung muss sich an sachlichen Kriterien ausrichten sowie nachvollziehbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Leistungserhebungen in der Sachkompetenz
§ 21 Leistungserhebungen
                            1  Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die Sachkompetenz werden ab dem 3.  Schuljahr insbesondere durch schriftliche und mündliche Prüfungen, durch schriftliche, gestalterische  und praktische Arbeiten und durch mündliche Beiträge erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungserhebung kann einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrperson informiert die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die Lernziele, die Form der  Leistungserhebung und die Kriterien der Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leistungserhebungen werden datiert und in Worten, mit Prädikaten, Noten (ab dem 7. Schuljahr)  oder einer anderen Bewertungsform beurteilt. Die in dieser Form dokumentierten Leistungserhebun  -  gen gelten als Belege für die Beurteilung der Sachkompetenz nach §  30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die datierten und beurteilten Leistungserhebungen werden den Schülerinnen und Schülern abgege  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Fernbleiben von Leistungserhebungen
                            1  Bleiben Schülerinnen und Schüler einer Leistungserhebung fern, so haben die Erziehungsberechtig  -  ten innerhalb von acht Kalendertagen nach der Leistungserhebung den Lehrpersonen und in der BM  zusätzlich den Berufsbildnerinnen und -bildnern das Fernbleiben schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerinnen und Schüler haben die Leistungserhebung an einem neu angesetzten Termin zu  wiederholen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich beim Fernbleiben infolge Krankheit, Unfall oder  sonstiger wichtiger Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bleiben in der Sekundarschule oder in den weiterführenden Schulen Schülerinnen und Schüler ohne  wichtigen Grund dem Wiederholungstermin fern, so wird die Note 1 gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Unredlichkeiten bei Leistungserhebungen
                            1  Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei der Benutzung oder der versuchten Benutzung von unerlaub  -  ten Hilfsmitteln, kann die Lehrperson die erreichte Note, das erreichte Prädikat oder die erreichte  andere Bewertung für die Leistungserhebung bis zur niedrigsten möglichen Bewertung reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Massnahmen zum Nachteilsausgleich
                            1  Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer attestierten Entwicklungsstörung oder Behinderung bei  Leistungserhebungen benachteiligt sind, haben Anspruch darauf, dass die äusseren Bedingungen, die  Form oder auch die Aufgabenstellung der Leistungserhebung so verändert wird, dass der behinde  -  rungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anforderungen der Leistungserhebung müssen für alle Schülerinnen und Schüler gleichwertig  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entwicklungsstörung oder Behinderung muss durch eine vom Kanton bezeichnete Stelle attes  -  tiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung legt nach Vorlage des Attests und auf Antrag des Lehrpersonenteams (§ 92), in der  BM auf Antrag der Lernberatung, die Massnahmen zum Nachteilsausgleich fest.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Zeugnis
§ 25 Anzahl der Zeugnisse
                            1  Ab dem 2. Schuljahr erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zum Zeugnis am Schuljahresende erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende des ers  -  ten Semesters des 8. bis 11. Schuljahres sowie in der FMS, WMS, IMS und BM ein Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  )  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  Aufgehoben am 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  Aufgehoben am 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Brückenangeboten erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende des ersten und zweiten Tri  -  mesters, im Brückenangebot integratives Profil des 12. Schuljahres am Ende des zweiten Trimesters,  ein Zwischenzeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Inhalt der Zeugnisse
                            1  Für die ersten beiden Schuljahre bestätigt das Zeugnis den Schulbesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem 3. Schuljahr gibt das Zeugnis Aufschluss über die Sachkompetenz der Schülerinnen und  Schüler, den Schullaufbahnentscheid, die Teilnahme an zusätzlichen Angeboten und ab dem 9. Schul  -  jahr die Regelmässigkeit des Schulbesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Sachkompetenz im Zeugnis
                            1  Für die Pflicht- und Wahlpflichtfächer legt der Erziehungsrat, für die Wahlfächer die Volksschullei  -  tung oder die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung fest, ob die Sachkompetenz im Zeugnis beur  -  teilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der BM wird die Sachkompetenz für alle unterrichteten Fächer im Zeugnis beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im 3.–6. Schuljahr werden die Leistungen in den Fachbereichen oder Fächern mit einem Prädikat be  -  urteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im 7.–11. Schuljahr werden die Leistungen in den Fachbereichen oder Fächern mit Noten beurteilt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im 12.–15. Schuljahr werden die Leistungen in den Fächern mit Noten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In den Brückenangeboten werden die Leistungen in den Schwerpunktfächern Bildung und Praxis so  -  wie den Wahlpflichtfächern mit Noten beurteilt oder es wird eine Teilnahmebestätigung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer
                            1  Pflichtfächer sind Fächer, die besucht werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlpflichtfächer sind in Gruppen geordnete Fächer, von denen eine bestimmte Auswahl besucht  werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlfächer sind Fächer, die freiwillig besucht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Individuelle Lernziele im Zeugnis der Volksschule
                            58  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn für ein Fachbereich oder ein Fach individuelle Lernziele festgelegt wurden, werden die Leis  -  tungen für diesen Fachbereich oder dieses Fach mit einem gesonderten Bericht in Worten beurteilt.  Die Leistungen von besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern werden zusätzlich nach  den regulären Bestimmungen mit Prädikaten oder Noten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeugnis wird bei diesem Fachbereich oder Fach «individuelle Lernziele» eingetragen; davon aus  -  genommen sind die Zeugnisse von besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn für die Mehrzahl der Fachbereiche oder Fächer individuelle Lernziele festgelegt wurden, kann  das Zeugnis in Form eines Berichts in Worten ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Beurteilung der Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern
                            1  Die zuständige Lehrperson beurteilt die Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern auf der  Grundlage der während der massgeblichen Beurteilungsperiode erstellten Beurteilungsbelege (§  21).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gewicht eines einzelnen Beurteilungsbelegs muss kleiner sein als 50%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)  Aufgehoben am 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)  Eingefügt am 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Titel geändert durch RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Beurteilung der Sachkompetenz durch eine Kombination von verschiedenen Beurtei  -  lungsformen, hat die zuständige Lehrperson eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn nicht genügend Beurteilungsbelege vorhanden sind, kann die Schulleitung ab dem 7. Schuljahr  auf Antrag der zuständigen Lehrperson eine Semester- oder Jahresprüfung anordnen. Bleiben die  Schülerinnen und Schüler dieser ohne wichtigen Grund fern, so wird die Note 1 gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            59  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Prädikate für die Beurteilung der Sachkompetenz und die Bestätigung der Teilnahme
                            an Angeboten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Beurteilung der Sachkompetenz werden die folgenden Prädikate verwendet: «hohe Anforde  -  rungen erreicht», «mittlere Anforderungen erreicht», «Grundanforderungen erreicht» und «Grundan  -  forderungen nicht erreicht».  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme an den Schwerpunktfächern Bildung und Praxis  Brückenangeboten, den Wahlfächern und den zusätzlichen Angeboten  -  sucht» bestätigt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Noten für die Beurteilung der Sachkompetenz
                            1  Für die Beurteilung der Sachkompetenz werden ganze Noten von 6 bis 1 und die dazwischenliegen  -  den halben Noten verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Noten kommen die folgenden Bedeutungen zu: 6 = sehr gut; 5  =  gut; 4  =  genügend; 3  =  ungenü  -  gend; 2  =  schwach; 1  =  sehr schwach oder nicht erbrachte Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Noten unter 4 stehen für nicht genügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Lernbericht und Standortgespräch
§ 34 Lernbericht
                            1  Vom 1.–14. Schuljahr erhalten die Schülerinnen und Schüler in den Volksschulen, den Gymnasien  und den Brückenangeboten  einen Lernbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im 1. Schuljahr wird der Lernbericht am Ende des Schuljahres, vom 2.–14. Schuljahr am Ende des  ersten Semesters ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lernbericht dient der Förderung des eigenverantwortlichen Lernverhaltens sowie der Orientie  -  rung der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Inhalt des Lernberichts
                            1  Vom 1.–7. Schuljahr enthält der Lernbericht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  )  den Zwischenstand zur Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern und die  Einschätzung der Leistungen in den Kompetenzbereichen und Handlungsaspekten der Fä  -  cher Deutsch und Mathematik;  die Einschätzung der Selbst- und Sozialkompetenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom 8.–11. Schuljahr enthält der Lernbericht:  )  die Einschätzung der Leistungen in den Kompetenzbereichen und Handlungsaspekten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)  Aufgehoben am 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  )  die Einschätzung der Selbst- und Sozialkompetenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  )  die Festlegung von einem oder zwei Förderzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom 12.–14. Schuljahr enthält der Lernbericht mindestens:  die Rückmeldung der Schülerinnen und Schüler zu Lernen und Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  )  den Zwischenstand zur Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Einschätzung der Selbst- und Sozialkompetenz in den Volksschulen
                            69  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgrund der Beobachtungen aller in der Klasse unterrichtenden Lehrpersonen schätzt das Lehrper  -  sonenteam die Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler während der massgeblichen  Beurteilungsperiode ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen informieren die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres, auf welche  Kompetenzen sie achten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Standortgespräch
                            1  Vom 1.–14. Schuljahr findet ein Standortgespräch statt zum Leistungs- und Entwicklungsstand der  Schülerinnen und Schüler sowie über die Stärken und Schwächen in der Sach-, Selbst- und Sozial  -  kompetenz. In der BM legt die Zeugnisklassenkonferenz fest, mit welchen Schülerinnen und Schülern  ein Standortgespräch stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im 1. Schuljahr findet das Standortgespräch am Ende des Schuljahres, vom 2.– 14. Schuljahr nach  dem ersten Semester statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundlagen für das Standortgespräch sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  )  in den Volksschulen und den Gymnasien der Lernbericht;  ab dem 3. Schuljahr die Selbsteinschätzung, die die Schülerinnen und Schüler schriftlich  abgeben;  im 5., 8. und 11. Schuljahr das Ergebnis des Leistungstests (§  39).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Am Standortgespräch nehmen teil:  die zuständige Lehrperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  )  die Schülerinnen und Schüler: vom 1. bis 4. Schuljahr auf Wunsch, ab dem 5. Schuljahr  obligatorisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  )  die Erziehungsberechtigten: bis zum 12. Schuljahr immer, ab dem 13. Schuljahr auf  Wunsch der Schülerinnen und Schüler oder des Lehrpersonenteams;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  )  in der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1) die Berufsbildnerinnen und -bild  -  ner.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Information über Leistungsveränderungen
§ 38
                            1  Bei einem markanten Leistungsanstieg oder Leistungsabfall informiert die zuständige Lehrperson die  Erziehungsberechtigten, in der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1) die Berufsbildnerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67)  Eingefügt am 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72)  Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, der Berufsbildnerinnen und -bildner und der Schülerinnen  und Schüler werden in einem Gespräch die Gründe für die Leistungsveränderung besprochen und ge  -  gebenenfalls Massnahmen formuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Leistungstests
§ 39
                            1  Die Leistungstests nach § 57c des Schulgesetzes finden  im 5., 7. und 10. Schuljahr statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergebnisse der Leistungstests werden den Schülerinnen und Schülern abgegeben.  IV. Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Beförderung und Wiederholung in der Volksschule
§ 40 Beförderung in der Volksschule
                            1  In der Volksschule werden die Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Beurteilung im Zeug  -  nis in das nächste Schuljahr,  vom 8.  bis 11. Schuljahr in das nächste Semester befördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeugnis wird «befördert» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres
                            1  Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise nach § 57a des Schulgesetzes ein Schuljahr wie  -  derholen, wenn mit der Wiederholung des Schuljahres die Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf  die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und einer der folgenden Grün  -  de vorliegt:  unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder ei  -  nes häufigen Wechsels des Schulsystems;  einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem  Leistungsabfall geführt haben;  verzögerter Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres kann auf Wunsch des Lehrpersonenteams  oder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die Erziehungsberechtigten haben die  zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder den  Übertritt über ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 1 genannten Gründe in  Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung  der Erziehungsberechtigten. Bei Schülerinnen und Schülern, die im Auftrag des Staates in einer  Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer privaten Schule oder in einer privaten oder staatlichen  Einrichtung   geschult   werden,   entscheidet   die   Volksschulleitung   oder   die   zuständige   Stelle   der  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Zeugnis wird «Wiederholung des Schuljahres nach § 41 SLV» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  In begründeten Fällen, insbesondere wenn ein weiteres Zuwarten die Entwicklungsperspektive ver  -  schlechtert, können Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres in das vorangehende Schuljahr  wechseln. Für das Verfahren gilt Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres kann in der Volksschule in der Regel nur ein  Mal stattfinden.  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78)  Aufgehoben am 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 4
                            bis   eingefügt durch RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41a
                            81  )  Ausserordentlicher Übertritt in die Sekundarschule, ausserordentlicher Wechsel und  Verbleib in der Sekundarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  )  in einen Leistungszug der Sekundarschule mit höheren Anforderungen übertreten, ohne  dass die Voraussetzungen für den Übertritt in den Leistungszug E oder P nach den §§ 57  oder 58 erfüllt sind;  in der Sekundarschule in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen wechseln, ohne  dass die Voraussetzungen für den Wechsel des Leistungszugs nach § 60 erfüllt sind; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  )  in der Sekundarschule im Leistungszug bleiben, auch wenn die Voraussetzungen für den  Wechsel in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen nach § 63 vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung für die ausserordentlichen Massnahmen nach Abs. 1 sind, dass die Schülerinnen und  Schüler dadurch im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive ha  -  ben und bei ihnen einer der folgenden Gründe vorliegt:  unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder ei  -  nes häufigen Wechsels des Schulsystems;  einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem  Leistungsabfall geführt haben;  verzögerter Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ausserordentlichen Massnahmen nach Abs. 1 können auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder  auf Wunsch der Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die Erziehungsberechtigten haben die zu  -  ständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder den  Übertritt über ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 2 genannten Gründe in  Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung  der Erziehungsberechtigten. Bei Schülerinnen und Schülern, die im Auftrag des Staates in einer  Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer privaten Schule oder in einer privaten oder staatlichen  Einrichtung   geschult   werden,   entscheidet   die   Volksschulleitung   oder   die   zuständige   Stelle   der  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Zeugnis wird «Ausserordentlicher Übertritt in E-Zug bzw. P-Zug nach § 41a SLV», «Ausseror  -  dentlicher Wechsel in E-Zug bzw. P-Zug nach § 41a SLV» oder «Ausserordentlicher Verbleib im  Leistungszug nach § 41a SLV» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Beförderung, Nichtbeförderung und Wiederholung in den weiterführenden Schulen
§ 42 Beförderungsfächer
                            1  Die Fächer, die für die Beförderung in den weiterführenden Schulen massgebend sind, werden in den  Stundentafeln der Lehrpläne ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beförderungsfächer der BM richten sich nach den Rahmenlehrplänen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Beförderung im Gymnasium
                            1  Im Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Schuljahr befördert, wenn im  Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  )  die doppelte Summe der Notenabweichungen aller Beförderungsfächer von 4,0 nach un  -  ten übersteigt nicht die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81)  Eingefügt am 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84)  Aufgehoben am 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung  nicht mehr als drei Noten liegen unter 4,0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeugnis wird «befördert» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Nichtbeförderung im und Austritt aus dem Gymnasium von provisorisch übergetrete -
                            nen Schülerinnen und Schülern am Ende des 12. Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, die provisorisch in das Gymnasium übergetreten sind und im Zeugnis am  Ende des 12. Schuljahres nicht die Voraussetzungen nach § 43 erfüllen, werden nicht befördert und  müssen aus dem Gymnasium austreten. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung eines  Unterrichtsjahres oder ausserordentliche Beförderung nach § 52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Zeugnis wird «Austritt nach § 44 SLV» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Nichtbeförderung im Gymnasium am Ende des 12. bis 15. Schuljahres
                            1  Sind die Voraussetzungen nach § 43 nicht erfüllt, werden die Schülerinnen und Schüler nicht beför  -  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Zeugnis wird «nicht befördert» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Beförderung in der FMS, IMS, WMS und BM
                            88  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der FMS, IMS und BM werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Semester befördert,  wenn im Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  )  der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Beförderungsfächer, in der BM aller unterrichte  -  ten Fächer, ergibt mindestens 4,0;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  )  die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten übersteigt nicht den Wert 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  )  in der FMS sind nicht mehr als drei Noten, in der IMS und BM nicht mehr als zwei Noten  unter 4,0;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  )  in der IMS wird im Fach Informatik mindestens die Note 4,0 erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  In der WMS werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Semester befördert, wenn im  Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95  )  in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern:  aa)  der Durchschnitt aller Zeugnisnoten ergibt mindestens 4,0;  ab)  die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten übersteigt nicht den Wert 2;  und  ac)  es sind nicht mehr als zwei Noten unter 4,0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  )  in den unterrichteten Fächern, die ganz oder teilweise nur fürs EFZ zählen sowie den  SOG+-Fächern:  ba)  der Durchschnitt aller Zeugnisnoten ergibt mindestens 4,0;  bb)  die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten übersteigt nicht den Wert 1;  bc)  es ist nicht mehr als eine Note unter 4,0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Schülerinnen und Schüler der BM, die die Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung absolvie  -  ren (BM 2), müssen zusätzlich bis zu dem von der Schulleitung festgelegten Stichtag pro Unterrichts  -  fach mindestens 80% der Unterrichtslektionen des Semesters besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  )  Aufgehoben am 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)  Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95)  Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96)  Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97)  Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater  Schülerinnen und Schüler der FMS werden in das 14. Schuljahr befördert, wenn sie das berufs  -  feldbezogene Praktikum des 13. Schuljahres erfolgreich absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen nach den Abs.  1-1  bis  provisorisch in das nächste Semester befördert. Davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler,  die provisorisch in die FMS übergetreten sind (§ 48) und Schülerinnen und Schüler der BM, die die  Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung in einem Jahr absolvieren (BM 2 Vollzeit) (§ 50).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Zeugnis wird «befördert» oder «provisorisch befördert» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Aufnahme in eine Fachrichtung an der FMS nach der 1. Klasse
                            1  Für die Aufnahme in eine Fachrichtung an der FMS nach der 1.  Klasse gelten zusätzlich zur Beförde  -  rung nach § 46 die Zulassungskriterien nach dem Anhang I § 2 zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Nichtbeförderung in und Austritt aus der FMS von provisorisch übergetretenen Schü -
                            lerinnen und Schülern nach dem ersten Semester des 12. Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, die provisorisch in die FMS übergetreten sind, werden nicht befördert und  müssen aus der Schule austreten, wenn im Zeugnis nach dem ersten Semester des 12.  Schuljahres die  Voraussetzungen nach §  46 Abs. 1 nicht erfüllt sind. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Beför  -  derung nach §  52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeugnis wird «Austritt nach § 48 SLV» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Nichtbeförderung in der FMS, IMS, WMS und BM (BM 1) vom 12. bis 15. Schul -
                            jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler der FMS, IMS und WMS, die nach einer provisorischen Beförderung im  vorhergehenden Semester die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 nicht erfüllen, werden nicht beför  -  dert. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausser  -  ordentliche Beförderung nach § 52. In das Zeugnis wird «nicht befördert» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1), die nach einer provi  -  sorischen Beförderung in der BM die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 nicht erfüllen, werden nicht  befördert und müssen aus der Schule austreten. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederho  -  lung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach § 52. In das Zeugnis wird  «Austritt nach § 49 Abs. 2 SLV» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Nichtbeförderung in der BM (BM 2)
                            107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung in einem Jahr  absolvieren (BM 2 Vollzeit) und welche im ersten Semester die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1  nicht erfüllen, werden nicht befördert und müssen aus der Schule austreten. In das Zeugnis wird «Aus  -  tritt nach § 50 Abs. 1 SLV» eingetragen. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung ei  -  nes Schuljahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach §  52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  )  Eingefügt am 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106)  Aufgehoben am 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung in zwei Jahren  absolvieren (BM 2 Teilzeit) und die nach einer provisorischen Beförderung in der BM im zweiten  oder dritten Semester die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 nicht erfüllen, werden nicht befördert und  müssen aus der Schule austreten. In das Zeugnis wird «Austritt nach § 50 Abs. 2 SLV» eingetragen.  Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausseror  -  dentliche Beförderung nach § 52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzung nach §  46  1   nicht erfüllen, werden in der  Ausbildung in einem Jahr (BM  2  Jahren (BM 2 Teilzeit) nach dem ersten, zweiten oder dritten Semester nicht befördert und müssen aus  der Schule austreten. In das Zeugnis wird «Austritt nach § 50 Abs. 3 SLV» eingetragen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Wiederholung eines Unterrichtsjahres im Gymnasium, der FMS, IMS und WMS
                            111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und der FMS, IMS und WMS, die nicht befördert wer  -  den, können das vorausgehende Unterrichtsjahr wiederholen, wenn im Zeugnis die Summe aller  Notenabweichungen von 4 nach unten um höchstens den Wert 2 grösser ist als die Summe aller  Notenabweichungen von 4 nach oben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Wiederholung ist in der gleichen weiterführenden Schulart nur ein Mal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder ausserordentliche Be -
                            förderung in den weiterführenden Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind die Voraussetzungen für eine Nichtbeförderung nach den §§ 44, 45, 48, 49 und 50 gegeben,  können Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise das vorausgehende Unterrichtsjahr wiederholen  oder in das nächste Unterrichtsjahr befördert werden, wenn mit der Wiederholung oder der Beförde  -  rung die Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwick  -  lungsperspektive haben und einer der folgenden Gründe für die ungenügenden Leistungen vorliegt:  unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder ei  -  nes häufigen Wechsels des Schulsystems;  einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem  Leistungsabfall geführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförde  -  rung kann auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder auf Wunsch der betroffenen Schülerinnen und  Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten oder in der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1)  ihrer Berufsbildnerinnen und -bildner geprüft werden. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler und  ihre Erziehungsberechtigten oder ihre Berufsbildnerinnen und -bildner haben die zuständige Lehrper  -  son spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder Nichtbeförderung über  ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 1 genannten Gründe in Kenntnis zu set  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung  BM, die die Berufsmaturität lehrbegleitend absolvieren (BM 1), entscheidet die Schulleitung im Ein  -  vernehmen mit dem zuständigen Lehrbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung kann die ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder die ausseror  -  dentliche Beförderung mit einer Probezeit verbinden. § 15 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Zeugnis wird «Wiederholung des Unterrichtsjahres nach § 52 SLV» oder «befördert nach § 52  SLV» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112)  Aufgehoben am 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförde  -  rung kann in der gleichen weiterführenden Schulart in der Regel nur ein Mal stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Überspringen in den Volksschulen, Gymnasien und der FMS
                            115  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Prüfung des Überspringens eines Schuljahres
                            1  Das Lehrpersonenteam prüft jedes Jahr, ob es bei Schülerinnen und Schülern mit sehr guten Leistun  -  gen der Schulleitung ein Überspringen des Schuljahres oder in Einzelfällen während des Schuljahres  einen Wechsel in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe empfehlen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung entscheidet nach § 57 des Schulgesetzes aufgrund dieser Empfehlung und im Ein  -  verständnis mit den Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schülerinnen und Schüler, die ein Schuljahr überspringen, werden während dem ersten Semester in  der neuen Klasse zusätzlich individuell gefördert.  V. Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule
                            1  Die Schülerinnen und Schüler der Primarschule treten nach dem 8.  Schuljahr in die Sekundarschule  über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Verfahren für den Übertritt in einen der drei Leistungszüge
                            1  Schülerinnen und Schüler können in denjenigen Leistungszug übertreten, für den sie in den beiden  Zeugnissen des 8.  Schuljahres die Berechtigung nach den §§  56–58 erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weicht die mit dem zweiten Zeugnis des 8. Schuljahres erreichte Berechtigung von derjenigen des  ersten Zeugnisses ab, ist für den Übertritt die Berechtigung für den Leistungszug mit den tieferen An  -  forderungen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schülerinnen und Schüler, welche die freiwillige Aufnahmeprüfung nach §  57b Abs. 2 des Schulge  -  setzes bestanden haben, können in den entsprechenden Leistungszug übertreten. Die freiwillige Auf  -  nahmeprüfung findet am Ende des zweiten Semesters des 8.  Schuljahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Berechtigung für den Übertritt in den A-Zug
                            1  In den Leistungszug A mit allgemeinen Anforderungen (A-Zug) treten die Schülerinnen und Schüler  über, die nicht in den Leistungszug E mit erweiterten Anforderungen (E-Zug) oder den Leistungszug P  mit hohen Anforderungen (P-Zug) übertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug
                            1  In den E-Zug (sowie den A-Zug) können die Schülerinnen und Schüler übertreten, die im Zeugnis  des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen:  Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur/  Mensch/Gesellschaft und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und  Englisch und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Gestalten, Musik und Bewegung/  (3*D+3*M+3*NMG+1,5*F+1,5*E+G+Mu+B/Sp≥67,5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug und den A-Zug» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119)  Aufgehoben am 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Berechtigung für den Übertritt in den P-Zug
                            1  In den P-Zug (sowie den E-Zug und den A-Zug) können die Schülerinnen und Schüler übertreten, die  im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen:  Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur/  Mensch/Gesellschaft und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und  Englisch und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Gestalten, Musik und Bewegung/  Sport ergibt mindestens den Wert 78,75  (3*D+3*M+3*NMG+1,5*F+1,5*E+G+Mu+B/Sp≥78,75).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den P-, den E- und den A-Zug» eingetragen.  VI. Wechsel der Leistungszüge und zusätzliche individuelle Förderung im Leistungszug  in der Sekundarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Wechsel in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen im ersten Quartal des 9.
                            Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im ersten Quartal des 9. Schuljahres kann das Lehrpersonenteam im Einvernehmen mit den Erzie  -  hungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Leistungszug stark unterfordert sind, in  einen Leistungszug mit höheren Anforderungen zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Wechsel in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen
                            123  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schülerinnen und Schüler können  in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen wechseln,  wenn im Zeugnis die folgende Voraussetzung erfüllt ist:  Der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer ergibt mindestens 5,25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Zeugnis wird «Wechsel in E-Zug möglich» oder «Wechsel in P-Zug möglich» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erziehungsberechtigten haben der Schulleitung innert acht Kalendertagen seit Zustellung des  Zeugnisses mitzuteilen, ob die Schülerinnen und Schüler in den Leistungszug mit höheren Anforde  -  rungen wechseln oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61
                            128  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62
                            129  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Wechsel in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen
                            130  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schülerinnen und Schüler wechseln in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen, wenn  am  Semesterende eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132  )  Die doppelte Summe der Notenabweichungen aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,0 nach unten übersteigt die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben; oder  )  In den Pflicht- und Wahlpflichtfächern liegen mehr als drei Noten unter 4,0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Zeugnis wird «Wechsel in E-Zug» oder «Wechsel in A-Zug» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127)  Aufgehoben am 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128)  Aufgehoben am 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)  Aufgehoben am 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132)  Eingefügt am 14. Juni 2016, wirksam seit 15. August 2016 (KB 18.06.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133)  Eingefügt am 14. Juni 2016, wirksam seit 15. August 2016 (KB 18.06.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            134  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  VII. Übertritt von der Sekundarschule in die weiterführenden Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Übertritt von der Sekundarschule in eine weiterführende Schule
                            1  Die Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule können nach dem 11. Schuljahr in die weiterfüh  -  rende Schule übertreten, für die sie die Berechtigung erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Orientierung am Ende des 10. Schuljahres
                            1  Mit dem Zeugnis des 10. Schuljahres wird zur Orientierung der Schülerinnen und Schüler ausgewie  -  sen, welche Übertrittsberechtigungen sie mit diesen Noten im 11. Schuljahr erhalten würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Verfahren im 11. Schuljahr für den Übertritt in das Gymnasium und die FMS
                            136  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, die in einem der beiden Zeugnisse des 11.  für den Übertritt nach den §§  69 oder 70 erreichen, können provisorisch in das Gymnasium oder die  FMS übertreten.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, die in beiden Zeugnissen des 11. Schuljahres die Berechtigung für den  Übertritt nach den §§ 69 oder 70 erreichen, können definitiv in das Gymnasium oder die FMS übertre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schülerinnen und Schüler, welche die freiwillige Aufnahmeprüfung nach § 57b Abs. 2 des Schulge  -  setzes bestanden haben, können  provisorisch in die entsprechende weiterführende Schule übertreten.  Die freiwillige Aufnahmeprüfung findet in der ersten Hälfte des zweiten Semesters des 11. Schuljah  -  res statt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Verfahren im 11. Schuljahr für den Übertritt in die IMS, WMS und BM
                            140  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, die in einem der beiden Zeugnisse des 11.  für den Übertritt nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerinnen und Schüler, welche die freiwillige Aufnahmeprüfung nach § 57b Abs. 2 des  Schulgesetzes bestanden haben, können definitiv in die entsprechende weiterführende Schule übertre  -  ten. Die freiwillige Aufnahmeprüfung findet in der ersten Hälfte des zweiten Semesters des 11. Schul  -  jahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68a
                            143  )  Verfahren in nachobligatorischen berufsvorbereitenden Angeboten für den Übertritt  in die FMS, IMS, WMS und BM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Absolventinnen und Absolventen der Volksschule, die ein berufsvorbereitendes Angebot besuchen,  können in sinngemässer Anwendung von § 57b Abs. 2 des Schulgesetzes in der zweiten Hälfte des  Vorbereitungsjahres die freiwillige Aufnahmeprüfung absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  die IMS, WMS und BM definitiv übertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134)  Aufgehoben am 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136)  Fassung vom 14. Juni 2016, wirksam seit 15. August 2016 (KB 18.06.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137)  Fassung vom 14. Juni 2016, wirksam seit 15. August 2016 (KB 18.06.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138)  Fassung vom 14. Juni 2016, wirksam seit 15. August 2016 (KB 18.06.2016)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143)  Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Berechtigung für den Übertritt in das Gymnasium
                            1  In das Gymnasium (sowie in die FMS, WMS, IMS und BM) können die Schülerinnen und Schüler  übertreten, welche die Sekundarschule wie folgt abgeschlossen haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144  der Durchschnitt der Zeugnisnoten in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ergibt:  aa)  für Schülerinnen und Schüler des P-Zugs mindestens 4,0;  ab)  für Schülerinnen und Schüler des E-Zugs mindestens 5,0; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145  )  die Summe der doppelt gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik  und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Natur/Technik, Räume/Zeiten/  Gesellschaften, Französisch und Englisch ergibt:  ba)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146  )  für   Schülerinnen   und   Schüler   des   P-Zugs   mindestens   den   Wert   34  (2*D+2*M+NT+RZG+F+E≥34);  bb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147  )  für   Schülerinnen   und   Schüler   des   E-Zugs   mindestens   den   Wert   40  (2*D+2*M+NT+RZG+F+E≥40).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in das Gymnasium, die FMS, IMS, WMS und  BM» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Berechtigung für den Übertritt in die FMS, IMS, WMS und BM
                            149  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In die FMS, IMS, WMS und BM können die Schülerinnen und Schüler übertreten, welche die Sekun  -  darschule wie folgt abgeschlossen haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  )  der Durchschnitt der Zeugnisnoten in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ergibt:  aa)  für Schülerinnen und Schüler des P-Zugs mindestens 4,0;  ab)  für Schülerinnen und Schüler des E-Zugs mindestens 4,5;  ac)  für Schülerinnen und Schüler des A-Zugs mindestens 5,5; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151  )  die Summe der doppelt gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik  und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Natur/Technik, Räume/Zeiten/  Gesellschaften, Französisch und Englisch ergibt:  ba)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152  )  für   Schülerinnen   und   Schüler   des   P-Zugs   mindestens   den   Wert   32  (2*D+2*M+NT+RZG+F+E≥32);  bb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153  )  für   Schülerinnen   und   Schüler   des   E-Zugs   mindestens   den   Wert   36  (2*D+2*M+NT+RZG+F+E≥36);  bc)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154  )  für   Schülerinnen   und   Schüler   des   A-Zugs   mindestens   den   Wert   42  (2*D+2*M+NT+RZG+F+E≥42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in die FMS, IMS, WMS und BM» eingetra  -  gen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung  VIII. Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen in der Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70a
                            157  )  Festlegung von individuellen Lernzielen in der Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Volksschule können für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf in einem  Fach oder in mehreren Fächern ganz oder teilweise individuelle Lernziele festgelegt werden, wenn:  sie Förderangebote oder verstärkte Massnahmen erhalten und die Lehrplanziele markant  und über eine längere Zeit nicht erreichen oder übertreffen; oder  sie Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten und sie aufgrund der fehlenden  Sprachkenntnisse die Lehrplanziele nicht erreichen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige pädagogische Team prüft, ob individuelle Lernziele festgelegt werden sollen und for  -  muliert Anträge zuhanden der Schulleitung. Es berücksichtigt dabei die Ergebnisse von Gesprächen  mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung entscheidet aufgrund der Anträge über die Festlegung von individuellen Lernzielen.  Im letzten Schuljahr vor einem Stufenwechsel sollen in der Regel nicht neu individuelle Lernziele  festgelegt werden; davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler mit Unterricht in Deutsch als  Zweitsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige pädagogische Team überprüft mindestens jährlich, ob die individuellen Lernziele  angepasst oder aufgehoben werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Leistungserhebungen und Leistungstests
                            1  Bei Schülerinnen und Schülern mit individuellen Lernzielen legt das Lehrpersonenteam fest:  wie in den Fachbereichen oder Fächern, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden,  die Leistungserhebungen an die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler ange  -  passt werden;  ob die Schülerinnen und Schüler in den Fachbereichen oder Fächern, für die individuelle  Lernziele festgelegt wurden, an den Leistungstests teilnehmen oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Übertritt und Leistungszugwechsel
                            158  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Schülerinnen und Schülern mit individuellen Lernzielen erfolgt der Übertritt von der Primarschu  -  le in die Sekundarschule oder  ein Leistungszugwechsel aufgrund einer Gesamtbeurteilung in persönli  -  cher und leistungsmässiger Hinsicht und unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsperspek  -  tive.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern gelten die regulären Verfahren für den  Übertritt oder  den Leistungszugwechsel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Verfügung der Leiterin oder des Leiters Volksschulen oder  der zuständigen Stelle der Gemeinden für die Schulung in einer Integrationsklasse ist eine Zuteilung in  einen Leistungszug der Sekundarschule nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161  )  IX. Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Volksschule
§ 73 Volksschulabschluss
                            1  Der Volksschulabschluss wird den Schülerinnen und Schülern mit der Zeugnismappe Sekundarschu  -  le und dem darin enthaltenen Abschlusszertifikat bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156)  Titel VIII geändert durch RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70a eingefügt durch RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
                            158)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161)  Eingefügt am 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Zeugnismappe Sekundarschule
                            1  Die Zeugnismappe Sekundarschule enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162  )  die Zeugnisse des 9.–11. Schuljahres;  die Berechtigung für den Übertritt an die weiterführenden Schulen, enthalten im Zeugnis  am Ende des 11. Schuljahres;  das Abschlusszertifikat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abschlusszertifikat
                            1  Das Abschlusszertifikat enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163  )  das Ergebnis des Leistungstests des 10. Schuljahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164  )  den Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Fachbereichen Deutsch, Mathematik, Fremd  -  sprachen und Natur/Technik des 1. und 2. Semesters des 11.  Schuljahres;  das Ergebnis der Projektarbeit des zweiten Semesters des 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Weiterführende Schulen
§ 76 Gymnasium
                            1  Das Gymnasium wird mit dem Maturitätsausweis abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung der Maturitätsprüfungen richtet sich nach der Maturitätsprüfungsverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. März 2000.
§ 77 Fachmaturitätsschule (FMS)
                            1  Die FMS wird mit dem Fachmittelschulausweis und nach Zusatzleistungen dem Fachmaturitätszeug  -  nis abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung der Abschlussprüfungen richtet sich nach der Abschlussverordnung FMS vom 5.  April 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Informatikmittelschule (IMS)
                            1  Die IMS wird mit der kaufmännischen Berufsmaturität abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen richtet sich nach der kantonalen Berufsmaturitäts  -  verordnung vom 26. Juni 2018.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Wirtschaftsmittelschule (WMS)
                            1  Die WMS wird mit der kaufmännischen Berufsmaturität abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen richtet sich nach der kantonalen Berufsmaturitäts  -  verordnung vom 26. Juni 2018.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Berufsmaturität (BM)
                            170  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164)  Fassung vom 14. Juni 2016, wirksam seit 15. August 2016 (KB 18.06.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165)  Aufgehoben am 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen richtet sich nach der kantonalen Berufsmaturitäts  -  verordnung vom 26. Juni 2018.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Brückenangebote
                            1  Die Brückenangebote werden mit dem Jahreszeugnis abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Ergänzende Abschlusszertifikate
                            1  Es können, sofern sie von der Schule angeboten werden und die Voraussetzungen erfüllt werden, zu  -  sätzliche Abschlusszertifikate erworben werden.  X. Verfahren und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Zeugnisklassenkonferenz
§ 83 Beschlussfassung für das 3.–6. Schuljahr
                            1  Die Lehrpersonen tragen bis zu dem von der Schulleitung festgesetzten Datum die Prädikate in die  Zeugnistabellen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Lehrpersonenteam bildet unter der Leitung der Klassenlehrperson die Zeugnisklassenkonferenz.  Diese bespricht die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler, insbesondere derjenigen, bei denen sich  eine ausserordentliche Wiederholung nach §  41 oder ein Überspringen nach §  53 abzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anschliessend an die Besprechungen der Zeugnisklassenkonferenz:  legt die zuständige Lehrperson die Zeugnisprädikate für die Beurteilung nach §  30 und  die Einschätzung nach §  31 fest;  beschliesst die Zeugnisklassenkonferenz über die Beförderung nach §  40 und Empfehlun  -  gen für die ausserordentliche Wiederholung nach §  41 und das Überspringen eines Schul  -  jahres nach §  53.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zeugnisklassenkonferenz beschliesst mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklassenkonfe  -  renz anwesende Lehrperson hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Schulleitung den Stich  -  entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisprädikate und Beschlüsse der Zeugnisklassenkon  -  ferenz nur geändert werden, wenn der Lehrperson bei der Prädikatgebung oder der Zeugnisklassen  -  konferenz bei der Beschlussfassung nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. Änderungen von Prädika  -  ten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung, Änderungen von Beschlüssen der Zeugnisklas  -  senkonferenz bedürfen der Genehmigung durch die Zeugnisklassenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Beschlussfassung ab dem 7. Schuljahr
                            1  Die Lehrpersonen tragen bis zu dem von der Schulleitung festgesetzten Datum die Noten und bei ei  -  ner Einschätzung die Prädikate in die Zeugnistabellen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Lehrpersonenteam bildet unter der Leitung einer zuständigen Lehrperson die Zeugnisklassen  -  -  besondere derjenigen, bei denen sich kein eindeutiger Schullaufbahnentscheid abzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anschliessend an die Besprechungen der Zeugnisklassenkonferenz:  setzen die Fachlehrpersonen die Zeugnisfachnoten für die Beurteilung nach §  30 und bei  einer Einschätzung die Zeugnisprädikate nach §  31 fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173)  Fassung vom 14. Juni 2016, wirksam seit 15. August 2016 (KB 18.06.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174  )  beschliesst die Zeugnisklassenkonferenz über die Beförderung nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46, die Nichtbeförderungen nach den §§  44–45 und 48–50, die Berechtigungen für den  Übertritt in einen Leistungszug der Sekundarschule nach den §§  56–58, den Wechsel ei  -  nes Leistungszugs nach den §  60  und  §  weiterführende Schule nach den §§  69–70 sowie die Empfehlungen für eine ausserordent  -  liche Wiederholung eines Schuljahres nach §  41, einen ausserordentlichen Übertritt in die  Sekundarschule, einen ausserordentlichen Wechsel oder Verbleib in der Sekundarschule  nach §  41a, eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine aus  -  serordentliche Beförderung nach §  52, für das Überspringen eines Schuljahres nach § 53,  im Gymnasium für den Übertritt in die FMS, IMS und WMS nach §  44 oder in der FMS  oder WMS für den Übertritt in das Gymnasium nach §  11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zeugnisklassenkonferenz beschliesst mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklassenkonfe  -  renz anwesende Lehrperson hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Schulleitung den Stich  -  entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisfachnoten, Zeugnisprädikate und Beschlüsse der  Zeugnisklassenkonferenz nur geändert werden, wenn der Fachlehrperson bei der Noten- oder Prädikat  -  gebung oder der Zeugnisklassenkonferenz bei der Beschlussfassung nachweisbar ein Irrtum unterlau  -  fen ist. Änderungen von Fachnoten und Prädikaten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung,  Änderungen von Beschlüssen der Zeugnisklassenkonferenz bedürfen der Genehmigung durch die  Zeugnisklassenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Ausfertigung, Abgabe, Kenntnisnahme und Aufbewahrung der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse
§ 85 Ausfertigung und Abgabe der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse
                            1  Die Zeugnisse und Zwischenzeugnisse werden aufgrund der Angaben der zuständigen Lehrperson  ausgefertigt und von der Klassenlehrperson unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeugnisse und Zwischenzeugnisse werden an dem von der Schulleitung festgesetzten Datum den  Schülerinnen und Schülern persönlich übergeben. Zeugnisse und Zwischenzeugnisse, die nicht über  -  geben werden können oder Zeugnisse, die eine Nichtbeförderung nach den §§  44–45 oder 48–50,  einen Wechsel in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen nach §  Berechtigung für den Übertritt nach §  67 beinhalten, werden den Erziehungsberechtigten zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zeugnisse der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1) werden zusätzlich den Lehrbetrie  -  ben zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Kenntnisnahme der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse in den Volksschulen, Gymnasi -
                            en und der FMS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab dem 3. Schuljahr  -  terschrift zu bestätigen, dass sie von den Zeugnissen Kenntnis genommen haben.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Aufbewahrung der Zeugnisse in der Volksschule
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Volksschule werden die Originale der Zeugnisse in der Schule aufbewahrt. Die Schülerinnen  und Schüler und die Erziehungsberechtigten erhalten eine Kopie der Zeugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Schülerinnen und Schülern werden die Originale der Zeugnisse am Ende des 8. und 11. Schul  -  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175)  Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)  Fassung vom 30. Juni 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 08.07.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181)  Fassung vom 18. Juni 2019, in Kraft seit 12. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Ausfertigung, Abgabe, Kenntnisnahme und Aufbewahrung der Lernberichte
§ 88
                            1  Die Lernberichte werden aufgrund der Angaben der zuständigen Lehrperson ausgefertigt und den  Schülerinnen und Schülern abgegeben.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die am Standortgespräch teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten ha  -  ben mit ihrer Unterschrift auf dem Lernbericht zu bestätigen, dass das Standortgespräch stattgefunden  hat und sie den Lernbericht zur Kenntnis genommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Volksschule wird das Original des Lernberichts in der Schule aufbewahrt. Die Schülerinnen  und Schüler und Erziehungsberechtigten erhalten eine Kopie des Lernberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Schülerinnen und Schülern werden die Originale der Lernberichte am Ende des 8. und 11.  Schuljahres oder bei ihrem Austritt übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Formulare und Mindestvorgaben für Zeugnisse, Zwischenzeugnisse, Zeugnismappen Volksschule
                            und Lernberichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89
                            1  Der Erziehungsrat bestimmt auf Antrag des Erziehungsdepartements:  die zu verwendenden Formulare für die Zeugnisse und Zwischenzeugnisse;  die zu verwendenden Formulare für die Zeugnismappe Volksschule;  die vom 1.–11. Schuljahr zu verwendenden Formulare für die Lernberichte;  für das 12.–14. Schuljahr: die Mindestvorgaben für die Gestaltung der Lernberichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Aufnahmeprüfungen und Leistungstests
§ 90 Durchführung der freiwilligen und angeordneten Aufnahmeprüfungen
                            183  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Volksschulleitung und die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung  legen  in Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184  )   die  Prüfungsinhalte und Verfahren für die freiwilligen Aufnahmeprüfungen fest.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen für die Durchführung der Aufnahmeprüfungen durch eine Stelle des Erziehungsdeparte  -  ments oder durch eine Schulleitung der weiterführenden Schulen. Diese legt die weiteren Prüfungsmo  -  dalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die angeordneten Aufnahmeprüfungen nach den §§ 58 und 62 des Schulgesetzes ist für die Prü  -  fungsinhalte, das Verfahren und die Durchführung die jeweilige aufnehmende Schulleitung zuständig.  Schulleitungen können gemeinsam angeordnete Aufnahmeprüfungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Durchführung der Leistungstests
                            1  Die Volksschulleitung sorgt für die Durchführung der Leistungstests.
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Lehrpersonenteam und mündige Schülerinnen und Schüler
§ 92 Lehrpersonenteam
                            1  Das Lehrpersonenteam der Klasse setzt sich aus allen Lehrpersonen zusammen, die für den Unter  -  richt der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, einschliesslich der schulischen Heilpädagogin  -  nen und Heilpädagogen.  Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021 (KB 29.05.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184)  Die Richtlinien können beim Erziehungsdepartement  oder auf der Webseite des  Erziehungsdepartements   eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186)  Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Mündige Schülerinnen und Schüler
                            1  Schülerinnen und Schüler, die das 18. Altersjahr vollendet haben, nehmen die Pflichten und Rechte,  die nach dieser Verordnung den Erziehungsberechtigten zukommen, alleine wahr. Zu Gesprächen  können sie ihre Erziehungsberechtigten oder eine andere Person ihres Vertrauens beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Information der Schulleitungen anderer Schulstufen
§ 94
                            1  Die Schulleitung einer Schulstufe kann auf Anfrage die Schulleitung einer anderen Schulstufe dar  -  über informieren:  wie Schülerinnen und Schüler in der vorangegangenen Schulstufe unterstützt und geför  -  dert wurden;  wie Schülerinnen und Schüler in der nachfolgenden Schulstufe die Leistungsanforderun  -  gen der Schule erfüllen konnten.  XI. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95
                            1  Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Organi  -  sationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständi  -  gen Departementsvorsteher angefochten werden, in den von den Gemeinden geführten Schulen bei der  zuständigen Stelle der Gemeinden.  XII. Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96
                            1  Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können erlassen:  für die Volksschule: die Volksschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187  )  für die weiterführenden Schulen: die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.  XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Gültigkeit der bisherigen Erlasse
                            1  Für die Schülerinnen und Schüler mit den Schullaufbahnen nach § 1 lit. a und b der Übergangsver  -  ordnung Schulharmonisierung vom 31. Januar 2012 gelten weiterhin die bisherigen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Änderung anderer Erlasse
                            1  Folgende Erlasse werden geändert:  )  Die Prüfungsverordnung WMS vom 20. Dezember 2011  )   wird wie folgt geändert:  Diese Änderung wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192  Die Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) vom 1. Februar  )  Die Änderung wird auf Beginn des Schuljahres 2018/19 am 13. August 2018 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 lit. b geändert durch RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
                            188)  Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190)  SG 424.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191)  Wirksam seit 16. 9. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193)  SG 424.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Aufhebung von Erlassen
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  per 11. August 2013:  a)  Verordnung über die Anmeldefristen bei Schüleraufnahmen vom 10. April 1985;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194  )  b)  Verordnung über die Lernbeurteilung und die Klassenwiederholung an der Primar  -  schule vom 24. März 1998;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195  )  c)  Verordnung über die Abschlussprüfungen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschu  -  le (Prüfungsverordnung KVS) vom 9. Mai 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196  )  per 16. August 2015:  a)  Verordnung betreffend die Beurteilung des Lernens der Orientierungsschülerinnen  und -schüler sowie den Übertritt von der Orientierungsschule an die Weiterbildungs  -  schule   oder   an   ein   Gymnasium   (Lernbeurteilungsverordnung   OS)   vom   10.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                2003.
                            197  )  per 31. Dezember 2015:  a)  Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Weiterbildungsschule (Aufnahme  -  verordnung WBS) vom 2. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198  per 13. August 2017:  a)  Verordnung betreffend die Promotion und Leistungsbeurteilung an der Weiterbil  -  dungsschule (Lernbeurteilungsverordnung WBS) vom 2. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199  )  per 31. Dezember 2017:  a)  Verordnung   über   die   Aufnahme   in   die   Brückenangebote   (Aufnahmeverordnung  Brückenangebote) vom 19. September 2000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  )  b)  Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung  Gymnasien) vom 9. Dezember 2003;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  )  c)  Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Fachmaturitätsschule (Aufnahmever  -  ordnung FMS) vom 7. Dezember 2004;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  d)  Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Informatikmittelschule (Aufnahme  -  verordnung IMS) vom 18. März 2003;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203  )  e)  Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Wirtschaftsmittellschule (Aufnahme  -  verordnung WMS) vom 18. Januar 2011.  )  per 12. August 2018:  a)  Verordnung über die Lernbeurteilung und die Berichte über das Lern-, Arbeits- und  Sozialverhalten der Schule für Brückenangebote (Lernbeurteilungsverordnung SBA)  vom 22. August 2000;  )  b)  Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Kaufmänni  -  schen Vorbereitungsschule (Promotionsverordnung KVS) vom 14. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206  )  per 15. August 2021:  a)  Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Fachmaturi  -  tätsschule Basel-Stadt (Promotionsverordnung FMS) vom 10. Mai 2005;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194)  SG 410.400.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195)  SG 412.500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196)  SG 413.770.  SG 413.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198)  SG 413.300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199)  SG 413.310.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200)  SG 413.400.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201)  SG 413.800.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202)  SG 413.610.  SG 413.730.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204)  SG 413.700.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205)  SG 413.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206)  SG 413.760.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207)  SG 413.620.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung  b)  Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen sowie die Lernbe  -  richte an den Gymnasien Basel-Stadt (Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Januar 1996;
                            208  )  c)  Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Wirtschafts  -  mittelschule (Promotionsverordnung WMS) vom 14. Dezember 1999;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209  )  d)  Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatik  -  mittelschule (Promotionsverordnung IMS) vom 17. Dezember 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210  )  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird, abgesehen von § 4 Abs. 2, wirksam  a) für die Primarstufe auf Beginn des Schuljahres 2013/14 am 12. August 2013;  )  b) für die Sekundarschule auf Beginn des Schuljahres 2015/16 am 17. August 2015;  c) für die weiterführenden Schulen auf Beginn des Schuljahres 2018/19 am 13. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 wird am 1. Januar 2016 wirksam. Den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderungen und
                            Aufhebungen anderer Erlasse bestimmen §§ 98 und 99.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208)  SG 413.810.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209)  SG 413.715.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210)  SG 413.740.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211)  Schlussbestimmung lit. a geändert durch RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung  Anhang I  zur Schullaufbahnverordnung betreffend die Fachmaturitätsschule (FMS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zusätzliche Angebote (besondere Schulanlässe) (§ 26 SLV)
                            1  Zusätzliche, obligatorische Angebote (besondere Schulanlässe) in der FMS sind:  a)     Projektwoche;  b)    allgemeine Praxiswochen;  c)     Kulturprojekt;  d)    berufsfeldbezogenes Praktikum;  e)     Studienreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Projektwoche, das Kulturprojekt und die Studienreise werden im Zeugnis mit den Prädikaten «mit  Auszeichnung erfüllt», «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewertet. Das berufsfeldbezogene Praktikum und die  allgemeinen Praxiswochen werden auf speziellen Formularen mit «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Zulassungskriterien für die Aufnahme in eine Fachrichtung (§ 47 SLV)
                            1  Für die Aufnahme in die Fachrichtungen gelten die folgenden Zulassungskriterien:  a)     Fachrichtung  Pädagogik:  Notendurchschnitt  von  mindestens  4,6  in  den  Fächern  Deutsch,  Französisch, Mathematik, Biologie, Musik und Bildnerisches Gestalten;  b)    Fachrichtung  Gestaltung/Kunst:  Bestehen  einer  Eignungsabklärung,  deren  Modalitäten  durch  die Schulleitung geregelt werden;  c)     Fachrichtung   Musik   und   Theater:   Bestehen   einer   Eignungsabklärung,   deren   Modalitäten  durch die Schulleitung geregelt werden;  d)    Fachrichtung  Gesundheit/Naturwissenschaften:  Notendurchschnitt  von  mindestens  4,25  aus  den Fächern Biologie und Mathematik;  e)     Fachrichtung  Soziale  Arbeit:  Notendurchschnitt  von  mindestens  4,25  aus  den  Fächern  Indivi-  duum  und  Gesellschaft,  Deutsch  sowie  dem  ungerundeten  Durchschnitt  aus  Bildnerischem  Gestalten und Technischem Gestalten;  f)     Fachrichtung Kommunikation und Information: Notendurchschnitt von mindestens 4,75 aus den  Fächern  Deutsch  und  einer  Zweitsprache  (Englisch  oder  Französisch)  sowie  mindestens  4,5  in  Deutsch und mindestens 4,0 in Englisch und in Französisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleitung entscheidet aufgrund zusätzlicher Abklärungen über die Aufnahme in eine Fachrich-  tung bei Schülerinnen und Schülern, die am Ende der 1. Klasse nach § 46 Abs. 1 der Schullaufbahnver-  ordnung befördert werden, aber:  a)     keine der in Abs. 1 genannten Zulassungskriterien erfüllen;  b)    die  Zulassungskriterien  für  die  gewünschte  Fachrichtung  Pädagogik  um  0,1  Punkte  nicht  er-  reicht haben;  c)     die  Zulassungskriterien  für  eine  der  gewünschten  Fachrichtungen  nach  Abs.  1  nicht  erreicht  haben  und  das  Nichterreichen  auf  einen  unregelmässigen  Bildungsgang  oder  einschneidende  persönliche Umstände (§ 52 Abs. 1 SLV) zurückzuführen sind oder  d)  2)    im 1. Schuljahr eine andere als die für die gewünschte Fachrichtung erforderliche Sprache gewählt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Wechsel der Fachrichtung
                            1  Ein Wechsel der Fachrichtung ist auf schriftliches Gesuch hin in begründeten Ausnahmen einmal vor  Beginn des letzten Jahres der Fachmittelschulausbildung oder nach Erwerb des Fachmittelschulabschlus-  ses im Hinblick auf die Erlangung des Fachmaturitätsabschlusses möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Rektorat  entscheidet  über  einen  Wechsel  und  legt  die  Modalitäten,  nach  denen  die  für  die  neue  Fachrichtung vorausgesetzten, fehlenden Kompetenzen zu erwerben sind, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anhang in der Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 16. August 2021, mit Ausnahme von § 2 Abs. 2 lit. d (KB 29.05.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   § 2 Abs. 2 lit. d tritt auf Beginn des Schuljahres 2022/23 am 15. August 2022 in Kraft (KB 29.05.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung  Anhang  I  I  Anhang II zur Schullaufbahnverordnung betreffend die Brückenangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Schulische Brückenangebote
                            1  Schulische Brückenangebote besuchen können Jugendliche,  a)  deren sprachliche Kompetenzen den Anforderungen der Berufsbildung entsprechen;  b)  deren  überfachliche  Kompetenzen  nicht  den  Anforderungen  der  Berufsbildung  entsprechen;  und  c)  deren Berufswahl noch nicht abgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Kombinierte Brückenange bote
                            1  Kombinierte Brückenangebote besuchen können Jugendliche,  a)  die eine zugesicherte Praktikumsstelle haben; und  b)  deren überfachliche Kompetenzen den Anforderungen der Berufsbildung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche,  die  zur  Zeit  der  Anmeldung  noch  keine  Pr  aktikumsstelle  haben,  sind  verpflichtet,  bis  zum Schulbeginn ernsthaft und intensiv eine Praktikumsstelle zu suchen. Sie dokumentieren ihre Pra  k-  tikumssuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Integrative Brückenangebote
                            1  Integrative Brückenangebote besuchen können Jugendliche,  a)  der  en sprachliche Kompetenzen nicht die elementaren Anforderungen erreichen;  b)  die im lateinischen Alphabet alphabetisiert sind; und  c)  die nicht die ganze Schullaufbahn in der Schweiz absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche  mit  besonderem  Bildungsbedarf,  die  mit  verstärkten  Massnahmen  unterstützt  werden,  werden aufgrund eines eingereichten Dossiers und eines Aufnahmegesprächs aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Brückenangebot Vorkurse der Berufsfachschulen
                            1  Das Brückenangebot Vorkurse besuchen können Jugendliche,  a)  deren Sprachko  mpetenzen den Anforderungen der Berufsbildung entsprechen;  b)  deren überfachliche Kompetenzen den Anforderungen der Berufsbildung entsprechen,  c)  die ein realistisches und durch ein  e Schnupperlehre überprüftes Be  rufsziel haben; und  d)  zu denen eine erfolg  reiche Eignungsabklärung durch die Berufsfachschule vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Brückenangebot duale Vorlehren der Berufsfachschulen
                            1  Das  Brückenangebot  duale  Vorlehren  besuchen  können  Jugendliche,  die  über  einen  Vorlehrvertrag  mit einem Ausbildungsbetrieb verfügen.  §  6.  Wechsel des Brückenangebots
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  einen Wechsel zwischen  dem schulischen,  praktischen  und integrativen  Brückenangebot ist die  Leitung des Zentrums für Brückenangebote zuständig, für andere Angebotswechsel die Triagestelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Austritt
                            1  Treten Schüle  rinnen und Schüler während des Schuljahres aus oder werden sie aufgrund ihres Ve  r-  haltens von der Schule gewiesen, so wird den Erziehungsberechtigten ein Betrag von 800 Franken in  Rechnung gestellt. Davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die eine  berufliche Grundbi  l-  dung beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung  Anhang  I  I  I  Anhang III zur Schullaufbahnverordnung bet  reffend die Profilklassen  (§  18  SLV)  Sportklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Aufnahmevoraussetzungen
                            1  In die Sportklassen der Sekundarschule und des Gymnasiums werden auf Antrag der Erziehungsb  e-  rechtigten die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:  a)  Sie  erfüllen  die  schulischen  Voraussetzungen  für  die  Aufnahme  in  die  Schule.  Für  die  Au  f  -  nahme   in   eine   Sportklasse   des   Gymnasiums   ist   ein   definitiver   Über  tritt   erforderlich  (§  6  7  Abs.  2  SLV).  b)  Sie  erfüllen  die  sportlichen  Kriterien,  die  von  den  Schulleitungen  in  Absprache  mit  der  ve  r  -  antwortlichen Stelle für Leistung  ssportförderung des Sportamts Basel  -  Stadt festgelegt werden.  Für den Bereich Tanz oder Ballett kann ein den Anforderungen genügender Leistungsausweis  aus dem Bereich Tanz oder Ballett vorgewiesen werden. In eine Sportklasse können auch M  u  -  sikeri  n  nen  und  Mus  iker  aufgenommen  werden,  die  die  musikalischen  Kriterien  erfüllen,  die  von der Schulle  i  tung in Absprache mit der Musik  -  Akademie Basel festgelegt werden.  c)  Sie unterzeichnen die Charta für Sportklassen und verpflichten sich die Leitideen einzuhalten,  sich  u.a.  durch  Eigeninitiative,  Disziplin  und  Planung  ihrer  Aktivitäten  im  schulischen  und  sportlichen  Bereich  für  gute  Leistungen  einzusetzen  und  die  Betreuenden  der  Sportklassen  über  ihre  sportlichen  Zielsetzungen,  ihr  Trainings  -  und  Wettkampfprogramm,  die  e  rzielten  sportlichen Resultate sowie al  l  fällige Verletzungen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, die  Zahl  der  vorhandenen  Plätze,  entscheidet  die  Schulleitung  über  die  Reihenfolg  e  der  Aufnahme.  Sie  achtet  dabei  auf  die  Ausgewogenheit  der  Sportarten,  der  Geschlechter  sowie  auf  das  sportliche  und  schulische Potenzial.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Wiederholen eines Schuljahres
                            1  Schülerinnen  und  Schüler  einer  Sportklasse  der  Sekundarschule,  die  nach  §  41  SL  V  ein  Schuljahr  wiederholen, müssen neu nach § 1 dieses Anhangs in eine Sportklasse aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen  und  Schüler  einer  Sportklasse  des  Gymnasiums,  die  nach        §  51  oder  §  52  SLV  ein  Schuljahr  wiederholen,  müssen  in  eine  Klasse  der  allgeme  inen  Richtung  wechseln.  In  begründeten  Fällen  und  auf  Antrag  der  Erziehungsberechtigten  kann  die  Schulleitung  einer  Wiederholung  des  Schuljahres in einer Sportklasse zustimmen. Diese Schülerinnen und Schüler müssen neu nach § 1 in  eine Sportklasse aufgenom  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Versetzung in eine Klasse der allgemeinen Richtung
                            1  Bei Nichterfüllung (§ 1 Abs. 1 lit. b dieses Anhangs) oder wiederholter Nichteinhaltung (§ 1 Abs. 1  lit. c dieses Anhangs) der Aufnahmevoraussetzungen oder der übrigen gesetzlichen Pflic  hten kann die  Schulleitung  nach  schriftlicher Verwarnung  die  Versetzung  in  eine  Klasse  der  allgemeinen  Richtung  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schullaufbahnverordnung  Anhang IV  Anhang IV zur Schullaufbahnverordnung betreffend die Umsetzung der  Motion Sandra Bothe und Konsorten betreffend «Lernbrücken für  Lernlücken zum Ausgleich der Nachteile aufgrund der Corona-Schuljahre»  (befristet bis am 29. Juni 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Verbleib im Leistungszug mit höheren Anforderungen nach dem 1. Semester der 1.
                            Sekundarschulklasse   in den Schuljahren 2022/23 und 2023/24:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  die  nach  dem  1.  Semester  die  Voraussetzungen  für  den  Wechsel  in  einen  Leistungszug  mit  tieferen  Anforderungen  gemäss  §  63  SLV  erfüllen,  können  bis  Ende  des  Schuljahres  im  Leistungszug  mit  höheren Anforderungen verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Beförderung in der 1. Klasse des Gymnasiums oder der FMS im Schuljahr 2022/23
                            1  desSchuljahres 2022/23 gemäss § 67 Abs. 1 oder Abs. 3 SLV provisorisch übergetreten sind, gelten für  die  Beförderung  die  Bestimmungen  für  definitiv  in  das  Gymnasium  oder  die  FMS  übergetretene  Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022/23  im  Gymnasium  wird  «Beförderung  gemäss  Anhang  IV  zur  Schullaufbahnverordnung»  eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Definitiver Übertritt in das Gymnasium oder die FMS auf Beginn des Schuljahres 2023/24
                            1  Schülerinnen und Schüler der 3. Sekundarschulklasse des Schuljahres 2022/23, die in einem der beiden  Zeugnisse die Berechtigung für den Übertritt nach den §§ 69 oder 70 erreichen, können auf Beginn des  Schuljahres 2023/24 definitiv in das Gymnasium oder die FMS übertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gemäss Anhang IV zur Schullaufbahnverordnung» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufnahmeprüfung  nach  §  57b  Abs.  2  des  Schulgesetzes  bestanden  haben,  können  auf  Beginn  des  Schuljahres 2023/24 definitiv in das Gymnasium oder die FMS übertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Entscheid über das Bestehen der freiwilligen Aufnahmeprüfung erfolgt der Hinweis «Berechtigung  für den definitiven Übertritt gemäss Anhang IV zur Schullaufbahnverordnung».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Eingefügt am 13. Dezember 2022, rückwirkend in Kraft ab 15. August 2022, befristet bis 29. Juni 2024  (KB 17.12.2022)