Regierungsbeschluss betreffend die Bezeichnung der Lokalbehörden gemäss Artikel 44 des Bundesgesetzes über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
1) vom 21. November 1902 Als ständige Lokalbehörden im Sinne des Artikels 44 des zitierten Gesetzes 1) werden die Flurkommissionen 2) bezeichnet. Publikation im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung und Mit- teilung in Separatabdrücken an die sämtlichen Flurkommissionen des Kantons.
1 SR 734.0
2 Siehe 913.1.
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