Protokollreglement
                            Protokollreglement  vom 10.12.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 26 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die  Organisation des Staatsrates und der Verwaltung;  auf Antrag der Staatskanzlei,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Definition und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Definition
                            1  In diesem Reglement wird festgelegt, welche Rangordnungs- und Gewohn  -  heitsvorschriften bei den amtlichen Feiern, Veranstaltungen und Beziehungen  beachtet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der französischen Version dieses Reglements wird für eine bessere Les  -  barkeit das generische Maskulinum verwendet. Die männlichen Bezeichnun  -  gen gelten auch für Personen weiblichen Geschlechts und für Funktionen, die  von Frauen ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für die Public Relations des Kantons Freiburg im All  -  gemeinen und für diejenigen der Kantonsregierung im Besonderen. Die Vor  -  schriften werden in Richtlinien näher festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat und die Gerichtsbehörden erlassen ihr eigenes Protokollre  -  glement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei kantonalen Veranstaltungen mit mehreren Behörden gilt das Reglement  der organisierenden Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Beziehungen und Veranstaltungen auf Bundesebene gilt dieses Regle  -  ment ergänzend zum Protokoll des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rangfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            1  Welche   Rangordnung   bei   vom   Staatsrat   organisierten   Veranstaltungen,  Empfängen und Besuchen eingehalten werden muss, wird in Anhang 1 be  -  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats ist ausserhalb der Sessio  -  nen des Grossen Rates in der Rangordnung höher als die Präsidentin oder der  Präsident des Parlaments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Da der Staatsrat für die Aussenbeziehungen des Kantons zuständig ist, hat  er ausserdem bei derartigen Veranstaltungen den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Haben zwei Personen denselben Rang, so bestimmen die Dienstjahre in der  Funktion oder im Auftrag und subsidiär das Alter, wer Vorrang hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Mitglied des Staatsrats kann erst Präsidentin oder Präsident des Staats  -  rats   werden,   wenn   während   seiner   Amtszeit   alle   seine   Kolleginnen   und  Kollegen, die vor ihm gewählt wurden, die Präsidentschaft innehatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ansprache
                            1  Im   Allgemeinen   ergreift   die   ranghöchste   Rednerin   oder   der   ranghöchste  Redner das Wort zuletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Begrüssungen
                            1  Die Rangordnungsliste befindet sich in Anhang 1. Bei protokollarischen Ze  -  remonien wird indessen empfohlen, die wichtigsten Behörden und die Perso  -  nen mit einem besonderen Bezug zur Veranstaltung persönlich zu begrüssen,  um die Wortmeldungen nicht zu verlängern. Für alle übrigen Teilnehmerin  -  nen und Teilnehmer wird eine allgemeine Formel benützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Allgemeinen begrüsst nur die erste Rednerin oder der erste Redner die  Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausführlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umzüge
                            1  Bei Umzügen, an denen die Behörden offiziell teilnehmen, ist die Reihen  -  folge  allgemein  durch  die Rangordnung  festgelegt;  Besonderheiten   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fahnen und Kantonswappen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fahnen
                            1  Die Staatskanzlei ist für die Beflaggung verantwortlich. Sie kann diese Auf  -  gabe dem Hochbauamt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Freiburger Fahne wird bei folgenden Gelegenheiten auf dem Rathaus,  auf der Staatskanzlei und auf gewissen wichtigen kantonalen Verwaltungsge  -  bäuden gehisst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zum Nationalfeiertag am 1. August;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an Fronleichnam;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Besuchen von Kantonsregierungen, Botschaftern, Staatschefs oder  Regierungen   ausländischer   Staaten   (grundsätzlich   nur   auf   der   Staats  -  kanzlei).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fahnen werden bei wichtigen Trauerfällen auf Halbmast gesetzt (s. 7.  Abschnitt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beflaggung oder das Auf-Halbmast-Setzen kann bei weiteren Umstän  -  den, bei wichtigen kantonalen und nationalen Veranstaltungen auf Ersuchen  des Bundes angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kantonsbanner
                            1  Das Kantonsbanner mit Gendarmerie-Pikett (Ehrengarde) wird bei folgen  -  den Feiern mitgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Umzug bei der Konstituierung der Behörden zu Beginn der Legislatur  -  periode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vereidigung der Aspirantinnen und Aspiranten der Polizeischule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird ebenfalls bei Empfängen, die auf Freiburger Gebiet zu Ehren der  Bundespräsidentin, des Bundespräsidenten, eines neuen Mitglieds des Bun  -  desrats   oder  der  Präsidentinnen  oder  Präsidenten   der  eidgenössischen  Räte  organisiert werden, mitgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei kann das Kantonsbanner für weitere Veranstaltungen auf  -  bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Offizielle Empfänge durch den Staatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Die   Modalitäten   der   Empfänge   werden   vom   Staatsrat   auf   Vorschlag   der  Staatskanzlei und gegebenenfalls nach Absprache mit den betroffenen Perso  -  nen und Behörden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei führt eine Liste der Behörden nach, die traditionsgemäss  an den vom Staatsrat organisierten protokollarischen Ereignissen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Beim Bundesrat akkreditierte Botschafterinnen und Botschafter  und Generalkonsulinnen und Generalkonsuln
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Botschafterinnen und Botschafter
                            1  In der Regel empfängt der Staatsrat jährlich 2 Botschafterinnen oder Bot  -  schafter von Ländern, mit denen der Kanton besondere Verbindungen unter  -  hält. Nach dem offiziellen Empfang folgt ein Essen, an dem die Regierung in  corpore oder mit einer Delegation teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Botschafterempfänge werden von der Staatskanzlei, die vom Staatsse  -  kretariat, Protokoll, des Eidgenössisches Departements für auswärtige Ange  -  legenheiten unterstützt wird, organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf beauftragt der Staatsrat seine Präsidentin oder seinen Präsiden  -  ten und die Staatskanzlerin oder den Staatskanzler mit dem Empfang weiterer  Botschafterinnen und Botschafter, die um ein Treffen gebeten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Generalkonsulinnen und Generalkonsuln
                            1  Berufskonsulinnen   und   Berufskonsuln,   zu   deren   Zuständigkeitsgebiet   der  Kanton Freiburg gehört, werden auf Anfrage von der Sicherheits-, Justiz- und  Sportdirektorin oder vom Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor zu einer Un  -  terredung empfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Unterredung wird von ihrer oder seiner Direktion organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Bundesbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.1 Wahl in den Bundesrat, zur Bundespräsidentin oder zum  Bundespräsidenten des Nationalrats oder des Ständerats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Wahl einer Freiburgerin oder eines Freiburgers
                            1  Kandidiert eine Freiburgerin oder ein Freiburger für den Bundesrat, für das  Bundespräsidium oder für das Präsidium des National- oder des Ständerats,  so begibt sich am Tag der Wahl eine Delegation des Kantons, angeführt von  einer Vertretung des Staatsrats, ins Bundeshaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Freiburgerin oder ein Freiburger in den Bundesrat gewählt, so be  -  geben sich die übrigen Mitglieder der Regierung umgehend nach Bern, und  der Staatsrat überbringt der oder dem Gewählten grundsätzlich in corpore die  Glückwünsche des Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Salons des Bundeshauses wird ein Aperitif offeriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton wird ein Empfang zu Ehren der gewählten Person organisiert,  und der offizielle Festakt findet grundsätzlich in Freiburg statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wahl einer Persönlichkeit aus einem anderen Kanton
                            1  Fährt der offizielle Zug, der die gewählte Persönlichkeit in ihren Wohnkan  -  ton führt, durch Freiburger Gebiet, so wird ein Empfang organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.2 Wahl einer Freiburgerin oder eines Freiburgers in ein Bundesgericht  oder zur Präsidentin oder zum Präsidenten eines Bundesgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1  Der Staatsrat  richtet einen Glückwunschbrief  an die gewählte Person und  organisiert ein Treffen mit ihr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.3 Besuche oder Sitzungen von eidgenössischen Behörden im Kanton  Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Besuch des Bundesrats oder eines seiner Mitglieder
                            1  Bei einem offiziellen Besuch des Bundesrats oder eines seiner Mitglieder  wird ein Empfang organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt es sich um einen von Dritten organisierten Besuch, so delegiert der  Staatsrat   grundsätzlich   eines   seiner   Mitglieder,   falls   er   offiziell   eingeladen  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Generalstabsoffizierinnen und Generalstabsoffiziere
                            1  Im Allgemeinen lädt der Staatsrat alle zwei Jahre die Chefin oder den Chef  der Armee und die höheren Offizierinnen  und Offiziere,  die Freiburg nahe  stehen, zu einem Treffen ein, an dem für den Kanton interessante Fragen im  Zusammenhang mit der Armee besprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sitzung einer eidgenössischen Kommission oder weiterer Bun -
                            desbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tagt eine  eidgenössische  Kommission, die  grundsätzlich  von einem Frei  -  burger Mitglied des Bundesparlaments präsidiert wird, im Kanton Freiburg,  so wird ein Treffen mit einer Delegation des Staatsrats organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Regierungen anderer Kantone, interkantonale Direktoren- und  Staatsschreiberkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Regierungen anderer Kantone
                            1  Im Allgemeinen lädt der Staatsrat jedes Jahr eine andere Kantonsregierung  ein und nimmt die Einladung einer anderen Regierung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Interkantonale Direktoren- und Staatsschreiberkonferenzen
                            1  Wenn   sie   im   Kanton   Freiburg   organisiert   werden,   werden   sie   von   der  betreffenden Behörde vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5 Freiburger Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Konstituierung des Staatsrats
                            1  Bei der Konstituierung des  Staatsrats  nach  den allgemeinen  Wahlen  oder  bei der Wahl eines Mitglieds der Regierung während der Legislaturperiode  offeriert der Staatsrat am ersten Tag der ordentlichen Session nach der Wahl  einen Empfang mit einem Auftritt des Musikkorps Landwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Begegnung mit den ehemaligen Mitgliedern des Staatsrats und
                            den alt Staatskanzlerinnen und Staatskanzlern und den alt Vize  -  kanzlerinnen und Vizekanzlern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einmal im Jahr lädt die Regierung die ehemaligen Mitglieder des Staatsrats,  die alt Staatskanzlerinnen und Staatskanzler, alt Vizekanzlerinnen und Vize  -  kanzler und ihre Ehegattinnen und Ehegatten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Begegnung mit den Gesetzgebungs- und Gerichtsbehörden
                            1  Einmal   pro   Legislaturperiode   trifft   sich   der   Staatsrat   mit   dem   Büro   des  Grossen Rates und mit den Gerichtsbehörden des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.6 Weitere Empfänge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Neujahrswünsche des Staatsrats an die Behörden
                            1  Im Laufe des Monats Januar überbringt der Staatsrat den kantonalen legisla  -  tiven, Gerichts- und offiziell anerkannten  kirchlichen Behörden seine Neu  -  jahrswünsche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats hält eine Ansprache, auf  die turnusgemäss eine Vertreterin oder ein Vertreter einer der drei eingelade  -  nen kirchlichen Behörden antwortet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Jahrestag der Schlacht von Murten
                            1  Aufgrund der Vereinbarung von 1879 zwischen dem Domkapitel St. Niko  -  laus und dem Staatsrat wird der Jahrestag der Schlacht von Murten traditio  -  nell am dritten Junisonntag mit einem Dankgottesdienst in der Kathedrale St.  Nikolaus in Freiburg begangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 In Memoriam
                            1  Das Gedenken  an die im Aktivdienst gefallenen Soldaten wird jedes Jahr  am Sonntag, der dem 11. November am nächsten liegt, gefeiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Persönlichkeiten, die sich besonders ausgezeichnet haben oder
                            ihre Amtszeit beenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat trifft diese Persönlichkeit in corpore oder mit einer Delegation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vertretung des Staatsrats an Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Grundsatz
                            1  Der Staatsrat  lässt sich an Veranstaltungen,  die an Sonn- oder  Feiertagen  stattfinden, nicht vertreten, es sei denn, es handle sich um eine kantonale, na  -  tionale oder internationale Veranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet der  Staatsrat  einer  Einladung  Folge,  so lässt er  sich grundsätzlich  durch eines seiner Mitglieder vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann sich auch durch die Präsidentin oder den Präsidenten des  Grossen Rates, die Staatskanzlerin oder den Staatskanzler, eine Magistrats  -  person oder eine Amtsvorsteherin oder einen Amtsvorsteher vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Nationale Veranstaltungen und solche eines anderen Kantons
                            1  Nimmt   der   Staatsrat   eine   Einladung   des   Bundesrats   oder   einer   anderen  Kantonsregierung an, so bezeichnet er seine Vertretung nach den Wünschen  des Gastgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Regionale oder kantonale öffentliche Veranstaltungen ausserhalb
                            des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundsätzlich kann sich die Freiburger Regierung nur dann offiziell vertre  -  ten   lassen,   wenn   sie   von   der   Regierung   dieses   Kantons   eingeladen   wurde  oder   diese   ebenfalls   an   der   Veranstaltung   teilnimmt.   Falls   nötig   erkundigt  sich die Staatskanzlei bei den Organisatoren nach der Teilnahme der Behör  -  den des betreffenden Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nimmt ein Mitglied des Staatsrats als Privatperson und auf Einladung der  Organisatoren   an   einer   ausserkantonalen   Veranstaltung   teil,   so   ist   es   ver  -  pflichtet, die Staatskanzlei des betreffenden Kantons zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Traditionelle Veranstaltungen im Kanton
                            1  Der Staatsrat nimmt grundsätzlich mit einer Delegation an folgenden Veran  -  staltungen, die traditionell im Kanton organisiert werden und an die er regel  -  mässig eingeladen wird, teil:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Empfang der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten des Staats  -  rats oder eines neuen Mitglieds der Regierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Empfang der neuen Grossratspräsidentin oder des neuen Grossratspräsi  -  denten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vereidigung der Asprirantinnen und Aspiranten der Polizeischule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Dies academicus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Solennität zur Erinnerung an die Schlacht von Murten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Dreikönigsabend   des   Musikkorps   Landwehr   und   des   Freiburgischen  Grenadierkorps und Fahnenübergabe des Cadre Noir et Blanc;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Kantonale Sport- und Kulturfeste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Kantonale oder überkantonale Veranstaltungen zu bestimmten
                            Themen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn solche Veranstaltungen im Kanton stattfinden, lässt sich der Staatsrat  grundsätzlich von derjenigen Direktionsvorsteherin oder demjenigen Direkti  -  onsvorsteher vertreten, die oder der vom Thema betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Regionale und örtliche Veranstaltungen
                            1  Im Allgemeinen lässt sich der Staatsrat an regionalen und örtlichen Veran  -  staltungen wie Jubiläen oder Feiern eines bedeutenden geschichtlichen Ereig  -  nisses nicht vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An   einer   bedeutenden   regionalen   Veranstaltung   kann   allerdings   ein   Mit  -  glied des Staatsrats, das in dieser Region wohnt oder aus der Region stammt,  als Einzelperson teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kirchliche Veranstaltungen
                            1  Auf Einladung lässt sich der Staatsrat an einer Bischofsweihe, der Weihe ei  -  nes Vaterabts, der Ordination oder Primiz eines Priesters oder der Einsetzung  einer Pfarrerin oder eines Pfarrers vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Tradition der Beziehungen mit den Klöstern trifft der Staatsrat jedes  Jahr die Gemeinschaften von Hauterive, der Kapuziner und der Franziskaner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Einladung nimmt der Staatsrat mit einer Delegation an den wichtigsten  kirchlichen Feiern in der Stadt Freiburg teil (Fronleichnam, Messen an Os  -  tern, am eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag und an Weihnachten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Ehrenkomitee und Schirmherrschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            1  Der Staatsrat kann das Mitwirken in einem Ehrenkomitee oder die Übernah  -  me der Schirmherrschaft für eine Veranstaltung annehmen, wenn diese von  allgemeinem Interesse ist und den ganzen Kanton betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Todesfälle und Begräbnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            1  Der Staatsrat nimmt an den Feiern im Zusammenhang mit dem Todesfall ei  -  ner Persönlichkeit gemäss den Grundsätzen in den internen Weisungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allerdings haben der Wille der verstorbenen Person oder ihrer Familie oder  gegebenenfalls der betreffenden Behörde Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Ehrenwein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            1  Ein Ehrenwein wird offeriert an internationalen, nationalen und interkanto  -  nalen Veranstaltungen, die auf Freiburger Gebiet stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An kantonalen Veranstaltungen wird ein Ehrenwein grundsätzlich nur offe  -  riert, wenn es sich um einen Geburtstag oder ein Jubiläum handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei ist für die Genehmigung des Ehrenweins verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Offizielle Korps des Staatsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            1  Das   Freiburgische   Grenadierkorps,   das   Musikkorps   Landwehr,   das   Cadre  Noir et Blanc und die Amicale de la Batterie de campagne 13 Fribourg bilden  die vier offiziellen Korps des Staatsrats und stehen ihm zur Verfügung, um  ihn zu begleiten oder den Kanton an offiziellen Ehrungen zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei ist mit den Beziehungen zu diesen vier Korps beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   offizielle   Auftritte   im   Namen   des   Staatsrats   erhalten   die   Korps   eine  symbolische Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls diese Auftritte ausserhalb des Kantons stattfinden, kann sich der Staat  an den Transportkosten beteiligen, jedoch nur nach vorgängiger Abmachung.  Die übrigen Kosten gehen zulasten der Organisatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Hundertjährige
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            1  Der Staatsrat ehrt die im Kanton wohnhaften Personen an ihrem 100. Ge  -  burtstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Umsetzung und Kommunikation
                            1  Die Staatskanzlei ist für die Umsetzung dieses Reglements und die Kommu  -  nikation im Zusammenhang mit allen darin erwähnten Veranstaltungen ver  -  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das nicht veröffentlichte Reglement vom 29. November 2011 über proto  -  kollarische Formen des Staatsrats des Kantons Freiburg wird aufgeghoben.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  Tabelle der Rangordnungen (Art. 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2018  Erlass  Grunderlass  01.02.2019  2019_005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2022  Art. 11 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_018  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  10.12.2018  01.02.2019  2019_005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
                            Protokollreglement  ANHANG 1  Tabelle der Rangordnungen (Art. 3)  >    In  der  französischen  Version  dieser  Tabelle  wird  für  eine  bessere  Lesbarkeit  das  generische  Maskulinum  verwendet. Die männlichen  Bezeichnungen gelten auch für Personen weiblichen Geschlechts und für Funktionen,  die von Frauen ausgeübt werden.  >    Während der Sessionen des Grossen Rates tritt die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates an die Stelle  der Staatsratspräsidentin o  der des Staatsratspräsidenten.  Kantonale Behörden  Wenn Personen aus folgenden Bereichen anwesend sind:  Kirche  Militär  Diplomatie  Verwaltung  und Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mitglied des Bundesrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Präsidentin oder Präsident  des Staatsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Präsidentin oder  Präsident  des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Präsidentin oder Präsident  des Justizrats  Apostolischer Nuntius  Beim Bundesrat  akkreditierte  Botschafterinnen  und Botschafter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollreglement  Kantonale Behörden  Wenn Personen aus folgenden Bereichen anwesend sind:  Kirche  Militär  Diplomatie  Verwaltung  und Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Ehemalige Freiburger  Bundesrätin oder ehemaliger  Freiburger Bundesrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Vizepräsidentin oder  Vizepräsident* und Mitglieder  des Staatsrats und Staats  -  kanzlerin oder Staatskanzler  *  Ersetzt die Vizepräsidentin oder der  Vizepräsident des Staatsrats die  Präsidentin oder den Präsidenten, so  nimmt sie oder er den entsprechenden  Plat  z in der Rangordnung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Präsidentin oder Präsident  des Kantonsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Generalstaatsanwältin  oder Generalstaatsanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Nationalrätinnen  und Nationalräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Ständerätinnen und Ständeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Freiburger Bundesrichterinnen  und Bundesrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollreglement  Kantonale Behörden  Wenn Personen aus folgenden Bereichen anwesend sind:  Kirche  Militär  Diplomatie  Verwaltung  und Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Vizepräsidentinnen und  Vizepräsidenten und Mitglieder  des Büros und Generalsekretärin  oder Generalsekretär des  Grossen Rates  –  Diözesanbischof  –  Präsidentinnen und  Präsidenten der Synode und  des Synodalrats  –  Präsidentin oder  Präsident  der Israelitischen  Kultusgemeinde  –  Präsidentin oder Präsident  der Versammlung und des  Büros der kirchlichen  Körperschaft des Kantons  Freiburg  Korpskomman  dantinnen und  Korpskomman  danten  –  General  konsulinnen  und  Generalkonsul  n  –  Konsulinnen  und  Konsuln  Staatssekretärinne  n und  Staatssekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  alt Staatsrätinnen  und alt Staatsräte  Divisionärinne  n und  Divisionäre  Direktorinnen und  Direktoren von  Bundesämtern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Kantonsrichterinnen  und Kantonsrichter  Brigadierinnen  und Brigadiers  Botschaftsrätinne  n und  Botschaftsräte  Rektorin oder  Rektor der  Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Oberamtfrauen  und Oberamtmänner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Mitglieder des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollreglement  Kantonale Behörden  Wenn Personen aus folgenden Bereichen anwesend sind:  Kirche  Militär  Diplomatie  Verwaltung  und Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Präsidentinnen und Präsidenten  der übrigen kantonalen  Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Staatsanwältinnen  und Staatsanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Gemeindepräsidentinnen  und Ammänner  Oberstinnen  und Oberste  Konsularische  Funktionen  Dekaninnen und  Dekane der  Fakultäten der  Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Präsidentinnen und Präsidenten  der Generalräte  Professorinnen  und Professoren an  der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Mitglieder der Gemeinderäte  Bischofsvikare und Kanzler  des Bistums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Generalsekretärinn  en und  Generalsekretäre  der Direktionen  des Staatsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollreglement  Kantonale Behörden  Wenn Personen aus folgenden Bereichen anwesend sind:  Kirche  Militär  Diplomatie  Verwaltung  und Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Majorinnen  und Majore  Direktorinnen und  Direktoren der  Anstalten des  Staates und  Amtsvorsteherinne  n und  Amtsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
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