Protokollreglement (122.0.15)
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Protokollreglement

Protokollreglement vom 10.12.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 26 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung; auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Definition und Geltungsbereich

Art. 1 Definition

1 In diesem Reglement wird festgelegt, welche Rangordnungs- und Gewohn - heitsvorschriften bei den amtlichen Feiern, Veranstaltungen und Beziehungen beachtet werden müssen.
2 In der französischen Version dieses Reglements wird für eine bessere Les - barkeit das generische Maskulinum verwendet. Die männlichen Bezeichnun - gen gelten auch für Personen weiblichen Geschlechts und für Funktionen, die von Frauen ausgeübt werden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für die Public Relations des Kantons Freiburg im All - gemeinen und für diejenigen der Kantonsregierung im Besonderen. Die Vor - schriften werden in Richtlinien näher festgelegt.
2 Der Grosse Rat und die Gerichtsbehörden erlassen ihr eigenes Protokollre - glement.
3 Bei kantonalen Veranstaltungen mit mehreren Behörden gilt das Reglement der organisierenden Behörde.
4 Bei Beziehungen und Veranstaltungen auf Bundesebene gilt dieses Regle - ment ergänzend zum Protokoll des Bundes.
2 Rangfolge

Art. 3 Grundsatz

1 Welche Rangordnung bei vom Staatsrat organisierten Veranstaltungen, Empfängen und Besuchen eingehalten werden muss, wird in Anhang 1 be - schrieben.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats ist ausserhalb der Sessio - nen des Grossen Rates in der Rangordnung höher als die Präsidentin oder der Präsident des Parlaments.
3 Da der Staatsrat für die Aussenbeziehungen des Kantons zuständig ist, hat er ausserdem bei derartigen Veranstaltungen den Vorsitz.
4 Haben zwei Personen denselben Rang, so bestimmen die Dienstjahre in der Funktion oder im Auftrag und subsidiär das Alter, wer Vorrang hat.
5 Ein Mitglied des Staatsrats kann erst Präsidentin oder Präsident des Staats - rats werden, wenn während seiner Amtszeit alle seine Kolleginnen und Kollegen, die vor ihm gewählt wurden, die Präsidentschaft innehatten.

Art. 4 Ansprache

1 Im Allgemeinen ergreift die ranghöchste Rednerin oder der ranghöchste Redner das Wort zuletzt.

Art. 5 Begrüssungen

1 Die Rangordnungsliste befindet sich in Anhang 1. Bei protokollarischen Ze - remonien wird indessen empfohlen, die wichtigsten Behörden und die Perso - nen mit einem besonderen Bezug zur Veranstaltung persönlich zu begrüssen, um die Wortmeldungen nicht zu verlängern. Für alle übrigen Teilnehmerin - nen und Teilnehmer wird eine allgemeine Formel benützt.
2 Im Allgemeinen begrüsst nur die erste Rednerin oder der erste Redner die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausführlich.

Art. 6 Umzüge

1 Bei Umzügen, an denen die Behörden offiziell teilnehmen, ist die Reihen - folge allgemein durch die Rangordnung festgelegt; Besonderheiten bleiben vorbehalten.
3 Fahnen und Kantonswappen

Art. 7 Fahnen

1 Die Staatskanzlei ist für die Beflaggung verantwortlich. Sie kann diese Auf - gabe dem Hochbauamt übertragen.
2 Die Freiburger Fahne wird bei folgenden Gelegenheiten auf dem Rathaus, auf der Staatskanzlei und auf gewissen wichtigen kantonalen Verwaltungsge - bäuden gehisst:
a) zum Nationalfeiertag am 1. August;
b) an Fronleichnam;
c) bei Besuchen von Kantonsregierungen, Botschaftern, Staatschefs oder Regierungen ausländischer Staaten (grundsätzlich nur auf der Staats - kanzlei).
3 Die Fahnen werden bei wichtigen Trauerfällen auf Halbmast gesetzt (s. 7. Abschnitt).
4 Die Beflaggung oder das Auf-Halbmast-Setzen kann bei weiteren Umstän - den, bei wichtigen kantonalen und nationalen Veranstaltungen auf Ersuchen des Bundes angeordnet werden.

Art. 8 Kantonsbanner

1 Das Kantonsbanner mit Gendarmerie-Pikett (Ehrengarde) wird bei folgen - den Feiern mitgeführt:
a) Umzug bei der Konstituierung der Behörden zu Beginn der Legislatur - periode;
b) Vereidigung der Aspirantinnen und Aspiranten der Polizeischule.
2 Es wird ebenfalls bei Empfängen, die auf Freiburger Gebiet zu Ehren der Bundespräsidentin, des Bundespräsidenten, eines neuen Mitglieds des Bun - desrats oder der Präsidentinnen oder Präsidenten der eidgenössischen Räte organisiert werden, mitgeführt.
3 Die Staatskanzlei kann das Kantonsbanner für weitere Veranstaltungen auf - bieten.
4 Offizielle Empfänge durch den Staatsrat
4.1 Modalitäten

Art. 9

1 Die Modalitäten der Empfänge werden vom Staatsrat auf Vorschlag der Staatskanzlei und gegebenenfalls nach Absprache mit den betroffenen Perso - nen und Behörden festgelegt.
2 Die Staatskanzlei führt eine Liste der Behörden nach, die traditionsgemäss an den vom Staatsrat organisierten protokollarischen Ereignissen teilnehmen.
4.2 Beim Bundesrat akkreditierte Botschafterinnen und Botschafter und Generalkonsulinnen und Generalkonsuln

Art. 10 Botschafterinnen und Botschafter

1 In der Regel empfängt der Staatsrat jährlich 2 Botschafterinnen oder Bot - schafter von Ländern, mit denen der Kanton besondere Verbindungen unter - hält. Nach dem offiziellen Empfang folgt ein Essen, an dem die Regierung in corpore oder mit einer Delegation teilnimmt.
2 Die Botschafterempfänge werden von der Staatskanzlei, die vom Staatsse - kretariat, Protokoll, des Eidgenössisches Departements für auswärtige Ange - legenheiten unterstützt wird, organisiert.
3 Bei Bedarf beauftragt der Staatsrat seine Präsidentin oder seinen Präsiden - ten und die Staatskanzlerin oder den Staatskanzler mit dem Empfang weiterer Botschafterinnen und Botschafter, die um ein Treffen gebeten haben.

Art. 11 Generalkonsulinnen und Generalkonsuln

1 Berufskonsulinnen und Berufskonsuln, zu deren Zuständigkeitsgebiet der Kanton Freiburg gehört, werden auf Anfrage von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektorin oder vom Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor zu einer Un - terredung empfangen.
2 Diese Unterredung wird von ihrer oder seiner Direktion organisiert.
4.3 Bundesbehörden
4.3.1 Wahl in den Bundesrat, zur Bundespräsidentin oder zum Bundespräsidenten des Nationalrats oder des Ständerats

Art. 12 Wahl einer Freiburgerin oder eines Freiburgers

1 Kandidiert eine Freiburgerin oder ein Freiburger für den Bundesrat, für das Bundespräsidium oder für das Präsidium des National- oder des Ständerats, so begibt sich am Tag der Wahl eine Delegation des Kantons, angeführt von einer Vertretung des Staatsrats, ins Bundeshaus.
2 Wird eine Freiburgerin oder ein Freiburger in den Bundesrat gewählt, so be - geben sich die übrigen Mitglieder der Regierung umgehend nach Bern, und der Staatsrat überbringt der oder dem Gewählten grundsätzlich in corpore die Glückwünsche des Kantons Freiburg.
3 In den Salons des Bundeshauses wird ein Aperitif offeriert.
4 Im Kanton wird ein Empfang zu Ehren der gewählten Person organisiert, und der offizielle Festakt findet grundsätzlich in Freiburg statt.

Art. 13 Wahl einer Persönlichkeit aus einem anderen Kanton

1 Fährt der offizielle Zug, der die gewählte Persönlichkeit in ihren Wohnkan - ton führt, durch Freiburger Gebiet, so wird ein Empfang organisiert.
4.3.2 Wahl einer Freiburgerin oder eines Freiburgers in ein Bundesgericht oder zur Präsidentin oder zum Präsidenten eines Bundesgerichts

Art. 14

1 Der Staatsrat richtet einen Glückwunschbrief an die gewählte Person und organisiert ein Treffen mit ihr.
4.3.3 Besuche oder Sitzungen von eidgenössischen Behörden im Kanton Freiburg

Art. 15 Besuch des Bundesrats oder eines seiner Mitglieder

1 Bei einem offiziellen Besuch des Bundesrats oder eines seiner Mitglieder wird ein Empfang organisiert.
2 Handelt es sich um einen von Dritten organisierten Besuch, so delegiert der Staatsrat grundsätzlich eines seiner Mitglieder, falls er offiziell eingeladen wurde.

Art. 16 Generalstabsoffizierinnen und Generalstabsoffiziere

1 Im Allgemeinen lädt der Staatsrat alle zwei Jahre die Chefin oder den Chef der Armee und die höheren Offizierinnen und Offiziere, die Freiburg nahe stehen, zu einem Treffen ein, an dem für den Kanton interessante Fragen im Zusammenhang mit der Armee besprochen werden.

Art. 17 Sitzung einer eidgenössischen Kommission oder weiterer Bun -

desbehörden
1 Tagt eine eidgenössische Kommission, die grundsätzlich von einem Frei - burger Mitglied des Bundesparlaments präsidiert wird, im Kanton Freiburg, so wird ein Treffen mit einer Delegation des Staatsrats organisiert.
4.4 Regierungen anderer Kantone, interkantonale Direktoren- und Staatsschreiberkonferenzen

Art. 18 Regierungen anderer Kantone

1 Im Allgemeinen lädt der Staatsrat jedes Jahr eine andere Kantonsregierung ein und nimmt die Einladung einer anderen Regierung an.

Art. 19 Interkantonale Direktoren- und Staatsschreiberkonferenzen

1 Wenn sie im Kanton Freiburg organisiert werden, werden sie von der betreffenden Behörde vorbereitet.
4.5 Freiburger Behörden

Art. 20 Konstituierung des Staatsrats

1 Bei der Konstituierung des Staatsrats nach den allgemeinen Wahlen oder bei der Wahl eines Mitglieds der Regierung während der Legislaturperiode offeriert der Staatsrat am ersten Tag der ordentlichen Session nach der Wahl einen Empfang mit einem Auftritt des Musikkorps Landwehr.

Art. 21 Begegnung mit den ehemaligen Mitgliedern des Staatsrats und

den alt Staatskanzlerinnen und Staatskanzlern und den alt Vize - kanzlerinnen und Vizekanzlern
1 Einmal im Jahr lädt die Regierung die ehemaligen Mitglieder des Staatsrats, die alt Staatskanzlerinnen und Staatskanzler, alt Vizekanzlerinnen und Vize - kanzler und ihre Ehegattinnen und Ehegatten ein.

Art. 22 Begegnung mit den Gesetzgebungs- und Gerichtsbehörden

1 Einmal pro Legislaturperiode trifft sich der Staatsrat mit dem Büro des Grossen Rates und mit den Gerichtsbehörden des Kantons.
4.6 Weitere Empfänge

Art. 23 Neujahrswünsche des Staatsrats an die Behörden

1 Im Laufe des Monats Januar überbringt der Staatsrat den kantonalen legisla - tiven, Gerichts- und offiziell anerkannten kirchlichen Behörden seine Neu - jahrswünsche.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats hält eine Ansprache, auf die turnusgemäss eine Vertreterin oder ein Vertreter einer der drei eingelade - nen kirchlichen Behörden antwortet.

Art. 24 Jahrestag der Schlacht von Murten

1 Aufgrund der Vereinbarung von 1879 zwischen dem Domkapitel St. Niko - laus und dem Staatsrat wird der Jahrestag der Schlacht von Murten traditio - nell am dritten Junisonntag mit einem Dankgottesdienst in der Kathedrale St. Nikolaus in Freiburg begangen.

Art. 25 In Memoriam

1 Das Gedenken an die im Aktivdienst gefallenen Soldaten wird jedes Jahr am Sonntag, der dem 11. November am nächsten liegt, gefeiert.

Art. 26 Persönlichkeiten, die sich besonders ausgezeichnet haben oder

ihre Amtszeit beenden
1 Der Staatsrat trifft diese Persönlichkeit in corpore oder mit einer Delegation.
5 Vertretung des Staatsrats an Veranstaltungen

Art. 27 Grundsatz

1 Der Staatsrat lässt sich an Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden, nicht vertreten, es sei denn, es handle sich um eine kantonale, na - tionale oder internationale Veranstaltung.
2 Leistet der Staatsrat einer Einladung Folge, so lässt er sich grundsätzlich durch eines seiner Mitglieder vertreten.
3 Der Staatsrat kann sich auch durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Grossen Rates, die Staatskanzlerin oder den Staatskanzler, eine Magistrats - person oder eine Amtsvorsteherin oder einen Amtsvorsteher vertreten lassen.

Art. 28 Nationale Veranstaltungen und solche eines anderen Kantons

1 Nimmt der Staatsrat eine Einladung des Bundesrats oder einer anderen Kantonsregierung an, so bezeichnet er seine Vertretung nach den Wünschen des Gastgebers.

Art. 29 Regionale oder kantonale öffentliche Veranstaltungen ausserhalb

des Kantons
1 Grundsätzlich kann sich die Freiburger Regierung nur dann offiziell vertre - ten lassen, wenn sie von der Regierung dieses Kantons eingeladen wurde oder diese ebenfalls an der Veranstaltung teilnimmt. Falls nötig erkundigt sich die Staatskanzlei bei den Organisatoren nach der Teilnahme der Behör - den des betreffenden Kantons.
2 Nimmt ein Mitglied des Staatsrats als Privatperson und auf Einladung der Organisatoren an einer ausserkantonalen Veranstaltung teil, so ist es ver - pflichtet, die Staatskanzlei des betreffenden Kantons zu benachrichtigen.

Art. 30 Traditionelle Veranstaltungen im Kanton

1 Der Staatsrat nimmt grundsätzlich mit einer Delegation an folgenden Veran - staltungen, die traditionell im Kanton organisiert werden und an die er regel - mässig eingeladen wird, teil:
a) Empfang der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten des Staats - rats oder eines neuen Mitglieds der Regierung;
b) Empfang der neuen Grossratspräsidentin oder des neuen Grossratspräsi - denten;
c) Vereidigung der Asprirantinnen und Aspiranten der Polizeischule;
d) Dies academicus;
e) Solennität zur Erinnerung an die Schlacht von Murten;
f) Dreikönigsabend des Musikkorps Landwehr und des Freiburgischen Grenadierkorps und Fahnenübergabe des Cadre Noir et Blanc;
g) Kantonale Sport- und Kulturfeste.

Art. 31 Kantonale oder überkantonale Veranstaltungen zu bestimmten

Themen
1 Wenn solche Veranstaltungen im Kanton stattfinden, lässt sich der Staatsrat grundsätzlich von derjenigen Direktionsvorsteherin oder demjenigen Direkti - onsvorsteher vertreten, die oder der vom Thema betroffen ist.

Art. 32 Regionale und örtliche Veranstaltungen

1 Im Allgemeinen lässt sich der Staatsrat an regionalen und örtlichen Veran - staltungen wie Jubiläen oder Feiern eines bedeutenden geschichtlichen Ereig - nisses nicht vertreten.
2 An einer bedeutenden regionalen Veranstaltung kann allerdings ein Mit - glied des Staatsrats, das in dieser Region wohnt oder aus der Region stammt, als Einzelperson teilnehmen.

Art. 33 Kirchliche Veranstaltungen

1 Auf Einladung lässt sich der Staatsrat an einer Bischofsweihe, der Weihe ei - nes Vaterabts, der Ordination oder Primiz eines Priesters oder der Einsetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers vertreten.
2 In der Tradition der Beziehungen mit den Klöstern trifft der Staatsrat jedes Jahr die Gemeinschaften von Hauterive, der Kapuziner und der Franziskaner.
3 Auf Einladung nimmt der Staatsrat mit einer Delegation an den wichtigsten kirchlichen Feiern in der Stadt Freiburg teil (Fronleichnam, Messen an Os - tern, am eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag und an Weihnachten).
6 Ehrenkomitee und Schirmherrschaft

Art. 34

1 Der Staatsrat kann das Mitwirken in einem Ehrenkomitee oder die Übernah - me der Schirmherrschaft für eine Veranstaltung annehmen, wenn diese von allgemeinem Interesse ist und den ganzen Kanton betrifft.
7 Todesfälle und Begräbnisse

Art. 35

1 Der Staatsrat nimmt an den Feiern im Zusammenhang mit dem Todesfall ei - ner Persönlichkeit gemäss den Grundsätzen in den internen Weisungen teil.
2 Allerdings haben der Wille der verstorbenen Person oder ihrer Familie oder gegebenenfalls der betreffenden Behörde Vorrang.
8 Ehrenwein

Art. 36

1 Ein Ehrenwein wird offeriert an internationalen, nationalen und interkanto - nalen Veranstaltungen, die auf Freiburger Gebiet stattfinden.
2 An kantonalen Veranstaltungen wird ein Ehrenwein grundsätzlich nur offe - riert, wenn es sich um einen Geburtstag oder ein Jubiläum handelt.
3 Die Staatskanzlei ist für die Genehmigung des Ehrenweins verantwortlich.
9 Offizielle Korps des Staatsrats

Art. 37

1 Das Freiburgische Grenadierkorps, das Musikkorps Landwehr, das Cadre Noir et Blanc und die Amicale de la Batterie de campagne 13 Fribourg bilden die vier offiziellen Korps des Staatsrats und stehen ihm zur Verfügung, um ihn zu begleiten oder den Kanton an offiziellen Ehrungen zu vertreten.
2 Die Staatskanzlei ist mit den Beziehungen zu diesen vier Korps beauftragt.
3 Für offizielle Auftritte im Namen des Staatsrats erhalten die Korps eine symbolische Vergütung.
4 Falls diese Auftritte ausserhalb des Kantons stattfinden, kann sich der Staat an den Transportkosten beteiligen, jedoch nur nach vorgängiger Abmachung. Die übrigen Kosten gehen zulasten der Organisatoren.
10 Hundertjährige

Art. 38

1 Der Staatsrat ehrt die im Kanton wohnhaften Personen an ihrem 100. Ge - burtstag.
11 Schlussbestimmungen

Art. 39 Umsetzung und Kommunikation

1 Die Staatskanzlei ist für die Umsetzung dieses Reglements und die Kommu - nikation im Zusammenhang mit allen darin erwähnten Veranstaltungen ver - antwortlich.

Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das nicht veröffentlichte Reglement vom 29. November 2011 über proto - kollarische Formen des Staatsrats des Kantons Freiburg wird aufgeghoben. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Tabelle der Rangordnungen (Art. 3)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.12.2018 Erlass Grunderlass 01.02.2019 2019_005
18.02.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.12.2018 01.02.2019 2019_005

Art. 11 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Protokollreglement ANHANG 1 Tabelle der Rangordnungen (Art. 3) > In der französischen Version dieser Tabelle wird für eine bessere Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Die männlichen Bezeichnungen gelten auch für Personen weiblichen Geschlechts und für Funktionen, die von Frauen ausgeübt werden. > Während der Sessionen des Grossen Rates tritt die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates an die Stelle der Staatsratspräsidentin o der des Staatsratspräsidenten. Kantonale Behörden Wenn Personen aus folgenden Bereichen anwesend sind: Kirche Militär Diplomatie Verwaltung und Schule
1. Mitglied des Bundesrats
2. Präsidentin oder Präsident des Staatsrats
3. Präsidentin oder Präsident des Grossen Rates
4. Präsidentin oder Präsident des Justizrats Apostolischer Nuntius Beim Bundesrat akkreditierte Botschafterinnen und Botschafter
1
Protokollreglement Kantonale Behörden Wenn Personen aus folgenden Bereichen anwesend sind: Kirche Militär Diplomatie Verwaltung und Schule
5. Ehemalige Freiburger Bundesrätin oder ehemaliger Freiburger Bundesrat
6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident* und Mitglieder des Staatsrats und Staats - kanzlerin oder Staatskanzler * Ersetzt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Staatsrats die Präsidentin oder den Präsidenten, so nimmt sie oder er den entsprechenden Plat z in der Rangordnung ein.
7. Präsidentin oder Präsident des Kantonsgerichts
8. Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt
9. Nationalrätinnen und Nationalräte
10. Ständerätinnen und Ständeräte
11. Freiburger Bundesrichterinnen und Bundesrichter
2
Protokollreglement Kantonale Behörden Wenn Personen aus folgenden Bereichen anwesend sind: Kirche Militär Diplomatie Verwaltung und Schule
12. Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und Mitglieder des Büros und Generalsekretärin oder Generalsekretär des Grossen Rates – Diözesanbischof – Präsidentinnen und Präsidenten der Synode und des Synodalrats – Präsidentin oder Präsident der Israelitischen Kultusgemeinde – Präsidentin oder Präsident der Versammlung und des Büros der kirchlichen Körperschaft des Kantons Freiburg Korpskomman dantinnen und Korpskomman danten – General konsulinnen und Generalkonsul n – Konsulinnen und Konsuln Staatssekretärinne n und Staatssekretäre
13. alt Staatsrätinnen und alt Staatsräte Divisionärinne n und Divisionäre Direktorinnen und Direktoren von Bundesämtern
14. Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter Brigadierinnen und Brigadiers Botschaftsrätinne n und Botschaftsräte Rektorin oder Rektor der Universität
15. Oberamtfrauen und Oberamtmänner
16. Mitglieder des Grossen Rates
3
Protokollreglement Kantonale Behörden Wenn Personen aus folgenden Bereichen anwesend sind: Kirche Militär Diplomatie Verwaltung und Schule
17. Präsidentinnen und Präsidenten der übrigen kantonalen Gerichtsbehörden
18. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
19. Gemeindepräsidentinnen und Ammänner Oberstinnen und Oberste Konsularische Funktionen Dekaninnen und Dekane der Fakultäten der Universität
20. Präsidentinnen und Präsidenten der Generalräte Professorinnen und Professoren an der Universität
21. Mitglieder der Gemeinderäte Bischofsvikare und Kanzler des Bistums
22. Generalsekretärinn en und Generalsekretäre der Direktionen des Staatsrats
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Protokollreglement Kantonale Behörden Wenn Personen aus folgenden Bereichen anwesend sind: Kirche Militär Diplomatie Verwaltung und Schule
23. Majorinnen und Majore Direktorinnen und Direktoren der Anstalten des Staates und Amtsvorsteherinne n und Amtsvorsteher
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