Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe (353.71)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe

zum Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe zum Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom 11. Januar 1972
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom 30. März 1971
2 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Beitragsempfänger Beitragsempfänger (Art. 1, (Art. 1, 3, 5 und 10 G) 3, 5 und 10 G) a) im Allgemeinen a) im Allgemeinen

Art. 1. Art. 1.

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1 Beiträge werden an öffentlich-rechtliche und gemeinnützige private Träger ausgerichtet.
2 Wohnheime müssen wenigstens zwölf Plätze aufweisen und überwiegend invalide Personen beherbergen.
3 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung invalider Personen und Tagesstätten müssen wenigstens sechs Plätze aufweisen und überwiegend invalide Personen beschäftigen und betreuen. b) Voraussetzungen b) Voraussetzungen

Art. 2. Art. 2.

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1 Die Beitragsanerkennung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom
6. Oktober 2006
5 und nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002
6
.
2 Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Anzahl Plätze, die für Kantonseinwohnende zur Verfügung gehalten und nach der Anzahl Kantonseinwohnende, die tatsächlich betreut werden. c) Ausserkantonale Einrichtungen c) Ausserkantonale Einrichtungen

Art. 3. Art. 3.

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1 Einrichtungen nach Art. 1 und 2 dieses Erlasses mit Sitz ausserhalb des Kantons sind beitragsberechtigt, wenn die Beiträge Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen zugute kommen. Ausstattung Ausstattung (Art. 1 G) (Art. 1 G)

Art. 4. Art. 4.

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1 Die Einrichtungen müssen über eine Ausstattung verfügen, die den Bedürfnissen der invaliden Personen entspricht und die für die Arbeit und den Aufenthalt notwendig und für eine wohnliche Atmosphäre unerlässlich ist.

Art. 5. Art. 5.

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1 II. Organisation Zuständiges Departement Zuständiges Departement

Art. 6. Art. 6.

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1 Zuständiges Departement ist das Departement des Innern. Es regelt die Verfahren nach Massgabe von Art. 73 und 75 IVG
11 sowie Art. 100 bis
104bis und Art. 106 bis 107bis IVV
12
. Es erlässt dazu Richtlinien.

Art. 7. Art. 7.

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1 III. Verfahren Bauprojekte Bauprojekte a) Raumprogramm a) Raumprogramm

Art. 12. Art. 12.

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1 Nach Abklärung der Bedürfnisfrage ist dem Departement des Innern ein Raumprogramm zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Departement des Innern hört das Baudepartement an.
2 Die Genehmigung des Raumprogramms ist Voraussetzung für ein Gesuch um einen Baubeitrag. b) Vorprojekt b) Vorprojekt

Art. 13. Art. 13.

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1 Mit dem Beitragsgesuch ist ein Vorprojekt mit annähernder Kostenschätzung und Finanzierungsplan einzureichen.
2 Das Departement des Innern prüft im Einvernehmen mit dem Baudepartement das Gesuch, ermittelt die Höhe des mutmasslichen Baubeitrags und erteilt die Bewilligung zur Detailprojektierung. c) Detailprojekt c) Detailprojekt

Art. 14. Art. 14.

1 Das Detailprojekt ist mit Baubeschrieb und detailliertem Kostenvoranschlag einzureichen. Gleichzeitig müssen die Beschlüsse der zuständigen Organe der Bauherrschaft über die Finanzierung vorliegen.
2 Das Departement des Innern unterbreitet die Pläne dem Baudepartement zur Prüfung und spricht darnach den Baubeitrag zu.

Art. 15. Art. 15.

20 Grundsätze für die Beitragsausrichtung Grundsätze für die Beitragsausrichtung a) Baubeiträge a) Baubeiträge (Art. 4 G (Art. 4 G
21 ) )

Art. 16. Art. 16.

1 Bauzinsen gelten als anrechenbare Kosten.
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2 Baubeiträge werden nach Massgabe des Baufortschrittes ausgerichtet.
3 Unterhalt und laufende Reparaturen an Bauten gehören in die Betriebsrechnung. b) Beratungsbeiträge b) Beratungsbeiträge (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b G (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b G
23 ) )

Art. 17. Art. 17.

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1 Gesuchen um Beiträge für die allgemeine Beratungs- und Betreuungstätigkeit sowie für die heilpädagogische Früherfassung und Behandlung nicht eingeschulter Kinder sind beizulegen: a) Voranschlag und Jahresrechnung; b) Kontrollstellenbericht; c) Stellenplan und Übersicht über Besoldungsansätze; d) Investitionsvorhaben; e) Beschlüsse über unvorhergesehene Ausgaben.
2 Für die Ermittlung der Beiträge werden die Aufwendungen angerechnet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Institution notwendig und durch eine wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt sind. Beiträge Dritter und Eigenleistungen sind angemessen zu berücksichtigen. c) Unterbringungsbeiträge c) Unterbringungsbeiträge (Art. 9 Abs. 1 (Art. 9 Abs. 1 Bst. c G) Bst. c G)

Art. 17bis. Art. 17bis.

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1 Ermittlung und Ausrichtung von Beiträgen für die Unterbringung schwerstbehinderter invalider Personen richten sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE
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.
Tagesstätten aus der Beherbergung oder Betreuung invalider Personen zusätzliche Betriebskosten entstehen und diese nicht durch individuelle Leistungen der Versicherung sowie durch zweckgebundene Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt werden können. Festsetzung Festsetzung

Art.19. Art.19.

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1 Der Betriebsbeitrag entspricht den anrechenbaren zusätzlichen Betriebskosten nach Art. 18 dieses Erlasses, darf jedoch den anrechenbaren Ausgabenüberschuss nicht übersteigen. Er entspricht höchstens dem für das Betriebsjahr zwischen dem Departement des Innern und der Einrichtung vereinbarten maximalen Betriebsbeitrag zuzüglich eines Teuerungszuschlags. Die Beitragslimite nach Art. 20 dieses Erlasses darf nicht überschritten werden.
2 Das Departement des Innern kann einen Platzzuschlag oder einen Betreuungszuschlag gewähren. Der Platzzuschlag wird für neue Plätze ausgerichtet, sofern deren Bedarf aufgrund der Bedarfsplanung nachgewiesen ist. Der Betreuungszuschlag wird an Einrichtungen ausgerichtet, die ihre Leistung zweckmässig und wirtschaftlich erbringen und invalide Personen betreuen, deren Gesundheitszustand sich nachweislich so verändert hat, dass diese eine erheblich intensivere Betreuung benötigen.
3 Können sich das Departement des Innern und die Einrichtung über die Festsetzung des maximalen Betriebsbeitrags nicht einigen, erlässt das Departement des Innern eine Verfügung. c) Beitragslimiten c) Beitragslimiten

Art. 20. Art. 20.

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1 Das Departement des Innern erlässt die Beitragslimiten: a) für Werkstätten je bezahlte Arbeitsstunde; b) für Wohnheime je Tag, an dem eine invalide Person im Wohnheim untergebracht ist; c) für Wohnheime, die neben der Unterbringung eine Tagesstruktur mit wenigstens fünf Stunden Betreuung anbieten, je Tag, an dem eine invalide Person im Wohnheim untergebracht ist und dort tagsüber betreut wird; d) für Tagesstätten je Tag, an dem eine invalide Person sich wenigstens fünf Stunden nachweislich in der Tagesstätte aufhält. d) Gesuche für Staatsbeiträge d) Gesuche für Staatsbeiträge

Art. 21. Art. 21.

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1 Die Betriebsbeiträge werden nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung ausgerichtet.
2 Gesuche um Betriebsbeiträge sind dem Amt für Soziales innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Das Departement des Innern legt die anrechenbaren Kosten sowie die Höhe der Beiträge fest. Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.
3 Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt. e) Abrechnung e) Abrechnung

Art. 22. Art. 22.

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1 Die Abrechnung über die Kantonsanteile erfolgt gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002
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. f) Auszahlung f) Auszahlung

Art. 22bis. Art. 22bis.

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1 Auf Gesuch hin können Akontozahlungen ausgerichtet werden, die höchstens 80 Prozent des festgesetzten maximalen Betriebsbeitrags betragen.
2 Akontozahlungen an Einrichtungen, die auch ausserkantonale Personen betreuen, werden dem Wohnkanton anteilig in Rechnung gestellt, sofern
1 Wer um Beiträge ersucht oder Beiträge erhält, ist verpflichtet, den zuständigen Behörden: a) Auskünfte über die Verwendung der Beiträge zu erteilen; b) Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben erforderlich sind; c) Einsicht in den Betrieb und die Buchhaltung zu gewähren.
2 Wer Beiträge erhält, ist verpflichtet, dem Amt für Soziales unaufgefordert Änderungen zu melden, die für die Beitragsberechtigung und Beitragsausrichtung massgebend sind. IV. Schlussbestimmung Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 23. Art. 23.

1 Diese Verordnung wird rückwirkend ab 1. Januar 1972 angewendet.
1 nGS
8,
70; nGS 19-64. Im Amtsblatt veröffentlicht am 21. Januar 1972, ABl
1972,
100; in Vollzug ab 1. Januar 1972. Geändert durch Nachtrag vom
7. Dezember 1993, nGS 29-14; II. Nachtrag vom 11. Dezember 2007, nGS
43-15.
2 sGS 353.7 .
3 Fassung gemäss II. Nachtrag.
4 Fassung gemäss II. Nachtrag.
5 SR 831.26.
6 sGS 381.31 .
7 Fassung gemäss II. Nachtrag.
8 Fassung gemäss II. Nachtrag.
9 Aufgehoben durch Nachtrag.
10 Fassung gemäss II. Nachtrag.
11 BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem BG über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.20).
12 Eidg V über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem BG über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006, BBl
2006,
8341 ff. (SR 831.201).
13 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
14 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
15 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
16 Aufgehoben durch Nachtrag.
17 Aufgehoben durch Nachtrag.
18 Fassung gemäss II. Nachtrag.
19 Fassung gemäss II. Nachtrag.
20 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
21 G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS 353.7.
22 Vgl. Art. 2 des G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS
353.7.
23 G über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe, sGS 353.7.
24 Fassung gemäss Nachtrag.
25 Fassung gemäss II. Nachtrag.
26 sGS 381.31 .
27 Fassung gemäss II. Nachtrag.
28 Fassung gemäss II. Nachtrag.
29 Fassung gemäss II. Nachtrag.
30 Fassung gemäss II. Nachtrag.
31 Fassung gemäss II. Nachtrag.
32 sGS 381.31. .
33 Eingefügt durch II. Nachtrag.
34 Eingefügt durch II. Nachtrag.
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