Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.110)
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Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes

Nutzung des öffentlichen Raumes: Verordnung Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) Vom 14. Februar 2017 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes vom 16. Oktober 2013 unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P151652 , beschliesst: I. Räumlicher Geltungsbereich

§ 1 Gesuch um Unterstellung eines Grundstücks

1 Private oder die zuständigen Behörden können mittels begründeten Gesuchs beim Tiefbaumt um Un - terstellung ihres Grundstücks oder Teilen davon unter das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) durch den Regierungsrat ersuchen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.
2 Gründe für eine Unterstellung eines Grundstücks unter das NöRG durch den Regierungsrat sind ins - besondere: Das Grundstück oder Teile davon werden bereits wie öffentlicher Raum genutzt; es liegt ein Konzept zur Nutzung des Grundstücks vor, wonach dieses oder Teile davon inskünftig wie öffentlicher Raum behandelt werden sollen.
3 Das öffentliche Interesse an einer Unterstellung unter das
4 Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind auf ihrem Gemeindegebiet für Unterstellungen zuständig.

§ 2 Vertrag und Beschluss über die Unterstellung

1 Der Vertrag über die Unterstellung eines Grundstücks unter das NöRG hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: die Bezeichnung des Grundstücks; die Angabe der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers; den räumlichen Umfang der Unterstellung; den zeitlichen Umfang der Unterstellung (rund um die Uhr oder lediglich zu bestimmten Zeiten); eine allfällige Befristung der Unterstellung sowie eine allfällige Anweisung auf Anmerkung im Grundbuch.
2 Ist lediglich ein Beschluss des Regierungsrates erforderlich, so müssen die unter Abs. 1 genannten Angaben im Beschluss selbst enthalten sein.
3 Die Unterstellung eines Grundstücks unter das NöRG kann im Grundbuch angemerkt werden. II. Zuständigkeit und Koordination

§ 3 Zuständigkeit

1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes beim Tiefbauamt.
2 Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind auf ihrem Gemeindegebiet zuständig für den Vollzug der Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes.
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Nutzung des öffentlichen Raumes: Verordnung

§ 4 Koordination

1 Das Tiefbauamt erlässt im Rahmen der Koordination die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Ver - fügungen.
2 Die Koordinationspflicht endet mit dem Erwachsen des Entscheids in Rechtskraft.
3 Der Vollzug des rechtskräftigen Entscheids einschliesslich einer allfälligen Überprüfung des Ent - scheids liegt bei den jeweils involvierten Fachinstanzen. III. Bewilligung

§ 5 Weiterbestand nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsbewilligungsdauer

1 Eine Nutzungsbewilligung für eine permanente bauliche Nutzung kann vorsehen, dass nach Ablauf der in der Bewilligung vorgesehenen Dauer die Bewilligung weiterläuft. Nach Ablauf der ordentlichen Frist kann die Nutzungsbewilligung sowohl von der zuständigen Behörde wie auch von der Bewilli - gungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber mit einer Frist von drei Monaten gekündet werden.
2 Eine Kündigung der Nutzungsbewilligung nach Ablauf der ordentlichen Bewilligungsdauer durch die zuständige Behörde löst nie einen Entschädigungsanspruch aus.

§ 6 Übertragung einer Nutzungsbewilligung oder einer Dienstbarkeit

1 Bei einer Übertragung einer Nutzungsbewilligung oder einer Dienstbarkeit gibt es keine Erneuerung der Laufzeit, d.h. der in der ursprünglichen Nutzungsbewilligung oder Dienstbarkeit vorgesehene Be - willigungsablauf bzw. die darin vorgesehene Laufzeit wird beibehalten.
2 Anstelle einer Übertragung kann auch ein Gesuch um eine neue Nutzungsbewilligung bzw. eine neue Dienstbarkeit gestellt werden.

§ 7 Rahmenbewilligung

1 Das Tiefbauamt kann der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdeparte - ments mittels Rahmenbewilligung die Befugnis übertragen, die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken innerhalb eines zeitlich und örtlich begrenzten Rahmens an Dritte zu erteilen und da - für Gebühren zu erheben.
2 Die Verwaltungseinheit hat sich bei der Erteilung der Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken an Dritte an die gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Grundrechte, zu halten.
3 Die Gebührenerhebung richtet sich vorbehältlich spezial-gesetzlicher Bestimmungen nach den Ge - bührenvorschriften gemäss NöRG.

§ 8 Untergang einer Nutzungsbewilligung

1 Wird von einer Nutzungsbewilligung während mehr als einem Jahr kein Gebrauch gemacht, so geht das Benützungsrecht unter. Bei kombinierten Bau- und Nutzungsbewilligungen richtet sich die Unter - gangsfrist der Nutzungsbewilligung nach derjenigen der Baubewilligung.
2 Die Bewilligung kann eine andere Frist vorsehen.
3 Der Nachweis des Gebrauchs liegt bei der Bewilligungsinhaberin bzw. beim Bewilligungsinhaber.

§ 9 Ordentliches Bewilligungsverfahren

1 Das ordentliche Bewilligungsverfahren besteht aus dem Prüfungs- sowie dem Einspracheverfahren.
2 Die im ordentlichen Bewilligungsverfahren zu behandelnden Vorhaben werden öffentlich angezeigt. Das Tiefbauamt legt fest, welche Unterlagen einzureichen sind.

§ 10 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

1 Das vereinfachte Bewilligungsverfahren besteht aus dem Prüfungsverfahren.
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2 Die im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu behandelnden Vorhaben werden nicht öffentlich angezeigt. Das Tiefbauamt legt fest, welche Unterlagen einzureichen sind.

§ 11 Meldeverfahren

1 Im Meldeverfahren werden Vorhaben von geringer Bedeutung, denen keine öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen, behandelt.
2 Es genügt eine Anzeige an das Tiefbauamt. Die Meldung ist dem Tiefbauamt mindestens zwei Wo - chen vor Nutzungsbeginn auf dem entsprechenden Formular einzureichen.
3 Bei Nutzungen des öffentlichen Raumes, die der Meldepflicht unterstehen, prüft das Tiefbauamt, ob die Voraussetzungen für ein Meldeverfahren vorliegen und ob bereits eine Belegung vorhanden ist.
4 Das Meldeverfahren ist abgeschlossen, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller innert fünf Arbeitstagen nach Gesuchseingang beim Tiefbauamt keine Rückmeldung des Tiefbauamtes erhalten hat, wonach dem Vorhaben etwas entgegensteht.

§ 12 Nutzungen ohne Bewilligungs- oder Meldepflicht

1 Von der Bewilligungs- und Meldepflicht gänzlich ausgenommen sind folgende Arten von Nutzun - gen: Strassenmusik und -kunst im Rahmen der Vorschriften der Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 bis der Strassenmusikver - ordnung; der Aushang internationaler, nationaler, kantonaler oder kommunaler Flaggen zu beson - deren Anlässen; der Aushang von Flaggen oder Fahnen gemäss dem regierungsrätlichen Fahnenkonzept; Weihnachtsdekoration ohne Werbecharakter in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Januar; nicht kommerzielle Nutzungen im Rahmen der Basler Fasnacht mit Ausnahme von Tribü - nenaufbauten sowie Abfalleimer vor Take-away-Betrieben im Sinne von § 20a Umweltschutzgesetz Basel- Stadt (USG BS).
2 Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des mate - riellen Rechts einzuhalten. IV. Nutzungsbewilligungsverfahren

1. Verfahrenseinleitung

§ 13 Nutzungsbegehren

1 Nutzungsbegehren sind auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die zur Prüfung des Vorhabens nötigen Pläne und Beschreibungen sind beizulegen.
2 Das Begehren ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller im Original zu unterzeichnen, so -
3 Auf unvollständige Begehren tritt das Tiefbauamt nicht ein.
1 Das Tiefbauamt kann auf entsprechendes Ersuchen hin Flächen des öffentlichen Raumes vor Einrei -
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3 Geht ein Nutzungsgesuch für dieselbe Fläche für den gleichen oder einen überschneidenden Zeitraum ein, hat die bisherige Reservationsgesuchstellerin oder der bisherige Reservationsgesuchsteller ein vollständiges Gesuch einzureichen.
4 Reservationen verfallen drei Monate vor Beginn des reservierten Zeitpunkts, wenn bis dahin kein vollständiges Nutzungsbegehren eingereicht wurde.

2. Fristen

§ 15 Bearbeitungsfrist

1 Über Begehren und Einsprachen im ordentlichen Verfahren bzw. Begehren im vereinfachten Verfah - ren entscheidet das Tiefbauamt in der Regel innerhalb von drei Monaten.
2 Die Fristen bemessen sich ab Eingang eines vollständigen, prüfbaren Begehrens.
3 Aus der rechtzeitigen Eingabe des Nutzungsgesuchs kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller keine Ansprüche hinsichtlich der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ableiten.

3. Beurteilung

§ 16 Prüfungsverfahren

1 Das Tiefbauamt führt eine Vorprüfung durch. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, überweist es das Begehren an die zur Mitwirkung zuständigen Behörden.
2 Das Tiefbauamt kann im Rahmen der Vorprüfung Grundsatzfragen oder wesentliche Teilfragen ab - klären und hierfür Fachinstanzen einbeziehen. Nach Abschluss der Vorprüfung wird das Prüfungsver - fahren eingeleitet.
3 Werden bei der Vorprüfung oder im Prüfungsverfahren schwerwiegende Verstösse gegen öffentlich- rechtliche Vorschriften festgestellt, wird das Begehren ohne Publikation abgewiesen.
4 Als Beratungsstelle für die barrierefreie Nutzung von Veranstaltungen im öffentlichen Raum wird Pro Infirmis bezeichnet.
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§ 17 Stellungnahmen von Fachinstanzen

1 Das Tiefbauamt entscheidet aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über die Stellungnah - men der Fachinstanzen.
2 Ausgenommen sind Stellungnahmen, die eine Rechtsnorm als verbindlich bezeichnen oder die sich auf sicherheits- oder verkehrspolizeiliche Gründe stützen.
3 Ablehnende Stellungnahmen sowie Anträge für Auflagen oder Bedingungen sind von den Fachin - stanzen ausreichend zu begründen.

§ 18 Fristen der Fachinstanzen

1 Im Prüfungsverfahren bearbeiten die Fachinstanzen die Begehren innerhalb von zwei Wochen.
2 Bei komplizierten Begehren oder wenn eine Fachinstanz planerische Eigenleistungen zu erbringen hat, kann das Tiefbauamt eine Verlängerung der Frist für eine Fachinstanz gewähren, soweit damit die Bearbeitungsfrist des Tiefbauamts gemäss § 15 eingehalten werden kann. Kann die Bearbeitungsfrist des Tiefbauamts gemäss § 15 nicht mehr eingehalten werden, so informiert das Tiefbauamt die Ge -
1 Werden Bearbeitungsfristen nicht eingehalten, so hat das Tiefbauamt die säumige Fachinstanz noch - mals zur Stellungnahme aufzubieten.
1) Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
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2 Nach erfolgloser zweiter Aufforderung hat das Tiefbauamt davon auszugehen, dass die Fachinstanz einer Bewilligung ohne Erteilung von Auflagen zustimmt. Ist eine Beurteilung der säumigen Fachin - stanz zwingend erforderlich, so beauftragt das Tiefbauamt andere Behörden oder externe Sachverstän - dige mit der Beurteilung, die es für seinen Entscheid braucht. Allfällig damit verbundene Kosten trägt die säumige Fachinstanz.

§ 20 Sachverständige

1 Bei Vorhaben, deren Prüfung Sachwissen erfordert, über das die Fachinstanz selbst nicht verfügt, kann das Tiefbauamt auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers externe Sachverständige beiziehen.
2 Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller ist vor der Auftragserteilung zu informieren.

4. Auflage- und Einspracheverfahren

§ 21 Publikation

1 Das Tiefbauamt zeigt Gesuche, die im ordentlichen Verfahren behandelt werden, im Kantonsblatt und im Internet an.
2 Rechtlich verbindlich sind die aufgelegten Gesuchsunterlagen.

§ 22 Einsichtnahme

1 Die Gesuchsunterlagen können während der Einsprachefrist bei der vom Tiefbauamt bezeichneten Stelle eingesehen werden.

§ 23 Einsprachen

1 Einsprachen sind innert 30 Tagen nach der Publikation des Begehrens im Kantonsblatt beim Tiefbau - amt einzureichen. Sie müssen eine Begründung enthalten.
2 Privatrechtliche Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
3 Das Tiefbauamt stellt die Einsprachen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu. Es setzt ihr oder ihm eine Frist zur Stellungnahme, wenn die Einwände nicht offensichtlich unzulässig oder unbe - gründet sind. V. Entscheid

§ 24 Form und Inhalt

1 Das Tiefbauamt entscheidet über das Begehren in Verfügungsform.
2 Im Entscheid werden die Art und die Dauer der Nutzung, die zu entrichtende Gebühr und die Aufla - gen sowie allfällige weitere notwendige Bestimmungen festgelegt und die Entscheide, Bedingungen und Auflagen von übergeordneten und mitwirkenden eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden eröffnet.

§ 25 Einsprachebeantwortung

1 Einspracheantworten sind gleichzeitig mit dem Erlass des Entscheides über das Begehren zu eröff - nen.
2 Bei einer grossen Zahl von Einsprecherinnen und Einsprechern können die Einsprachen durch Publi - kation im Kantonsblatt und im Internet beantwortet werden.
3 Bei Einsprachen mit mehreren Unterschriften wird die Einsprachebeantwortung nur der Erstunter - zeichnerin oder dem Erstunterzeichner eröffnet.
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Nutzung des öffentlichen Raumes: Verordnung VI. Akteneinsicht

§ 26 Während der Einsprachefrist

1 Während der Einsprachefrist liegen die Akten bei der vom Tiefbauamt bezeichneten Stelle für Inter - essierte zur Einsichtnahme auf.
2 Während der Einsprachefrist können von allen aufliegenden Unterlagen und Plänen auf dem vom Tiefbauamt bezeichneten Gerät in Selbstbedienung unentgeltlich Kopien in den Formaten A4 oder A3 erstellt werden. Kopien in grösseren Formaten sind nicht möglich.

§ 27 Nach Ablauf der Einsprachefrist

1 Nach Ablauf der Einsprachefrist haben die Verfahrensbeteiligten sowie die Einsprecherinnen und Einsprecher Anspruch auf Akteneinsicht. In die Stellungnahmen der Fachinstanzen ist vor dem Ent - scheid nur den Verfahrensbeteiligten Einsicht zu geben. Das Erstellen von Kopien ist wie während der Auflagefrist möglich.
2 Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids haben die Verfahrensbeteiligten sowie die Ein - sprecherinnen und Einsprecher Anspruch auf Akteneinsicht in das gesamte Dossier. Das Erstellen von Kopien ist wie während der Auflagefrist möglich.
3 Besondere Geheimhaltungsinteressen sind von den Verfahrensbeteiligten darzulegen. In solchen Fäl - len ist nach Möglichkeit eine Trennung der Unterlagen in ein publiziertes und ein nicht publiziertes Nutzungs- bzw. Bau- und Nutzungsbegehren vorzunehmen.

§ 28 Akteneinsicht bei nicht publizierten Nutzungsgesuchen

1 Die Unterlagen von nicht publizierten Nutzungs- bzw. Bau- und Nutzungsbegehren sind nicht öffent - lich. Akteneinsicht ist grundsätzlich nur den Verfahrensbeteiligten zu gewähren.
2 Andere Personen haben anhand eines Gesuches ihr Interesse an der Akteneinsicht detailliert darzule - gen. Über die Gesuche entscheidet das Tiefbauamt im Einzelfall.

§ 29 Akteneinsicht in archivierte Akten

1 Die beim Tiefbauamt aufbewahrten Akten können von den ehemals verfahrensbeteiligten Parteien und ihren Bevollmächtigten sowie von Anrainerinnen und Anrainern eingesehen werden.
2 Es erfolgt keine Herausgabe von Originalakten. In jedem Fall werden Kopien abgegeben. VII. Umsetzung des Entscheides

§ 30 Verantwortliche Person

1 Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung der Vorschriften ver - antwortlich.
2 Für juristische Personen ist der Bewilligungsbehörde entsprechend eine natürliche Person als die ver - antwortliche Person zu nennen. VIII. Anzeige, Abgabe und Rücknahme einer Fläche

§ 31 Grundsatz

1 im Entscheid vorgesehen ist.

§ 32 Anzeige

1 Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller hat dem Tiefbauamt den Beginn, das Ende und die im
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Nutzung des öffentlichen Raumes: Verordnung

§ 33 Abgabe einer Fläche

1 Das Tiefbauamt und die Fachinstanz halten vor Antritt der Nutzung mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Zustand des zu nutzenden öffentlichen Raumes fest.
2 Das Tiefbauamt und die Fachinstanzen können die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vor der Abgabe der Fläche zu technischen Prüfungen verpflichten.
3 Findet eine Abgabe allein auf Wunsch der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers statt, so sind die Aufwendungen des Tiefbauamtes bzw. der Fachinstanzen gemäss den dafür vorgesehenen Gebühren zu entschädigen.

§ 34 Rücknahme einer Fläche

1 Das Tiefbauamt prüft nach erfolgter Nutzung den Zustand des genutzten öffentlichen Raumes. Sofern der Bereich einer Fachinstanz betroffen ist und es nötig erscheint, bietet es dazu die Fachinstanz auf.
2 Wenn bei der Rücknahme durch das Tiefbauamt eine abschliessende Prüfung nicht möglich ist, kann das Tiefbauamt auf Verlangen der Fachinstanzen weiter Abnahmen anordnen.

§ 35 Fristen und Mängelbehebung

1 Das Tiefbauamt verzeichnet festgestellte und gemeldete Mängel in einem Protokoll und setzt der Ge - suchstellerin oder dem Gesuchsteller Frist zu ihrer Behebung. Bei Abgaben oder Rücknahmen ohne Beisein des Tiefbauamtes erfolgt die Protokollierung durch die jeweilige Fachinstanz.
2 Für die Behebung von Mängeln, die nach der Abnahme festgestellt oder gemeldet werden, hat die sachlich zuständige Behörde zu sorgen. IX. Kommerzielle Nutzungen

§ 36 Begriff und Ausdehnung

1 Kommerzielle Nutzungen im öffentlichen Raum sind Nutzungen, welche gewinnorientiert sind und auf eine Erwerbsabsicht abzielen.

§ 37 Boulevardrestaurants

1 Boulevardflächen sind nur vor einem Restaurationsbetrieb zulässig. Mit schriftlicher Einwilligung benachbarter Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer ist auch eine Bewilligung von Flächen vor deren Liegenschaft möglich.
2 Folgende Gegenstände zur Ausstattung von Boulevard-Restaurants sind unzulässig: Teppiche und andere Bodenbeläge; Podeste und andere Aufbauten; Zäune, Sichtschutzwände und andere Abschrankungen; Mobiliar und Ausstattungen mit Fremdwerbung.
1 Buvetten sind Restaurants mit eingeschränktem Angebot und ohne Innensitzflächen, welche während mehreren Monaten pro Jahr, in der Regel zwischen März und Oktober, durchgehend betrieben werden.
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3 - den, so kann das Tiefbauamt direkt bei geeigneten Institutionen oder Personen anfragen.

§ 39 Eigenständige Verkaufsstände (ausserhalb von Märkten)

1 Eigenständige Verkaufsstände im öffentlichen Raum dienen dem ganzjährigen oder saisonalen Ver -
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Nutzung des öffentlichen Raumes: Verordnung
2 Verkaufsstände und dazugehöriges Mobiliar müssen nachts vollständig aus dem öffentlichen Raum entfernt werden.

§ 40 Temporäre Verkaufsstände bei Veranstaltungen

1 Verpflegungsstände bei - sumation vor Ort.
2 Das Tiefbauamt hat die Möglichkeit, mittels Flächennutzungsplan vorweg die jeweiligen Flächen auszuscheiden, die generell für temporäre Verkaufsstände zugelassen werden.

§ 41 Weihnachtsbaumverkauf

1 Beim Weihnachtsbaumverkauf werden ausschliesslich Weihnachtsbäume und anderer saisonaler Pflanzenschmuck zum Verkauf angeboten.
2 Der Weihnachtsbaumverkauf findet jeweils vom 1. bis zum 24. Dezember statt.

§ 42 Trottoirauslagen

1 Trottoirauslagen sind nur vor einem bestehenden Verkaufsbetrieb im Erdgeschoss zulässig. Die Grösse der Trottoirauslage darf im Verhältnis zur Verkaufsfläche im Betrieb nicht übermässig sein.
2 Die angebotenen Waren haben dem Angebot im Verkaufsbetrieb zu entsprechen.
3 Es dürfen lediglich Waren zum Verkauf ausgestellt werden. Waren, welche allein Dekorations- oder Werbezwecken dienen, sind nicht zulässig.

§ 43 Reklamereiter, mobile Plakatständer und Werbung an Baugerüsten

1 Reklamereiter und mobile Plakatständer im öffentlichen Raum werden nur auf begründetes Gesuch hin bewilligt, wenn: sie auf Geschäftsräume hinweisen, die sich nicht im Erdgeschoss befinden oder die nicht über ein von der Strasse einzusehendes Schaufenster verfügen, der Zugang und die Sicht auf die Schaufenster sowie zum Eingang im Erdgeschoss nicht beeinträchtigt werden, und die örtlichen Verhältnisse es zulassen.
2 Pro Geschäft kann maximal ein Reklamereiter oder mobiler Plakatständer bewilligt werden. Lassen die Platzverhältnisse pro Hausnummer lediglich einen Reklamereiter oder mobilen Plakatständer zu, kann das Tiefbauamt eine gemeinsame Nutzung verfügen.
3 Das Anbringen von Werbung an Baugerüsten ist vorbehältlich der Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts zulässig. Eigens dafür aufgestellte Baugerüste sind unzulässig.

§ 44 Temporäre Plakatstellen

1 Das Tiefbauamt legt die Anzahl und Orte von temporären Plakatstellen fest.
2 - ximal sieben Tage bzw. bei Grossveranstaltungen zehn Tage vor Nutzungsbeginn aufgestellt werden.
3 Wegweisende temporäre Plakatstellen sind grundsätzlich unzulässig. Das Tiefbauamt kann in be - gründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.

§ 45 Provisorische Verkaufscontainer und Kleidersammelcontainer

1 wenn es die Platzverhältnisse zulassen und nur für die Zeit während der Umbauarbeit eines Ladengeschäfts.
2 Kleidersammelcontainer werden auf begründetes Gesuch hin bewilligt, sofern es die Platzverhältnis - se zulassen. Das Tiefbauamt kann die Anzahl von zulässigen Kleidersammelcontainern beschränken.
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Nutzung des öffentlichen Raumes: Verordnung

§ 46 Zeitungsboxen

1 Das Tiefbauamt erlässt Gestaltungsvorgaben für Zeitungsboxen.
2 Das Tiefbauamt legt die zulässigen Standorte für Zeitungsboxen fest.

§ 47 Veranstaltungen

1 Unter Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung wird ein geplanter und zeitlich sowie örtlich be - grenzter Anlass im öffentlichen Raum verstanden; politische oder religiöse Anlässe im engeren Sinne gelten nicht als Veranstaltung.

§ 48 Werbeveranstaltungen

1 Werbeveranstaltungen werden nur auf begründetes Gesuch bewilligt, wenn sie aufgrund eines prä - ventiven, sportlichen oder kulturellen Charakters im öffentlichen Interesse liegen.
2 Davon ausgenommen sind Geschäftseröffnungen und Jubiläen vor den entsprechenden Liegenschaf - ten.

§ 49 Verteilen von Drucksachen

1 Das Verteilen von Drucksachen erfolgt entweder im Rahmen des schlichten Gemeingebrauchs oder mit Standaktionen, welche der Meldepflicht unterliegen.
2 Folgende Drucksachen und dazugehörige Informationsverbreitungen sind unzulässig: rassistische Inhalte, insbesondere wenn gezielt rassistische Ideologien verbreitet werden oder zu Hass oder Diskriminierung gegenüber Menschen anderer Hautfarbe, Ethnie oder Religion aufgefordert wird; Geschlechter diskriminierender Inhalt; Inhalte, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können;
2 ) Werbung für alkoholische Getränke, für Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektro - nische Zigaretten; Werbung für sexuelle Dienstleistungen; rechts- oder sittenwidrige Inhalte.
3 Im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen ist der Meinungsäusserungsfreiheit besonderes Gewicht beizumessen. X. Volksfeste, Sportveranstaltungen und Umzüge

§ 50 Volksfeste

1 Volksfeste sind von der Stadt organisierte Veranstaltungen, welche über einen grösseren, oftmals nicht genau abgegrenzten Perimeter verfügen und für werden in der Regel mittels Rahmenbewilligung bewilligt.
2 Kommerzielle Nutzungen im Rahmen von Volksfesten richten sich nach § 40.

§ 51 Sportveranstaltungen

1 Bei Sportveranstaltungen bedarf es zur Bewilligungserteilung gemäss § 15 der Verordnung über - kehr der Kantonspolizei. Das Bewilligungsverfahren wird vom Tiefbauamt koordiniert.

§ 52 Umzüge

1 Umzüge, ausgenommen Demonstrationen und Kundgebungen, werden vom Tiefbauamt nach den
2) Fassung vom 11. Februar 2020, in Kraft seit 20. Februar 2020 (KB 15.02.2020)
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Nutzung des öffentlichen Raumes: Verordnung
2 Demonstrationen und Kundgebungen werden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement koordiniert und bewilligt. XI. Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum

§ 53 Zuständigkeit zur Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Errichtung von

Dienstbarkeiten
1 Die Zuständigkeit zur Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Errichtung von Dienstbarkeiten für Bauten und Anlagen liegt beim Regierungsrat, wenn die vorgesehene Nutzung den Gemeinge - brauch wesentlich und dauerhaft einschränkt. Die Zuständigkeit kann im Einzelfall an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements delegiert werden.
2 In den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit zur Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Er - richtung von Dienstbarkeiten für Bauten und Anlagen bei der Vorsteherin bzw. beim Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements, insbesondere wenn: die Bauten oder Anlagen den Gemeingebrauch bezüglich ihrer Lage und Ausdehnung nicht wesentlich einschränken; die Bauten und Anlagen den Gemeingebrauch nur temporär einschränken; die Bauten und Anlagen öffentlichen Zwecken dienen und hierfür im öffentlichen Raum zu liegen kommen müssen; es um temporäre Nutzungen durch Bauten und Anlagen geht, welche in einem speziellen Nutzungsplan bzw. in einem Bebauungsplan vorgesehen sind. Diese Zuständigkeiten können an eine organisatorisch untergeordnete Behörde delegiert werden.

§ 54 Inhalt

1 Die Nutzungsbewilligung oder der Dienstbarkeitsvertrag muss wenigstens folgende Angaben enthal - ten: wem das Nutzungsrecht eingeräumt wird; die Art und der Umfang der eingeräumten Benutzung; die Dauer der eingeräumten Benutzung; die Pflichten in Bezug auf die Beseitigung der Einrichtung nach dem Untergang des Be - nutzungsrechts oder der Dienstbarkeit; die Leistungen zugunsten der kantonalen bzw. kommunalen Verwaltung; die Haftung. Lautet die Dienstbarkeit zugunsten eines Grundstücks, so weist der Dienstbarkeitsvertrag das Grund - buchamt an, die Pflicht zur Beseitigung der Einrichtung nach dem Untergang der Dienstbarkeit im Grundbuch anzumerken.
2 Die Nutzungsbewilligung kann die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber verpflich - ten, die Pflicht zur Beseitigung der Einrichtung nach dem Untergang des Benutzungsrechts im Grund - buch anzumerken.
3 Die Nutzungsbewilligung oder der Dienstbarkeitsvertrag kann vorsehen, dass die bzw. der Berechtig - te für die ihr bzw. ihm obliegenden Leistungen sowie für allfällige Schadenersatzansprüche, die sich aus dem Betrieb der Einrichtung ergeben, Sicherheit zu bestellen habe.

§ 55 Kostentragung

1 Sämtliche Kosten der Veränderungen am öffentlichen Raum, die infolge der Errichtung, des Unter - halts und der Entfernung von Bauten und Anlagen notwendig werden, trägt die bzw. der Nutzungsbe - rechtigte.
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§ 56 Dahinfallen der Nutzungsbewilligung

1 Wurde eine kombinierte Bau- und Nutzungsbewilligung erteilt und erlischt die Baubewilligung, so fällt auch die dazugehörige Nutzungsbewilligung automatisch dahin.

§ 57 Unterbrechungen

1 Die oder der Nutzungsberechtigte hat vorübergehende Unterbrechungen im Betriebe ihrer oder seiner Einrichtungen, die durch die Benützung des öffentlichen Raumes oder durch die von den zuständigen Behörden bewilligten Arbeiten im öffentlichen Raum veranlasst werden, zu dulden.
2 Ein Anspruch auf Reduktion oder Erlass der Nutzungsgebühren besteht nur soweit, als dies die Nut - zungsbewilligung oder die Dienstbarkeit vorsieht. XII. Fischergalgen

§ 58 Grundsatz

1 Beim Fischergalgen handelt es sich um eine Stahltragkonstruktion mit Ausleger und Netz sowie einer Plattform. Beim Fischergalgen mit Fischerhaus wird als Wetterschutz über der Plattform zusätzlich eine Hütte errichtet.
2 Fischergalgen dürfen ausschliesslich zum Fischen genutzt werden. Andere Nutzungszwecke sind un - tersagt.
3 Das Tiefbauamt erlässt weitere Vorschriften über die Ausgestaltung und die zu verwendenden Mate - rialien der Fischergalgen sowie zu Unterhalt und Pflege der dazugehörigen Infrastruktur und der All - mend.

§ 59 Nutzungsrechte an Fischergalgen

1 Nutzungsrechte können nur von der zuständigen Behörde erteilt werden. Vor Handänderungen muss schriftlich angefragt werden, ob eine Übertragung des Nutzungsrechts auf die vorgesehene Käuferin oder den vorgesehenen Käufer möglich ist.
2 Nutzungsrechte an Fischergalgen werden ausschliesslich an natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt erteilt. XIII. Vollzug

§ 60 Abwehrmassnahmen

1 Das zuständige Vollzugsorgan verfügt die Einstellung der Veränderung oder Nutzung des öffentli - chen Raumes, wenn für das Vorhaben nötige Bewilligungen fehlen; wenn vom bewilligten Projekt abgewichen wird oder Vorschriften missachtet werden; bei drohender Gefahr.
2 - ge Vollzugsorgan kann die Durchsetzung der Verfügung aufschieben, wenn es wichtige Interessen von Nutzungsberechtigten rechtfertigen.

§ 61 Vollstreckungsmassnahmen

1 Ersatzvornahme durch das Tiefbauamt selbst oder durch beauftragte Dritte auf Kosten der säumigen oder verhinderten Pflichtigen. Die Kosten sind durch eine besondere Verfügung festzusetzen.
3 ) Einleitung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen § 48 Abs. 1 NöRG und §
14 Abs. 1 lit. a des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019 .
3) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
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4 ) Einleitung eines Strafverfahrens wegen Ungehorsams nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, soweit keine andere Strafbestimmung an - wendbar ist.
2 Bevor das Tiefbauamt zu Zwangsmitteln greift, droht es sie den Pflichtigen an und räumt ihnen eine angemessene Erfüllungsfrist ein.
3 Bei den Ersatzmassnahmen kann das Tiefbauamt auf die Androhung und die Einräumung einer Erfül - lungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn aufgrund der Kürze der bewilligten Nut - zungsdauer die Androhung und Einräumung einer Erfüllungsfrist ins Leere laufen würde.

§ 62 Illegales Plakatieren, Werben und Verteilen von Drucksachen

1 Das zuständige Vollzugsorgan kann unrechtmässig im öffentlichen Raum angebrachte Plakate und Werbung ohne vorgängige Androhung und Einräumung einer Erfüllungsfrist entfernen, bzw. ihre Ent - fernung veranlassen. Unzulässige Drucksachen können eingezogen werden.
2 Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung werden der Verursacherin oder dem Verursacher auf - erlegt. Die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen.
3 Verursacherin oder Verursacher ist, wer das Plakat oder die Werbung anbringt oder das Anbringen in Auftrag gibt resp. wer Drucksachen verteilt oder die Verteilung in Auftrag gibt.

§ 63 Kommission

1 Der Regierungsrat ernennt eine Kommission, in welcher sich Vertreterinnen und Vertreter der Fach - instanzen sowie allfällig weitere Dienststellen über den Vollzug der Gesetzgebung über die Nutzung des öffentlichen Raumes austauschen und den Vollzug koordinieren.
2 Der Vorsitz der Kommission liegt beim Bau- und Verkehrsdepartement. XIV. Datenschutz

§ 64 Publizierte Daten

1 Im Rahmen der Publikation im Kantonsblatt und im Internet veröffentlicht das Tiefbauamt folgende Angaben: Adresse bzw. Örtlichkeit; Nutzungszweck mit Beschrieb bzw. Objekt; bei temporären Nutzungen die Dauer der Nutzung; sowie Gesuchstellerin oder Gesuchsteller.
2 Im Internet (Geoviewer) werden nach erfolgter Bewilligung die folgenden Angaben veröffentlicht: Art der Nutzung; Dauer der Nutzung; Objektbeschrieb; sowie XV. Ausführungsbestimmungen

§ 65 Erlass von Ausführungsbestimmungen

1 Das Tiefbauamt kann Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Nutzung des öffentli - chen Raumes erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements.
4) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
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Nutzung des öffentlichen Raumes: Verordnung XVI. Übergangsbestimmung

§ 66 Anwendbarkeit auf bestehende Nutzungen und insbesondere Bauten und Anlagen

1 Die Allmendbewilligungen und Verleihungen, welche gestützt auf das aufgehobene Gesetz über die Inanspruchnahme von Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 erteilt oder ausgestellt wurden, bleiben den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellt und bleiben so lange gültig, wie darin vorgesehen. Bei Änderungen oder Übertragungen kommt das jetzt geltende NöRG zur Anwendung.
2 Auf Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum, welche ohne gültiges Nutzungsrecht bzw. ohne gül - tige Baubewilligung erstellt wurden, finden die §§ 65 und 66 Bau- und Planungsverordnung (BPV) Anwendung.
3 Bauten und Anlagen, welche den geltenden Bestimmungen über die Nutzung des öffentlichen Raum - es nicht mehr entsprechen, können bis zu einem Neubau oder bis zu einer in die Substanz eingreifen - den Reparatur oder Veränderung belassen werden, soweit sie den übrigen Vorschriften entsprechen. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
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