Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
4.1.1. Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
0F
1 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Vom 18. Februar 1993
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Aus bildung sabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Ge sund heitsfachpersonen.
1F
2
2 Sie regelt in Anwendung natio nalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungs abschlüsse
2F
3 sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienst leistungs erbringerinnen und -erbringern.
3F
4
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Be rufs ausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Aus bil dun gen für die ge samte Schweiz si cher zustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss
Artikel 16 Absatz 2 des Fach hoch schul gesetzes des Bundes.
4F
5
1 Änderung vom 16. Juni 2005
2 Änderung vom 16. Juni 2005
3 Änderung vom 16. Juni 2005
4 Änderung vom 24 . Oktober 2013/21. November 2013
5 Änderung vom 16. Juni 2005
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Re gelung in die Zu - stän dig keit der Kantone fällt.
Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund
5F
1
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zu ständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen a. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife), b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fach hochschulrei fe im Allgemeinen, c. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen, d. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Dip lom stu dien gängen im Fac h- hochschulbereich und e. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen ge mäss Artikel 1 Absatz
4 liegt bei der Plenarversammlung der EDK. Im Bereich der Ge sund heits berufe ist die GDK in die Ver handlungen zum Abschluss einer Vereinbarung ein zubeziehen.
Art. 4 Anerk ennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Aus bil dungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
6F
2
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die üb rigen Kantone haben be ratende Stimme.
Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
1 Die EDK vollzieht die Vereinba rung.
1 Änderung vom 16. Juni 2005
2 Änderung vom 16. Juni 2005
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schwei zerischen Univers i- tätskonferenz in allen Fragen der uni ver sitären Ausbildungsabschlüsse.
7F
1
3 Die GDK vollzieht die Ver ein barung in ihrem Zuständig keits bereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.
8F
2
Art. 6 Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Grup - pen ver wand ter Ausbildungsab schlüs se ins besondere fest: a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7), b. das Anerkennungsverfahren, c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Aus bil dungs abschlüsse und d. das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqual i- fikationen von Dienst leistungs erbringerinnen und -erbringern.
9F
3
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmit tel bar be tei ligten Be rufs - organisatio nen und Be rufs ver bände das Aner ken nungs reglement. Im Fall einer De le- gation des Vollzugs ge mäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Ge nehmi gung des An- erkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, be darf der Zu stimmung von zwei D rit teln der stimm berech tig ten Mit glieder der zu ständigen Anerkennung s- behörde.
Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anfor derun gen, de nen ein Aus bil dungs abschluss genügen muss. Schwei zerische Ausbildungs - und Beruf s- standards so wie al len falls in ter natio nale Anforderungen sind dabei in an gemes sener Weise zu berück sich tigen.
1 Änderung vom 16. Juni 2005
2 Änderung vom 16. Juni 2005
3 Änderung vom 24 . Oktober 2013/21. November 2013
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten: a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie: a. die Dauer der Ausbildung, b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung, c. die Lehrgegenstände und d. die Qualifikation des Lehrpersonals.
Art. 8 Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in die ser Ver ein - barung und im betreffenden An erken nungs reg lement fest gelegten Vor aus set zun gen entspricht.
2 Die Vereinbarungskant one gewähren den Inhabern und In haberin nen eines an er- kannten Aus dungsabschlusses den glei chen Zugang zu kantonal re gle men tierten Berufen wie den ent spre chend diplo mier ten Angehörigen des ei genen Kan tons.
3 Die Vereinbarungskantone l assen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Aus - bil dungs abschlusses unter den gleichen Vor aus set zun gen zu weiterführenden Schu- len zu wie ent spre chend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbe hal ten bleiben die Auf nah me kapazität der Schu len und an gemes sene finanzielle Abgeltu n- gen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Aus bil dungs abschlus ses sind be rech - tigt, einen ent sprechenden geschützten Ti tel zu tragen, so fern das An erken nungs reg - lement dies aus drück lich vorsieht.
Art. 9 Dokumentation, Publikation
1 Die EDK führt eine Dokumenta tion über die an erkann ten Aus bil dungs abschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerken nungs regle mente in den amtlichen Publikationsorganen zu ver öffentlichen.
10F
1
1 Reglemente: für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst, AGS 1996, 3694; über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik, AGS 1997, 3963; über die A n- erkennung der Diplome für Erwachse nenbildner und Er wachsenenbildnerin, AGS 1998,
4150 ; über die Anerkennung der Lehrdip lome in Schulischer Hei lpädagogik, AGS 1998,
4467 und KA 2007, 2738; über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen, AGS 1998, 4473 und KA 2007, 2734; über die Anerkennung von gymnasialen Maturität s- auswei sen, AGS 2000, 4912; für die Anerkennung der Diplome der höhe ren Fachschu len für Soziale Arbeit, AGS 2000, 4921; über die Anerkennung kantona ler Fach hochschuldi p- lome, AGS 2000, 4927; über die Anerkenn ung von Hoc hschul diplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe, AGS 2000, 4932 und KA 2007, 2742; über die Ane r- kennung von Hochschuldiplomen für Lehr kräfte der Sekundarstufe I, AGS 2000, 4938 und KA 20 07, 2745; des SRK über die Anerken nung von ausländischen Ausbildungsabschlü s- sen, KA 2001, 416; des SRK über die Anerkennung von kantonalen Ausbildungs ab- schlüssen, KA 2001, 420; der SDK über die Anerkennung von auslän dischen Aus bildung s- abschlüs sen, KA 2001, 423; der SDK über die Anerkennung kan tona ler Aus bildungs ab- schlüs se im Gesundheitswesen in der Schweiz, KA 2001, 426; der SDK über die Anerke n- nung kantonaler Fachhochschul dip lome im Ge sundheits wesen, KA 2002,2068; Statut der SDK für die einheitliche Prüfung der Chiropraktoren und Chiropraktorinnen in der Schweiz, KA 2004, 1897; Regle ment über die Interkantonale Chiropraktorenprü fung KA
2004, 1901; über die An erkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrb e- ruf KA 2007, 2833 ; über die Anerkennung der Hoch schuldip lome in Logopädie und der Hochs chuldiplome in Psychomotoriktherapie KA 2007, 2826; über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passare l- lenreglement); über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen KA 2007,
2639; über die Anerkennung der Diplome im Be reich der Sonderpädagogik (Vertiefung s- richtung Heilpädago gische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schuli sche Heil pädag o- gik) KA 2011, 02; über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vo r- schulstufe und de r Prima rstufe KA 2011, 11; über die Aner kennung von Hochschuldipl o- men für Lehrkräfte der Sekundar stufe I KA 2011,20; Interkanto nale Vereinbaru ng über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der berufli chen Grundbildung (Berufsfachschulve r- einbarung, BFSV) KA 2011, 28; der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie, KA 2012, 4089; über die Verordnung zum Register über die G esundheitsfachpersonen NAREG (NAREG- VO), eKAB -Nr.
00.016.074
Art. 10 Rechtsschutz
11F
1
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der An erkennungs - behörden durch einen Kanton und über andere Strei tigkeiten zwischen den Kant o- nen entscheidet au f Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 des Bun des ge- richts gesetzes
12F
2
.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von be trof fenen Privaten binnen
30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eing e- setzten Rekurs kom mission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben wer den. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
13F
3 fin den sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurs kom mis sionen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff des Bun des gerichts - gesetzes
14 F
4 beim Bundesgericht mit Be schwer de angefochten wer den.
15F
5
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zu sam men set zung und die Org a- nisation der Rekurskommission in einem Reglement.
Art. 11 Strafbestimmung
Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkann ten Aus bil dungs abschluss zu ver fügen, oder we r ei nen Titel verwendet, der den Ein druck er weckt, er ha be einen an erkann ten Aus bil dungs abschluss er wor ben, wird mit Haft oder Bus se bestraft. Fahr lässigkeit ist straf bar. Die Straf ver fol gung obliegt den Kantonen.
1 Änderung vom 16. Juni 2005
2 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsge setz, BGG); SR 173.110
3 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Ver waltungsgerichts - gesetz, VGG); SR 173.32
4 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsge setz, BGG); SR 173.110
5 Änderung vom 24 . Oktober 2013/21. Novem ber 2013
Art. 12 Kosten und Gebühren
16F
1
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden un ter Vorbehalt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinba rungs kantonen nach Massgabe der Einwoh- nerzahl getragen.
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nach trägliche gesamtschweizer i- sche Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusa m- menhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfac h- personen gemäss Artikel 12 ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von minde s- tens CHF 100. – bis höchstens CHF 1000. – erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend
a. die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Di p- loms,
b. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c. die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und
d. die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstle istungserbring e- rinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100. – bis höchstens CHF
3000. – erhoben werden.
4 einem Gebührenreglement fest. Sie bemiss t sich nach dem jeweiligen Zeit - und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.
Art. 12 bis
Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
17F
2
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines ka ntonalen Entscheides die Unterrichts berech tigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Ab satz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des ent sprechenden Entscheides mitzu teilen.
1 Änderung vom 24 . Oktober 2013/21. November 2013
2 Änderung vom 16. Juni 2005
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Ent zugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Ent zugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich er hal ten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Ein tragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Ei n- trags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Un ter richtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sin n- gemäss Anwendung.
Art. 12 ter
Register über Gesundheitsfachpersonen
18F
1
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsa b- schlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entspreche n- der als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem P ersonen, die sich nach dem BGMD
1 9F
2 gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
1 Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
2 Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in regle mentierten Berufen (BGMD)
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Pa tien tinnen und Patienten, der Information von in- und aus län dischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Beru fsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 4 ben ö- tigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten besonders schüt- zenswerte Personen daten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer g e- mäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
20F
1 über die Alters - und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im R e- gister aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendat en system a- tisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländi- schen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungs abschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich je de Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genann- ten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erfo r- derlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Daten- lieferung verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt geg e- ben. Gründe für den Entzug beziehungs weise die Verweigerung der Berufsau s- übungs bewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu ande- ren aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Beruf s- ausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Be hörden zur Ver - fügung. Die Versichertennummer steht nur der register führenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufs ausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Ver - fügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz
1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserka n- tonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.
1 SR 831.10
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behö r- de deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eint rag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufs ausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroff enen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewäh r- leistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sin n- gemäss Anwendung.
Art. 13 Beitritt/Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK ge genü ber erklärt. Dieser teilt die Bei tritts erklä rung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, un ter Be ach tung ei ner Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
Art. 14 In-Kraft -Treten
Der Vorstand der EDK setzt di e Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beige tre ten sind und wenn sie vom Bund ge neh migt worden ist. Bern, 18. Februar 1993 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er zie hungs direktoren Der Präsident: Peter Schmid Der Generalsekretär: Moritz Arnet
Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdi rek toren im Ein- vernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekt o- rinnen und - direktoren
21F
1 und der Konferenz der kantonalen Sozial direk torin nen und Sozialdirektoren
22F
2 beschlossen. Die Genehmigung des Bundes (Eidgenössisches Departement des Innern) erfolgte am 24. November 1994. Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Der Vereinbarung gehören alle Kanto ne an (Stand August 1997). Änderungen vom 16. Juni 2005 Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzi e- hungsdirektoren und der Schweizerischen Kon ferenz der kantonalen Gesundheitsdi- rektorinnen und -di rek toren im Einver nehmen mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und So zialdirektoren beschlossen. Der Vorstand der EDK setzt die Än derung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr sämtliche Ver ein barungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kennt nis zu geben. Bern, 16. Juni 2005 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er zie hungs direktoren Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl
1 Änderung vom 16. Juni 2005
2 Änderung vom 16. Juni 2005
Die Änderungen vom 16. Juni 2005 sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013 Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzi e- hungsdirektoren (24. Oktober 2013) und der Schweizerischen Konferenz der kant o- nalen Gesundheits direktorinnen und -direkt oren (21. November 2013) be schlossen. Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kennt nis zu geben. Braunwald, 24. Oktober 2013 Im Namen der Schwei zerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs direktoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl
Anhang
23F
1 Anhang gemäss Artikel 12 ter Absatz 1 IKV: Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater FH* Ergotherapeutin und Ergotherapeut FH* Hebamme FH* Physiotherapeutin und Physiotherapeut FH* Pflegefachfrau und Pflegefachmann (HF/FH*) Aktivierungsfachfrau und Aktivier ungsfachmann HF Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF Dentalhygienikerin und Deantalhygieniker HF Drogistin und Drogist HF Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF/ Bachelor of Science HES -SO en Technique en radiologie médicale * ** Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF Orthoptistin und Orthoptist HF Podologin und Podologe HF Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ Gesundheitsschwester und Gesundheitspfleger*
24 F ***
1 Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 8. März 2012; Inkrafttreten per 1. Januar 2013 * Erfassung aktuell nur im Register des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) ** Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliesslich an der Fachhochschule Westschweiz (HES -SO) angebotener Studiengang . *** Erteilung von Diplomen läuft Ende 2013 aus
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