Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über den betrieblichen Unterha... (725.173)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über den betrieblichen Unterhalt und die Unterhaltsgrenzen auf der N 7 zwischen der Verzweigung N 1 / N 7 und Frauenfeld-Ost

1 vom 20. August 1979 / 12. September 1979 März 1960 und Artikel 50 Absatz 2 der dazugehörigen Vollziehungs-
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3/2002

Art. 4 Auf den ausserhalb ihres eigenen Kantonsgebietes gelegenen Strecken-

abschnitten, auf die sich die vorliegende Vereinbarung erstreckt, räumen die Kantone Zürich und Thurgau den Organen ihrer Werkhöfe Winter- thur-Nord (Kanton Zürich) und Frauenfeld-Scheidweg (Kanton Thurgau) gegenseitig dieselben Befugnisse ein, wie sie die Organe des eigenen Kantons hätten.
Art. 5
1 Der in Artikel 2 genannte Unterhaltsdienst im Winter umfasst insbe- sondere die Schneeräumung und die Bekämpfung der Winterglätte.
2 Der technische Dienst, der bauliche Unterhalt sowie ausserordentliche Arbeiten wie die Ausführung von Unfallreparaturen und die Beseitigung von Elementschäden fallen nicht unter diese Vereinbarung.

Art. 6 Die beiden Kantone stellen sich die gegenseitigen Leistungen nicht in

Rechnung.

Art. 7 Für den Schaden, den ein Angehöriger des Unterhaltsdienstes bei seinen

Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt, haftet derjenige Kan- ton, auf dessen Gebiet das Unterhaltspersonal zur Zeit der Schädigung tätig war, soweit nach dem Recht dieses Kantons dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
Art. 8
1 Jeder der beiden Kantone haftet nach Massgabe des schweizerischen Obligationenrechtes 1 ) je für den Schaden, den Dritte aus einem Unter- haltsmangel der Autobahn auf seinem Gebiet erleiden.
2 Dem haftbar gemachten Kanton steht der Rückgriff auf den gemäss dieser Vereinbarung die Unterhaltsarbeiten ausführenden Kanton offen, wenn dessen Personal den Unterhaltsmangel absichtlich oder grobfahr- lässig herbeigeführt hat.
1 ) SR 220
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1 ) des Kantons Thurgau. Anstände zwischen den Kantonen aus der Anwendung dieser Verein- Zur Bildung des Schiedsgerichtes bezeichnen beide Kantone einen
2 ) dem Bundesrat mitgeteilt.
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