Beschluss über die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für Personenwagen
                            Beschluss über die Zuteilung und die Verwaltung von  Parkplätzen für Personenwagen  vom 12.07.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  in Erwägung:  Die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für Personenwagen müs  -  sen sowohl im Interesse der kantonalen Verwaltung und der Anstalten als  auch ihrer Mitarbeiter geregelt werden.  Andererseits gilt es, die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu för  -  dern und Verkehrsstockungen zu vermindern und damit einen Beitrag an den  Umweltschutz zu leisten.  Auf Antrag der Finanzdirektion und der Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieser Beschluss regelt die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen  für die Mitarbeiter des Staates, die Studenten der öffentlichen kantonalen An  -  stalten oder Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Plätze werden von jeder Direktion und der Staatskanzlei zugeteilt und  vom Hochbauamt verwaltet. Die Zuteilung und Verwaltung von staatseige  -  nen Parkplätzen für Dritte ist Sache des Hochbauamts. Die Bestimmungen  über die Staatskanzlei gelten sinngemäss für das Sekretariat des Grossen Ra  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstalten des Staates regeln die Zuteilung und die Verwaltung von  Parkplätzen im Sinne dieses Beschlusses; dabei hören sie vorgängig die Di  -  rektion an, der sie unterstellt sind. Ihre Anordnungen bedürfen der Genehmi  -  gung der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstalten des Staates sind in Artikel 2 des Reglements vom 17.  Dezem  -  ber 2002 über das Staatspersonal aufgezählt. Dazu gehören ferner die weite  -  ren Ausbildungsanstalten, die vom Staat abhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Beschluss findet ebenfalls für den Gerichtsbereich Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Erstellen und Mieten von Parkplätzen
                            1  Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt  ist beauftragt, Parkplätze zu erstellen oder zu mieten, die der kantonalen Ver  -  waltung und den Anstalten zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gesuche für Parkplätze
                            1  Der Mitarbeiter unterbreitet sein schriftliches Gesuch entweder der Staats  -  kanzlei, seiner Direktion oder der Anstalt, der er angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dritte richten ihr Gesuch an das Hochbauamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kriterien der Zuteilung
                            1  Niemand hat Anspruch auf einen Parkplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiter, denen genügende öffentliche Transportmittel zur Verfügung  stehen, um sich zur Arbeit zu begeben, insbesondere diejenigen, die am  Arbeitsort wohnen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Park  -  platz, ausser wenn sie ihr Fahrzeug regelmässig für die Ausübung ihres Beru  -  fes benützen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parkplätze werden in folgender Reihenfolge zugeteilt an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Magistraten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug regelmässig aus dienstlichen Gründen be  -  nützen und eine Strecke von jährlich mindestens 1000 km zurücklegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  behinderte Mitarbeiter und Studenten, die auf ihr Privatfahrzeug ange  -  wiesen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug gelegentlich aus dienstlichen Gründen be  -  nützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Mitarbeiter und Studenten, denen für ihren Arbeitsweg unter Berück  -  sichtigung ihres Arbeits- oder Studienstundenplanes keine genügenden  öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  andere Mitarbeiter und Studenten sowie Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bedingungen für das Parkieren
                            1  Ohne Bewilligung der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei darf ein  Parkplatz grundsätzlich nur von einer einzigen Person benützt werden. Den  Personen, für die die Zuteilungskriterien b, d und e zutreffen, können  Gemeinschaftsparkplätze zugewiesen werden. Es ist verboten, den zugewie  -  senen Platz einer Drittperson zu überlassen, ausser für einen begrenzten Zeit  -  raum wie Ferien, Wiederholungskurs, Mutterschaftsurlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaber einer Bewilligung erhält einen Parkausweis, der sichtbar im  Fahrzeug anzubringen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Parkgebühren
                            1  Die Personen nach Artikel 4 Abs. 3 Bst. a, b, d und e bezahlen für einen ge  -  deckten Parkplatz eine monatliche Miete von 93 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Personen nach Artikel 4 Abs. 3 Bst. f bezahlen für einen gedeckten  Platz eine Miete, die dem Selbstkostenpreis entspricht. Diese Miete wird vom  Hochbauamt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Die Personen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. a, b, d, e und f bezahlen für einen un  -  gedeckten Parkplatz im Raum Grossfreiburg eine monatliche Miete von 35  Franken. Werden für einen bestimmten Standort viel mehr Parkbewilligun  -  gen erteilt, als Parkplätze zur Verfügung stehen, so kann die individuelle Ab  -  gabe pro Parkplatz gesenkt werden. Die jährlichen Gebühreneinnahmen müs  -  sen jedoch pro Parkplatz mindestens 396 Franken betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je nach Verfügbarkeit und nach einem zu vereinbarenden Tarif können  Parkplätze während der Nacht und an arbeitsfreien Tagen an Mitarbeiter, Stu  -  denten und Dritte vermietet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Tarife werden regelmässig der Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Mitarbeiter werden die Gebühren vom Monatsgehalt abgezogen  oder in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für Drittpersonen werden sie vom Hochbauamt erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Gebühren werden auch bei einer Abwesenheit infolge von Ferien,  Krankheit, Unfall oder Militärdienst geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ende, Änderung und Entzug
                            1  Die Bewilligung erlischt, wenn der Inhaber darum nachsucht oder das  Dienstverhältnis aufgelöst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann geändert oder entzogen werden, wenn der Grund zur  Parkplatzzuteilung nicht mehr besteht, wenn wiederholt Missbrauch getrie  -  ben wurde oder wenn mehr Parkplätze benötigt werden als verfügbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ende, die Änderung oder der Entzug der Bewilligung wird wirksam auf  Ende des Monats, der auf das Gesuch des Inhabers oder den Entscheid der  betreffenden Direktion oder der Kanzlei folgt, oder auf das Ende des Dienst  -  verhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Inhaber hat der betreffenden Direktion oder der Kanzlei jede Änderung  der Umstände anzuzeigen, die für die Zuteilung eines Parkplatzes entschei  -  dend waren. Die Direktion oder die Kanzlei trifft nötigenfalls einen neuen  Entscheid, den sie dem Hochbauamt und dem Amt für Personal und Organi  -  sation mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Blaue Zone, Parkuhr
                            1  Den Mitarbeitern ist es nicht gestattet, ihren Arbeitsort zu verlassen, um ihr  in der Blauen Zone oder in der Zone mit Parkuhren geparktes Fahrzeug um  -  zuparkieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umparkieren bei Dienstfahrten bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrolle
                            1  Das Hochbauamt ist mit der Kontrolle der Parkplätze beauftragt. Bei Zuwi  -  derhandlungen trifft es die erforderlichen Massnahmen. Wenn nötig infor  -  miert es seine Direktion oder den Staatsrat oder bittet sie zuvor um Stellung  -  nahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einsprachen und Beschwerden
                            1  Die Verweigerung einer Zuteilung, die Änderung oder der Entzug einer  Parkplatzbewilligung können mit einer Einsprache an die verfügende Behör  -  de innert 30 Tagen seit Mitteilung angefochten werden. Diese Bestimmung  gilt nicht für Drittpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einspracheentscheid kann mit einer vorgängigen Beschwerde an den  Staatsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Der Beschluss vom 7.  November 1989 über die Zuteilung und die Verwal  -  tung von Parkplätzen für Personenwagen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Beschluss tritt am 1.  August 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.07.1991  Erlass  Grunderlass  01.08.1991  BL/AGS 1991 f 355 / d 361
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.1991  Art. 10  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 753 / d 767
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.1993  Art. 6  geändert  01.01.1994  BL/AGS 1993 f 605 / d 595
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.1995  Art. 6  geändert  01.03.1995  BL/AGS 1995 f 250 / d 253
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.1995  Art. 6  geändert  01.01.1996  BL/AGS 1995 f 386 / d 388
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.1998  Art. 10  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1998 f 623 / d 632
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2002  Art. 6  geändert  01.07.2002  2002_031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2003  Art. 8  geändert  01.01.2003  2003_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2005  Art. 1  geändert  01.06.2005  2005_049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2013  Art. 6  geändert  01.01.2014  2013_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_018  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.07.1991  01.08.1991  BL/AGS 1991 f 355 / d 361