Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen
1) , und Löhningen.
11)
16)
14)
9)
6)
§ 2
1 Für die Sonderklassen werden unter Vorbehalt von § 3 folgende Schulkreise bezeichnet:
1. Beringen mit Beggingen, Gächlingen, ... 12) , Hallau, Löhningen, Neunkirch, Oberhallau, Schleitheim, Siblingen, Trasadingen und Wilchingen. 6)
2. Neuhausen am Rheinfall.
3. Schaffhausen mit Bargen, Büttenhardt, Dörflingen, Lohn, Meris- hausen und Stetten.
9)
4. Stein am Rhein mit Buch, Hemishofen und Ram sen.
5. Thayngen. 9)
2 Die erstgenannte Gemeinde ist jeweils Schulortsgemeinde. Ent- scheidet sich die Schulortsgemeinde für die integrative Schulform, wird sie von der Pflicht zur Führung von Sonderklassen entbunden. In diesem Fall müssen die verbleibenden Gemeinden mit separati- ven Schulformen die Schulung ihrer Sonderklassenschüler bzw. - schülerinnen in ihrer oder einer anderen Gemeinde inner - oder aus- serhalb ihres Schulkreises sicherstellen.
7)
3
... 8)
§ 3
1 Für die Abschlussklassen der Sonderklassen (Werkklassen) bilden alle Gemeinden des Kantons einen einzigen Schulkreis.
2 Schulortsgemeinden sind:
1. Neuhausen am Rheinfall für Klassen mit Ausbildung in vorwie- gend handwerklicher Richtung.
2. Schaffhausen für Klassen mit Ausbildung in vorwiegend haus- wirtschaftlich/handwerklicher Richtung.
§ 4
1 In Schulkreisen mit kleinen Schülerzahlen können Schüler der Ori- entierungsschule Nachbarschulkreisen zugewiesen werden, wenn die Schülerzahlen dies erfordern.
2 In besonderen Fällen kann der Gemeinde die Führung einer eige- nen Sonderklasse bewilligt werden, oder es können Schüler einer anderen Gemeinde zugewiesen werden.
3 Diese Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.
Vertretern derjeni-
11 Mitglie- Gemeinde Anzahl Vertreter
... 12) Löhningen 2 Oberhallau 2 Bargen 2 - Gächlingen 2 Siblingen 2 Buch 1 Buchberg 2
16) Büttenhardt Dörflingen Lohn >
3 Stetten Merishausen Bargen Beggingen 1 Ramsen 14) Hemishofen
14) Buch
14)
2 14)
1
14)
1 14)
...
5)
...
10)
...
10)
...
10)
...
10)
...
6) Trasadingen 2
3 Ist die Anzahl der Vertreter für die Kreisschulbehörden kleiner als die Zahl der Gemeinden, welche nicht Schulort sind, einigen sich die Schulbehörden über die Vertretung. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Erziehungsdirektion.
4 Die Schulbehörden der Gemeinden, die keinen Vertreter in der Kreisschulbehörde haben, sind über die Verhandlungen der Kreis- schulbehörde durch Zustellung eines Protokolls zu informieren. Für wichtige Geschäfte sind alle Gemeinden zur Vernehmlassung ein- zuladen.
§ 6
1 Sch ulbehörde der Sonderklassen ist die Schulbehörde der Ge- meinde, in der Sonderklassen geführt werden.
7)
2 Die Vertretung der Gemeinden, die nicht Schulort sind, richtet sich nach der Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen vom 8. September 1983
2)
.
§ 7
1 Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1984/85 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 3) und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Kreisbildung für die Oberklassen der Elementarschule, die Berufswahlklassen und die Werkklassen vom 17. September
1974; b) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Kreisbildung für die Hilfsschulen ab Beginn des Schul- jahres 1970/71 vom 18. Februar 1970. Fussnoten:
1) SHR 410.100.
2) SHR 411.121.
3) Amtsblatt 1983, S. 1025.
5) Aufgehoben durch RRB vom 16. Dezember 2003, in Kraft getreten am
1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1807).
6) Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2004, in Kraft getreten am
1. Januar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1787).
7) Fassung gemäss RRB vom 4. März 2008, in Kraft getreten am 1. gust 2008 (Amtsblatt 2008, S. 301).
8) Aufgehoben durch RRB vom 4. März 2008, in Kraft getreten am 1.
mtsblatt 2008, S. 1783). RRB vom 20. November 2012, in Kraft getreten am Kraft getreten am Au-
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