Gesetz über die Behindertenhilfe (869.700)
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Gesetz über die Behindertenhilfe

Behindertenhilfe: Gesetz Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) Vom 14. September 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006 ) , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. vom 23. Juni 2015 sowie in den Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission Nr.

14.1356.02 vom 19. Mai 2016,

beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel

1 Dieses Gesetz regelt den Zugang von Personen mit Behinderung zu Leistungen der Behindertenhilfe, die ihrem behinderungsbedingten Bedarf entsprechen.
2 Das Gesetz soll Personen mit Behinderung die Wahl der Leistungserbringenden sowie der Form der Leistungserbringung ermöglichen, indem es auf der Durchlässigkeit zwischen der in Institutionen ge - mäss IFEG erbrachten Leistungen (IFEG-Leistungen) und der durch andere Institutionen und Leis - tungserbringende erbrachten Leistungen (ambulante Leistungen) basiert.

§ 2 Grundsätze

1 Der Kanton gewährleistet die soziale Teilhabe von Personen mit Behinderung mit wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlich erbrachten Leistungen der Behindertenhilfe.
2 Er richtet diese Leistungen am behinderungsbedingten Bedarf der Person mit Behinderung aus. Dazu werden unter Mitwirkung der Person mit Behinderung der individuelle Bedarf ermittelt sowie die Leistungen der Behindertenhilfe subjektorientiert auf der Basis von Normkosten abgestuft ausgerichtet und durch weitere Leistungen ohne individuelle Bemessung ergänzt.
3 Leistungen der Behindertenhilfe werden subsidiär zu zweckbestimmten Leistungen der Sozialversi - cherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privatversicherungen finanziert. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
4 Der Kanton stellt sicher, dass keine Person mit Behinderung zur Deckung ihres behinderungsbeding - ten Bedarfs Sozialhilfe benötigt.
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des IFEG und ergänzt dieses im Rahmen seiner Zielsetzungen, ins -
2 den innerkantonalen Leistungsbezug von Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt; die Bedarfsermittlung und die finanziellen Vorgaben für den ausserkantonalen Leistungs - bezug in Institutionen gemäss IFEG von Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt oder bei Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt im Rah - - ber 2002 oder eines Staatsvertrages;
1) SR .
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Behindertenhilfe: Gesetz die Leistungserbringenden mit Standort im Kanton Basel-Stadt, soweit keine abweichen - de Vereinbarung vorliegt.
3 Es enthält ausserdem Bestimmungen über den Leistungsbezug im Kanton Basel-Stadt durch Perso - nen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt im Rahmen der IVSE.

§ 4 Personen mit Behinderung

1 Personen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind volljährige Personen, welche eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
2 Personen, die gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs - rechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 als invalid gelten, aber aufgrund der fehlenden Beitragszeiten keine Rente der Invalidenversicherung beziehen können, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie renten - berechtigt wären, als Personen mit Behinderung.
3 Behinderte Minderjährige gelten als Personen mit Behinderung, wenn sie kumulativ: die Volksschule beendet oder eine weiterführende Bildung absolviert haben und kein An - spruch auf Massnahmen der beruflichen Integration besteht; gemäss Art. 8 ATSG als invalid gelten; keine Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Lebensbereichen Wohnen und Ta - gesstruktur beanspruchen können.
4 Personen mit Behinderung, die die Altersgrenze der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht haben, gelten im Lebensbereich Wohnen als Personen mit Behinderung für die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze der AHV bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe, solange der be - hinderungsbedingte Bedarf damit angemessen gedeckt werden kann und der altersbedingte Pflegebe - darf nicht überwiegt. Im Lebensbereich Tagesstruktur richten sich die Leistungen in Art, Dauer und Umfang auf die Gleichstellung von Personen mit und ohne Behinderung im AHV-Alter aus.

§ 5 Begriffe

1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: Soziale Teilhabe: Einbezogensein in eine Lebenssituation, wobei ein Nachteilsausgleich in der Teilhabe als Wechselwirkung zwischen der behinderungsbedingten Benachteili - gung einer Person und ihren Umweltfaktoren erfolgen soll und die Selbstbestimmung der Person mit Behinderung angestrebt wird. Leistungsarten im Lebensbereich Wohnen: Leistungen in anerkannten Wohnheimen und anderen, ambulant betreuten und selbstständigen Wohnformen sowie sämtliche anerkann - ten Leistungen, die die soziale Teilhabe in diesem Lebensbereich ermöglichen, inklusive der Freizeitgestaltung. Leistungsarten im Lebensbereich Tagesstruktur: Leistungen in anerkannten Werk- und Tagesstätten sowie sämtliche anerkannten Leistungen, die die soziale Teilhabe in den Be - reichen Arbeit und Tagesgestaltung ermöglichen. IFEG-Leistungen: Leistungen in Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten. Leistungen in Wohnheimen umfassen alle im Rahmen des Heimangebots möglichen Wohnformen, Formen von begleiteter Arbeit. Ambulante Leistungen: Leistungen im Lebensbereich Wohnen, die ausserhalb von aner - kannten Institutionen gemäss IFEG in selbstständigen Wohnformen erbracht werden so - wie anerkannte Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur, die ausserhalb von aner - kannten Institutionen gemäss IFEG erbracht werden und der Unterstützung des betreuen -
2
Behindertenhilfe: Gesetz II. Leistungen der Behindertenhilfe

§ 6 Leistungstypen

1 Die Leistungen der Behindertenhilfe umfassen behinderungsbedingt notwendige Angebote in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur sowie weitere Leistungen, welche die Person mit Behin - derung bei der Wahrnehmung dieser Angebote oder in ihrer sozialen Teilhabe unterstützen.
2 Dabei wird unterschieden zwischen: personalen Leistungen an die Person mit Behinderung; nicht personalen Leistungen zu Gunsten der Person mit Behinderung; weiteren Leistungen.
3 Der Regierungsrat legt die bei der Behindertenhilfe anrechenbaren Leistungen fest.

§ 7 Personale Leistungen

1 Personale Leistungen umfassen die behinderungsbedingt notwendigen Leistungen der Betreuung und persönlichen Assistenz an die Person mit Behinderung.
2 Sie sind so ausgestaltet, dass sie die Wahlfreiheit der Person mit Behinderung fördern und deren Mit - wirkung bei der Form und Gestaltung des Leistungsbezugs ermöglichen.
3 Sie werden nach behinderungsbedingtem Bedarf abgestuft.
4 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

§ 8 Nicht personale Leistungen

1 Nicht personale Leistungen umfassen insbesondere Wohn- und Arbeitsinfrastruktur, Hotellerie, Or - ganisation und Administration im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Leistung zu Gunsten der Person mit Behinderung.
2 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

§ 9 Weitere Leistungen

1 Die weiteren Leistungen umfassen die Beratung und Unterstützung der Personen mit Behinderung bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs. Sie unterstützen die Personen mit Behinderung in der sozialen Teilhabe und ermöglichen ihnen, die ihnen zustehenden individuell bemessenen Leistungen ihrem Bedarf entsprechend in Anspruch zu nehmen.
2 Das Angebot umfasst insbesondere die behinderungsbedingte Begleitung der individuellen Unterstüt - zungsplanung, Beratung, Selbsthilfe, Treffpunkte und Bildungsangebote.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat. III. Zugang zu den Leistungen und Leistungsbezug
1 Jede Person mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat auf Anmeldung beim zustän - - lung. Dieser Anspruch besteht auch für Personen im Antragsverfahren für eine Rente der Invalidenver - sicherung nach Abschluss bzw. Ausschluss von beruflichen Eingliederungsmassnahmen.
2 Mit diesem Verfahren wird der individuelle Bedarf in den Lebensbereichen Wohnen bzw. Tages - struktur festgestellt. Dieser kann auch einen zeitlich befristeten Zusatzbedarf im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt beinhalten.
3 Die Durchführung des Verfahrens ist Voraussetzung für den Bezug von individuell bemessenen Leis -
4 - tungen gemäss § 9 dieses Gesetzes beraten und unterstützt.
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Behindertenhilfe: Gesetz
5 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs erfolgt anhand einer vom Regierungsrat vorgegebenen, fachlich anerkannten Methodik und basiert auf: einer Fremdeinschätzung; einer mit einer Selbsteinschätzung ergänzten Fremdeinschätzung; oder einer individuellen Unterstützungsplanung.
6 Auf der Grundlage der Bedarfsermittlung gemäss Abs. 5 legt in der Regel die Abklärungsstelle ge - mäss § 17 dieses Gesetzes den individuellen Bedarf fest bzw. quantifiziert diesen und gibt eine Emp - fehlung an das zuständige Departement ab. Sie kann im Auftrag des zuständigen Departements bei ausschliesslichen Fremdeinschätzungen Überprüfungen vornehmen.
7 Das zuständige Departement kann den ermittelten Bedarf überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der Bedarfsermittlungsmethodik.
8 Der individuelle Bedarf wird periodisch überprüft. Die Überprüfung kann auch durch die Person mit Behinderung beantragt werden.
9 Das Nähere regelt der Regierungsrat. Er legt insbesondere einen Mindestbedarf für den Anspruch auf Zuordnung zu einer Bedarfsstufe fest.

§ 11 Datenerhebung und -aufbewahrung

1 Die Institutionen gemäss IFEG, welche die Fremdeinschätzungen vornehmen, die unterstützenden Leistungserbringenden der weiteren Leistungen sowie die Abklärungsstelle holen die für die Bestim - mung des individuellen Bedarfs zwingend notwendigen Personendaten, insbesondere Daten des medi - zinischen, psychologischen und sozialen Bereichs, bei der Person mit Behinderung ein.
2 Die Abklärungsstelle kann bei Bedarf Dritte, insbesondere externe Fachpersonen aus dem medizini - schen, psychologischen und sozialen Bereich, betreuende Familienangehörige und entsprechend ein - gesetzte Beistände, für die Bedarfsermittlung beiziehen.
3 Das zuständige Departement erhält Zugang zu sämtlichen für die Bedarfsermittlung erhobenen Daten und holt überdies die zwingend notwendigen Daten über Leistungen der Sozialversicherungen bei der Person mit Behinderung oder bei den Sozialversicherungsträgern ein.
4 Die Daten erhebenden Institutionen gemäss IFEG, die Leistungserbringenden weiterer Leistungen und die Abklärungsstelle bewahren die von ihnen erhobenen Daten gemäss der kantonalen Gesetzge - bung zur Archivierung auf.

§ 12 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

1 Die Person mit Behinderung ist zur Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung und Datenerhebung ge - mäss §§ 10 und 11 dieses Gesetzes verpflichtet. Sie muss: Auskunft zu ihrem Bedarf an Leistungen geben und auskunftsfähige Personen, Stellen und Sozialversicherungsträger im konkreten Einzelfall zur Auskunft autorisieren; Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privatversicherungen, auf welche sie einen Anspruch haben könnte, beantragen.
2 Kommt die Person mit Behinderung ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nach und wer - den diese nicht durch eine Beistandschaft vertretungsweise wahrgenommen, teilt dies die betreuende Institution, welche die Fremdeinschätzung vornimmt, oder die bzw. der unterstützende Leistungser - bringende der weiteren Leistungen dem zuständigen Departement mit.
3 Das zuständige Departement entscheidet auf Nichteintreten mangels ermittelbaren Bedarfs. Es muss - son mit Behinderung ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
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Behindertenhilfe: Gesetz

§ 13 Wahl der Leistungserbringenden

1 Im Rahmen der zugewiesenen Bedarfsstufe sind Personen mit Behinderung im Wohnsitzkanton so - wie im örtlichen Geltungsbereich der IVSE grundsätzlich frei in der Wahl der Leistungserbringenden, wobei bei der Wahl eines Wohnheims, einer institutionellen Wohnbegleitung oder eines Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplatzes eine Anerkennung der Leistungserbringenden gemäss § 27 dieses Gesetzes vorausgesetzt wird; die Kostenträgerschaft des nach Massgabe der IVSE zuständigen Kantons dadurch nicht verändert werden darf.
2 Bei der Wahl von anerkannten Institutionen gemäss IFEG werden die Leistungen umfassend durch eine oder mehrere Institutionen erbracht. Eine Doppelfinanzierung ist nicht möglich.
3 Der Regierungsrat kann beim Bezug von IFEG-Leistungen die Wahl der möglichen Leistungserbrin - genden in Abhängigkeit zur Bedarfsstufe einschränken.
4 Bei der Wahl von ambulanten Leistungen ist die Person mit Behinderung im Rahmen der §§ 26 und
27 dieses Gesetzes frei in der Wahl der Leistungserbringenden.

§ 14 Bewilligung des Leistungsbezugs

1 Die Person mit Behinderung beantragt beim zuständigen Departement die Bewilligung des Leis - tungsbezugs.
2 Bei einem gewünschten ausserkantonalen Leistungsbezug ist zudem ein Gesuch des Standortkantons betreffend Kostenübernahme notwendig.
3 Das zuständige Departement prüft den Antrag, weist den ermittelten Bedarf einer Bedarfsstufe zu und bewilligt den Leistungsbezug bzw. lehnt diesen ab.
4 Der Leistungsbezug im Bereich Arbeit kann nur im Rahmen der Rentenstufe der Invalidenversiche - rung bewilligt werden.
5 Der Bezug von ambulanten Leistungen kann nur bewilligt werden, wenn die Person mit Behinderung unmittelbar vor dem erstmaligen Leistungsbezug mindestens 12 Monate im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hatte und nicht ein anderer Kanton in dieser Zeit nach Massgabe der IVSE zuständig war. Vorbehalten bleiben Regelungen gemäss § 38 Abs. 2 dieses Gesetzes.
6 Die Bewilligung erfolgt ab Bezug der Leistung, frühestens jedoch ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, und endet mit Ablauf der Bewilligung oder mit Beendigung des Leistungsbezugs.
7 Personen, die während dem Antragsverfahren für eine Rente der Invalidenversicherung das Verfah - ren zur individuellen Bedarfsermittlung durchlaufen haben, können ab dem Zeitpunkt der Zuspre - chung einer Rente der Invalidenversicherung die Bewilligung des Leistungsbezugs beantragen. Die Bewilligung erfolgt rückwirkend ab Beginn der Rentenberechtigung.

§ 15 Zugang zu Leistungen für Personen mit Behinderung mit ausserkantonalem Wohnsitz

1 welche eine IFEG-Leistung mit Standort im Kanton Basel-Stadt beanspruchen wollen, durchlaufen das Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung gemäss §§ 10 ff. dieses Gesetzes.

§ 16 Mitwirkung beim Leistungsbezug

1 - wirken.

§ 17 Abklärungsstelle

1 Der Kanton beauftragt oder betreibt selbst oder gemeinsam mit dem Kanton Basel-Landschaft eine
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Behindertenhilfe: Gesetz
2 Deren Aufgaben richten sich nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes.
3 Sofern die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft die Abklärungsstelle gemeinsam führen, re - geln sie deren Organisation und die Kostenträgerschaft in einer Verwaltungsvereinbarung. IV. Finanzierung der Leistungen

1. Personale und nicht personale Leistungen

§ 18 Kosten und Vergütung der personalen Leistungen

1 Die Kosten der personalen Leistungen werden unter Vorbehalt von § 20 dieses Gesetzes durch die Kantonsbeiträge gedeckt.
2 Personale IFEG-Leistungen werden als Pauschalen je Bedarfsstufe vergütet. Die Pauschalen werden je Institution festgelegt und periodisch an für alle Institutionen einheitliche Normkosten angeglichen bzw. angenähert. Der Regierungsrat legt gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforde - rungen die Angleichungsparameter sowie die Normkosten fest. Diese können nach Zielgruppe unter - schieden werden.
3 Personale ambulante Leistungen werden anhand von Normkosten je Bedarfsstufe vergütet. Der Re - gierungsrat legt die Normkosten gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringenden fest.
4 Der Regierungsrat kann maximale Beiträge für personale Leistungen festlegen.
5 Der Regierungsrat kann ambulante Leistungen bestimmen, die durch Angehörige gegen Entgelt er - bracht werden können. Er regelt den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Abgeltung und Leistungs - kontrolle unter Berücksichtigung der Unterstützungspflicht.
6 Das zuständige Departement verfügt die Kosten gemäss Abs. 1 sowie deren Vergütung.

§ 19 Kosten und Vergütung der nicht personalen Leistungen

1 Die Kosten der nicht personalen Leistungen werden im Lebensbereich Wohnen grundsätzlich durch die Person mit Behinderung, im Lebensbereich Tagesstruktur unter Vorbehalt von § 20 dieses Geset - zes durch Kantonsbeiträge gedeckt.
2 Reicht die finanzielle Leistungskraft der Person mit Behinderung zur Deckung dieser Kosten nicht aus, kann sie Ergänzungsleistungen beantragen.
3 Nicht personale IFEG-Leistungen werden als Pauschalen bezahlt bzw. vergütet. Die Pauschalen wer - den je Institution festgelegt und periodisch an für alle Institutionen einheitliche Normkosten angegli - chen bzw. angenähert. Diese können nach Bedarfsstufen bzw. Angebotsstruktur unterschieden werden. Der Regierungsrat legt gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderungen die Anglei - chungsparameter sowie die Normkosten fest.
4 Nicht personale ambulante Leistungen für Organisation und Administration gemäss § 8 dieses Geset - zes werden mittels Pauschalen bezahlt bzw. vergütet. Die Pauschalen ermitteln sich anhand von Normkosten. Der Regierungsrat legt die Normkosten für nicht personale Leistungen zu Gunsten der Person mit Behinderung in Anlehnung an die Kosten in vergleichbaren Branchen fest.
5 Das zuständige Departement verfügt die Kosten gemäss Abs. 1 sowie deren Vergütung.

§ 20 Kantonsbeiträge für personale und nicht personale Leistungen

1 Kantonsbeiträge an personale und nicht personale Leistungen werden nur ausgerichtet: im Rahmen der bewilligten Bedarfsstufe und vorbehältlich von § 13 Abs. 3 dieses Geset - zes; soweit keine zweckbestimmten Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversi - cherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privatversicherungen bezogen werden können.
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Behindertenhilfe: Gesetz
2 Die Zweckbestimmung ergibt sich aus der bezogenen Leistung, deren Zuordnung zu den Lebensbe - reichen sowie der zeitlichen Beanspruchung.
3 Kommt die Person mit Behinderung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. b dieses Geset - zes nicht nach und besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf zweckbestimmte Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaf - ten oder Privatversicherungen, werden die Kantonsbeiträge um die hypothetischen Einnahmen der Person mit Behinderung aus diesen zweckbestimmten Beiträgen und Leistungen reduziert.
4 Jede wesentliche Änderung in den für die Beanspruchung eines Kantonsbeitrages massgebenden Ver - hältnissen ist von der Person mit Behinderung oder ihrer Vertretung dem zuständigen Departement un - verzüglich zu melden.
5 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

§ 21 Kantonsbeiträge für Personen mit Behinderung ohne oder mit reduzierten Ergän -

zungsleistungen
1 Sofern die Person mit Behinderung keine oder reduzierte Ergänzungsleistungen erhält und ihre finan - zielle Leistungskraft nicht ausreicht, gewährt ihr der Kanton Beiträge zur Deckung des behinderungs - bedingten Bedarfs bei nicht personalen Leistungen.
2 Die Berechnung und die Anpassung der Beiträge sowie das weitere Beitragsverfahren richten sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva - lidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006.
3 Das zuständige Departement verfügt die Kantonsbeiträge.
4 Die Meldepflicht gemäss § 20 Abs. 4 dieses Gesetzes gilt auch bei wesentlichen Änderungen in den für die Beanspruchung eines Kantonsbeitrages gemäss Abs. 1 massgebenden Verhältnissen.

§ 22 Rückforderung von Kantonsbeiträgen

1 Der Kanton kann Kantonsbeiträge, die zweckentfremdet verwendet wurden oder die in Verletzung der Meldepflicht gemäss §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 dieses Gesetzes unrechtmässig bezogen worden sind, bei der Person mit Behinderung zurückfordern.
2 Er kann Kantonsbeiträge, die er wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzichts auszurichten hat, bei den Begünstigten zurückfordern. Der zulässige Umfang der Rückforderung nimmt in demjeni - gen Masse ab, wie es in der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Abnahme der Anrechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerten vorgesehen ist.
3 Der Rückforderungsanspruch verjährt zehn Jahre nach der Entrichtung des jeweiligen Kantonsbeitra - ges.
4 Das zuständige Departement verfügt die Rückforderung.

2. Weitere Leistungen

§ 23 Betriebsbeiträge an weitere Leistungen

1 Der Kanton gewährleistet mit Betriebsbeiträgen an Leistungserbringende die Beratung und Unterstüt - zung im Rahmen des Verfahrens zur individuellen Bedarfsermittlung.
2 Er kann Leistungserbringenden Betriebsbeiträge an die übrigen weiteren Leistungen zu Gunsten der Personen mit Behinderung gemäss § 9 dieses Gesetzes gewähren.
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3. Ausserkantonaler Leistungsbezug

§ 24 Kosten und Vergütung bei ausserkantonalem Leistungsbezug

1 Die Kosten und die Vergütung der IFEG-Leistungen richten sich bei ausserkantonalem Leistungsbe - zug nach den §§ 18-21 dieses Gesetzes, wobei als Pauschalen die Normkosten für personale Leistun - gen gemäss § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes und für nicht personale Leistungen gemäss § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes gelten.
2 Abweichungen regelt der Regierungsrat.
3 Können die Kosten für die ausserkantonalen Leistungen nicht in personale und nicht personale Leis - tungen aufgeteilt werden, legt das zuständige Departement eine pauschale Aufteilung in Anlehnung an den innerkantonalen Durchschnittswert fest.
4 Das zuständige Departement erteilt die Kostenübernahmegarantien im Rahmen des IVSE-Kostenver - fahrens.

4. Gewährleistung des ausreichenden Angebots an anerkannten Institutionen gemäss IFEG

§ 25 Planungsbeiträge und Baudarlehen

1 Zur Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an anerkannten Institutionen gemäss IFEG kann der Kanton Planungsbeiträge und Baudarlehen an die betriebsführende Trägerschaft bewilligen, sofern das Projekt nicht über Betriebsmittel finanzierbar ist.
2 Planungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlende Beiträge. Sie betragen höchstens 50 Prozent der Pla - nungskosten.
3 Baudarlehen sind zu verzinsen, zurückzuzahlen und betragen höchstens 30 Prozent der Baukosten.
4 Planungsbeiträge und Baudarlehen werden mittels Leistungsvereinbarung zwischen der betriebsfüh - renden Trägerschaft und dem zuständigen Departement geregelt.
5 Der Regierungsrat legt Eckwerte für die Leistungsvereinbarungen fest. V. Anforderungen an Leistungserbringende

§ 26 Allgemeine Anforderungen an Leistungserbringende der personalen und nicht perso -

nalen Leistungen
1 Leistungserbringende können personale und nicht personale Leistungen erbringen, wenn sie die dafür erforderlichen Mindestanforderungen an die Qualität in fachlicher und gegebe - nenfalls baulicher Hinsicht erfüllen; und mit jeder von ihnen betreuten Person mit Behinderung einen schriftlichen Betreuungsver - trag abschliessen, welcher die von ihnen erbrachten Leistungen und das dafür geschuldete Entgelt regelt.
2 Der Regierungsrat legt die Mindestanforderungen an die Qualität und die baulichen Standards fest.
3 Für personale Leistungen durch Angehörige, die gegen Entgelt erbracht werden können, kann der Re - gierungsrat Anforderungen zur Sicherstellung der Qualität festlegen.

§ 27 Anerkennung

1 Das Vorliegen einer Anerkennung ist Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen an die Leistungserbringung in einem Wohnheim, durch institutionelle Anbietende von Wohnbegleitungen so - wie von Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplätzen für mehr als drei Personen mit Behinderung.
2 Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen gemäss §
26 dieses Gesetzes: sinngemäss nach Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt sind;
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Behindertenhilfe: Gesetz der Zugang zu einer unabhängigen Anlaufstelle für Beanstandungen gewährleistet ist; die Vorgaben des zuständigen Departements insbesondere zu Gewaltprävention, Freiheitsrechte einschränkenden Massnahmen und Personalanstellung eingehalten wer - den; und für das Angebot ein entsprechender Bedarf besteht.
3 Institutionen gemäss IFEG müssen zudem die Bedingungen gemäss der IVSE und ihren ausführen - den Richtlinien erfüllen.
4 Die Anerkennung wird befristet erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
5 Das zuständige Departement erteilt oder verweigert die Anerkennung.
6 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

§ 28 Aufsicht

1 Das zuständige Departement beaufsichtigt die anerkannten Leistungserbringenden sowie nicht aner - kannte Wohnheime für urteilsunfähige Personen mit Behinderung gemäss Art. 387 des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907.
2 Die Aufsicht richtet sich nach den Anerkennungskriterien gemäss § 27 Abs. 2 lit. a-c dieses Gesetzes und der Intensität des Schutzbedürfnisses der Person mit Behinderung.
3 Werden die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht erfüllt, kann die Anerkennung entzogen bzw. kön - nen Massnahmen bis hin zur Schliessung des Angebots verfügt werden.
4 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

§ 29 IVSE-Unterstellung von Institutionen gemäss IFEG

1 Ist der Kanton Basel-Stadt Standortkanton einer anerkannten Institution gemäss IFEG, kann er diese der IVSE unterstellen.
2 Das zuständige Departement erteilt, verweigert und entzieht die IVSE-Unterstellung.

§ 30 Anerkennung von ausserkantonalen Institutionen gemäss IFEG

1 Institutionen gemäss IFEG mit anderem Standortkanton können anerkannt werden, wenn der Standortkanton sie der IVSE unterstellt hat.
2 Institutionen gemäss IFEG, welche nicht der IVSE unterstellt sind, können anerkannt werden, wenn keine geeignete Wohn- und Betreuungsmöglichkeit innerkantonal oder in einer der IVSE unterstellten ausserkantonalen Institution gemäss IFEG besteht.
3 Die Anerkennung erfolgt jeweils mit einer Kostenübernahmegarantie für die Dauer des Leistungsbe - zugs der Person mit Behinderung.
4 Das zuständige Departement erteilt, verweigert und entzieht die Anerkennung.

§ 31 Anforderungen an Leistungserbringende weiterer Leistungen

1 Die Anforderungen an Erbringende weiterer Leistungen werden in der Leistungsvereinbarung gere - gelt. Diese regelt die Anforderungen an Qualität und Betriebsführung. Sie kann zudem Anforderungen an die Optimierung der Leistungserbringung enthalten. VI. Bedarfsplanung

§ 32 Inhalt

1 Der Kanton schafft mit der Bedarfsplanung die Voraussetzungen zur Gewährleistung des notwendi - gen Angebots an Leistungen in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur. Die Bedarfsplanung dient zudem der Steuerung desselben.
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Behindertenhilfe: Gesetz

§ 33 Umsetzung

1 Die Bedarfsplanung bezeichnet ausgehend vom individuellen Bedarf der Personen mit Behinderung den zu erwartenden qualitativen und quantitativen Bedarf und die Kosten für personale und nicht per - sonale Leistungen unter Berücksichtigung des regionalen Angebotes und der Diversität der Bedürfnis - se der Personen mit Behinderung.
2 Sie bestimmt auf Grund der Analyse des qualitativen und quantitativen Angebotes und der Nachfrage den Bedarf an weiteren Leistungen zu Gunsten der Personen mit Behinderung.
3 Der Regierungsrat legt die Eckwerte für die Umsetzung der Bedarfsplanung fest.

§ 34 Durchführung

1 Die Bedarfsplanung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird gemeinsam periodisch er - stellt. Sie umfasst den kurz- und mittelfristigen Bedarf.
2 Die Organisationen der Leistungserbringenden und der Personen mit Behinderung werden angehört.
3 Die gemeinsame Bedarfsplanung wird durch die Regierungsräte der beiden Kantone genehmigt.

§ 35 Datenbeschaffung

1 Das zuständige Departement erhebt die für die Bedarfsplanung notwendigen Daten.
2 Die für die Bedarfsplanung notwendigen Daten der Bedarfsermittlung werden ihm durch die Institu - tionen gemäss IFEG und die Abklärungsstelle in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.
3 Weitere für die Bedarfsplanung notwendige, statistische und anderweitig aggregierte Daten werden ihm in anonymisierter Form vom Statistischen Amt und gegebenenfalls vom Durchführungsorgan der Ergänzungsleistungen zur Verfügung gestellt.

§ 36 Mitwirkung

1 Die Leistungserbringenden sowie die Personen mit Behinderung stellen auf Anfrage die zur Bedarfs - planung notwendigen Daten zur Verfügung.

§ 37 Leistungsvereinbarungen

1 Der Kanton regelt mittels Leistungsvereinbarung auf der Basis der Bedarfsplanung das Angebot von Institutionen gemäss IFEG und dessen Vergütung, bei den weiteren Leistungen die gegenseitigen Leistungen, deren Vergütung sowie die Anforderungen an Qualität und Berichterstattung.
2 Das zuständige Departement ist für den Abschluss und die Bewirtschaftung der Leistungsvereinba - rungen zuständig. VII. Interkantonale Zusammenarbeit

§ 38 Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft

1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft arbeiten im Bereich der Behindertenhilfe zusammen.
2 Sie können die Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe ausserhalb des Geltungsbereichs der IVSE regeln. Dabei richtet sich die Zuständigkeit des Kantons für die finanzielle Vergütung sinn -
3 Der Regierungsrat ist für den Abschluss entsprechender Staatsverträge zuständig. VIII. Verfahrensbestimmungen
1 Private, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, un - - rinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden.
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Behindertenhilfe: Gesetz

§ 40 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen über die Bedarfsstufe, den Leistungsbezug sowie die Kosten und deren Vergü - tung kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Für das Einspracheverfahren gemäss Abs. 1 sind die Bestimmungen zum Einspracheverfahren im ATSG und in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom

11. September 2002 sinngemäss anwendbar.

3 Gegen Einspracheentscheide und gegen alle Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz, die nicht mittels Einsprache angefochten werden können, kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. Februar 1976 Rekurs erhoben werden. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41 Übergangsbestimmungen

1 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs für Personen mit Behinderung, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes IFEG-Leistungen im Kanton Basel-Stadt beanspruchen, erfolgt erst - mals und in Abweichung zu den Bestimmungen in § 10 dieses Gesetzes ausschliesslich mittels Fremdeinschätzung durch die betreuende Institution.
2 Personen mit Behinderung, die bei Wirksamwerden dieses Gesetzes ambulante Leistungen in An - spruch nehmen, beziehen die bisherigen Leistungen, bis sie das Verfahren zur individuellen Unterstüt - zungsplanung gemäss §§ 10 ff. dieses Gesetzes durchlaufen. Sie durchlaufen dieses Verfahren inner - halb von maximal zwei Jahren ab Wirksamwerden dieses Gesetzes. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Das zuständige Departement legt Phasen für die Bedarfsermittlungen fest und teilt die Personen mit Behinderung diesen zu.
3 Personen mit Behinderung, die bei Wirksamwerden dieses Gesetzes Leistungen der Behindertenhilfe ausserhalb der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft beziehen, geniessen Besitzstand für die bis - her bezogenen Leistungen.
4 Personen mit einer Teilrente der Invalidenversicherung geniessen Besitzstand für ihren Leistungsbe - zug im Bereich Arbeit während zwei Jahren ab Wirksamwerden dieses Gesetzes.
5 Auf das Wirksamwerden dieses Gesetzes hin erfolgt die Festlegung der Pauschalen je Bedarfsstufe für IFEG-Leistungen grundsätzlich auf der Basis des für das Jahr vor dem Wirksamwerden dieses Ge - setzes vereinbarten anrechenbaren Nettoaufwandes gemäss IVSE je Institution und Leistungsbereich. Der Regierungsrat kann bei erheblichen Abweichungen von Referenzwerten Ausnahmen festlegen.
6 Der Regierungsrat kann minimale Pauschalen für nicht personale IFEG-Leistungen festlegen, bis ein - heitliche Normkosten erreicht sind.
7 Vor Wirksamwerden dieses Gesetzes erteilte Anerkennungen für das Betreiben eines Wohnheims so - wie das institutionelle Anbieten von Wohnbegleitung und Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplätzen blei - - füllung der in diesem Gesetz definierten Kriterien überprüft. Das zuständige Departement legt Phasen für die Überprüfung fest und teilt die Institutionen diesen zu.
8 Der Regierungsrat regelt die Verwendung der bestehenden Rücklagen sowie die Bildung von Rückla - gen bis zur Einführung von einheitlichen Normkosten. Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin - terlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen
2 ) (EG/ ELG) vom 11. November 1987[1] wird wie folgt geändert:
2) Abschnitt A vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 18. 2. 1988.
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§ 4 Abs. 1, 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung:

1 Bei Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen setzt der Regierungsrat nach deren Anhörung fest, bis zu welchem Betrag die Spital- und Heimtagestaxen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind.
2 bis Bei Behindertenheimen - len Leistungen gemäss § 19 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (BHG) vom 14. September 2016.
3 Die Vorschriften des kantonalen Staatsbeitragsgesetzes sind für die Festsetzung der für die Ergän - zungsleistungen anrechenbaren Taxen gemäss Abs. 1 dieses Gesetzes anzuwenden. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Ausrichtung von Bau- und Betriebsbeiträgen an anerkannte Institutionen der Behindertenhilfe (Bau- und Betriebsbeitragsgesetz) vom 8. Dezember 2010 aufgehoben. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es untersteht dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
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