Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung
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1 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung) vom 30. August 2001
1) Die unterzeichnenden Kantone, gestüt zt auf die Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung
2) sowie auf das Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 3) , vereinbaren:
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgelt Kosten des beruflichen Unterrichts so wie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
2 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsschulpolitik bei.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bere ich der beruflichen Grundausbildung.
2 Sie umfasst den gesamten beruflic hen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen. Von dieser Vere inbarung nicht erfasst werden Aus- bildungen, die nicht mindestens ei nen Schultag pro Woche umfassen, interkantonale Fachkurse sowie Vo prüfungen für Erwachsene ohne Lehrvertrag.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung ab- weichende Regelungen treffen.
1) November 2001, in Kraft gesetzt
2)
3)
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Art. 3 Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entricht ausserkantonalen Ausbildungsstätten fü r den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge, welche auch die schulische Abschlussprüfung miteinschliessen.
2 Die Vereinbarungskantone sorgen da für, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Schülerinnen und Schüler der Vereinbarungskantone Sc hulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Be rufsverbänden, Betrie ben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.
Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheide t im Einvernehmen mit dem Schul- ortskanton über eine Zuweisung zu ei ner ausserkantonalen Berufsschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Pr axis des Schulortskantons.
2 Bei Schülerinnen und Schülern von Vo llzeitschulen ist der Wohnsitz- kanton zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Be willigung hat mit der Anmeldung vor- zuliegen. Für die Bestimmung des stipendienrechtlichen Regelungen.
Art. 5 Beiträge – Modalitäten
1 Die Beiträge für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen betragen je Schülerin und Schüler pro Schuljahr Fr. 4000.–.
2 Bei einem beruflichen Unterricht, der über die gesamte Ausbildungszeit durchschnittlich mehr als zwei Schultage pro Woche umfasst, jedoch gemäss Absatz 3 nicht vollzeitlich ist, betragen die Beiträge je Schülerin und Schüler pro Schuljahr Fr. 5000.–.
3 Die Beiträge für Ausbildungen von mindestens 22 Lektionen pro Woche in Vollzeitschulen sowie für die Au sbildung an Berufsmaturitätsschulen nach absolvierter Grundausbildung betragen je Schülerin und Schüler pro Jahr Fr. 9000.–. Für die zwei Jahre dauernde berufsbegleitende Berufs- maturitätsschule wird pro Jahr Fr. 4500.– verrechnet.
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4 Die Beiträge werden angepasst, we nn sich der Landesindex der Konsu- mentenpreise, ausgehend vom Indexs tand per 1. Januar 2001 (148,3), um
5 Indexpunkte verändert. Für die Ber echnung massgebend ist jeweils der Stand am 1. Januar des Erhebungsjahres.
5 Der Beitrag ist jeweils für ein vo lles Schuljahr geschuldet. Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 31. Dezember.
6 Die Vereinbarungskantone stellen sp ätestens bis Ende März des der Erhebung folgenden Jahres Rechnung für die gemäss Abkommen aufge- nommenen Schülerinnen und Schüler.
Art. 6 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürs tentum Liechtenstein auf der Grund- lage seiner eigenen Gesetzgebung beitr eten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
2 Nach liechtensteinis chem Recht anerkannte Schulen und/oder Studien- gänge sind wie die entsprechenden, nach schweizerischem Recht aner- kannten Schulen und/oder Studiengänge zu behandeln.
Art. 7 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schwei zerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Bern, in Zusammenarbeit mit der Schwei- zerischen Berufsbildungsämterkonferen z (SBBK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Ihm obliegen insbesondere als Aufgaben – die jährliche Überprüfung und allfällige Anpassung der Beiträge an den Landesindex, – die Information der Vereinbarungskantone, – Koordinationsaufgaben und – die Regelung von Verfahrensfragen.
Art. 8 Schiedsgerichtsbarkeit
1 Für allfällige sich aus der An wendung oder Auslegung dieser Verein- barung ergebenden Streitigkeiten zwis chen Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
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3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969, genehmigt durch den Bundesrat am 27. August 1969 (SR 279), finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Art. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 14 bisherige Vereinbarungs- kantone zugestimmt habe n, frühestens aber auf den Beginn des Schul- jahres 2002/2003.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interkantonale Verein- barung über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unter- richts vom 21. Februar 1991 durch Besc hluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.
3 Der Austritt ist mit einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines neuen Schuljahres möglic h. Kündigt ein Kanton die Verein- barung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts ge schulten Schülerinnen und Schüler bestehen.
4 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer 2 /
3 -Mehrheit der Verein- barungskantone revidiert werden.
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