Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserun... (950.270)
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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet Vom 2. Dezember 1985 (Stand 1. Januar 2022) Gestützt auf Art. 35 der grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Bergge - biet vom 5. Oktober 1984 1 ) von der Regierung erlassen am 2. Dezember 1985
1. Allgemeines

Art. 1 * Zuständige kantonale Amtsstelle

1 Zuständige kantonale Amtsstelle ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformati - on (Amt).

Art. 2 Bedürfnisnachweis

1 Die Gemeinde hat nachzuweisen, dass für mietzinsgünstige Wohnungen ein Be - dürfnis besteht.

Art. 3 Baupolizei

1 Die baupolizeilichen Vorschriften müssen eingehalten werden.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen, soweit sie strengere Anforderungen enthalten.

Art. 4 Änderungen

1 Projektänderungen sowie nachträgliche Um- und Ausbauarbeiten bedürfen der vor - gängigen Zustimmung des Amtes. *
1) BR 950.260
2 Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.

Art. 5 Zweckentfremdung

1 Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn a) Räume ganz oder teilweise zu andern als zu Wohnzwecken verwendet wer - den; b) eine Wohnung als Zweit- oder Ferienwohnung verwendet wird; c) die massgebenden Einkommens- oder Vermögensgrenzen überschritten wer - den; d) die verfügten Mietzinse überschritten werden.

Art. 6 Sistierung

1 In unverschuldeten Härtefällen kann die Amortisation von Darlehen auf begründe - tes Gesuch hin durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales sistiert wer - den. *
2 Dabei kann die Amortisationszeit auf höchstens 20 Jahre verlängert werden.

Art. 6a * Einkommens- und Vermögensgrenze

1 Die Einkommens- und Vermögensgrenzen gemäss Artikel 12 der Vollziehungsver - ordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet gelten auch für Projekte zur Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet.

Art. 7 * Anpassung der Einkommens- und Vermögensgrenze

1 Die Anpassung der Einkommens- und Vermögensgrenze gemäss Artikel 8 und 12 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet erfolgt jeweils analog der Anpas - sung dieser Ansätze auf Bundesebene bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise um 10 Prozent.

Art. 8 Beitrag Dritter

1 Ausnahmsweise können Dritte die gemäss Artikel 22 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnver - hältnisse im Berggebiet festgelegten Beiträge der Gemeinden übernehmen.
2. Bauliche Mindestanforderungen und zulässige Erstellungskosten

Art. 9 Bauliche Anforderungen, Nettowohnfläche, Zimmerfläche

1 Die baulichen Anforderungen, die minimalen Nettowohnflächen sowie die mini - malen Zimmerflächen richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften.
2 Der vom Bundesamt für Wohnungswesen jeweils herausgegebene «Technische Anhang» ist verbindlich.
3 Die Anforderungen, Nettowohn- und Zimmerflächen für Projekte zur Verbesse - rung der Wohnverhältnisse im Berggebiet sind im Anhang festgelegt. *

Art. 10 Kostengrenze

1 Die nachstehenden zulässigen Erstellungskosten dürfen nicht überschritten wer - den * Wohnungsgrösse Nettowohnfläche Erstellungskosten
4 Zimmer 89 m² Fr. 360 000.–
5 Zimmer 100 m² Fr. 435 000.–
6 Zimmer 107 m² Fr. 480 000.–
2 Die maximalen Erstellungskosten gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Eigentums - wohnungen um 10 Prozent und bei Einfamilienhäusern um 35 Prozent.
3 Für halbe Zimmereinheiten erhöhen sich die Kostengrenzen gemäss Absatz 1 um
10 000 Franken.
4 Die Kostengrenzen für Projekte zur Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berg - gebiet sind im Anhang festgelegt. *
5 Die Regierung kann im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Verhältnisse diese Kostengrenzen bis zu 10 Prozent heraufsetzen. *

Art. 11 Anrechnung als halbe Zimmer *

1 Als halbe Zimmer gelten: a) Wohnküchen mit einer Nettofläche von mindestens 11 m²; b) Wohndielen oder Essplätze mit Fenstern ins Freie und einer verkehrsfreien Fläche von mindestens 6 m²; c) Zimmer ausserhalb des Wohnungsabschlusses von mehr als 6 und weniger als
10 m² Nettofläche.

Art. 12 Abweichungen

1 Bei Wohnungserneuerungen können Abweichungen von den baulichen Mindestan - forderungen gemäss Artikel 9 gestattet werden.

Art. 13 * Kostenüberschreitung

1 Das Amt kann ausnahmsweise Überschreitungen der Erstellungskostengrenzen zu - lassen bei: a) erschwerten Bauverhältnissen; b) Wohnungen für Betagte und Invalide.

Art. 14 * ...

3. Kostenbegriffe

Art. 15 Anlagekosten

1 Die beitragsberechtigten Kosten setzen sich zusammen aus den Grundstück- und den Erstellungskosten.

Art. 16 Grundstückkosten, Baurechtszins

1 Die Grundstückkosten entsprechen der Position 0 des Baukostenplans der Schwei - zerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (BKP).
2 Die Grundstückkosten oder der zum Zinssatz der 1. Hypothek kapitalisierte Bau - rechtszins dürfen in der Regel 25 Prozent der Anlagekosten nicht überschreiten.

Art. 17 Erstellungskosten

1 Die Erstellungskosten setzen sich zusammen aus den Vorbereitungsarbeiten (BKP Position 1), dem Gebäude (BKP Position 2), den Umgebungsarbeiten (BKP Position
4) und den Baunebenkosten (BKP Position 5).
4. Verfahren

Art. 18 * Gesuche

1 Gesuche sind beim Amt einzureichen.
2 Soweit nicht kantonales Recht Anwendung findet, richtet sich das Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften.
3 Das Amt kann Weisungen erlassen und Merkblätter herausgeben. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales.
5. Inkrafttreten

Art. 19 Inkrafttreten

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 1986 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.12.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 1 geändert 2007, 4307
24.10.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 1 geändert 2007, 4307
27.11.2007 01.01.2008 Art. 1 totalrevidiert -
27.11.2007 01.01.2008 Art. 6a eingefügt -
27.11.2007 01.01.2008 Art. 7 totalrevidiert -
27.11.2007 01.01.2008 Art. 9 Abs. 3 geändert -
27.11.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 1 geändert -
27.11.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 4 geändert -
27.11.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 5 geändert -
27.11.2007 01.01.2008 Art. 11 Titel geändert -
27.11.2007 01.01.2008 Art. 13 totalrevidiert -
27.11.2007 01.01.2008 Art. 14 aufgehoben -
27.11.2007 01.01.2008 Art. 18 totalrevidiert -
01.03.2022 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.12.1985 01.01.1986 Erstfassung -

Art. 1 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -

Art. 4 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2007, 4307

Art. 6 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2007, 4307

Art. 6a 27.11.2007 01.01.2008 eingefügt -

Art. 7 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -

Art. 9 Abs. 3 27.11.2007 01.01.2008 geändert -

Art. 10 Abs. 1 27.11.2007 01.01.2008 geändert -

Art. 10 Abs. 4 27.11.2007 01.01.2008 geändert -

Art. 10 Abs. 5 27.11.2007 01.01.2008 geändert -

Art. 11 27.11.2007 01.01.2008 Titel geändert -

Art. 13 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -

Art. 14 27.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -

Art. 18 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -

Anhang 1 01.03.2022 01.01.2022 Inhalt geändert 2022-013
Anhang 1: Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 4 (Stand 1. Januar 2022) In Anlehnung an den technischen Anha ng für Eigentumswohnungen und Einfamili- enhäuser des Bundesamtes für Wohnungswe sen (BWO) vom Februar 1998 werden folgende baulichen Anforderungen für Pr ojekte zur Verbesserung der Wohnverhält- nisse im Berggebiet erlassen:
1. Wohngrösse und minimales Raumprogramm Zimmerzahl ohne Küche, Bad und WC Minimale Nettowohnflä- che m
2 Gemein- schaftsbe- reich m
2 Schlaf- und Arbeits- räume m
2 Küche m
2 Bad, WC m
2 Separates WC m
2 Restflächen m
2
2 50 18 14 5 4 - 9
3 65 20 26 5,5 4,5 - 9
4 85 22 38 6 5,5 1,5 12
5 105 24 50 6,5 6 1,5 17
6 125 26 62 7 6,5 1,5 22
2. Garage Pro Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus wird maximal nur eine Garage oder ein Einstellhallenplatz berücksichtigt.
3. Behindertengerechtes Bauen Die Anforderungen an das behindertengere chte Bauen müssen erfüllt sein. Die Tür- breite beträgt mindestens 80 cm, die Ga ngbreite mindestens 1,2 m und die Treppen- breite mindestens 1,0 m. Bei bestehenden Wohnungen und Einfamilie nhäusern, bei Erneuerungen oder falls die zu ergreifenden Massnahmen unverhäl tnismässig hohe Mehrkosten verursachen, sind in Ausnahmefällen Abweichungen möglich.
4. Kostengrenzen Die nachstehenden zulässigen Erstellungskos ten für Projekte zur Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet dürfen nich t überschritten werden (Art. 10 Abs. 4). Sie entsprechen einem Baupreisindex von 130,1 Punkten (Stand Oktober 2021, Re- gion Ostschweiz, Basis Oktober 1998 = 100 Punkte). Zimmerzahl ohne Küche, Bad und WC Stockwerkeigentum Fr. Reihen- und Einfamilien- haus Fr.
2 305 000.–
2,5 339 000.–
3 374 000.– 495 000.–
3,5 414 000.– 532 000.–
4 455 000.– 570 000.–
4,5 492 000.– 622 000.–
5 529 000.– 673 000.–
5,5 567 000.– 708 000.–
6 604 000.– 743 000.–
6,5 642 000.– 771 000.–
7 800 000.–
7,5 829 000.– Für Garagen, Einstell- oder Parkplätze werden in der Regel folgende Zuschläge gewährt: Pro Garage oder Einstellplatz Fr. 31 000.– Pro gedeckter Parkplatz Fr. 19 000.– Pro Parkplatz im Freien Fr. 8000.– Die zulässigen Erstellungskosten erhöhen od er vermindern sich entsprechend dem Baupreisindex, Region Ostschweiz, jeweil s gemäss dem Stand im Oktober des Vor- jahres. Die Finanzier- und Tragbarkeit wird aufg rund der Anlagekosten beurteilt. Die Kos- tenlimiten können aufgrund der regionalen Unterschiede (Standort, Bauart) tiefer oder höher angesetzt werden.
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