Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Ausbildungen für Berufe des... (811.28)
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens

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1 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 23. Februar 1996
1) Die Regierungen der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau vereinbaren:

Art. 1 Ziele

Die Vereinbarungskantone regeln m it dieser Vereinbarung die Zusam- menarbeit und Finanzierung der Au sbildungen für Berufe des Gesund- heitswesens mit den Zielen: a. Aus- und Weiterbildungsmöglichke wesens anzubieten und dadurch den Berufsnachwuchs sicherzu- stellen; b. Schulen und Praktikumsplätze optimal zu nutzen; c. die Kosten für erbrachte Dienstleistungen in der Grundausbildung angemessen abzugelten; d. gegenseitig ausreichend zu informieren und zu dokumentieren.

Art. 2 Pflichten

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich: a. die Schulen nebst Interessenti nnen und Interessenten mit Wohnsitz im Kantonsgebiet vorrangig Be werberinnen und Bewerbern mit Wohnsitz in den Vereinbarungska ntonen zur Verfügung zu stellen; b. freie Praktikumsplätze nebst den eigenen Schulen vorrangig den Schulen der Vereinbarungskant one zur Verfügung zu stellen;
1)
1996; in Kraft getreten am 1. Janu-
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1/2010 c. für Lernende, die eine der im Anhang zu dieser Vereinbarung bezeichneten Schulen im Verei nbarungskanton besuchen, einen Kantonsbeitrag zu entrichten.

Art. 3 Wohnsitz

Massgebender Wohnsitz ist der stip endienrechtliche Wohnsitz gemäss Anhang zu den Richtlinien für de n Vollzug des regionalen Schulab- kommens und der interregionalen F achschulvereinbarung im Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung zur Schule.

Art. 4 Schulen

1 Diese Vereinbarung erfasst die im Anhang aufgelisteten Schulen (Schul- liste).
2 Nichtkantonale Schulen werden de n kantonalen gleichgesetzt, wenn sie mehrheitlich durch die öffentliche Hand finanziert werden.
3 Eine Änderung des Anhangs zu dies er Vereinbarung bedarf der Zustim- mung sämtlicher Regierungen der Vereinbarungskantone.
4 Wird eine Schule aus dem Anhang ge strichen, bleiben die Pflichten der Vereinbarungskantone aus dieser Ve reinbarung bestehen, bis die aufge- nommenen und in Ausbildung stehende n Lernenden die betreffende Ausbildung abgeschlossen haben.

Art. 5 Kantonsbeitrag

1 Für jeden Lernenden, der an einer Schule der Vereinbarungskantone eine Ausbildung absolviert, leistet der W ohnsitzkanton einen Kantonsbeitrag je Ausbildungsjahr.
2 Der Kantonsbeitrag wird im Anhang barungskantonen alle drei Jahre überp rüft und gegebenenfalls angepasst.
3 Der Eintrittskandidat ist rechtzeitig zu informieren, sofern ihm der Kanton den Kantonsbeitrag voll oder

Art. 6 Kostenvergütung

1 Der Schulkanton stellt dem Wohnsitzka nton jeweils bis zum 15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung. Stichdatum für die Ermittlung der Zahlen der Lernenden ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.
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2 Die Kostenbeiträge werden für ein Ausbildungsjahr geschuldet.
3 Der Wohnsitzkanton zahlt den Kantonsbe itrag bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres.

Art. 7 Schulgeld

Lernende aus den Vereinbarungskant onen entrichten für den Besuch von Schulen nach dem Anhang zu dies er Vereinbarung kein Schulgeld.

Art. 8 Gebühren und Kosten

1 Den Lernenden können belastet werden: a. Anmelde- oder Einschreibegebühren; b. Prüfungs- und Diplomgebühren; c. Materialkosten; d. Kosten für Studienreisen u.ä.
2 Lernenden des eigenen Kantons und Lernenden der anderen Verein- barungskantone werden die gleichen Gebühren und Kosten auferlegt.

Art. 9 Verhältnis zwischen Vereinbarungskantonen und Schulen

1 Die Vereinbarungskantone verkehre miteinander, nicht aber direkt mit den Schulen.
2 Die Schulen verkehren im Vollzug dieser Vereinbarung mit der über- geordneten kantonalen Behörde, nicht aber direkt mit anderen Verein- barungskantonen.

Art. 10 Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ka nn dieser Vereinbarung beitreten.

Art. 11 Koordinationsstelle

1 Die Vereinbarungskantone schaff en eine Koordinationsstelle.
2 Jeder Vereinbarungskanton bestellt ei nen Vertreter in die Koordinations- stelle.
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3 Die Koordinationsstelle: a. beurteilt die durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehenden Probleme; b. sorgt für Massnahmen der Bildungsplanung; c. koordiniert die Information; d. erstattet der Ostschweizer Sa nitätsdirektorenkonferenz jährlich Bericht.
4 Sie ist Schiedsgericht in Streiti gkeiten zwischen den Vereinbarungs- kantonen. Organisation und Verfahren richten sich nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 1) . Die Entscheide sind endgültig.

Art. 12 Kündigung

1 Ein Vereinbarungskanton kann di ese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 Er schuldet den Kantonsbeitrag für die bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss ihrer Ausbildungs- zeit.

Art. 13 Gültigkeit

1 Diese Vereinbarung gilt ab 1. Januar nach der Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone, frühe stens ab 1. Januar 1997.
2 Depositarstelle ist die Staatskanzlei des Kantons St. Gallen.
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5 Anhang Der Vereinbarung unterstehende Grundausbildungen (Schul- liste) und der Kantonsbeitrag Nr. Kantone / Schule (nach Standort) Kantonsbeitrag in Fr. pro Jahr Kanton Zürich
0 1 Schule für medizinisch technische Radiologie MTRA, Universitätsspital, Zürich 9 300.–
0 2 Schule für technische Operations- und Notfallassistenz, Universitätsspital, Zürich 12 900.–
0 3 Schule für Aktivierungstherapie, Schulungszen- trum der Stadt Zürich für Berufe des Gesund- heitswesens, Zürich 15 600.–
0 4 Schule für Ergotherapie, Zürich 15 600.–
0 5 Schule für Physiotherapie, Universitätsspital, Zürich 9 900.–
0 6 Physiotherapieschule Stadtspital Triemli, Zürich 9 900.–
0 7 Schule für Ernährungsberatung, Universitäts- spital, Zürich 16 000.–
0 8 Ausbildungsstätte für medizinische Laborantin- nen SRK/Biologielaboranten, Zürich 13 500.– Kanton Schaffhausen
0 9 Physiotherapieschule Schaffhausen 9 900.– Kanton St. Gallen
10 Schule für medizinische Laboranten und Labor- antinnen, Kantonsspital, St. Gallen 13 500.–
11 Schule für technische Operationsassistenten, St. Gallen 12 900.–
12 Hebammenschule am Kanton sspital, St. Gallen 12 100.–
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1/2010 Kantone / Schule (nach Standort) Kantonsbeitrag in Fr. pro Jahr Kanton Graubünden Berufsschule für Gesundheits- und Kranken- pflege, Hebammenausbildung, Chur 12 100.–
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