Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinbarung über die Zusammenarbeit und  Finanzierung der Ausbildungen für Berufe des  Gesundheitswesens  vom 23. Februar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die  Regierungen  der  Kantone  Zürich,  Glarus,  Schaffhausen,  Appenzell  A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele
                            Die  Vereinbarungskantone  regeln  m  it  dieser  Vereinbarung  die  Zusam-  menarbeit  und  Finanzierung  der  Au  sbildungen  für  Berufe  des  Gesund-  heitswesens mit den Zielen:  a.     Aus-     und     Weiterbildungsmöglichke  wesens   anzubieten   und   dadurch   den   Berufsnachwuchs   sicherzu-  stellen;  b.     Schulen und Praktikumsplätze optimal zu nutzen;  c.     die  Kosten  für  erbrachte  Dienstleistungen  in  der  Grundausbildung  angemessen abzugelten;  d.     gegenseitig ausreichend zu informieren und zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pflichten
                            Die Vereinbarungskantone verpflichten sich:  a.     die  Schulen  nebst  Interessenti  nnen  und  Interessenten  mit  Wohnsitz  im   Kantonsgebiet   vorrangig   Be  werberinnen   und   Bewerbern   mit  Wohnsitz in den Vereinbarungska  ntonen zur Verfügung zu stellen;  b.    freie  Praktikumsplätze  nebst  den  eigenen  Schulen  vorrangig  den  Schulen der Vereinbarungskant  one zur Verfügung zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996; in Kraft getreten am 1. Janu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1/2010  c.     für   Lernende,   die   eine   der   im     Anhang   zu   dieser   Vereinbarung  bezeichneten   Schulen   im   Verei  nbarungskanton   besuchen,   einen  Kantonsbeitrag zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wohnsitz
                            Massgebender  Wohnsitz  ist  der  stip  endienrechtliche  Wohnsitz  gemäss  Anhang  zu  den  Richtlinien  für  de  n  Vollzug  des  regionalen  Schulab-  kommens  und  der  interregionalen  F  achschulvereinbarung  im  Zeitpunkt  des Entscheids über die Zulassung zur Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulen
                            1   Diese Vereinbarung erfasst die im  Anhang aufgelisteten Schulen (Schul-  liste).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nichtkantonale  Schulen  werden  de  n  kantonalen  gleichgesetzt,  wenn  sie  mehrheitlich durch die öffentliche Hand finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Änderung  des  Anhangs  zu  dies  er  Vereinbarung  bedarf  der  Zustim-  mung sämtlicher Regierungen  der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  eine  Schule  aus  dem  Anhang  ge  strichen,  bleiben  die  Pflichten  der  Vereinbarungskantone  aus  dieser  Ve  reinbarung  bestehen,  bis  die  aufge-  nommenen   und   in   Ausbildung   stehende  n   Lernenden   die   betreffende  Ausbildung abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonsbeitrag
                            1   Für jeden Lernenden, der an einer  Schule der Vereinbarungskantone eine  Ausbildung absolviert, leistet der W  ohnsitzkanton einen Kantonsbeitrag je  Ausbildungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsbeitrag wird im Anhang  barungskantonen alle drei Jahre überp  rüft und gegebenenfalls angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Eintrittskandidat  ist  rechtzeitig  zu  informieren,  sofern  ihm  der  Kanton den Kantonsbeitrag voll oder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kostenvergütung
                            1   Der Schulkanton stellt dem Wohnsitzka  nton jeweils bis zum 15. Februar  den  Kantonsbeitrag  in  Rechnung.  Stichdatum  für  die  Ermittlung  der  Zahlen der Lernenden ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kostenbeiträge werden für  ein Ausbildungsjahr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Wohnsitzkanton  zahlt  den  Kantonsbe  itrag  bis  spätestens  Ende  Juni  des laufenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schulgeld
                            Lernende  aus  den  Vereinbarungskant  onen  entrichten  für  den  Besuch  von  Schulen nach dem Anhang zu dies  er Vereinbarung kein Schulgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gebühren und Kosten
                            1   Den Lernenden können belastet werden:  a.     Anmelde- oder Einschreibegebühren;  b.     Prüfungs- und Diplomgebühren;  c.     Materialkosten;  d.     Kosten für Studienreisen u.ä.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lernenden  des  eigenen  Kantons  und  Lernenden  der  anderen  Verein-  barungskantone werden die gleichen Gebühren und Kosten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verhältnis zwischen Vereinbarungskantonen und Schulen
                            1   Die  Vereinbarungskantone  verkehre  miteinander, nicht aber direkt mit den Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulen  verkehren  im  Vollzug  dieser  Vereinbarung  mit  der  über-  geordneten  kantonalen  Behörde,  nicht  aber  direkt  mit  anderen  Verein-  barungskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Fürstentum Liechtenstein
                            Das Fürstentum Liechtenstein ka  nn dieser Vereinbarung beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Koordinationsstelle
                            1   Die Vereinbarungskantone schaff  en eine Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Vereinbarungskanton bestellt ei  nen Vertreter in die Koordinations-  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Koordinationsstelle:  a.     beurteilt die durch die Anwendung  dieser Vereinbarung entstehenden  Probleme;  b.     sorgt für Massnahmen der Bildungsplanung;  c.     koordiniert die Information;  d.     erstattet    der    Ostschweizer    Sa  nitätsdirektorenkonferenz    jährlich  Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  ist  Schiedsgericht  in  Streiti  gkeiten  zwischen  den  Vereinbarungs-  kantonen.  Organisation  und  Verfahren  richten  sich  nach  dem  Konkordat  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit  vom  27.  März  1969   1)  .  Die  Entscheide  sind endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kündigung
                            1    Ein  Vereinbarungskanton  kann  di  ese  Vereinbarung  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  einem  Jahr  auf  Ende  eines  Kalenderjahres  kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  schuldet  den  Kantonsbeitrag  für  die  bereits  aufgenommenen  oder  in  Ausbildung  stehenden  Lernenden  bis  zum  Abschluss  ihrer  Ausbildungs-  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gültigkeit
                            1   Diese Vereinbarung gilt ab 1. Januar nach der Unterzeichnung durch die  Vereinbarungskantone, frühe  stens ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Depositarstelle ist die Staatskanzlei des Kantons St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anhang  Der  Vereinbarung  unterstehende  Grundausbildungen  (Schul-  liste) und der Kantonsbeitrag  Nr.  Kantone / Schule (nach Standort)  Kantonsbeitrag  in Fr. pro Jahr  Kanton Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  1  Schule für medizinisch  technische Radiologie  MTRA, Universitätsspital, Zürich  9 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  2  Schule für technische Operations- und  Notfallassistenz, Universitätsspital, Zürich  12 900.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  3  Schule für Aktivierungstherapie, Schulungszen-  trum der Stadt Zürich für Berufe des Gesund-  heitswesens, Zürich  15 600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  4  Schule für Ergotherapie, Zürich  15 600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  5  Schule für Physiotherapie, Universitätsspital,  Zürich                                                                                   9                                                                                   900.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  6       Physiotherapieschule       Stadtspital       Triemli,  Zürich                                                                                   9                                                                                   900.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  7  Schule für Ernährungsberatung, Universitäts-  spital, Zürich  16 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  8  Ausbildungsstätte für medizinische Laborantin-  nen SRK/Biologielaboranten, Zürich  13 500.–  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  9  Physiotherapieschule Schaffhausen  9 900.–  Kanton St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schule für medizinische Laboranten und Labor-  antinnen, Kantonsspital, St. Gallen  13 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Schule für technische  Operationsassistenten,  St. Gallen  12 900.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Hebammenschule am Kanton  sspital, St. Gallen  12 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010  Kantone / Schule (nach Standort)  Kantonsbeitrag  in Fr. pro Jahr  Kanton Graubünden  Berufsschule für Gesundheits- und Kranken-  pflege, Hebammenausbildung, Chur  12 100.–