Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Solothurn über den Anschluss von Fi... (371.512)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Solothurn über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Solothurn über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung vom 7. Februar 1966 (Stand 1. Januar 1966) Das Departement des Innern des Kantons St.Gallen und das Volkswirtschaftsde - partement des Kantons Solothurn vereinbaren: 1
Art. 1
1 Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten einer Firma mit Hauptniederlassung im andern Kanton können der Familienausgleichskasse der Hauptniederlassung angeschlossen werden, sofern die Firma dies wünscht und die Familienausgleichskasse damit einverstanden ist und den Arbeitnehmern der Filialen und Betriebsstätten mindestens die Leistungen gemäss der Gesetzgebung 2 des Standortes der Filialen und der Betriebsstätten ausgerichtet werden.
2 Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
3 Ausgenommen bleiben die Fälle, da eine andere beteiligte Familienausgleichs - kasse wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Interessen mit der neuen Ordnung nicht einverstanden ist.
Art. 2
1 Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton St.Gallen dem Departement des Innern und im Kanton Solothurn dem Volkswirtschaftsdepartement.
1 nGS 4, 13. Vom Regierungsrat genehmigt am 15. Februar 1966. Veröffentlicht im Amtsblatt vom 25. Februar 1966, ABl 1966, 325; in Vollzug seit 1. Januar 1966.
2 Für den Kanton St.Gallen siehe KZG, sGS 371.1 ; KZV, sGS 371.11 .
Art. 3
1 Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten.
2 Bereits gewährte Anschlüsse werden von der Auflösung der Vereinbarung nicht betroffen, sofern die Vertragskantone nicht eine andere Regelung treffen.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung gelangt ab 1. Januar 1966 zur Anwendung.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 4, 13 07.02.1966 01.01.1966 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.02.1966 01.01.1966 Erlass Grunderlass 4, 13
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