Gesetz über den Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (821.44.4)
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Gesetz über den Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit

Gesetz über den Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit vom 13.02.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 16 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrat vom 4. Januar 1996; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Es wird ein Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (der Fonds) geschaffen.
2 Der Fonds wird gespiesen durch die Vermögenswerte und Ersatzforderun - gen, die der Strafrichter im Zusammenhang mit illegalem Drogenhandel ein - gezogen oder festgesetzt hat.
3 Die Herausgabe der eingezogenen Vermögenswerte oder der Ersatzforde - rungen zuhanden des Geschädigten oder Dritter bleibt vorbehalten.
4 Die Teilung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte einschliess - lich Ersatzforderungen unter Kanton, Bund und ausländischen Staaten wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 2 Verwendung der verfügbaren Beträge

1 Der Fonds bezweckt, mit den verfügbaren Mitteln die folgenden Massnah - men vermehrt zu finanzieren:
a) die Information und die vorbeugenden Massnahmen auf dem Gebiet der Drogenabhängigkeit, insbesondere in Schulen;
b) die polizeilichen und gerichtlichen Mittel für die Bekämpfung des Dro - genmissbrauchs;
c) die medizinisch-soziale Betreuung von Drogenabhängigen;
d) Programme für alternative Produktion und Beschäftigung in den dro - genproduzierenden und -verarbeitenden Ländern.

Art. 3 Verwaltung

1 Der Fonds wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanz - haushalt des Staates von der Finanzverwaltung auf Rechnung der für die Be - ziehungen zu den Gerichtsbehörden zuständigen Direktion 1 ) verwaltet.
2 ...

Art. 4 Verwendung

1 Der Staatsrat entscheidet auf Antrag der für die Beziehungen zur richterli - chen Gewalt zuständigen Direktion und nach Einholung der Meinung der von der Anfrage an den Fonds betroffenen Direktionen über die Verwendung der verfügbaren Beträge. Er regelt die Ausführungsbestimmungen in einer Ver - ordnung.
2 Die Verwendung der verfügbaren Beträge wird grundsätzlich jedes Jahr festgelegt. Der Staatsrat kann seinen Entscheid jedoch hinausschieben, wenn die eingezogenen Beträge für eine wirksame Verwendung zu gering sind.

Art. 5 Ausführung

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 )
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1997 (StRB 10.06.1996).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.02.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 91 / d 92
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
12.10.2005 Art. 1 geändert 01.01.2006 2005_104
12.10.2005 Art. 3 geändert 01.01.2006 2005_104
08.05.2009 Art. 4 geändert 01.04.2010 2009_051
19.12.2014 Art. 4 geändert 01.07.2015 2014_103 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.02.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 91 / d 92

Art. 1 geändert 12.10.2005 01.01.2006 2005_104

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 3 geändert 12.10.2005 01.01.2006 2005_104

Art. 4 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051

Art. 4 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

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