Reglement für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (RiE 411.610)
CH - BS

Reglement für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen

Schulreglement Reglement für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulreglement) Vom 16. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2022) Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf die Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen vom 25. März 2009
1 ) folgendes Reglement: I. Organisation der Gemeindeschulen

1. Zuständige Verwaltungsabteilung

2 )

§ 1

3 Gesamtverantwortung
1 Die zuständige Abteilungsleitung legt nach Beratung in der Schulleitungssitzung die Angebotsprofi - le der Schulstandorte fest.
4
2 Sie genehmigt die Anträge der Schulleitungen betreffend den Ausfall des Unterrichts an einem Schulstandort.
5 )
1 bis
. ...
6 )

§ 1a

7 ) Übergeordnete Strategien
1 Die Abteilungsleitung erarbeitet im Rahmen der kantonalen Vorgaben die Strategien für die Schul - entwicklung, den Schulraum, das Qualitätsmanagement, die Förderangebote und Sonderschulung, die Tagesstrukturen und die Zusammenarbeit mit den Schulräten.
8 )
2 Sie bezeichnet zu Handen der politischen Behörden den erforderlichen Schulraumbedarf.

§ 2 Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen

1 Die Abteilungsleitung verfügt pro Schuljahr für die Erfüllung ihres gesamten pädagogischen Auf - trags über eine bestimmte Anzahl von Unterrichtslektionen.
9 )
2 Sie schliesst mit den Schulleitungen eine Zielvereinbarung ab. Darin werden die zu erreichenden Zie - le für die Schule und das dafür zur Verfügung stehende Budget festgelegt.
10 )
3 Die Zielvereinbarungen werden jährlich von der zuständigen Verwaltungsabteilung überprüft.

§ 3 Organisation der Schule

1 Die Abteilungsleitung bestimmt die einem Schulstandort zugeordneten Räumlichkeiten.
11 ) RiE 411.600 .
2) Titel eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012); dadurch wurde der bisherige Titel 1. zu 1 bis
.
3)

§ 1 samt Titel eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012); dadurch wurde der bisherige § 1 zu § 1a.

4) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
5)

§ 1 Abs. 2 eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012); dadurch wurde der bisherige § 1 zu § 1a.

6) Aufgehoben am 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019) Infolge einfügen des neuen § 1 wurde der bisherige § 1 zu § 1a.
8) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
9) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
10) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
11) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
1
Schulreglement

§ 4 Zuständigkeit

12 )
1 Die Abteilungsleitung ist in folgenden Fällen zuständig für die Schülerinnen und Schüler in Anwen - dung des kantonalen Rechts:
13 )
14 )
...
15 ) die vorzeitige Aufnahme und die Rückstellung von der Aufnahme in den Kindergarten;
16 ) die Zuteilung zu einem Schulstandort;
17 ) die Versetzung an einen anderen Schulstandort;
18 ) die verstärkten Massnahmen;
19 ) den befristeten Schulausschluss ab fünf Tagen sowie den definitiven Schulausschluss vom Unterricht;
20 ) die Elternbeiträge für den Besuch einer Schule mit Tagesstrukturen;
21 ) das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler;
22 Erlass von Ordnungsbussen gemäss kantonalem Schulrecht;
23 den Ausschluss aus der schulinternen Tagesstruktur bei Nichtbezahlung der Elternbeiträ - ge sowie Ausschluss aus der schulexternen Tagesstruktur bei Nichtbezahlung der Eltern - beiträge oder aufgrund des Verhaltens einer Schülerin oder eines Schülers.
2 Bei besonderen Vorkommnissen in der Schule legt die Abteilungsleitung in Absprache mit den Schulleitungen und den zuständigen Stellen der Gemeinde sowie in Koordination mit der Leiterin oder dem Leiter der Volksschule das Vorgehen fest.
24 )
3
...
25 )

§ 5 Personalverantwortung

26 )
1 Die Abteilungsleitung nimmt die Personalverantwortung für die Schulleitungen und für die ihr direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit der Leitung Fachbereich Perso - nal wahr. Sie ist für die Personalentwicklung zuständig.
27
2 Sie führt mit ihnen die jährlichen Mitarbeitergespräche.
3 Sie ergreift gegebenenfalls Massnahmen und sorgt für Beratung und Unterstützung.
4 Sie genehmigt als Anstellungsinstanz unter Einbezug der Leitung Fachbereich Personal )
29 ) auf Antrag der Schulleitungen die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeits - verhältnisse mit den Lehrpersonen sowie den Fachpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung, die den Schulleitungen direkt unterstellt sind;
30 ) den Antrag der Schulleitungen gemäss kantonalem Schulrecht betreffend die Anstellungs - fähigkeit von Lehrpersonen.
5 Sie ist zuständig für die Versetzung von Lehrpersonen oder Fachpersonen aus betrieblichen Gründen an eine andere Schule der gleichen Altersstufe.
31 )
6 Sie genehmigt Massnahmen gemäss den §§ 42 und 43 der Personalordnung, sofern die Versetzung einer Lehrperson oder einer Fachperson in eine andere Schule angeordnet werden muss.
32 )
12)

§ 4 Titel in der Fassung des GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

13) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
14) Aufgehoben am 12. Juli 2016, wirksam seit 24. Juli 2016 (KB 23.07.2016)
15)

§ 4 Abs. 1 lit. b in der Fassung des GB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 27. 6. 2013).

§ 4 Abs 1 lit. c in der Fassung des GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

17)

§ 4 Abs. 1 lit. d in der Fassung des GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

18)

§ 4 Abs. 1 lit. e in der Fassung des GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

19) Fassung vom 6. Juli 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 10.07.2021)
20)

§ 4 Abs. 1 lit g in der Fassung des GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

21) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019) Fassung vom 6. Juli 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 10.07.2021)
23) Eingefügt am 6. Juli 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 10.07.2021)
24) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
25) Aufgehoben am 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
26) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
27) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015)
29)

§ 5 Abs. 4 lit. a geändert durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 17. 7. 2012).

30) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
31)

§ 5 Abs. 5 in der Fassung des GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

32)

§ 5 Abs. 6 eingefügt durch GB vom 14. 12. 2010 (wirksam seit 30. 12. 2010) und geändert durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

2
Schulreglement

§ 6 Weitere Aufgaben

1 Die Abteilungsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
33 ) Strategische Weiterentwicklung der Gemeindeschulen in Zusammenarbeit mit der kanto - nalen Volksschulleitung; Leitung schulübergreifender Projekte; Leitung der Schulleitungssitzung; Koordinationsaufgaben zwischen den Schulen und mit kantonalen Fachstellen; Krisenintervention in den Schulen, sofern Lösungen nicht vor Ort gefunden werden kön - nen;
34 ) Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung des Schul- und Personalrechts in den teilauto - nom geführten Schulen.

2. Schulleitungen

§ 7 Zuständigkeit

1 Die Schulleitungen sind für Entscheide zuständig, sofern nicht die Abteilungsleitung gemäss den §§ 4 bis 6 zuständig ist. )

§ 8 Personalverantwortung Schulleitungen

1 Die Schulleitungen nehmen die Personalverantwortung wahr
36 )
37 ) als direkte Vorgesetzte für die ihnen direkt unterstellten Lehrpersonen, Fachpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulsekretariate und Betriebsleitungen der Tages - strukturen,
38 ) als Anstellungsinstanz für die Fachpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ta - gesstrukturen, welche den Betriebsleitungen unterstellt sind.
1bis Sie beachten die Bestimmungen des Personalrechts sowie die weiteren Vorgaben der Leitung Fach - bereich Personal und der zuständigen Abteilungsleitung.
39 )
2 Sie führen als direkte Vorgesetzte die jährlichen Mitarbeitergespräche durch, sind für die Personal - entwicklung zuständig und nehmen die weiteren Aufgaben gemäss Personalrecht wahr.
40 )
3 Sie ergreifen gegebenenfalls Massnahmen nach Rücksprache mit der Leitung Fachbereich Personal und sorgen für Beratung und Unterstützung.
41
4 Sie machen bei den Lehrpersonen und den Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik in der Regel einmal jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre Unterrichtsbesuche.
42 )
5 Sie entscheiden als Anstellungsinstanz auf Antrag der direkten Vorgesetzten und unter Einbezug der Leitung Fachbereich Personal über die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnis - se.
43 )

§ 9

44 ) Schulsitzungen und Präsenzzeiten
1 Die Schulsitzungen gehören zur unterrichtsfreien Arbeitszeit.
2 Die Lehrpersonen, die Fachpersonen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung sind Mitglieder der Schulsitzung.
33) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015)
35) Fassung vom 6. Juli 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 10.07.2021)
36) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015)
37) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015)
38) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015)
39) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015)
41) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015)
42)

§ 8 Abs. 4 in der Fassung des GB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 27. 6. 2013).

43) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015)
44)

§ 9 samt Titel in der Fassung des GB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 27. 6. 2013).

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Schulreglement
3 Die Schulleitungen regeln gemeinsam die Präsenzzeit der Lehr- und Fachpersonen.
45 )
4 Sie setzen die Präsenzzeit an ihrem Schulstandort unter Einbezug der Lehr- und Fachpersonen um und legen fest, wie die jährlichen Schwerpunkte im Kollegium und die Teamarbeit in den pädagogi - schen Teams erfolgen sollen.
46 )

3. Schulräte

§ 10 Zusammensetzung der Schulräte, Amtsdauer

1 Jeder Schulrat setzt sich wie folgt zusammen: a) eine schulexterne Präsidentin oder ein schulexterner Präsident; b) drei bis sechs schulexterne Mitglieder: – ein oder zwei vom Elternrat gewählte Elterndelegierte, deren Kinder die betreffende Schule besu - chen; – zwei oder drei an Schulfragen interessierte Personen; – eine Delegierte oder ein Delegierter der Gemeindeversammlung Bettingen bzw. der zuständigen Sachkommission des Einwohnerrats Riehen, sofern diese eine Delegation vornehmen; c) zwei schulinterne Mitglieder: – eine Vertretung der Schulleitung; – eine Vertretung der Lehrpersonen.
47 )
2 Der Elternrat ernennt die Elterndelegierten für den Schulrat gemäss den kantonalen Bestimmungen. Elterndelegierte können bis Ende der vierjährigen Amtsperiode im Amt bleiben, auch wenn ihre Kin - der die betreffende Schule nicht mehr besuchen.
3 Die Entschädigung der schulexternen Mitglieder der Schulräte richtet sich nach kantonalem Recht.

§ 10a

48 )
...

§ 10b

49 ) Treffen der Präsidien und der Schulratsmitglieder
1 Die Abteilungsleitung lädt alle Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte einmal pro Semester und die weiteren Schulratsmitglieder einmal pro Jahr zu einem Treffen ein.
50 )
2 Diese Treffen dienen dem gegenseitigen Austausch von Informationen und der Diskussion von gemeinsamen Fragen der Schulentwicklung.

§ 10c

51 ) Richtlinie zu den Aufgaben der Schulräte
1 Die zuständige Abteilungsleitung erlässt eine Weisung betreffend Sitzungen des Schulrats, Vermitt - lungsverfahren und Unterrichtsbesuche.

§ 11

52 )
...
1 Auf schriftliches Begehren eines oder mehrerer Mitglieder eines Schulrats oder des Schulausschusses kann der zuständige Gemeinderat die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die schulexternen Mit - - mission des Einwohnerrats. )
45) Fassung vom 12. Juli 2016, wirksam seit 24. Juli 2016 (KB 23.07.2016)
46) Fassung vom 12. Juli 2016, wirksam seit 24. Juli 2016 (KB 23.07.2016)
47) Fassung vom 14. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 18.12.2021)
48) Aufgehoben am 14. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 18.12.2021)

§ 10b eingefügt durch GB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 27. 6. 2013).

50) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
51) Eingefügt am 14. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 18.12.2021)
52) Aufgehoben am 14. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 18.12.2021)
53) Fassung vom 14. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 18.12.2021)
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Schulreglement
2 Als Grund für eine Amtsenthebung gelten insbesondere die Nichterfüllung der Aufgaben sowie schwerwiegende Pflichtverletzungen.
54 )
3 Vor dem Entscheid des zuständigen Gemeinderats ist der betreffenden Person Gelegenheit zur Stel - lungnahme zu gewähren. II. Betrieb der Gemeindeschulen

§ 13 Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler

1 Die Höhe des Schulgeldes für die Aufnahme von auswärtigen Schülerinnen und Schülern richtet sich nach dem geltenden Tarif des regionalen Schulabkommens.
55 )
2 Besondere Vereinbarungen betreffend Schülerinnen oder Schüler aus der Stadt Basel oder aus deut - schen Nachbargemeinden bleiben vorbehalten.

§ 14 Unterrichts- und Öffnungszeiten der Kindergärten

1 Die reguläre Unterrichtszeit der Kindergärten beträgt 24 Stunden pro Schulwoche, nämlich Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und für den Abteilungsunterricht an zwei Nachmittagen von

14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Am Mittwochnachmittag sind die Kindergärten geschlossen.

2 Einzelheiten und fallweise abweichende Unterrichtszeiten regelt die Abteilungsleitung.
56 )
3 Die Öffnungszeiten der Areale und Gebäude der Kindergärten werden von den zuständigen Schullei - tungen bestimmt.

§ 15 Öffnungszeiten der Primarschule

1 Die Öffnungszeiten der Schulareale und Gebäude der Primarschulen werden von den zuständigen Schulleitungen bestimmt.

§ 16 Dispensation und Urlaub der Schülerinnen und Schüler

1 Die Gesuche betreffend Dispensation und Urlaub der Schülerinnen und Schüler sind der Klassenlehr - person einzureichen. Diese leitet das Gesuch an die Schulleitung weiter, falls der Entscheid nicht in ih - rer Kompetenz liegt.

§ 17 Schulausflüge, Lager und Wintersportveranstaltungen

1 Die Schulleitungen können nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung die Übernahme der Kosten betreffend Schulausflüge, Lager und Wintersportveranstaltungen für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Kosten nicht oder nur teilweise tragen können, teilweise oder ganz bewilligen.
57 )
2 Die Gesuche sind bei der Klassenlehrperson einzureichen, welche das Gesuch an die Schulleitung weiterleitet. III. Besondere Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis im Schulbereich (III.)1. Personalrechtliche Regelungen )

§ 18 Anstellungsinstanzen

1 )
2 Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Schulleitungen.
54)

§ 12 Abs. 2 in der Fassung des GB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 27. 6. 2013).

55) Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. 11.
2007 (SG 419.700).
56) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
57) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
58) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
59) Aufgehoben am 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
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Schulreglement
3 Die Aufgaben und Kompetenzen der Anstellungsinstanzen im Schulbereich richten sich nach den Be - stimmungen des Personalrechts.
60 )
4
...
61 )
5
...
62 )
6
...
63 )

§ 19 Ferien

64
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeschulen müssen ihre Ferien in der Regel während den Schulferien beziehen. Davon ausgenommen ist der Ferienbezug im Rahmen der Auffahrts - brücke.
65 )

§ 20

66 ) Kompensation
1 Die Fachpersonen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung können ihre posi - tiven Arbeitszeitsaldi in der Regel nur während den Schulferien kompensieren. Die Kompensation ist stunden- oder tageweise möglich. (III.)2. Besondere personalrechtliche Regelungen für die Lehrpersonen

§ 21 Dauer des Arbeitsverhältnisses

1 Die Dauer des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach § 7 der Personalordnung.
2 Lehrpersonen werden in der Regel während den ersten zwei Jahren mit einem befristeten Arbeitsver - trag von jeweils einem Jahr angestellt.
3 Lehrpersonen, welche den Studiengang für erfahrene Berufspersonen an der Fachhochschule Nord - westschweiz absolviert haben, werden nach Abschluss ihrer Ausbildung mindestens ein Jahr befristet in den Gemeindeschulen angestellt, auch wenn sie während ihrer Ausbildung bereits in den Gemeinde - schulen unterrichtet haben. )

§ 21a

68 ) Lektionenzuteilung und Mehrleistungen
1 Die Anzahl Pflichtlektionen der Lehrpersonen im Kindergarten und in den Primarschulen richtet sich nach dem kantonalen Recht.
69 )
2 Die Abteilungsleitung erlässt Weisungen betreffend die Lektionenzuteilung sowie die Mehrleistun - gen. )

§ 22 Einzellektionen- und Kompensationskonten

71 )
1 Die Schulleitungen sind für die Einhaltung der Limiten bei den Einzellektionen- und Kompensations - konten verantwortlich.
72

§ 23 Teilpensen

1 Zur Führung eines Kindergartens oder einer Schulklasse können auch zwei Lehrpersonen in Teilpen -
60) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
61) Aufgehoben am 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019) Aufgehoben am 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
63) Aufgehoben am 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
64)

§ 19: Titel in der Fassung des GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

65) Fassung vom 5. September 2017, in Kraft seit 18. September 2017 (KB 13.09.2017)
66)

§ 20 in der Fassung des GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

67) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015)

§ 21a eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

69)

§ 21a Abs. 1 eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

70) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
71) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
72) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
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Schulreglement

§ 23a

73 ) Krankheit und Unfall in den Schulferien
1 Bei Krankheit und Unfall während den Schulferien entsteht kein Anspruch auf Ersatz der betroffenen Ferientage.

§ 24

74 )
...

§ 25 Bezug des Urlaubskontos

75 )
1 Das auf dem Urlaubskonto der Lehrpersonen aufgelaufene Zeitguthaben muss bis Ende Schuljahr
2027/2028 in folgender Form bezogen werden:
76 ) als in Jahreslektionen umgerechnete Unterrichtsentlastung;
77 )
...
78 ) als zeitlich unbegrenzte Verlängerung eines bezahlten Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubs, oder
79 ) als Kombination mit weiteren Formen des bezahlten oder unbezahlten Urlaubs.
2
...
80 )
3
...
81 )
4 Alle Bezüge aus dem Urlaubskonto müssen umgerechnet mindestens eine Woche umfassen. Resttage dürfen auch in Form von Einzellektionen bezogen werden.
82 )
5 Für alle Bezüge sind jeweils die Interessen der Lehrpersonen als auch der betrieblichen Umsetzbar - keit sowie die jeweils geltenden Richtlinien zu beachten. Die Zuständigkeit für die Bewilligung richtet sich nach den personalrechtlichen Regelungen.
83 )

§ 25a

84 ) Unbezahlter Urlaub
1 Die Abteilungsleitung regelt die Modalitäten zum Bezug eines unbezahlten Urlaubs. )

§ 26 Weiterbildung

1 Für die Weiterbildung gelten die Bestimmungen des Personalreglements.
2 Die Abteilungsleitung kann die Durchführung von Veranstaltungen, die der Weiterbildung der Lehr- und Fachpersonen oder den Interessen der Schule dienen, während den Schulferien anordnen.
86 )
3 Sollen ausnahmsweise solche Weiterbildungen während der Unterrichtszeit stattfinden, bedarf dies der Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsabteilung.

§ 27 Ausserordentliche Entlastung

1 Für die ausserordentliche Entlastung in Form einer höchstens für ein Jahr festzusetzenden Herabset - zung der Unterrichtsverpflichtung unter die im Schulgesetz festgelegte Pflichtstundenzahl kommen die Bestimmungen zum Urlaub und zur Weiterbildung des Personalrechts zur Anwendung.
2 In Ausnahmefällen ist eine längere ausserordentliche Entlastung möglich, wenn die Lehrperson eine pädagogische Aus- oder Weiterbildung absolviert, welche mehr als ein Jahr dauert.
73)

§ 23a eingefügt durch GB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 27. 6. 2013).

74) Aufgehoben am 5. September 2017, in Kraft seit 18. September 2017 (KB 13.09.2017)
75) Fassung vom 5. September 2017, in Kraft seit 18. September 2017 (KB 13.09.2017) Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 04.07.2018)
77) Aufgehoben am 5. September 2017, in Kraft seit 18. September 2017 (KB 13.09.2017)
78) Fassung vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 04.07.2018)
79) Eingefügt am 26. Juni 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 04.07.2018)
80) Aufgehoben am 5. September 2017, in Kraft seit 18. September 2017 (KB 13.09.2017)
81) Aufgehoben am 5. September 2017, in Kraft seit 18. September 2017 (KB 13.09.2017) Eingefügt am 26. Juni 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 04.07.2018)
83) Eingefügt am 26. Juni 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 04.07.2018)
84)

§ 25a eingefügt durch GB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 27. 6. 2013).

85) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
86) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
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Schulreglement

§ 28 Kündigungsfrist

1 Die Kündigungsfrist für unbefristet angestellte Lehrpersonen beträgt in der Regel vier Monate.
2 Im Anstellungsvertrag kann eine abweichende Kündigungsfrist von minimal einem bis maximal sechs Monaten vereinbart werden.
3 Die Kündigung ist jeweils auf Ende eines Schulsemesters möglich.

§ 28a

87 )
... (III.)3. Besondere lohnrechtliche Regelungen
88 )

§ 29 Entschädigung von Stellvertretungen

89 )
1 Übernimmt eine Lehr- oder Fachperson der Gemeindeschulen eine Stellvertretung, wird sie gemäss ihrer individuellen Einreihung sowie ihrer persönlichen Erfahrungsstufe entschädigt.
90 )
1bis Bei den Lehrpersonen wird die Pflichtstundenzahl der übernommenen Funktion berücksichtigt.
91 )
2 Wird die Stellvertretung durch eine externe Lehr- oder Fachperson wahrgenommen, so richtet sich die Entschädigung nach den Lohnansätzen, welche die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter in Absprache mit der Abteilungsleitung und der Leitung Fachbereich Personal in einer Richtlinie fest - legt. )
3 Bei Stellvertretungen nach Abs. 1 und 1 bis können die geleisteten Unterrichtslektionen bzw. Stunden auch kompensiert werden, sofern es die Interessen des Schulbetriebs zulassen. Die zuständige Schul - leitung entscheidet nach Rücksprache mit der betroffenen Lehr- oder Fachperson über Entschädigung oder Kompensation.
93 )

§ 30 Entschädigung von Aushilfen

1 Die Entschädigungen für Aushilfen ohne entsprechenden Abschluss legt die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter in Absprache mit der Abteilungsleitung und der Leitung Fachbereich Personal in einer Richtlinie fest. )

§ 31

95 ) Entschädigung für Arbeitseinsätze in der Tagesstruktur )
1 Wird eine Lehrperson der Gemeindeschulen zusätzlich zu ihrem ordentlichen Pensum in der Tages - struktur eingesetzt, werden bis 20% dieses Pensums zum Ansatz ihres Lohns als Lehrperson angerech - net.
97

§ 31a Entschädigung für Stellvertretungen und Aushilfen in der Tagesstruktur

98 )
1 Für Stellvertretungen und Aushilfen in der
99 )

§ 32 Entschädigung für Aufgaben ausserhalb des Berufsauftrags

100 )
1 Die Arbeit von Lehrpersonen in Arbeitsgruppen auf übergeordneter Ebene, namentlich in kommuna - len, kantonalen oder regionalen Arbeitsgruppen, wird mit einem Sitzungsgeld entschädigt, sofern die Sitzungen in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden.
87) Aufgehoben am 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
88) Fassung vom 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 15.12.2018)
89) Fassung vom 12. Juli 2016, wirksam seit 24. Juli 2016 (KB 23.07.2016) Fassung vom 12. Juli 2016, wirksam seit 24. Juli 2016 (KB 23.07.2016)
91) Fassung vom 12. Juli 2016, wirksam seit 24. Juli 2016 (KB 23.07.2016)
92) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
93) Fassung vom 12. Juli 2016, wirksam seit 24. Juli 2016 (KB 23.07.2016)
94) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
95)

§ 31 samt Titel in der Fassung des GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

Fassung vom 12. Juli 2016, wirksam seit 24. Juli 2016 (KB 23.07.2016)
97) Fassung vom 12. Juli 2016, wirksam seit 24. Juli 2016 (KB 23.07.2016)
98) Fassung vom 12. Juli 2016, wirksam seit 24. Juli 2016 (KB 23.07.2016)
99) Fassung vom 12. Juli 2016, wirksam seit 24. Juli 2016 (KB 23.07.2016)
100) Fassung vom 6. Juli 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 10.07.2021)
8
Schulreglement
2 Die Höhe des Sitzungsgeldes richtet sich nach den kantonalen Richtlinien.
3 Nebenämter und Mentorate, insbesondere für die Verwaltung von Material, die Betreuung der schulinternen Bibliotheken, die Pensenlegungen und für die Einsätze bei Aufnahmeprüfungen, werden mit einer Pauschalen entschädigt. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter legt diese in Ab - sprache mit der Abteilungsleitung und der Leitung des Fachbereichs Personal in einer Weisung fest.
101
4 Nachhilfeunterricht und freiwillige Hausaufgabenhilfe werden pro 2 Lektionen à 45 Minuten mit ei - ner Unterrichtlektion entschädigt.
102 )

§ 33 Lohnzahlung bei einer ausserordentlichen Entlastung oder Altersentlastung

1 Bei einer ausserordentlichen Entlastung oder bei einer Altersentlastung wird der bisherige Lohn wei - terbezahlt. Der Lohn entwickelt sich gemäss § 25 der Schulordnung weiter.

§ 34 Spesenvergütung bei Schulanlässen

1 Den Lehrpersonen werden die entstandenen Auslagen z.B. bei Schulausflügen, Exkursionen, Lagern und sportlichen Veranstaltungen gemäss kommunalem Spesenreglement vergütet. (III.)4. Besondere personal- und lohnrechtliche Regelungen für Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik )

§ 34a

104 ) Dauer des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsfrist
1 Für Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik gelten die §§ 21, 26 und 28 sinngemäss.

§ 34b

105 ) Entschädigung für Stellvertretung, Aushilfe, Teilnahme in Arbeitsgruppen und für Ar - beitseinsätze in Schulen mit Tagesstrukturen
1 Für Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik gelten die §§ 29–31, 32 und 34 sinngemäss. IV. Verschiedene Bestimmungen (IV.)1. Bearbeitung von Personendaten

§ 35

106 ) Personal der Gemeindeschulen
1 Für die Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten der Lehrpersonen, Fachperso - nen sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung gilt § 5a der Personalordnung.

§ 36 Schülerinnen, Schüler und Eltern

1 Personendaten der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung gesetzlich vorgesehen oder dies für die Aufgabenerfüllung der Schule notwendig ist.
2 Die Personendaten sind grundsätzlich bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern oder Eltern zu erheben und dürfen nur zu schulischen Zwecken verwendet werden. Sofern dies für die Aufgabener -
3 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter erlässt gemeinsam mit der Abteilungsleitung und in Absprache mit der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater der Gemeinde Richtlinien über die Datenbearbeitung, insbesondere bei Leistungstests. Die Schulleitungen erlassen gemeinsam eine Richtlinie zur Datenbearbeitung der Personendaten in den Dossiers der Schülerinnen und Schü - ler.
107 )
101) Eingefügt am 6. Juli 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 10.07.2021)
102) Eingefügt am 6. Juli 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 10.07.2021)

4. Titel eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

104)

§ 34a eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

105)

§ 34b eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

106)

§ 35 samt Titel in der Fassung des GB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 27. 6. 2013).

107) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
9
Schulreglement

§ 37

108 )
... (IV.)2. Akteneinsicht

§ 38 Betroffene Personen

1 Die Akteneinsicht betroffener Personen in die eigenen Daten richtet sich nach dem kantonalen In - formations- und Datenschutzrecht. )
2 Im Rahmen eines Schulrekurses richtet sich die Akteneinsicht nach § 44 Abs. 3.

§ 39 Akteneinsicht im Rahmen der Aufgabenerfüllung

110 )
1 Der Abteilungsleitung, der Verwaltungsleitung, den Schulleitungen sowie den Mitgliedern des Schulausschusses Bettingen und Riehen wird die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendige Aktenein - sicht gewährt.
111 )
2 Der Schulrat stützt sich bei seiner Aufgabenerfüllung in der Regel auf Informationen der Schullei - tung. Bei der Vermittlung von Konflikten erhält er in Ausnahmefällen Akteneinsicht, wenn die In - formationen der Schulleitung nicht ausreichen. Die Akteneinsicht erfolgt durch das Präsidium.
112 )
3 Die Akteneinsicht der Mitglieder der Schulrekurskommission richtet sich nach § 44 Abs. 1 und 2. ) V. Rekursverfahren der Schulrekurskommission

§ 40 Grundsatz

1 Die Schulrekurskommission entscheidet gemäss §§ 31 und 32 der Schulordnung über Rekurse gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung.
2 Das Verfahren ist kostenlos. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
114 )

§ 41 Verfahren

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Schulrekurskommission trifft ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen für die Durchführung des Verfahrens.
2 Das juristische Sekretariat koordiniert das Verfahren und die Vorbereitung der Sitzung der Schulre - kurskommission.

§ 42 Beratung und Entscheid der Schulrekurskommission

1 Die Schulrekurskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie entscheidet in freier Kognition mit mindestens drei Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.
2 Ihre Entscheide fasst sie nach geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen - gleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
2bis Die Protokolle werden nur den Mitgliedern der Schulrekurskommission zugestellt und sind nicht öf - fentlich zugänglich.
115 )
3 Der Entscheid ist möglichst rasch schriftlich zu eröffnen.
4

§ 43 Datenschutz

1 Die Mitglieder der Schulrekurskommission wahren den Datenschutz.
108)

§ 37 aufgehoben durch GB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 27. 6. 2013).

109)

§ 38 Abs. 1 geändert durch GB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 27. 6. 2013).

110)

§ 39 Titel in der Fassung des GB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 27. 6. 2013).

Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
112)

§ 39 Abs. 2 in der Fassung des GB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 27. 6. 2013).

113)

§ 39 Abs. 3 in der Fassung des GB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 27. 6. 2013).

114)

§ 40 Abs. 2 zweiter Satz beigefügt durch GB vom 14. 12. 2010 (wirksam seit 30. 12. 2010).

115)

§ 42 Abs. 2

bis eingefügt durch GB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 27. 6. 2013).
10
Schulreglement
2 Sie übergeben im Zeitpunkt der Beendigung ihres Amts alle Dokumente und Akten, die sie im Zu - sammenhang mit ihrem Amt erhalten haben, dem juristischen Sekretariat der Gemeinde Riehen.
3 Nach Beendigung des Amts sind sie weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 44 Akteneinsicht

1 Den Mitgliedern der Schulrekurskommission wird die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendige Ak - teneinsicht gewährt.
2 Benötigen sie Auskünfte von Lehrpersonen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwal - tung oder der Gemeindeverwaltung, kann die Präsidentin oder der Präsident deren Anhörung oder eine Stellungnahme anordnen.
3 Die Akteneinsicht der betroffenen Schülerinnen oder Schüler sowie deren Eltern richtet sich nach dem kantonalen Organisationsgesetz. VI. Übergangsbestimmungen (VI.)1. Kommunalisierung der Primarschule
116 )

§ 45

117 )
...

§ 46

118 )
...

§ 47

119 )
...

§ 48 Schulräte

1 Die Amtsdauer von vier Jahren beginnt erstmals am 1. August 2009.

§ 49

120 )
...

§ 50

121 ) Frei- und Feiertagsregelung

§ 51 Erstmalige Einreihung der nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen

1 Bei der Anrechnung der massgeblichen individuellen Lohnstufe gemäss § 39 Abs. 3 Schulordnung ist die für das Jahr 2009 aktuelle Lohnstufe massgebend.

§ 52 Besitzstand Dienstaltersjahre der nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen

1 Für die Berechnung der Dienstaltersjahre ist die absolvierte Dienstzeit massgebend. Sie gilt ab dem Eintrittsdatum ins Arbeitsverhältnis beim Kanton oder bei der Gemeinde Bettingen.
2 Allfällige unbezahlte Urlaube, welche mehr als zwei Monate dauerten, werden gemäss § 16 Abs. 2 Lohnreglement abgezogen.
3 Ein Abzug erfolgt auch bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses.
4 Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Ferientagen muss innert fünf Jahren seit dem ersten Dienst -
116)

1. Titel eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

117)

§ 45 aufgehoben durch GB vom 21. 1. 2014 (wirksam seit 2. 2. 2014).

§ 46 aufgehoben durch GB vom 21. 1. 2014 (wirksam seit 2. 2. 2014).

119)

§ 47 aufgehoben durch GB vom 21. 1. 2014 (wirksam seit 2. 2. 2014).

120)

§ 49 aufgehoben durch GB vom 21. 1. 2014 (wirksam seit 2. 2. 2014).

121)

§ 50 aufgehoben durch GB vom 14. 12. 2010 (wirksam seit 30. 12. 2010).

122)

§ 52 Abs. 4 eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

11
Schulreglement
5 Über den Bezug entscheidet die Leitung Gemeindeschulen im Rahmen der betrieblichen Möglichkei - ten. Ist nur ein teilweiser Bezug in Ferientagen möglich, wird der nicht bezogene Teil des Dienstalters - geschenks ausbezahlt.
123 )

§ 53 Besitzstand Dienstaltersjahre der Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinden Bet -

tingen und Riehen
1 Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinden Bettingen und Riehen können Treueprämien gemäss

§ 18 Lohnordnung aufgrund der rückwirkend anzurechnenden Dienstjahre gemäss § 44 Abs. 2 Schul -

ordnung in Abweichung von § 53 Lohnreglement bis längstens zum 30. Juli 2010 bei der Leitung Gemeindeschulen geltend machen.
2 Für die Berechnung der Dienstjahre gilt § 52 analog.
3 Über den Bezug der Treueprämien in Ferientagen entscheidet die Leitung Gemeindeschulen im Rah - men der betrieblichen Möglichkeiten.

§ 54 Besitzstand Altersentlastung der Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinde Bet -

tingen und Riehen
1 In Abweichung von § 23 Abs. 1 Bst. a Schulordnung erhalten Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinden Bettingen und Riehen, welche vor dem 1. Juli 2009 eine Altersentlastung hatten, die Alter - sentlastung weiterhin gemäss bisheriger Regelung in entlasteten Stunden gutgeschrieben.

§ 55 Besitzstand von unbefristeten Arbeitsverhältnissen von Lehrpersonen

1 Lehrpersonen, welche vor dem 1. August 2009 unbefristet beim Kanton Basel-Stadt oder der Gemeinden Bettingen und Riehen angestellt waren, erhalten bei einer Anstellung ab dem 1. August
2009 in Abweichung von § 21 einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
2 Davon ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, welche mit einem Funktionswechsel bei den Gemein - deschulen verbunden sind. Für diese gilt § 21. (VI.)2. Schulharmonisierung
124

§ 55a

125 ) Lektionenkonto, Guthaben von Mehrleistungen und Ferien
1 Die Guthaben von Lehrpersonen, welche diese gemäss § 45l der Schulordnung bei der Übernahme in die Gemeindeschulen mitbringen, sind in den Gemeindeschulen mit Kompensation oder Urlaub abzu - bauen.
2 Die betroffenen Lehrpersonen und die zuständige Schulleitung vereinbaren den Abbau der Guthaben.
3 Ist eine Kompensation oder der Bezug von Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht möglich, geneh - migt die Leitung Gemeindeschulen auf Antrag der Schulleitung eine finanzielle Vergütung der Gutha - ben.

§ 55b

126 ) Besitzstand Dienstaltersjahr
1
123)

§ 52 Abs. 5 eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

124)

2. Titel eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

125)

§ 55a eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

126)

§ 55b eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

12
Schulreglement

§ 55c

127 ) Beim Kanton befristet angestellte Lehrpersonen
1 Lehrpersonen, die gemäss § 45i der Schulordnung von den Gemeindeschulen angestellt werden, er - halten folgende Arbeitsverträge: Haben sie beim Kanton im Schuljahr vor der Übernahme einen befristeten Jahresarbeits - vertrag im vierten Jahr in Folge, erhalten sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Dies gilt auch für längere Befristungen. Haben sie beim Kanton im Schuljahr vor der Übernahme einen befristeten Jahresarbeits - vertrag im zweiten oder dritten Jahr in Folge, erhalten sie vorerst einen auf ein Jahr be - fristeten Arbeitsvertrag. Im Falle der Weiterbeschäftigung in den Gemeindeschulen wird ihr Arbeitsvertrag ab dem zweiten Jahr in einen unbefristeten Arbeitsvertrag überführt. Haben sie beim Kanton vor der Übernahme erstmals einen befristeten Jahresarbeitsver - trag, erhalten sie einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher im Falle der Wei - terbeschäftigung bei den Gemeindeschulen nochmals um ein Jahr verlängert wird. Wird anschliessend das Arbeitsverhältnis weiter geführt, wird ihr Arbeitsvertrag ab dem dritten Jahr in einen unbefristeten Arbeitsvertrag überführt. (VI.)3. Übernahme von Fachpersonen Logopädie
128 )

§ 55d

129 ) Erstmalige Einreihung der Fachpersonen Logopädie
1 Die bislang nach kantonalem Recht entlöhnte Funktion «Fachperson Logopädie» wird in das zutref - fende Anforderungsniveau gemäss Lohnordnung eingereiht.
2 Als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung gelten für die bislang nach kanto - nalem Recht entlöhnten Fachpersonen die im Zeitpunkt der Übernahme massgeblichen individuellen Lohnstufen.
3 Die jährliche Entlöhnung entspricht mindestens der zum Zeitpunkt der Übernahme vergüteten bishe - rigen individuellen Entlöhnung.

§ 55e

130 ) Besitzstand und Lohnentwicklung bei einer Positionierung unter der Lohnkurve C
1 Die §§ 40 und 41 der Schulordnung gelten auch für die Fachpersonen Logopädie.

§ 55f

131 ) Arbeitsverhältnis
1 Beim Kanton unbefristet angestellte Fachpersonen Logopädie erhalten bei der Übernahme einen un - befristeten Arbeitsvertrag.

§ 55g

132 ) Besitzstand Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad, welcher gemäss Arbeitsvertrag beim Kanton per 31. Juli 2012 vereinbart war, wird weiter gewährt.
2 Für Abweichungen vom Beschäftigungsgrad gemäss Abs. 1 gilt § 45e der Schulordnung sinngemäss.

§ 55h

133 ) Besitzstand auf Guthaben aus Mehrleistungen, Ferien, Dienstaltersjahre und altrecht - lichem Dienstaltersgeschenk des Kantons Basel-Stadt
1 Die §§ 43, 44 Abs. 1 und 45 der Schulordnung sowie § 52 gelten auch für die Fachpersonen Logopä - die.
127)

§ 55c eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

128)

3. Titel eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

§ 55d eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

130)

§ 55e eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

131)

§ 55f eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

132)

§ 55g eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

133)

§ 55h eingefügt durch GB vom 10. 7. 2012 (wirksam seit 19. 7. 2012).

13
Schulreglement (VI.)4. Übernahme der Lehrpersonen Musik und Bewegung
134 )

§ 55i

135 ) Erstmalige Einreihung der Lehrpersonen Musik und Bewegung
1 Die Funktion «Lehrperson Musik und Bewegung» wird mit der Übernahme durch die Gemeinde - schulen per 1. August 2015 im zutreffenden Anforderungsniveau und auf der entsprechenden speziel - len Lohnkurve zugeordnet.
2 Die individuelle Einreihung hängt davon ab, ob die übernommene Lehrperson Musik und Bewegung als Monofachlehrperson Primarstufe 3-8 oder als Lehrperson Primarstufe 3-8 unterrichten wird.
3 Als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung gilt für die bislang bei der Mu - sik-Akademie Basel entlöhnten Lehrpersonen die im Zeitpunkt der Übernahme massgebliche individu - elle Lohnstufe.

§ 55j

136 ) Besitzstand
1 Führt die Neueinreihung im Rahmen der Überführung zu einer Positionierung des individuellen Ge - halts über der zutreffenden speziellen Lohnkurve, ergibt sich per 1. August 2015 eine frankenmässige Besitzstandssituation.

§ 55k

137 ) Positionierung unter der speziellen Lohnkurve
1 Würde die Neueinreihung zu einer Positionierung des individuellen Gehalts unter der zutreffenden speziellen Lohnkurve führen, wird das Gehalt gemäss § 42e der Lohnordnung per 1. August 2015 auf der zutreffenden speziellen Lohnkurve festgelegt.

§ 55l

138 ) Arbeitsverhältnis
1 Bei der Musik-Akademie Basel unbefristet angestellte Lehrpersonen erhalten bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

§ 55m

139 ) Besitzstand Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad, welcher gemäss Arbeitsvertrag der Musik-Akademie Basel betreffend den musikalischen Grundkurs in den Gemeindeschulen Bettingen und Riehen per 31. Juli 2015 vereinbart war, wird weiter gewährt.
2 Für Abweichungen vom Beschäftigungsgrad gemäss Abs. 1 gilt § 45e der Schulordnung sinngemäss. (VI.) 5. Weitere Bestimmungen
140 )

§ 55n

141 ) Urlaubskonto
1 Lehrpersonen, deren Guthaben per 31. Juli 2018 mindestens sieben Wochen betragen, dürfen bis Ende Schuljahr 2027/2028 ihr Guthaben in Form eines siebenwöchigen Sabbaticals zwischen Som - - liche Umsetzbarkeit zu beachten.
134) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015)
135) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015)
136) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015)
138) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015)
139) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 25.07.2015)
140) Eingefügt am 26. Juni 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 04.07.2018)
141) Eingefügt am 26. Juni 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 04.07.2018)
14
Schulreglement

6. Übernahme des Schulhauswartungspersonals

142 )

§ 55o.

143 Erstmalige Einreihung des Schulhauswartungspersonals
1 Die bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Funktionen im Bereich Schulhauswartung werden in das zutreffende Anforderungsniveau gemäss Lohnordnung eingereiht.
2 Für die Festlegung der individuellen Erfahrungsstufe im Sinne der nutzbaren Erfahrung gilt § 39 Schulordnung sinngemäss. Zusätzlich wird für die Anstellung per 1. Januar 2019 ein weiterer Stufen - anstieg gewährt.

§ 55p.

144 ) Besitzstand und Lohnentwicklung bei einer Positionierung unter der Lohnkurve C
1 Führt die Neueinreihung per 1. Januar 2019 im Rahmen der Überführung zu einer Positionierung des individuellen Gehalts über der Lohnkurve C, ergibt sich eine frankenmässige Besitzstandssituation, die sich nach § 40 Schulordnung richtet.
2 Die Lohnentwicklung bei einer Positionierung unter der Lohnkurve C richtet sich nach § 41 der Schulordnung.

§ 55q.

145 ) Arbeitsvertrag
1 Das beim Kanton unbefristet angestellte Schulhauswartungspersonal erhält bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

§ 55r.

146 ) Besitzstand Dienstaltersgeschenk
1 Die Dienstjahre, welche die von der Übernahme betroffene Person gemäss kantonalem Lohngesetz absolviert hat, werden für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohnordnung voll angerechnet.
2 Für die Berechnung und den Bezug der Dienstjahre gilt § 52. VII. Schlussbestimmungen

§ 56 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenreglement) vom 25. Juni
2002
147 ) wird wie folgt geändert:
148 )
2 Das Personalreglement vom 16. Juli 2002
149 ) wird wie folgt geändert:
150 )

§ 57 Wirksamkeit

1 Dieses Reglement wird publiziert. Es wird am 1. August 2009 wirksam.
2 Für Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinde Riehen werden die §§ 29 bis 34 und die §§ 51 bis
55 per 1. Juli 2009 wirksam.
142) Eingefügt am 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 15.12.2018)
143) Eingefügt am 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 15.12.2018)
144) Eingefügt am 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 15.12.2018)
145) Eingefügt am 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 15.12.2018) Eingefügt am 11. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 15.12.2018)
147) RiE 412.210.
148)

§ 56 Abs. 1: Die Änderung wird hier nicht abgedruckt.

149) RiE 162.100.
150)

§ 56 Abs. 2: Die Änderung wird hier nicht abgedruckt.

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