Gesetz über die Ausübung des Viehhandels (916.48)
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Gesetz über die Ausübung des Viehhandels

Gesetz über die Ausübung des Viehhandels vom 19. Oktober 1935 (Stand 1. Januar 1986)
§ 1
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, den Beitritt des Kantons Thurgau zu der interkan - tonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 1. Juli 1927
1 ) – im folgenden «Übereinkunft» genannt –, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Gesetzes bildet, zu erklären.
§ 2
1 Der mit dem Betriebe eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Züchte - rei oder Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstandes, der Ver - kauf von selbstgemästeten oder selbstgezüchteten Tieren, der Ankauf von Tieren zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger für den Eigen - bedarf beziehungsweise für den Verkauf im geschlachteten Zustande ist weder pa - tent- noch kautionspflichtig.
2 Bestehen Zweifel darüber, ob ein Betrieb den Vorschriften dieses Gesetzes zu un - terstellen ist, so entscheidet das zuständige Departement des Regierungsrates. Der Entscheid des Departementes unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsge - richt. *
§ 3
1 Die Kaution gemäss Artikel 7 litera a und b der Übereinkunft
2 ) dient zur Sicherstel - lung der Ansprüche und Bussen wegen schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen und Missachtung seuchenpolizeilicher Vorschriften.
1) Jetzt 916.49
2) Jetzt §13; 916.49
§ 4
1 Die Grundtaxe (Artikel 8 Ziffer 1 der Übereinkunft
1 ) ) bildet die Gebühr für die Er - teilung des Viehhandelsausweises. Für Ausweise, welche zum Handel mit mehr als einer Kategorie von Tieren berechtigen sollen, ist nur eine einzige Grundtaxe zu ent - richten, und zwar für diejenige, welche den höhern Satz aufweist.
§ 5
1 Die Ansätze für die Umsatzgebühr (Artikel 8 Ziffer 2 der Übereinkunft
2 ) ) sind für den Kanton Maximalansätze. Der Regierungsrat kann die Grundtaxe bis zu einem gewissen Umsatz aller oder einzelner Tiergattungen auch als Umsatzgebühr aner - kennen (Artikel 8 Absatz 3 der Übereinkunft
3 ) ).
2
... *
§ 6
1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes, der Übereinkunft, sowie von Aus - führungsbestimmungen zuständiger Amtsstellen werden, soweit sie nicht unter das Strafgesetz fallen, nach Massgabe von § 12 der Übereinkunft
4 ) durch die Be - zirksämter geahndet.
§ 7
1 Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk durch den Regierungsrat in Vollzug gesetzt.
1) Jetzt § 15; 916.49 Jetzt § 15; 916.49
3) Jetzt § 15; 916.49
4) Jetzt § 26; 916.49
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.10.1935 19.10.1935 Erstfassung 50/1935

§ 2 Abs. 2 23.02.1981 01.06.1984 geändert 41/1981

§ 5 Abs. 2 21.11.1984 01.01.1986 aufgehoben 4/1985

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