Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (413.1.1)
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Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vom 14.03.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil - dung, insbesondere die Artikel 49–51; gestützt auf die Bundesverordnung vom 19. November 2003 über die Berufs - bildung, insbesondere die Artikel 55–58; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 12. Dezember 2006; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (die Berufsberatung) in Anwendung der Bundesgesetzgebung.

Art. 2 Ziele

1 Die Berufsberatung soll Jugendlichen und Erwachsenen helfen, einen Berufsweg oder eine höhere Ausbildung zu wählen oder ihre berufliche Lauf - bahn zu planen.
2 Sie unterstützt sie in ihren Ausbildungs-, Wiedereinstiegs- oder Neuorien - tierungsprojekten.
3 Bei der ersten Berufswahl fördert sie einen erzieherischen, kontinuierlichen Prozess.
4 Durch ihre Mitarbeit bei der Anerkennung der auf nicht formellen Wegen erworbenen Kompetenzen trägt sie zu einer besseren Eingliederung der Betroffenen in die Berufswelt bei.
5 Sie fördert die soziale Chancengleichheit und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Art. 3 Grundsätze

1 Die Berufsberatung ist allen Ratsuchenden zugänglich.
2 Die Berufsberatung bietet ein grundsätzlich unentgeltliches Basisangebot an. Darüber hinaus gehende Leistungen und Leistungen für Erwachsene kön - nen in Rechnung gestellt werden.
3 Der Wohnort der Ratsuchenden kann für die Unentgeltlichkeit berücksich - tigt werden. Interkantonale Abkommen bleiben vorbehalten.
4 Die Vertraulichkeit der Berufsberatungsleistungen wird sichergestellt. Die Informationen können im Einverständnis mit den Ratsuchenden und in ihrem Interesse an Dritte übermittelt werden.
5 Die Informationen über die Berufe und Ausbildungswege entsprechen Neu - tralitäts-, Objektivitäts- und Aktualitätskriterien.
6 Der Berufsberatungsprozess ist auf die Ratsuchenden ausgerichtet. Bezweckt wird die Autonomie der Ratsuchenden unter Berücksichtigung ih - rer Individualität. Die Berufsberatung führt keine Selektionsverfahren durch.

Art. 4 Qualität

1 Die Berufsberatung stellt die Qualität der Dienstleistungen sicher.
2 Sie ist um eine Anpassung der Leistungen an die Bedürfnisse der Öffent - lichkeit besorgt und passt sich der Entwicklung der Arbeitswelt und des Bil - dungssystems an.

Art. 5 Zusammenarbeit

1 Die Berufsberatung arbeitet mit den Bildungsinstitutionen, der Berufswelt und den für den Arbeitsmarkt verantwortlichen Behörden zusammen. Sie kann mit weiteren Partnern Zusammenarbeitsvereinbarungen festlegen.
2 Die Berufsberatung arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen.

Art. 6 Dienstleistungen

1 Die Berufsberatung bietet Information und individuelle Beratung für Ju - gendliche und Erwachsene an.
2 Sie stellt der Öffentlichkeit in den Berufsinformationszentren und Berufsbe - ratungsstellen sowie auf elektronischem Weg Informationen über Berufe und Bildungswege zur Verfügung.
3 Die individuelle Berufsberatung wird in Einzel- oder Gruppengesprächen erteilt.
4 Für Jugendliche werden Dienstleistungen zur Vorbereitung auf die erste Berufswahl bereitgestellt.
5 Die Berufsberatung stellt einen Beratungsdienst sicher, der die Ratsuchen - den im Rahmen des Anerkennungs- und Validierungverfahrens bei der Erfas - sung ihrer bisherigen Bildungsleistungen unterstützt.
6 Sie bietet den Erwachsenen angemessene Strukturen an, die sie bei der Er - fassung ihrer Kompetenzen im Hinblick auf eine Validierung ihrer bisherigen Bildungsleistungen unterstützen.
2 Organisation und Betrieb

Art. 7 Staatsrat

1 Der Staatsrat hat die folgenden Befugnisse:
a) Er übt die Oberaufsicht im Bereich der Berufsberatung aus.
b) Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen und kann die mit der Berufsberatung beauftragte Direktion damit betrauen, Ausführungsbe - stimmungen für besondere Bereiche zu erlassen.
c) Er erstellt eine Liste der im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 und 3 kosten - pflichtigen Dienstleistungen.
d) Er trifft die der Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit dienen - den Massnahmen.

Art. 8 Direktion

1 Die mit der Berufsberatung beauftragte Direktion 1 ) (die Direktion) ist die Vollzugsbehörde dieses Gesetzes.
2 Sie übt die Zuständigkeiten aus, die das Gesetz oder das Reglement nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen.

Art. 9 Amt

1 Zur Ausübung ihrer Aufgaben verfügt die Direktion über ein Amt für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung 2 ) (das Amt), das ihr unterstellt ist.

Art. 10 Befugnisse

1 Das Amt ist gegenüber der Direktion für den guten Betrieb der Berufsbera - tung im Kanton verantwortlich.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
2) Heute: Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.
2 Es hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
a) Es koordiniert und beaufsichtigt die Organisation und die Tätigkeit der regionalen Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen, der Studienberatungsstelle, des Berufsinformationszentrums und der Berufsberatungsstelle für Erwachsene.
b) Es stellt einen Dienst für Dokumentationsherstellung sicher.
c) Es arbeitet mit den Ämtern des Kantons und den von seiner Tätigkeit betroffenen Bildungsinstitutionen sowie den Berufsberatungsstellen der anderen Kantone zusammen.

Art. 11 Regionale Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen

– Befugnisse
1 Die regionalen Berufsberatungsstellen sind mit der Berufsberatung in einer Region beauftragt.
2 Sie stehen im Dienst der Bevölkerung der Region, insbesondere der Schüle - rinnen und Schüler.
3 Die Direktion kann ihnen Studienberatungsaufgaben übertragen, wenn be - sondere Umstände dies erfordern.

Art. 12 Regionale Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen

– Organisation
1 Die Direktion legt die Regionen und den Sitz der regionalen Berufsbera - tungsstellen fest, die in der Regel in einer Schule der Orientierungsstufe un - tergebracht sind. Sie hört vorgängig die örtlichen Behörden der betroffenen Orientierungsschulen an. Sie sorgt dafür, dass die Erwachsenen der Region leichten Zugang haben.
2 Die regionalen Berufsberatungsstellen unterstehen dem Amt.
3 Die Gemeinden der Region stellen das mit der Dokumentation und der Ver - waltung beauftragte Personal, die Räume, das Mobiliar und das für den guten Betrieb einer regionalen Berufsberatungsstelle erforderliche Material zur Verfügung.

Art. 13 Studienberatungsstelle

1 Die Studienberatungsstelle ist mit der Beratung im Zusammenhang mit Uni - versitätsstudien und anderen höheren Studien beauftragt.
2 Sie steht im Dienst aller Personen, die diesbezügliche Informationen brau - chen, insbesondere im Dienst der Schülerinnen und Schüler und der Studie - renden.
3 Die Studienberatungsstelle untersteht dem Amt.

Art. 14 Berufsinformationszentrum und Berufsberatungsstelle für Er -

wachsene
1 Das Berufsinformationszentrum und die Berufsberatungsstelle für Er - wachsene sind mit der Beratung im Zusammenhang mit Neuorientierung, Wiedereinstieg und beruflicher Weiterbildung beauftragt.
2 Sie stehen im Dienst aller Personen, die diesbezügliche Informationen su - chen, insbesondere im Dienst der Erwachsenen.
3 Das Berufsinformationszentrum und die Berufsberatungsstelle für Er - wachsene unterstehen dem Amt.

Art. 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratung – Dienstverhältnis

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
2 Die Beraterinnen und Berater müssen eine anerkannte oder gleichwertige spezifische Ausbildung nachweisen.
3 Die Beraterinnen und Berater der regionalen Berufsberatungsstellen werden auf Empfehlung der örtlichen Schulbehörden der Orientierungsschule der betreffenden Region angestellt.

Art. 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratung – Allgemeine

Pflichten
1 Die Beraterinnen und Berater üben ihre Tätigkeit unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes und in Übereinstimmung mit ihrem Pflichtenheft aus.
2 Sie arbeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den Eltern, den Schulkrei - sen und der Berufswelt zusammen.
3 Sie sind um die eigene Weiterbildung besorgt.

Art. 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratung – Weiterbildung

1 Die Direktion kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Weiterbildung ver - pflichten.
2 Sie kann ihnen freiwillige Weiterbildungskurse bewilligen.
3 Finanzierung

Art. 18 Beteiligung des Staates

1 Der Staat trägt:
a) die Besoldungskosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts, der Studienberatungsstelle und des Berufsinformationszentrums und der Berufsberatungsstelle für Erwachsene;
b) die Besoldungskosten der Beraterinnen und Berater der regionalen Berufsberatungsstellen;
c) die Betriebskosten des Amts, der Studienberatungsstelle, des Berufsin - formationszentrums und der Berufsberatungsstelle für Erwachsene;
d) die Weiterbildungskosten der von ihm angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
e) die Kosten in Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit.

Art. 19 Beteiligung der Gemeinden

1 Die Gemeinden tragen die folgenden Kosten ihrer regionalen Berufsbera - tungsstellen:
a) die Kosten des mit der Dokumentation und der Administration beauf - tragten Personals;
b) die Betriebskosten der Räume, des Mobiliars und des für die allgemeine Information und die Beratung verwendeten Materials;
c) die Fahrkostenentschädigung der Beraterinnen und Berater.
2 Die Gemeinden der Region entscheiden über die Kostenverteilung unter sich.
4 Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 22. November 1985 über die Schul- und Berufsberatung (SGF 413.1.1) wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.
3 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 (StRB 15.5.2007).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.03.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_038 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.03.2007 01.01.2008 2007_038
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