Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell- Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht
                            vom 31 März 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    durchzuführen,  wird  von  den  Kantonen  Zürich,  Glarus,  Schaff-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Oberstes  Organ  der  Vereinbarung  ist  die  ostschweizerische  Strafv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Strafvollzugskommission obliegt die Aufsicht über die Handhabung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1976; Beitritt TG gemäss GRB vom 22. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 101  Strafvollzugs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1999  Kommission  tritt  mindestens  einmal  im  Kalenderjahr  zusammen.  Sie  wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im übrigen ordnet die  Kommission ihr Verfahren selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zentralstelle,  bestehend  aus  dem  Leiter,  der  auch  die  Sekretariats-  geschäfte  der  Kommission  besorgt,  einem  Vollzugsbeamten  und  einem  Leiter einer Vollzugsanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sion in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  beteiligten Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der jeweils  letzten  eidgenössischen  Volkszählung.  Es  kann  auch  ein  Grundbeitrag  festgelegt werden.  II. Aufteilung der Vollzugsaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ziehenden  Freiheitsstrafen  und  freiheitsentziehenden  Massnahmen  nach  StGB  1)     gemäss   Artikel   4   und   5   zu   vollziehen.   Massnahmen   nach  Vormundschafts-  und  kantonalem  Recht  sollen,  soweit  die  kantonalen  Vorschriften es zulassen, nach Möglichkeit gemäss Artikel 4 und 5 voll-  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  VO  I  zum  StGB  vom  13.  November  1973  2)    und  Artikel  4  Absatz  2  des  Konkordates  über  die  Kosten  des  Strafvollzuges  vom  23.  Juni  1944  3)    an  einen der Vereinbarung nicht angehörenden Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Der Vollzug gegenüber Männern erfolgt:
                            1.  bis   und 39 StGB  1)  ):  in den Gefängnissen der Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 311.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Aufgehoben durch GRB vom 10. Mai 1990.  Sekretariat und  Zentralstelle  Grundsatz  Strafen und  Massnahmen  a. Gegenüber  Männern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  1)  in der Anstalt Realta und in der Strafanstalt Gmünden;  bei    Gefängnisstrafen  von  mehr  als  drei  Monaten  und  Zuchthaus-  strafen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  1)  in  den  Strafanstalten  Saxerriet  und  Gmünden  sowie  in  den  Anstalten  Realta  und  Bitzi,  wenn  es  sich  um  Erstmalige  im  Sinn  von  Artikel  37  Ziffer  2  Absatz  2  StGB  2)    oder  um  Rück-  fällige im Sinn von Artikel 37 Ziffer 2 Absatz 3 StGB handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in  der  Strafanstalt  Regensdorf,  wenn  es  sich  um  Rückfällige  handelt oder um Erstmalige, die wegen besonderen Umständen  (Artikel  37  Ziffer  2  Absatz  2  StGB  2)    zweiter  Satz)  in  einer  geschlossenen Anstalt unterzubringen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  1)  in räumlich getrennten Abteilungen kantonaler Gefängnisse, die  über  die  Einrichtungen  und  die  Arbeitsmöglichkeiten  für  einen  drei Monate übersteigenden Aufenthalt verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  3)  ...  bei  Verwahrungen  gemäss  Artikel  42  StGB  2)  :  in  der  Strafanstalt  Regensdorf oder in einer anderen geeigneten Anstalt;  bei  Massnahmen  gemäss  Artikel  43  Ziffer  1  Absatz  1  StGB  2)    (Ein-  weisung  in  eine  Heil-  und  Pflegeanstalt):  in  einer  psychiatrischen  Klinik oder in einer anderen geeigneten Anstalt;  bei  Massnahmen  gemäss  Artikel  43  Ziffer  1  Absatz  2  StGB  2)  (Verwahrung):  bis eine geschlossene psychotherapeutische Anstalt oder Anstaltsab-  teilung zur Verfügung steht, in einer geeigneten Anstalt;  bei Massnahmen gemäss Artikel 44 StGB  2)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in  einer  Trinkerheil-  oder  andern  geeigneten  Anstalt,  wenn  es  sich um einen Trunksüchtigen handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in  einer  psychiatrischen  Klinik,  wenn  der  Trunksüchtige  der  ärztlichen Behandlung bedarf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  in  einer  psychiatrischen  Klinik  oder  einer  andern  geeigneten  Anstalt, wenn es sich um einen Rauschgiftsüchtigen handelt.  bei  Arbeitserziehung  gemäss  Artikel  100  bis  StGB  2)    in  den  Arbeits-  erziehungsanstalten Uitikon-Waldegg und Kalchrain;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung    gemäss    B    der    Ostschweizerischen    Strafvollzugskommission    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   November  1987;  vom  Bundesrat  genehmigt  am  24.  August  1988;  in  Kraft  gesetzt auf den 1. Januar 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgehoben   durch   B   der   Ostschweizerischen   Strafvollzugskommission   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   November 1987; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fassung    gemäss    B    der    Ostschweizerischen    Strafvollzugskommission    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   November 1987; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  1)  in  der  Arbeitserziehungsanstalt  Uitikon  oder  Kalchrain,  wenn  es sich um erziehungsfähige junge Erwachesene handelt;  in Sonderfällen in der Anstalt Realta;  in einer anderen geeigneten Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Der Vollzug gegenüber Frauen erfolgt, unter Vorbehalt abweichender
                            Anordnungen im Einzelfall,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  fängnissen der Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch
                            die  nach  kantonalem  Recht  zuständigen  Instanzen  und  der  Gewährung  der  gesetzlich  möglichen  Bundesbeiträge  verpflichten  sich  die  nach-  stehend   genannten   Kantone,   folgende   Anstalten   für   den   Straf-   und  Massnahmenvollzug   im   Rahmen   der   Vereinbarung   bereitzustellen,  auszubauen und zu führen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2)  die  Strafanstalt  Regensdorf  zum  Vollzug  von  Freiheitsstrafen  gemäss  Artikel  4  Ziffer  2  litera  b  und  Verwahrungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ziffer 3, die Arbeitserziehungsanstalt Uitikon-Waldegg zum Vollzug der
                            Arbeitserziehung gemäss Artikel 4 Ziffern 7 und 8 litera c;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Fassung    gemäss    B    der    Ostschweizerischen    Strafvollzugskommission    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   November 1987; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Fassung    gemäss    B    der    Ostschweizerischen    Strafvollzugskommission    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   November  1987;  vom  Bundesrat  genehmigt  am  24.  August  1988;  in  Kraft  gesetzt auf den 1. Januar 1989.  b. Gegenüber  Frauen  Vollzugsanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kanton St. Gallen  die  Strafanstalt  Saxerriet  und  die  Anstalt  Bitzi  zum  Vollzug  von  Freiheitsstrafen  gegenüber  Erstmaligen  gemäss  Artikel  4  Ziffer  2  litera a;  der Kanton Graubünden  die  Anstalt  Realta  zum  Vollzug  von  kurzen  Freiheitsstrafen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ziffer 1 litera b, von Freiheitsstrafen gegenüber Erstmali- gen gemäss Artikel 4 Ziffer 2 litera a und von Versorgungen gemäss
Artikel 4 Ziffer 8 litera b; der Kanton Thurgau
                            die  Arbeitserziehungsanstalt  Kalchrain  zum  Vollzug  der  Arbeits-  erziehung gemäss Artikel 4 Ziffern 7 und 8 litera c.   Die  Entscheide  gemäss  den  Artikeln  38,  40,  42  bis  45,  100    und  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    sowie  des  kantonalen  Versorgungsrechtes  stehen  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Übertragung von Entscheidungskompetenzen im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung    gemäss    B    der    Ostschweizerischen    Strafvollzugskommission    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   November  1987;  vom  Bundesrat  genehmigt  am  24.  August  1988;  in  Kraft  gesetzt auf den 1. Januar 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 311.0  Urteile der  Bundesstraf-  behörden  Bestimmung der  Vollzugsanstalt  Entscheidungs-  befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  wiesenen   im   Rahmen   der   Aufnahmefähigkeit   seiner   Anstalten   zu  übernehmen  und  sie  nach  den  Anordnungen  des  einweisenden  Kantons  zu entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ben besondere Schwierigkeiten, so ist mit dem einweisenden Kanton auf  dem Verhandlungswege eine Lösung zu suchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstalten. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Anstalt führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  migung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  kosten  sowie  die  Auslagen  für  Einlieferung  und  Entlassung  zu  vergüten.  Der  Rückgriff  auf  andere  Zahlungspflichtige  bleibt  dem  einweisenden  Kanton vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  werden durch die Strafvollzugskommission geregelt.  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  notwendigen  Abmachungen  mit  andern  Konkordaten,  insbesondere  auch  in  bezug  auf  die  Unterbringung  Eingewiesener,  die  während  des  Voll-  zuges der Spitalpflege bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonen  oder  Konkordaten  bedürfen  der  Genehmigung  der  Strafvoll-  zugskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 311.0  Vollzugspflicht  Vollzugs-  vorschriften  Vollzugskosten  Abmachungen  mit anderen  Konkordaten  und Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jeder  Kanton  kann  unter  Beachtung  einer  fünfjährigen  Frist  auf  Ende   Mit  dem  Austritt  der  Kantone  Zürich,  Graubünden,  St.  Gallen  und   Die  Vereinbarung  tritt  mit  der  Genehmigung  durch  den  Bundesrat  in   Über den Zeitpunkt der Invollzugsetzung entscheidet die Strafvollzugs-  Änderung der  Vereinbarung  Kündigung  Inkrafttreten  Aufhebung  der bisherigen  Vereinbarung