Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (RiE 411.600)
CH - BS

Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen

Schulordnung Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulordnung) Vom 25. März 2009 (Stand 1. Januar 2022) Der Einwohnerrat Riehen erlässt, auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission für Bildung, Soziales und Sport (BSS) sowie gestützt auf §§ April 1929
1 ) und in Umsetzung des Vertrags betreffend die Zusammenarbeit der Gemeinden Bettingen und Riehen für den Betrieb und die Finanzierung ihrer Schulen (Schulvertrag) vom 6. Januar 2009
2 ) folgende Ordnung: I. Allgemeines

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Ordnung regelt die Führung und Organisation der öffentlichen Schulen der Gemeinden Bettin - gen und Riehen.
2 Sie regelt ausserdem die kommunalen Arbeitsverträge der Lehrpersonen, der Fachpersonen und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung, sofern abweichende Regelungen vom kommu - nalen Personal- und Lohnrecht erforderlich sind.
3 )

§ 2 Begriffe

1 Als Gemeindeschulen gelten die von den Gemeinden Bettingen und Riehen geführten öffentlichen Kindergärten und Primarschulen.
2 Als Schülerinnen und Schüler gelten Kinder, welche den Kindergarten oder die Primarschule besu - chen.
3 Als Eltern gelten die Erziehungsberechtigten.
4 Als Lehrpersonen gelten alle Personen, welche für den Regel- und Förderunterricht oder für die Heilpädagogik in den Gemeindeschulen zuständig sind.
4 )
4bis Als Fachpersonen gelten alle Personen, die für Logopädie, Psychomotorik, Sozialpädagogik oder Betreuung zuständig sind.
5 )
5 Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung gelten alle übrigen Personen.
6 Als Konferenzen gelten insbesondere die Schulkonferenzen, die Schulstufenkonferenzen sowie die Fachkonferenzen.
7 Der Schulausschuss ist ein gemäss Schulvertrag eingesetzter Ausschuss der Gemeinden Bettingen und Riehen.
8 Die Schulrekurskommission ist eine gemäss Schulvertrag eingesetzte Rekursinstanz, welche anstelle der Gemeinderäte über Schulrekurse entscheidet.

§ 3 Qualitätssicherung

1 Das kantonale Rahmenkonzept für Qualitätsmanagement an den Schulen des Kantons Basel-Stadt ist auch für die Gemeindeschulen verbindlich. SG 410.100 ; massgeblich sind namentlich die Änderungen des Schulgesetzes vom 6. 6. 2007 und 20. 2. 2008, mit Wirksamkeit per 1. 8. 2009.
2) RiE 411.500 / BeE 411.500
3)

§ 1 Abs. 2 geändert durch ERB vom 30. 5. 2012 (wirksam seit 9. 7. 2012).

4)

§ 2 Abs. 4 in der Fassung des ERB vom 30. 5. 2012 (wirksam seit 9. 7. 2012).

5)

§ 2 Abs. 4

1
Schulordnung
2 Die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen für die Unterstützung und fachliche Beratung der Lehr - personen und Fachpersonen.
6 )
3 Die Gemeindeschulen vernetzen sich untereinander. II. Organisation der Gemeindeschulen

§ 4 Trägerschaft der Gemeindeschulen

1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen tragen die Gemeindeschulen gemeinsam.
2 Die Aufgaben der beiden Gemeinderäte sind im Schulvertrag geregelt.

§ 5 Zuständige Gemeindeverwaltung

1 Gemeindeschulen sind gemäss Schulvertrag in die Gemeindeverwaltung Riehen eingegliedert.

§ 6 Zuständige Verwaltungsabteilung

1 Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung der Gemeinde Riehen trägt die operative Gesamt - verantwortung für die Gemeindeschulen und führt das Sekretariat des Schulausschusses Bettingen / Riehen.

§ 7 Aufgaben

7 )
1 Die Gemeindeschulen unterstehen der zuständigen Abteilungsleitung.
8 )
2 Sie ist im Rahmen der verwaltungsinternen Bestimmungen verantwortlich für den Betrieb der Gemeindeschulen und die Personalführung sowie Personalentwicklung der direkt unterstellten Mitar - beiterinnen und Mitarbeiter.
3
...
9 )
4
...
10 )
5
...
11 )

§ 8 Schulleitung

1 Die Schulleitungen unterstehen der zuständigen Abteilungsleitung.
12 )
2 Die Aufgaben richten sich nach dem kantonalen Recht.
3 Sie sind als direkte Vorgesetzte federführend bei der Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen und der ihnen direkt unterstellten Fachpersonen und Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung. Ihre Anträge sind der zuständigen Abteilungsleitung zur Genehmigung vorzulegen.
13 )
4 Sie sind zudem für die Personalführung und Personalentwicklung verantwortlich und beraten und un - terstützen die Lehrpersonen und Fachpersonen bei der Erfüllung des Berufsauftrags. Vorbehalten bleibt § 19.
14 )
5 Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.

§ 9 Schulleitungssitzung

1 Die Leitungen der einzelnen Schulen kommen regelmässig zu Schulleitungssitzungen zusammen.
6)

§ 3 Abs. 2 geändert durch ERB vom 30. 5. 2012 (wirksam seit 9. 7. 2012).

7) Fassung vom 19. Juni 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
8) Fassung vom 19. Juni 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
9) Aufgehoben am 19. Juni 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019) Aufgehoben am 19. Juni 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
11) Aufgehoben am 19. Juni 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
12) Fassung vom 19. Juni 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
13) Fassung vom 19. Juni 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
14)

§ 8 Abs. 4 geändert durch ERB vom 30. 5. 2012 (wirksam seit 9. 7. 2012).

2
Schulordnung
2 In den Schulleitungssitzungen werden allgemeine Fragen des Schulbetriebs und mögliche Massnah - men zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Gemeindeschulen behandelt. Die Schullei - tungssitzung gibt sich eine Geschäftsordnung, welche von der zuständigen Verwaltungsabteilung zu genehmigen ist.
3 Die Schulleitungssitzung steht unter dem Vorsitz der zuständigen Abteilungsleitung.
15 )

§ 10 Schulsitzungen

1 Die Lehrpersonen, die Fachpersonen und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schul - standorte kommen in Schulsitzungen zusammen, um pädagogische und betriebliche Themen zu behan - deln. )
2 Die Schulsitzungen werden von der Schulleitung einberufen und stehen unter ihrem Vorsitz.

§ 11 Mitglieder der Schulräte

1 Jeder Schulrat besteht aus einer externen Präsidentin oder einem externen Präsidenten, fünf bis sie - ben externen Mitgliedern und zwei internen Mitgliedern. )
2 Der Gemeinderat regelt die Zusammensetzung in einem Reglement.
2bis Die Präsidentin oder der Präsident sowie die vom Gemeinderat gewählten schulexternen Mitglieder dürfen weder eigene Kinder in der Schule noch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehun - gen zu Schulleitungsmitgliedern der Schule haben.
18 )
3 Der Gemeinderat achtet bei der Wahl der von ihm gewählten externen Schulratsmitglieder auf eine angemessene Berücksichtigung der im Einwohnerrat vertretenen Parteien, des Alters der Kandidieren - den sowie der freien Sitze und sorgt für eine Vertretung beider Geschlechter. )
4 Der Gemeinderat weist den von der zuständigen Sachkommission des Einwohnerrats delegierten Mitgliedern einen Schulstandort unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Abs. 3 zu.
20 )
5 Die Entschädigung der schulexternen Mitglieder der Schulräte richtet sich nach dem kantonalen Recht.
21 )

§ 12 Aufgaben und Befugnisse der Schulräte

1 Die Schulräte begleiten und beraten als externe Gremien die Schule.
2 Sie pflegen den Dialog zwischen den internen und externen Anspruchsgruppen bzw. zwischen der Schule und der Gesellschaft. Sie haben keine Aufsichtsfunktion. )
3 Die Schulratspräsidien vermitteln in Konfliktfällen aus dem Schulbetrieb zwischen den Betroffenen, wenn im direkten Schulumfeld zuvor keine Klärung gefunden werden konnte und alle Betroffenen und die Schulleitung einverstanden sind. Sie geben eine Empfehlung zur Lösung ab.
23 )
4 Die Schulratspräsidien stellen die Vernetzung zwischen den Schulräten sicher und verfassen jährlich einen gemeinsamen Bericht zu Handen der Gemeinden Bettingen und Riehen.
24 )
5 Die schulexternen Mitglieder haben zusätzlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
25 ) Sie besuchen regelmässig die Schule, insbesondere den Unterricht und die Betreuungsan - gebote, die Elternabende, die Schulsitzungen und die Schulanlässe, und verschaffen sich - den. Sie geben Rückmeldungen zu ihren Eindrücken und
26 ) richten sie an die Lehrperso - nen und an die Schulleitung.
15) Fassung vom 19. Juni 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)

§ 10 Abs. 1 geändert durch ERB vom 30. 5. 2012 (wirksam seit 9. 7. 2012).

17) Fassung vom 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 27.11.2021)
18) Eingefügt am 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 27.11.2021)
19) Fassung vom 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 27.11.2021)
20) Eingefügt am 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 27.11.2021)
21) Eingefügt am 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 27.11.2021) Fassung vom 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 27.11.2021)
23) Fassung vom 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 27.11.2021)
24) Fassung vom 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 27.11.2021)
25) Fassung vom 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 27.11.2021)
26) Die Konjunktion «und» wurde Anweisung der Gemeinde redaktionell ergänzt.
3
Schulordnung Sie genehmigen das Schulleitbild.
27 ) Sie können Anfragen und Anträge an die Schulleitung oder an die zuständige Abteilungs - leitung richten. Sie können eine Schulsitzung beantragen und die Behandlung eines Geschäfts verlangen. Sie werden von den zuständigen Behörden der Gemeinde zur Vernehmlassung eingela - den, auch bei Vernehmlassungen des Kantons. Die Präsidentin oder der Präsident gibt vor der Anstellung eines Schulleitungsmitglieds ihre oder seine Stellungnahme ab.
6 Die schulinternen Mitglieder haben bei Aufgaben gemäss Abs. 5 beratende Stimme.
7 Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.

§ 12a

28 ) Berichterstattung und Verschwiegenheit
1 Die Delegierten im Schulrat informieren ihre eigenen Gruppierungen in angemessener Weise. Der Schulrat beschliesst die Art und Weise der Information.
2 Die Weitergabe von Informationen oder Personendaten über Schülerinnen und Schüler, Mitarbeiten - de der Gemeindeschulen sowie Erziehungsberechtigte ist nur zulässig, wenn dies für die Aufgabener - füllung des Schulrats notwendig ist und kein Gesetz oder überwiegende öffentliche bzw. private Inter - essen entgegenstehen.
3 Die Protokolle des Schulrats sind nicht öffentlich zugänglich.
4 Bei Konflikten in der Schule sind die Präsidien und die Schulratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
5 Nach Beendigung des Amts übergeben alle Mitglieder und Delegierten Dokumente, die sie im Zu - sammenhang mit ihrem Amt erhalten haben, der zuständigen Abteilungsleitung. Sie sind weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 12b

29 ) Ausstand
1 Bei persönlicher Betroffenheit oder bei Befangenheit aus anderen Gründen treten die Schulratsmit - glieder in den Ausstand und nehmen an der Beratung nicht teil. III. Betrieb der Gemeindeschulen

§ 13 Schulpflicht, Schulbetrieb, Rechte und Pflichten

1 Für die Schulpflicht, den Schulbetrieb sowie die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern kommt kantonales Recht zur Anwendung, sofern die Schulordnung nichts Abwei - chendes regelt.
2 Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeit für Entscheide, welche Schülerinnen und Schüler betreffen, in einem Reglement.

§ 14 Aufnahme in die Gemeindeschulen

1 Die Gemeindeschulen stehen den in den Gemeinden Bettingen und Riehen wohnhaften Kindern of -
1 In Ausnahmefällen können Kinder mit Wohnsitz ausserhalb von Bettingen und Riehen aufgenommen werden.
2
27) Fassung vom 19. Juni 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
28) Eingefügt am 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 27.11.2021)
29) Eingefügt am 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 27.11.2021)
4
Schulordnung

§ 16 Unterrichts- und Öffnungszeiten

1 Die wöchentliche Unterrichtszeit richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
2 Der Gemeinderat regelt die Öffnungszeiten der Primarschulen und Kindergärten in einem Reglement.

§ 17 Zuteilungen

1 Die Zuständigkeit für die Zuteilungen der Kinder in die einzelnen Kindergärten und Primarschulen regelt der Gemeinderat in einem Reglement. IV. Besondere Bestimmungen für die Arbeitsverhältnisse im Schulbereich (IV.)1. Anstellungsinstanzen im Schulbereich
30 )

§ 18

1 Der Gemeinderat legt die Anstellungsinstanzen in einem Reglement fest. (IV.)2. Besondere personalrechtliche Regelungen für die Lehrpersonen

§ 19 Anstellungsvoraussetzung

1 Die beruflichen Voraussetzungen für die Anstellung von Lehrpersonen richten sich nach dem kanto - nalen Recht.

§ 20 Berufsauftrag

1 Der Berufsauftrag und die Gestaltung der Arbeitszeit richten sich nach dem kantonalen Recht.
2 Vorbehalten bleiben die §§

§ 21 Jährliche Gesamtarbeitszeit

1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der vom Kanton angestellten Lehr - personen.
31 )
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Arbeitszeit der Lehrpersonen in einem Reglement.

§ 22

32 ) Ferien
1 Lehrpersonen haben folgende Ferienansprüche: bis zum 49. Altersjahr: 25 Tage; vom 50. bis 59. Altersjahr: 28 Tage; ab dem 60. Altersjahr: 32 Tage.
2 Darin enthalten ist jeweils der Bezug eines Ferientags für den schulfreien Freitag nach Auffahrt.
3 Vom Ferienanspruch sind jeweils 4 Wochen in den Schulferien zu beziehen. Der Gemeinderat regelt den Bezug der restlichen Ferientage sowie weitere Ausnahmen in einem Reglement.

§ 23 Altersentlastung

1 Ab dem Schuljahr, welches der Vollendung des 57. Altersjahres folgt, reduziert sich die Anzahl Lek - tionen à 45 Minuten bei einem 100%-igen Pensum wie folgt:
33 )
34 ) bei Kindergartenlehrpersonen von 32 auf 30 Lektionen;
35 ) bei Lehrpersonen der Primarschule von 28 auf 26 Lektionen.
30) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.

§ 21 Abs. 1 in der Fassung von Ziff. II des ERB vom 25. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014; Wirksamkeit berichtigt, siehe KtBl 2014 I 165).

32)

§ 22 in der Fassung von Ziff. II des ERB vom 25. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014; Wirksamkeit berichtigt, siehe KtBl 2014 I 165).

33) Fassung vom 26. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 02.11.2016)
34)

§ 23 Abs. 1 lit. a) in der Fassung von Ziff. II des ERB vom 25. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014; Wirksamkeit berichtigt, siehe KtBl 2014 I 165).

35)

§ 23 Abs. 1 lit. b) in der Fassung von Ziff. II des ERB vom 25. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014; Wirksamkeit berichtigt, siehe KtBl 2014 I 165).

5
Schulordnung
2 Teilzeitmitarbeitende haben Anrecht auf eine anteilmässige Pensenreduktion. Sie wird auf ganze Lektionen auf- oder abgerundet. (IV.)3. Besondere lohnrechtliche Regelungen für die Lehrpersonen

§ 24 Mitarbeiterförderungssystem

1 Die Lehrpersonen nehmen teil am Mitarbeiterförderungssystem. Der individuelle Leistungsbeitrag hat indessen keinen Einfluss auf die Lohnentwicklung.

§ 25 Lohnentwicklung

1 Das individuelle Gehalt von Lehrpersonen entwickelt sich gemäss § 9 Abs. 2 der Lohnordnung.
36 )

§ 26 Zuschläge und Vergütungen

1 Die §§ 15 und 16 der Lohnordnung sind nicht anwendbar.

§ 27 Stellvertretungen von Lehrpersonen und Aushilfen

1 Bei Stellvertretungen von beurlaubten oder entlasteten Lehrpersonen kommt § 19 der Lohnordnung nicht zur Anwendung.
2 Die Stellvertretung von Lehrpersonen ist nach Möglichkeit Lehrpersonen mit entsprechendem Fähig - keitsausweis zu übertragen, die bereits in den Gemeindeschulen tätig sind. Ist dies nicht möglich, soll die Stellvertretung durch eine externe Lehrperson wahrgenommen werden.
2bis Nur in Ausnahmefällen wird eine Fachperson Logopädie oder Psychomotorik für eine Stellvertre - tung eingesetzt. )
3 Externe Lehrpersonen als Stellvertretungen werden privatrechtlich angestellt. Dauert die Stellvertre - tung mehr als zwei Monate, wird ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis vereinbart.
4 In Ausnahmefällen kann eine Aushilfe ohne entsprechenden Abschluss die Stellvertretung einer Lehrperson übernehmen. Diese Stellvertretung wird privatrechtlich vereinbart, sofern die Aushilfe nicht schon in den Gemeindeschulen tätig ist.
38 )
5 Der Gemeinderat regelt die Lohnansätze für Stellvertretungen und Aushilfen in einem Reglement.
39

§ 28 Entschädigung für Arbeit in Arbeitsgruppen

1 Die Mitwirkung von Lehrpersonen in Arbeitsgruppen der eigenen Schule ist im Rahmen des Berufs - auftrags abgegolten und wird nicht zusätzlich entschädigt.
2 Die Mitarbeit in Arbeitsgruppen auf übergeordneter Ebene wird entschädigt, wenn sie in der unter - richtsfreien Zeit geleistet wird.
3 Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement. (IV.)4. Besondere personal- und lohnrechtliche Regelungen für Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik )

§ 28a

41 )
1 Die §§ 20 Abs. 1, 21 und 22 sowie die §§ 24 bis 26 und 28 gelten auch für die Fachpersonen Logopä - die und Psychomotorik.
42 )
36) Fassung vom 29. April 2015, wirksam seit 1. August 2015 (KB 09.05.2015)
37)

§ 27 Abs. 2

bis eingefügt durch ERB vom 30. 5. 2012 (wirksam seit 9. 7. 2012).

§ 27 Abs. 4 geändert durch ERB vom 30. 5. 2012 (wirksam seit 9. 7. 2012).

39)

§ 27 Abs. 5 geändert durch ERB vom 30. 5. 2012 (wirksam seit 9. 7. 2012).

40) Titel 4 eingefügt durch ERB vom 30. 5. 2012 (wirksam seit 9. 7. 2012).
41)

§ 28a eingefügt durch ERB vom 30. 5. 2012 (wirksam seit 9. 7. 2012).

42) Fassung vom 17. Juni 2020, in Kraft seit 1. August 2020 (KB 20.06.2020)
6
Schulordnung V. Verschiedene Bestimmungen

§ 29 Versicherungen

1 Die Gemeinde Riehen ist, in Ergänzung zu den Leistungen einer Krankenversicherung, für eine ange - messene Versicherung der Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle in den Gemeindeschulen sowie auf dem Schulweg besorgt.
2 Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung allfälliger von den Schülerinnen und Schü - lern in den Gemeindeschulen sowie auf dem Schulweg verursachter Schäden ist Sache der Eltern. VI. Ausführungsbestimmungen

§ 30

1 Der Gemeinderat erlässt weitere erforderliche Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt insbesondere den Betrieb; die Arbeitszeit von Lehrpersonen mit einem besonderen Auftrag; die ausserordentliche Entlastung;
43 ) die Weiterbildung der Lehrpersonen und Fachpersonen;
44 ) das Bearbeiten von Personendaten von Lehrpersonen, Fachpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung sowie Schülerinnen und Schülern. VII. Rechtsmittel

§ 31 Rekursmöglichkeiten

1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung Riehen betreffend Schülerinnen und Schüler der Gemeindeschulen oder betreffend Kinder, die in die Gemeindeschulen aufzunehmen sind, kann Rekurs an die Schulrekurskommission ergriffen werden.
2 Schulrekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Schulrekurskommission an - zumelden und schriftlich zu begründen. In begründeten Fällen ist eine Fristerstreckung möglich.
3 Die Rekurseingabe hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten zu enthalten, gegebenen - falls unter Angabe der Beweismittel.
4 Gegen die Entscheide der Schulrekurskommission kann gemäss kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

§ 32 Rekursverfahren vor der Schulrekurskommission

1 Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulrekurskommis - sion kann ausnahmsweise eine solche entziehen.
2 Auf Antrag der Rekurrentin oder des Rekurrenten oder eines Mitglieds der Schulrekurskommission ordnet die Präsidentin oder der Präsident die Anhörung vor der Schulrekurskommission an.
3 Das juristische Sekretariat besorgt der Rechtsdienst der Gemeinde Riehen.
4 Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.
43)

§ 30 Abs. 2 lit. d in der Fassung des ERB vom 30. 5. 2012 (wirksam seit 9. 7. 2012).

44)

§ 30 Abs. 2 lit. e in der Fassung des ERB vom 30. 5. 2012 (wirksam seit 9. 7. 2012).

7
Schulordnung VIII. Übergangsbestimmungen (VIII.)1. Organisation

§ 33 Kindergartengremien

1 Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 gelten als Kindergartengremien die Quartiersitzun - gen und die Kindergartenkommission.

§ 34 Quartierleitungen Kindergarten

1 Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 werden die Kindergärten von Bettingen und Rie - hen in zwei Quartiere aufgeteilt. Für die beiden Quartiere werden Quartierleitungen eingesetzt.
2 Die Quartierleitungen der Kindergärten haben die gleichen Aufgaben und Funktionen wie die Schul - leitungen der Primarschule. Sie sind auch Mitglied der Schulleitungssitzung.
3 Per 1. August 2011 werden die Kindergärten den einzelnen Schulstandorten zugeordnet und stehen danach unter deren Leitung. Die Quartierleitungen der Kindergärten werden nach Möglichkeit in die Schulleitungen integriert.

§ 35 Quartiersitzungen

1 Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 kommen die Kindergartenlehrpersonen regelmäs - sig zu Quartiersitzungen zusammen.
2 Die Quartiersitzungen haben die gleichen Funktionen wie die Schulsitzungen. Sie werden von den Quartierleitungen geleitet.
3 Ab 1. August 2011 nehmen die Kindergartenlehrpersonen in der Regel an den Schulsitzungen des Schulstandorts teil, welchem sie zugeordnet sind.

§ 36 Kindergartenkommission

1 Die Kindergartenkommission bleibt bis zum 31. Juli 2011 gemäss Reglement des Kindergartenwe - sens der Gemeinde Riehen (Kindergartenreglement) vom 25. Juni 2002 bestehen.
2 Per 1. August 2011 übernehmen die Schulräte diese Funktion für die ihrem Schulstandort zugeordne - ten Kindergärten.

§ 37 Ordnungsbussen

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt auf Antrag der Leitung Gemeindeschulen die Ordnungs - bussen gemäss kantonalem Recht, sobald der Kanton eine Ordnungsbussenregelung für Eltern ein - führt. (VIII.)2. Einreihung des Personals der Gemeindeschulen im Rahmen der Kommunalisierung der Primarschulen
45

§ 38 Erstmalige Einreihung und Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der Schulverwaltung
1 Die erstmalige Einreihung und die Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schul - verwaltung richten sich nach den §§ 36 bis 39 der Lohnordnung.
2 Dabei gelten die im Zeitpunkt der Übernahme massgeblichen individuellen Lohnstufen gemäss nutzbare Erfahrung im Sinne von §
45) Titel 2 in der Fassung des ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).
8
Schulordnung

§ 39 Erstmalige Einreihung von Lehrpersonen

1 Die Stellen der bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen sowie die Stellen der nach kommunalem Recht entlöhnten Kindergartenlehrpersonen werden in die zutreffenden Anforderungsni - veaus gemäss Lohnordnung eingereiht.
2 Die Stellen der bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen sowie die Stellen der nach kommunalem Recht entlöhnten Kindergartenlehrpersonen werden in die zutreffenden Anforderungsni - veaus gemäss Lohnordnung eingereiht.
3 Bei den bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen gelten die im Zeitpunkt der Über - nahme massgeblichen individuellen Lohnstufen, zuzüglich der sistierten Stufensprünge der Jahre
1995/1996 und 1997/1998, als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung.
4 Die jährliche Entlöhnung entspricht mindestens der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ord - nung vergüteten bisherigen individuellen Entlöhnung.

§ 40 Besitzstand bei Lehrpersonen

1 Führt die erstmalige Zuordnung einer Lehrperson gemäss § 39 zur Positionierung über der Lohnkur - ve C des zutreffenden Anforderungsniveaus, ergibt sich eine Besitzstandssituation.
2 In diesem Falle haben die Lehrpersonen Anspruch auf eine Lohnzahlung gemäss § 39 Abs. 4 bis zum Zeitpunkt, in welchem die Entlöhnung der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungsniveaus ent - spricht.
3 Der Teuerungsausgleich für Lehrpersonen im Besitzstand richtet sich nach § 37 Abs. 2 der Lohnord - nung.

§ 41 Lohnentwicklung bei einer Positionierung von Lehrpersonen unter der Lohnkurve C

1 Erfolgt bei der erstmaligen Zuordnung eine Positionierung unterhalb der Lohnkurve C, so wird auf die nächst höhere Lohnkurve aufgerundet.
2 Erfolgt bei der erstmaligen Einreihung eine Positionierung auf oder unter der Lohnkurve D, so wird die Lehrperson der Lohnkurve D zugeordnet.
3 Bei einer Positionierung gemäss Abs. 1 oder 2 wird die Lehrperson nach Ablauf von jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Lohnkurve eingewiesen, bis sie die Lohnkurve C erreicht.

§ 42 Entschädigte Nebenämter

1 Die im Zeitpunkt der Übernahme der Primarschulen geltenden Ansätze des Kantons für entschädigte Nebenämter gelten bis zum 31. Juli 2011.
2 Die Leitung Gemeindeschulen erarbeitet gemeinsam mit den Schulleitungen eine Neuregelung ab dem Schuljahr 2011/2012.

§ 43 Lektionenkonto, Guthaben von Mehrleistungen und Ferien

1 Die individuellen Guthaben betreffend Lektionenkonto, Mehrleistungen und Ferien der von der Übernahme betroffenen Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung wer -
1 Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Primarschulen beim Kanton Basel-Stadt oder der Gemeinde Bettingen angestellt waren, werden die
46 ) der Gemeinde Bettingen vom 19. November 1985
47 ) für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohnordnung voll angerechnet.
46) SG 164.100 .
47) BeE 162.100
9
Schulordnung
2 Diese Regelung gilt rückwirkend auch für die Kindergartenlehrpersonen, welche die Gemeinde Rie - hen im Zusammenhang mit der Übernahme der Kindergärten im Jahr 1996 vom Kanton übernommen hat und welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Ordnung bei der Gemeinde angestellt sind.

§ 45 Besitzstand altrechtliches Dienstaltersgeschenk des Kantons Basel-Stadt

1 Der Besitzstand für das Dienstaltersgeschenk gemäss § - wahrt. (VIII.)3. Übernahme von Lehrpersonen im Rahmen der Schulharmonisierung
48 ) A. Beim Kanton unbefristet angestellte Lehrpersonen )

§ 45a

50 ) Grundsatz Besitzstand
1 Beim Kanton unbefristet angestellten Lehrpersonen, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2020/21 auf - grund der Schulharmonisierung (Aufhebung der Orientierungs- und Weiterbildungsschule) von den Gemeindeschulen übernommen werden, wird Besitzstand gemäss den §§ 45b bis 45h und §§ 45l und
45m gewährt.
2 Für den Besitzstand bedarf es eines unbefristeten Arbeitsvertrags der Gemeindeschulen per Schuljahr
2013/2014.
3 Der Besitzstand wird zudem gewährt, wenn Lehrpersonen per Schuljahr 2013/2014 zunächst einen unbefristeten Arbeitsvertrag der vom Kanton geführten Primarschulen erhalten und zu einem späteren Zeitpunkt, spätes - tens aber für das Schuljahr 2020/2021 von den Gemeindeschulen angestellt werden. Lehrpersonen per Schuljahr 2013/2014 zunächst einen unbefristeten Arbeitsvertrag der vom Kanton geführten Sekundarstufe I erhalten und zu einem späteren Zeitpunkt, spätes - tens aber für das Schuljahr 2020/2021 von den Gemeindeschulen angestellt werden.

§ 45b

51 ) Besitzstand Entlöhnung
1 Wird Lehrpersonen gemäss § 45a Besitzstand gewährt, so werden sie für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 gemäss § 4a der Verordnung betreffend Mischpensen
52 ) und Stufe des Kantons entlöhnt, in welcher sie im Zeitpunkt der Übernahme durch die Gemeindeschu - len eingereiht waren.
2 Der individuelle Lohn entwickelt sich für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 gemäss dem im kantonalen Lohnrecht festgelegten Lohnsystem weiter.
3 Ab Beginn des Schuljahres 2021/2022 wird ihnen der frankenmässige Besitzstand weiter gewährt. Er gilt bis zum Zeitpunkt, in welchem die Entlöhnung der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungs - niveaus gemäss Lohnordnung der Gemeinde Riehen entspricht.

§ 45c

53 ) Teuerungsausgleich
1 Für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 erhalten Lehrpersonen, denen Besitzstand gemäss § 45a gewährt wird, den gleichen Teuerungsausgleich wie beim Kanton angestellte Lehrpersonen.
2 Ab dem Schuljahr 2021/2022 richtet sich der Teuerungsausgleich nach § 37 Abs. 2 der Lohnordnung.
48) Titel 3 eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011), dadurch wurde der bisherige Titel 3. zu Titel 4. Titel A eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).
50)

§ 45a eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).

51)

§ 45b eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).

52) Verordnung betreffend die Mischpensen vom 27. 5. 1997 (Mischpensenverordnung, SG 164.540 ).
53)

§ 45c eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).

10
Schulordnung

§ 45d

54 ) Arbeitsverhältnis
1 Beim Kanton unbefristet angestellte Lehrpersonen, die gemäss § 45a von den Gemeindeschulen über - nommen werden, erhalten bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

§ 45e

55 ) Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad, welcher gemäss Arbeitsvertrag beim Kanton vor der Übernahme vereinbart war, wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten weiter gewährt.
2 Kann der Beschäftigungsgrad gemäss Abs. 1 in Ausnahmefällen im Zeitpunkt der Übernahme nicht gewährt werden, so wird ein Arbeitsvertrag mit einem geringeren Beschäftigungsgrad vereinbart.
3 Kann der betroffenen Lehrperson zu einem späteren Zeitpunkt eine Pensenerhöhung angeboten wer - den, so wird ihr für diese Pensenerhöhung bis zur Höhe des ursprünglichen Beschäftigungsgrads Besitzstand gemäss § 45b gewährt.
4 Für Lehrpersonen, die beim Wechsel zu den Gemeindeschulen den bisherigen Beschäftigungsgrad behalten, kommen bei Pensenerhöhungen die Besitzstandsregelungen gemäss § 45b nicht zur Anwen - dung.

§ 45f

56 ) Besitzstand Dienstaltersgeschenk
1 Die Dienstjahre, welche die Lehrpersonen im Zeitpunkt der Übernahme gemäss kantonalem Lohnge - setz erfüllt haben, werden für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohnordnung voll angerechnet.
2 Für die Berechnung und den Bezug gilt § 52 des Schulreglements sinngemäss.

§ 45g

57 ) Besitzstand altrechtliches Dienstaltersgeschenk des Kantons Basel-Stadt
1 Es gilt die Regelung von § 45 sinngemäss.

§ 45h

58 ) Besitzstand Altersentlastung
1 Lehrpersonen, die im Zeitpunkt der Übernahme eine Altersentlastung hatten, erhalten in Abweichung von § 23 weiterhin die Altersentlastung gemäss der bisherigen kantonalen Regelung. B. Beim Kanton befristet angestellte Lehrpersonen
59 )

§ 45i

60 ) Entlöhnung
1 Lehrpersonen, die per Schuljahr 2013/2014 beim Kanton befristet angestellt wären und die aufgrund der Schulharmonisierung (Aufhebung der Orientierungs- und Weiterbildungsschule) von den Gemein - deschulen übernommen werden, wird kein Besitzstand gewährt.
2 Ihre Entlöhnung richtet sich nach den §§ 3 bis 8 der Lohnordnung sowie nach § 25 der Schulord - nung.

§ 45j

61 ) Anstellungsverhältnis
1 Der Gemeinderat regelt für Lehrpersonen, die gemäss § 45i bei den Gemeindeschulen angestellt wer - den, die Art des Arbeitsverhältnisses.

§ 45k

62 ) Beschäftigungsgrad
1 Die Regelung gemäss § 45e kommt nicht zur Anwendung.
54)

§ 45d eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).

55)

§ 45e eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).

56)

§ 45f eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).

57)

§ 45g eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).

§ 45h eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).

59) Titel B eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).
60)

§ 45i eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).

61)

§ 45j eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).

62)

§ 45k eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).

11
Schulordnung C. Weitere Bestimmungen für alle Lehrpersonen
63 )

§ 45l

64 ) Lektionenkonto, Guthaben von Mehrleistungen und Ferien
1 Für die Ansprüche gilt § 43 sinngemäss.
2 Der Gemeinderat regelt den Umgang mit den Guthaben.

§ 45m

65 Pensionskassenansprüche
1 Die Lehrpersonen, die im Rahmen der Schulharmonisierung von den Gemeindeschulen übernommen werden, werden in den Anschlussvertrag der Gemeinde Riehen mit der Pensionskasse Basel- Stadt aufgenommen. (VIII.)3 bis
. Übernahme von weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Schulharmonisierung und des Sonderpädagogik-Konkordats
66 )

§ 45n

67 )
1 Übernehmen die Gemeindeschulen weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Fachpersonen oder Lehrpersonen, richten sich in der Regel die Anstellungsbedingungen sinngemäss nach den §§ 38 bis

45.

2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. (VIII.)4. Streitigkeiten
68 )

§ 46

1 Für Personal- und Lohnstreitigkeiten, welche vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde Riehen entstanden sind, kommt das bisherige Personal- und Lohnrecht des Kantons Basel-Stadt oder der Gemeinde Bettingen zur Anwendung. IX. Schlussbestimmungen

§ 47 Änderungen bisherigen Rechts

1 Die Ordnung des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenordnung) vom 24. April
2002
69 ) wird wie folgt geändert:
70 )
2 Die Ordnung über das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Riehen (Lohnord - nung) vom 24. September 2008
71 ) wird wie folgt geändert:
72 )

§ 48 Wirksamkeit

1 Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. August 2009 wirksam.
2 Für die Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinde Riehen werden die §§ 24 bis 28 und die §§
3 Der Gemeinderat stellt zu gegebener Zeit die Integration der Quartierleitungen in die zuständigen Schulleitungen sowie die Übernahme der Aufgaben der Kindergartenkommission durch die Schulräte fest; der Feststellungsbeschluss ist zu publizieren.
63) Titel C eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).
64)

§ 45l eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).

65)

§ 45m eingefügt durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011).

66) Titel 3 bis eingefügt durch ERB vom 30. 5. 2012 (wirksam seit 9. 7. 2012).
67)

§ 45n eingefügt durch ERB vom 30. 5. 2012 (wirksam seit 9. 7. 2012).

Titel 4: Durch Einfügung des neuen Titels 3 durch ERB vom 24. 8. 2011 (wirksam seit 30. 9. 2011) wurde der bisherige Titel 3 zu 4.
69) RiE 412.200.
70)

§ 47 Abs. 1: Die Änderung wird hier nicht abgedruckt.

71) RiE 164.100.
72)

§ 47 Abs. 2: Die Änderung wird hier nicht abgedruckt.

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