Finanzhaushaltsverordnung (310.11)
CH - BL

Finanzhaushaltsverordnung

Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) Vom 14. November 2017 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 1. Juni 2017
2 )
.

§ 2 Mittelfristiger Ausgleich ( § 4 Abs. 1 und 3 FHG)

1 Für den mittelfristigen Ausgleich sind massgebend:
a. die letzten 3 abgeschlossenen Rechnungsjahre;
b. das laufende Rechnungsjahr in Form des beschlossenen Budgets;
c. die folgenden 4 Jahre des Aufgaben- und Finanzplans (AFP).
2 Eine voraussichtlich stärker wachsende Wirtschaft liegt vor, wenn im Frühjahr die Prognose für das reale Bruttoinlandprodukt der Schweiz um mindestens
0,5 Prozentpunkte über dessen Trendwachstum liegt.
3 Das Trendwachstum entspricht dem durchschnittlichen Wachstum der letzten
10 Jahre.

§ 3 Sicherung des Eigenkapitals ( § 5 Abs. 2 und 3 FHG)

1 Massgebliches Eigenkapital ist das im letzten Jahresbericht ausgewiesene Eigenkapital per Jahresende.
2 Die Abtragung des Fehlbetrags des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. AFP-Jahr und wird als Aufwand in den AFP eingestellt.
1) SGS 100
2) SGS 310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
2 Steuerung von Aufgaben und Finanzen
2.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 4 Controlling ( § 10 Abs. 4 FHG)

1 Die Linienvorgesetzten stellen im Controlling-Prozess die Verlässlichkeit der Zahlen und Kommentare sowie die Einhaltung der finanziellen Vorgaben und Termine sicher.

§ 4a * Angabe finanzieller Auswirkungen

1 Vorlagen an den Landrat und Anträge an den Regierungsrat, die finanzielle Folgen auslösen können und keine Ausgabenbeschlüsse umfassen, müssen folgende Angaben enthalten:
a. voraussichtliche Mehr- oder Minderausgaben sowie voraussichtliche Min - der- oder Mehreinnahmen;
b. Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan sowie auf den Stellen - plan;
c. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sowie Risiken für den kantonalen Finanz - haushalt.

§ 5 Finanzhaushaltsrechtliche Prüfung ( § 12 Abs. 1 FHG)

1 Die Direktionen schicken ihre Vorlagen, welche finanzielle Folgen auslösen können, erst in den Mitbericht, nachdem sie intern die Einhaltung der finanz - haushaltsrechtlichen Vorgaben sichergestellt haben. *
2 Die Finanz- und Kirchendirektion führt die finanzhaushaltsrechtliche Prüfung gemäss der Verordnung vom 16. Mai 2006
3 ) über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren durch.
3 Sie prüft Vorlagen, die landrätliche Kommissionen erarbeitet und ihr zur fi - nanzhaushaltsrechtlichen Prüfung überwiesen haben, innerhalb von
15 Arbeitstagen. Vor ihrer Stellungnahme nimmt sie Rücksprache mit der fach - lich betroffenen Direktion.

§ 6 Risikomanagement ( § 13 FHG)

1 Für das Risikomanagement gilt die Verordnung vom 9. April 2013
4 ) über das Risikomanagement.

§ 7 Internes Kontrollsystem ( § 14 FHG)

1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
3) SGS 140.31
4) SGS 140.16 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
2 Die kantonalen Behörden sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihren Zuständigkeitsbereichen.
2.2 Aufgaben- und Finanzplan (AFP)

§ 8 Aufgaben und Indikatoren ( § 17 Abs. 1 Bst. c FHG)

1 Pro Organisationseinheit gemäss § 21 Abs. 2 und 3 FHG sowie pro Fonds gemäss Anhang II werden je 2–6 Aufgaben aufgelistet, welche mindestens
80 % der Gesamtausgaben der Organisationseinheit ausmachen.
2 Jeder Aufgabe ist mindestens 1 für die Steuerung der Kosten und Leistungen relevanter Indikator zuzuweisen. Dieser bildet die Entwicklung des Umfangs, des Preises oder der Qualität der zu erbringenden Aufgabenerfüllung ab.
3 Zugeordnete Indikatoren werden überjährig beibehalten und nur bei veränder - ten Verhältnissen oder bei erwiesener Unzweckmässigkeit geändert.

§ 9 Planungsvorgaben ( § 18 Abs. 1 FHG)

1 Die Finanz- und Kirchendirektion unterbreitet dem Regierungsrat die Pla - nungsvorgaben für den AFP zum Beschluss.
2 Für die Vorgaben sind insbesondere der aktuelle AFP, der Jahresabschluss, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie bedeutende gesellschaftliche Entwicklungen massgebend.
3 Die Direktionen und die Landeskanzlei sind bei der Erarbeitung des sie betreffenden Teils des AFP an die Vorgaben gebunden.

§ 10 Erstellung ( § 18 Abs. 1 FHG)

1 Die kantonalen Behörden liefern der Finanz- und Kirchendirektion die Texte und Zahlen für den AFP in der vorgesehenen Form und innerhalb der anbe - raumten Frist.
2 Die Finanz- und Kirchendirektion erstellt den Entwurf des AFP.
3 Sie unterbreitet dem Regierungsrat den 1. Entwurf des AFP bis spätestens Ende Juni zur 1. Lesung sowie den überarbeiteten Entwurf des AFP bis spä - testens Ende September zur Verabschiedung an den Landrat.

§ 11 Proportionale Kürzungen ( § 19 FHG)

1 Die Finanz- und Kirchendirektion erarbeitet die Vorgaben für die proportiona - len Kürzungen bei:
a. den Direktionen und der Landeskanzlei und legt sie dem Regierungsrat zum Beschluss vor;
b. den übrigen kantonalen Behörden, bespricht sie mit diesen und legt sie dem Regierungsrat zum Beschluss vor. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
2 Die Direktionen und die Landeskanzlei haben die beschlossenen Vorgaben im AFP umzusetzen und legen die entsprechenden Kürzungen mit den dafür erforderlichen Änderungen der Rechtsgrundlagen samt deren Umsetzungszeit - plan vor.
3 Die übrigen kantonalen Behörden setzen die beschlossenen Vorgaben im Rahmen ihres übergeordneten Auftrags um und wirken am Verfahren gemäss Abs. 2 mit.

§ 12 Überweisung ( § 18 Abs. 1 FHG)

1 Der Regierungsrat überweist dem Landrat den AFP bis Ende September.
2.3 Budget

§ 13 Budget ( § 20 Abs. 1 FHG)

1 Die Jährlichkeit des Budgets entspricht dem Kalenderjahr.
2 Für das Budget gelten die Grundsätze der Rechnungslegung sowie die Bilan - zierungs- und Bewertungsgrundsätze sinngemäss.

§ 14 Kleinere Organisationseinheiten ( § 21 Abs. 3 FHG)

1 Die kleineren Organisationseinheiten und die Spezialfinanzierungen, für wel - che Budgetkredite gelten, sind im Anhang I festgelegt.

§ 15 Unerlässliche Ausgaben ( § 23 Abs. 2 FHG)

1 Unerlässliche Ausgaben sind insbesondere:
a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wieder - besetzung vakanter Stellen;
b. Ausgaben, die sich aus Verträgen jeglicher Art sowie aus Gerichtsurteilen ergeben;
c. Ausgaben, für welche die Voraussetzungen einer Kreditüberschreitung gemäss § 26 Abs. 1 Bst. a und b FHG erfüllt sind;
d. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

§ 16 Kreditsperre ( § 24 Abs. 1 FHG)

1 Eine Kreditsperre bezeichnet die betroffenen Budgetpositionen sowie den Umfang der Sperrung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064

§ 17 Nachtragskredit ( § 25 FHG)

1 Der Regierungsrat beantragt dem Landrat die Nachtragskredite jeweils nach dem 1. und nach dem 2. Quartal in einer Sammelvorlage.
2 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c–h FHG melden der Finanz- und Kirchendirektion die Nach - tragskreditbegehren mit den Angaben gemäss § 18 innert der von ihr angege - benen Frist.
3 Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für den Antrag an den Regie - rungsrat für die Verabschiedung der Sammelvorlage an den Landrat und unter - breitet ihm alle von den Direktionen und der Landeskanzlei gemeldeten Nach - tragskreditbegehren und alle von den kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. e–h FHG gestellten Nachtragskreditanträge. *
4 In den Beratungen des Landrats werden die Nachtragskreditanträge von der sachlich betroffenen kantonalen Behörde gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c–h FHG ver - treten. *

§ 18 Nachtragskreditanträge ( § 25 FHG)

1 Ein Nachtragskreditantrag umfasst mindestens folgende Angaben:
a. sachlich betroffene Dienststelle oder kleinere Organisationseinheit ge - mäss § 21 Abs. 3 FHG,
b. Kontierungsobjekt und Kontonummer,
c. bereits bewilligter Budgetkredit,
d. Höhe des Nachtragskredits,
e. Ursache des erhöhten Kreditbedarfs,
f. geprüfte oder bereits vorgenommene Kompensationen,
g. allfällige Veränderung der Leistung.

§ 19 Kreditüberschreitung ( § 26 FHG)

1 Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für den Antrag an den Regie - rungsrat für Kreditüberschreitungen. Sie unterbreitet sie ihm 3-mal jährlich in einem Sammelantrag.
2 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c und d FHG melden der Finanz- und Kirchendirektion die Kre - ditüberschreitungsbegehren mit den Angaben gemäss § 20 innert der von ihr angegebenen Frist. *
3 Die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c und d FHG sind zuständig für den Antrag an den Regierungsrat für Kreditüberschreitungen, wenn deren Unterbreitung im Sammelantrag aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Sie reichen den Antrag der Finanz- und Kirchendirektion vorgängig zur finanzhaus - haltsrechtlichen Prüfung gemäss § 12 Abs. 1 FHG ein. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
4 Kreditüberschreitungen sind nur zulässig, wenn sie für das betreffende Jahr vor dessen 31. Dezember vom Regierungsrat bewilligt werden. *

§ 20 Kreditüberschreitungsanträge ( § 26 FHG)

1 Ein Kreditüberschreitungsantrag umfasst mindestens folgende Angaben:
a. Begründung gemäss § 26 Abs. 1 FHG,
b. sachlich betroffene Dienststelle oder kleinere Organisationseinheit ge - mäss § 21 Abs. 3 FHG,
c. Kontierungsobjekt und Kontonummer,
d. bereits bewilligter Budgetkredit,
e. Höhe der Kreditüberschreitung,
f. Ursache des erhöhten Kreditbedarfs,
g. geprüfte oder bereits vorgenommene Kompensationen,
h. allfällige Veränderung der Leistung.
2 Kreditüberschreitungsanträge, die mit der Geringfügigkeit gemäss § 26 Abs. 1 Bst. c FHG begründet sind, können bewilligt werden, wenn sie we - niger als CHF 200‘000.– und weniger als 10 % des jeweiligen Budgetkredits betragen.

§ 21 Kreditübertragung ( § 27 Abs. 2 FHG)

1 Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für den Antrag an den Regie - rungsrat für Kreditübertragungen. Sie unterbreitet sie ihm einmal jährlich in ei - nem Sammelantrag.
2 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c und d FHG melden der Finanz- und Kirchendirektion die Kre - ditübertragungsbegehren innert der von ihr angegebenen Frist. *
3 Kreditübertragungsanträge, die weniger als CHF 50‘000.– betragen, werden nicht bewilligt. *

§ 21a * Kreditüberschreitungen und -übertragungen der Gerichte, des

Ombudsman, der Finanzkontrolle und der Aufsichtsstelle Da - tenschutz
1 Für die Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. f–h FHG gilt:
a. für die Kreditüberschreitungen § 26 Abs. 1 FHG und § 19 Abs. 4 je sinn - gemäss;
b. für die Kreditüberschreitungsanträge § 20 sinngemäss;
c. für die Kreditübertragungen § 27 Abs. 2 FHG und § 21 Abs. 3 je sinnge - mäss. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
2 Die Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. e–h FHG melden der Finanz- und Kir - chendirektion beschlossene Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen innert der von ihr angegebenen Fristen.
2.4 Weitere Bestimmungen

§ 22 Stellenpläne

1 Der Regierungsrat erlässt jährlich einen Stellenplan und legt darin die Perso - nalstellen der Direktionen und der Landeskanzlei in Vollzeitstellenäquivalenten fest. Er ergänzt ihn mit den Personalstellen, die vom Landrat beschlossen wor - den sind.
2 Die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. e–h FHG erlassen für ihren Bereich jährlich einen Stellenplan im Sinne von Abs. 1. Sie bringen ihre Stel - lenpläne dem Regierungsrat zur Kenntnis.
3 Die Stellenpläne korrespondieren mit den Budgetkrediten für den Personal - aufwand.
4 Sie dürfen im Budgetjahr im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden. Davon ausgenommen sind die Stellen für die Lehrpersonen, für das Reini - gungspersonal sowie die vom Bund zu Vollkosten refinanzierten Stellen des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit. *
5 Die Termine und Prozesse für die unterjährige Steuerung des Stellenplans orientieren sich an jenen für die unterjährige Steuerung der Budgetkredite (§ 17–21a). *

§ 23 Steuerungsbericht

1 Für die unterjährige Steuerung wird nach dem 1., 2. und 3. Quartal je ein Be - richt erstellt (Steuerungsberichte I, II bzw. III).
2 Die Steuerungsberichte I und II umfassen folgende Elemente:
a. voraussichtliche Entwicklung des Finanzhaushalts (Erwartungsrechnung),
b. die Nachtragskreditbegehren der sachlich betroffenen Direktionen,
c. die Kreditüberschreitungsbegehren der sachlich betroffenen Direktionen,
d. verwaltungsinterne Massnahmen zum Finanzhaushalt.
3 Der Steuerungsbericht III umfasst die Elemente gemäss Abs. 2 ohne Bst. b.
4 Die Steuerungsberichte werden von der Finanz- und Kirchendirektion erstellt. Die kantonalen Behörden liefern ihr die Texte und Zahlen in der vorgesehenen Form sowie in der von ihr angegebenen, angemessenen Frist.
5 Die Finanz- und Kirchendirektion unterbreitet die Steuerungsberichte dem Regierungsrat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064

§ 24 Jahresbericht ( § 28 FHG)

1 Die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c–h FHG unterbreiten ihre Angaben für den Jahresbericht des Regierungsrats jeweils bis spätestens Ende Februar der Finanz- und Kirchendirektion.
2 Die Finanz- und Kirchendirektion unterbreitet den Jahresbericht jeweils bis spätestens Ende April dem Regierungsrat zur Verabschiedung an den Landrat.

§ 25 Leistungsaufträge ( § 29 FHG)

1 Der Regierungsrat regelt die Ausgestaltung der Leistungsaufträge in einem Konzept. *
2 Die Leistungsaufträge werden jährlich auf ihre Aktualität überprüft und bei Be - darf angepasst. *

§ 26 Intern zu verrechnende Leistungen ( § 30 FHG)

1 Intern zu verrechnende Leistungen müssen mess- und bewertbar sein und dem Leistungsbezüger zugeordnet werden können.
2 Die intern zu verrechnenden Leistungen sind in den Leistungskatalogen in Anhang III (Interne Verrechnungen) und Anhang IV (Interne Fakturen) festge - legt.
3 Die Finanz- und Kirchendirektion überprüft die Leistungskataloge periodisch auf deren Aktualität und beantragt dem Regierungsrat die notwendigen Anpas - sungen.
4 Leistungen, welche nicht im Leistungskatalog festgehalten sind, dürfen nur im Einverständnis der zu belastenden Organisationseinheit intern verrechnet wer - den. Sie müssen vom Leistungsbezüger nachgefragt worden sein und einen Mindestwert von CHF 10‘000.– pro Jahr erreichen.
5 Die zu verrechnenden Leistungen werden nach marktüblichen Konditionen bewertet.
6 Die Finanz- und Kirchendirektion legt die Sätze für Weiterverrechnung von Arbeitsleistungen fest.

§ 27 Verbuchung interner Leistungen ( § 30 FHG)

1 Intern zu verrechnende Leistungen werden in der Regel in der Betriebsbuch - haltung verbucht.
2 Intern zu verrechnende Leistungen können als interne Fakturen über die Fi - nanzbuchhaltung verbucht werden, wenn:
a. beim Leistungsbezug Wahlfreiheit bezüglich Menge, Qualität oder Preis der Leistung besteht;
b. als Abrechnungsbasis für eine Refinanzierung lediglich die Finanzbuch - haltung zulässig ist;
c. * die Leistung eine Spezialfinanzierung oder einen Fonds betrifft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064

§ 28 Weiterbelastung von IT-Leistungen sowie von Materialbezügen

bei der Abteilung Rechnungswesen, Einkauf und Logistik des Generalsekretariats der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ( § 30 FHG) *
1 Aufwendungen für Server, Storage und Clients (IT-Arbeitsplätze) für den Betrieb bestehender Arbeitsplätze belastet die Finanz- und Kirchendirektion der leistungsbeziehenden Dienststelle über die Finanzbuchhaltung weiter. *
2 Für die Weiterbelastung von IT-Leistungen werden die externen Aufwendun - gen für Hardware, Software, Wartung und Dienstleistungen Dritter gemäss Service Level Agreement zwischen der Zentralen Informatik und der jeweiligen Dienststelle berücksichtigt.
3 Für die Weiterbelastung von Materialbezügen bei Einkauf und Logistik gilt Abs. 1 sinngemäss. *
4 Die Weiterbelastungen erfolgen zu Einkaufspreisen.

§ 29 Kosten- und Leistungsrechnungsmodelle ( § 31 FHG)

1 Die Dienststellen, die kleineren Organisationseinheiten gemäss Anhang I so - wie die Fonds gemäss Anhang II weisen die Kosten und Erlöse in der Betriebs - buchhaltung den Kontierungsobjekten zu (Basis- und Aufbaumodell).
2 Sie ordnen bei ausgebauten Kosten- und Leistungsrechnungen die Kosten und Erlöse in der Betriebsbuchhaltung zusätzlich den Leistungen zu (Vollkos - tenmodell).
3 Die Organisationseinheiten gemäss Anhang V sind verpflichtet, mindestens
1 Vollkostenmodell zu führen. Den übrigen Organisationseinheiten ist es freige - stellt, ein solches einzuführen.

§ 30 Umlagen ( § 31 FHG)

1 Folgende Kosten sind mittels Umlagen den Kostenstellen zu belasten:
a. Infrastrukturkosten;
b. Konzerngemeinkosten.
2 Für die Umlage der Infrastrukturkosten ist die Bau- und Umweltschutzdirekti - on zuständig.
3 Die Umlage der Konzerngemeinkosten erfolgt gemäss Umlageschlüssel in Anhang VI.
4 Die Finanz- und Kirchendirektion nimmt die Umlagen der Konzerngemeinkos - ten vor, überprüft den Umlageschlüssel periodisch und beantragt dem Regie - rungsrat die notwendige Anpassungen.
5 Die Finanz- und Kirchendirektion bestimmt den kalkulatorischen Zinssatz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
3 Ausgaben
3.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 31 Neue und gebundene Ausgaben ( § 34 FHG)

1 Umfasst ein Vorhaben neue und gebundene Ausgaben, bedürfen diese ge - trennter Bewilligungen.
2 Ist für neue und gebundene Ausgaben dasselbe Organ für die Bewilligung zu - ständig, erfolgt diese im gleichen Beschluss.
3 Sind für die neue und die gebundene Ausgabe verschiedene Organe für die Bewilligung zuständig, beschliesst das Organ mit der niedrigsten Ausgaben - kompetenz die Ausgabe für seinen Zuständigkeitsbereich unter Vorbehalt der Bewilligung der übrigen Ausgaben und stellt gleichzeitig Antrag auf diese Be - willigungen.

§ 32 Ausgaben für Leasing und vergleichbare Finanzierungsarten

( § 35 FHG)
1 Ausgaben für Leasing mit Kaufabsicht (Finanzierungsleasing) sowie für ver - gleichbare Finanzierungsarten gelten als einmalige Ausgaben, jene für Leasing ohne Kaufabsicht (operatives Leasing) als wiederkehrende.

§ 32a * Massgeblicher Ausgabenbetrag ( § 36 Abs. 3 FHG)

1 Werden nach der Bewilligung einer Ausgabe Beiträge Dritter rechtskräftig, so dürfen diese nicht von der ursprünglich bewilligten Ausgabe abgezogen und für den Ausgleich allfälliger Mehrausgaben verwendet werden.
2 Von Abs. 1 ausgenommen sind Mehrausgaben, welche in direktem Zusam - menhang zu den zusätzlich rechtskräftig gewordenen Beiträgen Dritter stehen.

§ 33 Folgekosten ( § 36 Abs. 4 FHG)

1 Als Folgekosten gelten insbesondere:
a. Kosten für den Betrieb einschliesslich der Personalkosten;
b. Kosten für den Unterhalt (Instandhaltung);
c. Zinskosten;
d. Abschreibungen;
e. Rückbaukosten, soweit voraussehbar.
2 Die Folgekosten sind den zu erwartenden Erträgen gegenüberzustellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
3.2 Ausgabenbewilligungen

§ 34 Verfall ( § 37 Abs.1 FHG)

1 Eine Ausgabenbewilligung verfällt, wenn nicht spätestens nach 4 Jahren seit deren Beschlussfassung mit dem Vorhaben begonnen wird.

§ 35 Antrag auf Ausgabenbewilligung ( § 38 Abs. 1 und 2 FHG)

1 Der Antrag auf eine Ausgabenbewilligung an den Landrat oder an den Regie - rungsrat enthält:
a. die Rechtsgrundlage der Ausgabe;
b. die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (neu oder gebunden);
c. das Profit-Center, das Kontierungsobjekt und die Kontonummer;
d. den massgeblichen Ausgabenbetrag gemäss § 36 FHG;
e. die voraussichtlich jährlich anfallenden Beträge;
f. die Einnahmen, sofern Beiträge Dritter feststehen oder erwartet werden;
g. die Folgekosten;
h. die Schätzung der Eigenleistungen;
i. die Angabe der Übereinstimmung mit dem Stellenplan oder der Abwei - chung davon;
j. die Angabe der Übereinstimmung mit dem Aufgaben- und Finanzplan oder der Abweichung davon;
k. die Wirtschaftlichkeitsrechnung;
l. * die Risiken;
m. den Strategiebezug;
n. den vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme und die voraussichtliche Nutzungsdauer.

§ 36 Erhöhung der Ausgabenbewilligung ( § 39 Abs. 1 FHG)

1 Der Antrag auf Erhöhung einer Ausgabenbewilligung an den Landrat oder an den Regierungsrat enthält die Angaben analog zu § 35 Abs. - hungsbetrag und die Begründung für die Erhöhung.

§ 37 Teuerungsbedingte Mehrausgaben ( § 39 Abs. 3 FHG)

1 Für den Zeitraum zwischen der Berechnung der bewilligungspflichtigen Aus - gabensumme und dem Eingehen der finanziellen Verpflichtung wird die Teue - rung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorha - ben auf der Basis des Schweizerischen Baupreisindexes oder auf der Basis anderer relevanter Indices berechnet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
2 Für den Zeitraum zwischen dem Eingehen der finanziellen Verpflichtung und der Abrechnung sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich der Kanton vertraglich verpflichtet hat.
3 Mehrausgaben aufgrund von Mehrwertsteuersatzänderungen sowie von Wechselkursänderungen sind den teuerungsbedingten Mehrausgaben gleich - gestellt und bedürfen keiner Erhöhung der Ausgabenbewilligung. *

§ 38 Allgemeine Zuständigkeiten der Direktionen und der Landes -

kanzlei ( § 38 Abs. 3 FHG)
1 Die Direktionen und die Landeskanzlei sind zuständig für die Bewilligung:
a. von einmaligen, neuen und gebundenen Ausgaben bis CHF 300‘000.–;
b. von einmaligen, neuen und gebundenen Ausgaben für hoch- oder tiefbaubezogene Konzepte, Vorstudien, Projektierungen oder Realisierungen bis CHF 500‘000.–;
c. von wiederkehrenden, neuen und gebundenen Ausgaben bis CHF
100'000.–.
2 Bei Sammelrechnungen, die aus Beiträgen für einzelne, gleichartige und von - einander unabhängige Verpflichtungen bestehen, richtet sich die Bewilligungs - zuständigkeit in der Regel nach derjenigen für die einzelne Verpflichtung.
3 Vorbehalten bleibt § 42.

§ 39 Besondere Zuständigkeiten der Direktionen und der Landes -

kanzlei ( § 38 Abs. 3 FHG)
1 Die Finanz- und Kirchendirektion ist unabhängig von der Ausgabenhöhe zu - ständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben:
a. an die Sozialversicherungsanstalt für den Vollzug von Sozialversicherun - gen,
b. für die Übernahme der Verlustscheine für die obligatorische Krankenpfle - geversicherung,
c. für den eidgenössischen Finanzausgleich,
d. für die Beiträge an die Landeskirchen,
e. * für die Weiterleitung der Kirchensteuern der juristischen Personen an die Landeskirchen,
f. * aufgrund von gesetzlichen und vertraglichen Versicherungsverhältnissen,
g. * an die Gemeinden für die Vergütung für die Einschätzung der Unselb - ständigerwerbenen,
h. * an die Gemeinden für ihren Anteil an den Gebühren, die infolge gewähr - ter Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung erhoben wer - den, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
i. * für die von der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren und Finanzdi - rektorinnen (FDK) beschlossenen Kostenbeiträge zur Finanzierung der Projekte der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK),
j. * für den Anteil der Einwohnergemeinden an der direkten Bundessteuer,
k. * für den Anteil der Landeskirchen an der direkten Bundessteuer,
l. * an die Gemeinden für die Vergütung der Kosten in den Bereichen der Un - terstützung bedürftiger Personen, der Unterstützung Asylsuchender so - wie der Eingliederung bedürftiger Personen entsprechend den §§ 31, 32 sowie 34 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 21. Juni 2001
5 )
.
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist unabhängig von der Aus - gabenhöhe zuständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben für:
a. die Investitionsbeiträge für Alters- und Pflegeheime,
b. die stationären Aufenthalte in Spitälern und Kliniken,
c. * den Kantonsbeitrag an das SECO für Arbeitsvermittlung und arbeits - marktliche Massnahmen,
d. * die Revier- und Pflegebeiträge gemäss der kantonalen Waldgesetzge - bung,
e. * Kantonsbeiträge, Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen in Kompe - tenz der Investitionshilfekommission gemäss § 4 der Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft ( SGS 514.11 ).
3 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist unabhängig von der Ausgabenhöhe zuständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben für:
a. die Gebäudeversicherungsprämien,
b. die Beiträge für die Verbundabonnemente,
c. die FABI-Pauschale,
d. * die Abgeltung der grenzüberschreitenden öV-Kosten,
e. * die Rückerstattungen an Gemeinden aufgrund von Entschädigungen von Planungsnachteilen gemäss Gesetz über die Abgeltung von Planungs - mehrwerten.
4 Die Sicherheitsdirektion ist unabhängig von der Ausgabenhöhe zuständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben für:
a. den straf- und jugendstrafrechtlichen Massnahmenvollzug,
b. * die Strafverfolgung,
c. * die Personen in Obhut.
5 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist unabhängig von der Ausgabenhö - he zuständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben für:
a. die interkantonalen Schulabkommen,
b. die Lehrmittel,
5) SGS 850 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
c. * das Schul- und Büromaterial, das durch die Abteilung Rechnungswesen, Einkauf und Logistik des Generalsekretariats der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion eingekauft wird;
d. die schulischen Aufgaben- und Leistungschecks;
e. * die Kulturvertragspauschale,
f. * die bedarfsabhängigen Leistungen der Behinderten- und Jugendhilfe,
g. * die bedarfsabhängigen Leistungen der Speziellen Förderung an einer Pri - vatschule, der integrativen oder separativen Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung gemäss der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Frü - herziehung vom 22. Juni 2021
6 )
.

§ 40 Verwaltungsinterne Ausgabenbewilligungen ( § 38 Abs. 3 FHG)

1 Die verwaltungsinternen Ausgabenbewilligungen bedürfen der Schriftlichkeit. Vorbehalten bleibt § 41.
2 Verträge, die von derjenigen Person unterzeichnet oder mitunterzeichnet sind, die für die Ausgabenbewilligung zuständig ist, gelten als Ausgabenbewilli - gungen. *

§ 41 Zahlungsanweisung ( § 37 Abs. 1 FHG)

1 Folgende Ausgaben gelten durch die Zahlungsanweisung der finanziellen Prüferin oder des finanziellen Prüfer als bewilligt:
a. Ausgaben gemäss § 39 nach Massgabe des direktionsinternen Regle - ments gemäss § 48 Abs. 2 Bst. a;
b. Personalausgaben;
c. Ausgaben für Kosten aufgrund von Rechtsentscheiden und -vergleichen sowie für alle damit verbundenen Kosten;
d. * Ausgaben bis CHF 20‘000.– pro Geschäftsfall;
e. Ausgaben für Energiekosten;
f. Ausgaben für Steuern, Gebühren und Zinsen;
g. Ausgaben für die Bewirtschaftung der flüssigen Mittel und der Finanzver - bindlichkeiten;
h. Ausgaben für das Betriebs- und Verbrauchsmaterial;
i. * Ausgaben für Porti;
j. * Ausgaben für interkantonale Konferenzen;
k. * Ausgaben für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen oder schwe - ren Mangellagen;
6) SGS 640.71 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
l. * Ausgaben für die Bewältigung von akut drohenden oder eingetretenen Er - eignissen, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an der Umwelt bewirken.
2 Sie erfolgt bei Gebühren und Zinsen für die Bewirtschaftung der flüssigen Mit - tel und der Finanzverbindlichkeiten in den zugrundeliegenden Verträgen inklu - sive deren allgemeiner Geschäftsbedingungen.

§ 42 Hoch- und Tiefbauten ( § 37 Abs. 1 FHG)

1 Die Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung für die Realisierung einer Hoch- oder Tiefbaute richtet sich nach der Summe der Ausgaben für die Reali - sierung und der bewilligten Ausgaben für Konzepte, Vorstudien und Projektie - rung.
2 Erhebliche Änderungen am Projekt gegenüber demjenigen, wofür die Ausga - be bewilligt worden ist, bedürfen im Falle von Mehrkosten der Erhöhung der Ausgabenbewilligung des Organs gemäss Abs. 1. Im Falle von Minderkosten dürfen die eingesparten Mittel nicht ausgegeben werden.

§ 43 Aufteilung von Rahmenausgabenbewilligungen ( § 40 Abs. 2

FHG) *
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion entscheidet bei erteilten Rahmenausga - benbewilligungen für den Unterhalt von Bauwerken über die Aufteilung der Ausgabenbewilligung in einzelne Teile.
2 Die Landeskanzlei entscheidet bei erteilten Rahmenausgabenbewilligungen für die Beteiligung des Kantons an der Neuen Regionalpolitik des Bundes und an der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) über die Auftei - lung der Ausgabenbewilligung in einzelne Teile bis maximal CHF 300'000.–. *

§ 44 Abrechnungen, Fristen ( § 41 Abs. 2-4 FHG)

1 Die Abrechnungen über die vom Volk oder vom Landrat bewilligten einmali - gen Objekt- oder Rahmenausgaben sind innert 2 Jahren seit Abschluss des Vorhabens dem Landrat vorzulegen. *
2 ... *
3 Die Abrechnungen über die vom Regierungsrat bewilligten einmaligen Ausga - ben sind ihm innert 1 Jahr seit Abschluss des Vorhabens vorzulegen.
4 Keiner Abrechnung bedürfen:
a. bewilligte wiederkehrende Ausgaben,
b. * bewilligte gebundene Ausgaben,
c. * Umwandlungen von Finanz- in Verwaltungsvermögen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064

§ 45 Abrechnungen, Inhalt ( § 41 Abs. 2-4 FHG)

1 Abrechnungen über die vom Volk, vom Landrat oder vom Regierungsrat be - willigten Ausgaben müssen insbesondere enthalten:
a. das Profit-Center, das Kontierungsobjekt und die Kontonummer,
b. Angaben zur Ausgabenbewilligung,
c. Abweichungen gegenüber der Ausgabenbewilligung und dem Vorhaben,
d. teuerungsbedingte Mehrausgaben,
e. Beurteilung der Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Wirtschaftlichkeitsrech - nung bei der Ausgabenbewilligung,
f. Angabe der eingegangenen Beiträge Dritter,
g. Realisierungsdauer des Vorhabens und Zeitpunkt der Fertigstellung des - selben,
h. Schlussrechnung des Vorhabens (finanzieller Erfüllungsgrad),
i. Realisierungserfolg des Vorhabens (materieller Erfüllungsgrad),
j. Kontaktperson.

§ 46 Abrechnungen, Sammelvorlage und Sammelabrechnungen

( § 41 Abs. 3 und 4 FHG)
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion unterbreitet dem Regierungsrat einmal jährlich eine Sammelvorlage zuhanden des Landrats über die Abrechnung von Ausgaben, die vom Landrat oder vom Volk bewilligt worden sind.
2 Die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c–h FHG stellen der Bau- und Umweltschutzdirektion die Angaben für die Sammelvorlage innert der von ihr gesetzten Frist zu.
3 Sie unterbreiten dem Regierungsrat Sammelabrechnungen über die Ausga - ben, die in ihrem Bereich vom Regierungsrat bewilligt worden sind. Die Finanz- und Kirchendirektion regelt die zeitliche Koordination.

§ 47 Überprüfung von bewilligten wiederkehrenden Ausgaben

( § 41 Abs. 1 FHG)
1 Vom Landrat und vom Regierungsrat bewilligte wiederkehrende Ausgaben sind mindestens alle 4 Jahre zu überprüfen. *
2 Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Regierungsrat Bericht zu erstat - ten. *
3 Im Rahmen der Berichterstattung kann der Regierungsrat auf Antrag der zu - ständigen Direktion einen Verzicht zukünftiger Überprüfungen beschliessen. Entsprechende Anträge sind zu begründen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064

§ 48 Reglemente ( § 38 Abs. 3 FHG)

1 Die Direktionen und die Landeskanzlei regeln ihre internen Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligungen je in einem Reglement.
2 Sie können darin zudem:
a. regeln, welche ihrer Ausgabenbewilligungen gemäss § 39 in Form der Zahlungsanweisung gemäss § 41 erfolgen;
b. Vorschriften über die Abrechnung ihrer internen Ausgabenbewilligungen vorsehen.
3 Das Reglement ist in den Gesetzessammlungen zu publizieren.
3.3 Wirtschaftlichkeitsrechnung

§ 49 Definition und Inhalt ( § 8 Abs. 2 FHG)

1 Die Wirtschaftlichkeitsrechnung weist Varianten des Vorhabens aus und ent - hält Aussagen zu deren Wirtschaftlichkeit.
2 Sie ist in Form und Inhalt spezifisch auf die Art, die finanziellen Auswirkungen sowie den Stand des Vorhabens ausgerichtet und stellt taugliche Entscheid - grundlagen zur Verfügung.
3 Die Wirtschaftlichkeit wird untersucht:
a. anhand einer Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen, letzterer, so - fern möglich, quantifiziert;
b. bei Investitionsvorhaben über CHF 5 Mio. anhand des Ergebnisses einer Nutzwertanalyse;
c. bei Bauinvestitionen anhand einer zweckdienlichen Investitionsrechnung unter Einbezug der Lebenszykluskosten;
d. bei Bauinvestitionen über CHF 5 Mio. zusätzlich anhand einer Risikobeur - teilung;
e. bei Mietlösungen anhand des Ergebnisses von Vergleichen mit Kauf- oder anderen Finanzierungsvarianten.
4 Erweist sich die Anwendung eines der Elemente gemäss Abs. 3 als nicht sinnvoll, kann darauf verzichtet werden. Der Verzicht ist zu begründen.

§ 50 Wirtschaftlichkeitsrechnung bei Ausgabenbewilligungen des

Regierungsrats ( § 8 Abs. 2 FHG)
1 Bei Anträgen an den Regierungsrat für Bewilligungen von gebundenen Aus - gaben kann ausnahmsweise auf eine Wirtschaftlichkeitsrechnung verzichtet werden.
2 Der Verzicht ist zu begründen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064

§ 51 Vorgehen ( § 8 Abs. 2 FHG)

1 Die Wirtschaftlichkeitsrechnung wird von der fachlich zuständigen Dienststelle erstellt.
2 Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit insbesondere hinsichtlich Varianten hat be - reits ab einer möglichst frühen Phase eines Vorhabens zu erfolgen.
3 Muss eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung beantragt werden, so sind in der entsprechenden Vorlage die Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit aufzu - zeigen.
4 Nach Abschluss eines Vorhabens erfolgt eine Erfolgskontrolle. Das Ergebnis ist Bestandteil der Abrechnung der Ausgabenbewilligung.
4 Rechnungslegung

§ 52 Abweichungen ( § 44 FHG)

1 Abweichungen vom Harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren werden im Anhang zur Jahresrechnung aus - gewiesen.

§ 53 Verbuchung der Ausgaben für Hoch- und für Tiefbauten ( § 44

FHG)
1 Die Ausgaben für Studien und Konzepte für Hoch- und Tiefbauvorhaben, wel - che einem konkreten Projekt zugerechnet werden können, sowie für deren Projektierung und Realisierung werden in der Investitionsrechnung verbucht.
2 Ausgaben für Hoch- und Tiefbauvorhaben, die nicht realisiert werden, sind in - nerhalb eines Jahres über die Erfolgsrechnung abzuschreiben.

§ 54 Finanzvermögen ( § 47 Abs. 2 FHG)

1 Die Finanzanlagen im Finanzvermögen dienen der Kapitalanlage mit marktüblicher Rendite.
§ 55 Übertragung von Vermögenswerten ( § 48
1 Wird Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen übertragen, darf der Übertragungswert den Verkehrswert nicht übersteigen. Bei der Übertragung unbeweglicher Werte gilt der Verkehrswert.
2 Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt und auf Ende der Rechnungsperiode neu zu bewerten.
3 Veräusserungen von Vermögenswerten an Dritte erfolgen zum Verkehrswert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064

§ 56 Belastung mit Verwaltungskosten, Verzinsung ( §§ 53 und 54

FHG)
1 Fonds, die im Fremdkapital ausgewiesen sind, werden mit deren Verwal - tungskosten belastet. Sie werden verzinst.
2 Fonds, die im Eigenkapital ausgewiesen sind, sowie Spezialfinanzierungen können mit deren Verwaltungskosten belastet werden. Sie werden nicht ver - zinst.
3 Die Stiftungen werden in der Regel mit deren Verwaltungskosten belastet. Sie werden in der Regel verzinst.
4 Die Verwaltungskosten umfassen den Personal- und Sachaufwand.

§ 57 Bilanzierungsgrundsätze ( § 56 FHG)

1 Aktivierungen in das Verwaltungsvermögen erfolgen über Ausgaben und Ein - nahmen der Investitionsrechnung.
2 Aktiviert werden:
a. * Sachanlagen und deren Teile, die in rechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum des Kantons stehen, wenn ihr Gesamtwert CHF 300‘000.– übersteigt;
b. * Investitionen und deren Teile, die durch Finanzierungsleasing finanziert werden, wenn ihr Gesamtwert CHF 300'000.– übersteigt.
3 Nicht aktiviert werden Mobilien, Fahrzeuge, Maschinen, Informatikhardware und -software sowie immaterielle Anlagen, auch wenn sie durch Finanzie - rungsleasing angeschafft worden sind. Die Finanz- und Kirchendirektion legt die Ausnahmen im Handbuch Finanz- und Rechnungswesen fest. *

§ 58 Zahlungsverkehr ( § 64 Abs. 1 Bst. h FHG)

1 Der Zahlungsverkehr erfolgt zentral durch die Finanz- und Kirchendirektion. Sie bestimmt die zulässigen Bank- und Postcheckkonten.

§ 59 Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung ( § 64 Abs. 1 Bst. j

FHG)
1 Für die Bewirtschaftung des Vermögens und der Schulden gilt die Verord - nung vom 15. Dezember 2015
7 ) über Vermögens- und Schuldenbewirtschaf - tung.
7) SGS 310.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
5 Zahlungsverkehr Kanton–Gemeinden ( § 63 Abs. 3 FHG)

§ 60 Geltungsbereich

1 Die §§ 60–64 gelten für den Zahlungsverkehr zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden im Bereich unübertragbarer Aufgaben («allgemeiner Zahlungsverkehr»).
2 Sie gelten nicht für Zahlungen zur Abgeltung übertragener Aufgaben wie Steuerveranlagung und Steuerbezug.

§ 61 Konto

1 Jede Einwohnergemeinde unterhält auf eigene Kosten ein Konto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank («Kantonalbank») für die Abwicklung des allgemeinen Zahlungsverkehrs zwischen ihr und dem Kanton («Zahlungsver - kehrskonto»).
2 Der Kanton hat das Recht, das Zahlungsverkehrskonto zu belasten.

§ 62 Zahlungen

1 Der Kanton leistet seine Zahlungen an die Einwohnergemeinden durch Gut - schrift auf das Zahlungsverkehrskonto.
2 Der Kanton vereinnahmt die Zahlungen der Einwohnergemeinden an den Kanton durch Belastung des Zahlungsverkehrskontos.

§ 63 Verfügung, Anzeige, Überblick

1 Der Kanton zeigt den Einwohnergemeinden einmalige sowie jährlich einmali - ge Belastungen 30 Tage
2 Er zeigt die übrigen wiederkehrenden Belastungen den betroffenen Einwohnergemeinden nachvollziehbar dargestellt an.
3 Er übermittelt den Einwohnergemeinden sowie der Kantonalbank zu Beginn des Jahres einen Überblick über die geplanten Zeitpunkte und die ungefähren Gesamthöhen der Gutschriften und Belastungen auf den Zahlungsverkehrs - konten.

§ 64 Widerspruch

1 Jede Einwohnergemeinde kann gegen eine Belastung des Zahlungsverkehrs - kontos innerhalb von 30 Tagen schriftlich Widerspruch bei der Kantonalbank erheben.
2 Erhebt eine Einwohnergemeinde Widerspruch, macht die Kantonalbank die Belastung rückgängig und teilt dies dem Kanton mit. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
3 Erachtet der Kanton den Widerspruch als unbegründet, erlässt er gegenüber der Einwohnergemeinde nach erfolglosem Einigungsversuch eine anfechtbare Verfügung. Ist bereits eine Verfügung ergangen und in Rechtskraft erwachsen, setzt der Kanton die Forderung in Betreibung.
6 Übrige Bestimmungen

§ 65 Verfügungsvollzug

1 Der Vollzug ausgaben- oder einnahmenwirksamer Verfügungen umfasst ins - besondere folgende Aufgaben:
a. unverzügliche Vornahme der notwendigen Verbuchungen;
b. laufende Aktualisierung der Stamm- und Bewegungsdaten aller für das Rechnungswesen relevanten Datenbanken;
c. Führung eines Mahnwesens.
2 Die Verwaltungseinheit, die die Verfügungen vorbereitet, ist für die Einhaltung der Grundsätze gemäss Abs. 1 verantwortlich.

§ 66 Grundsätze für die Abgabe von Baurechten

1 Als Dauer eines Baurechtes ist in der Regel vorzusehen:
a. bei gewerblicher Nutzung 50 Jahre;
b. bei Wohnungsnutzung 80 Jahre;
c. bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (z.B. sozialer Wohnungsbau) 100 Jahre.
2 Der Baurechtszinsbetrag ist auf der Basis von 80 % des marktüblichen Ver - kehrswertes des unbebauten Landes festzulegen.
3 Der Baurechtszins richtet sich nach den marktüblichen Bedingungen, er ent - spricht jedoch mindestens dem Satz für die 1. Hypothek der Basellandschaftli - chen Kantonalbank für die entsprechende Nutzung.
4 Die Bedingungen für das Baurecht sind alle 5 Jahre zu überprüfen und allen - falls anzupassen.
5 Für den Heimfall gilt:
a. Bei gewerblicher Nutzung erfolgt in der Regel keine Entschädigung.
b. Bei Wohnnutzung ist eine Entschädigung zu vereinbaren, die einen Bruchteil des dannzumaligen Verkehrswertes beträgt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064

§ 67 Neurechtliche Spezialfinanzierungen ( § 67 Abs. 5 FHG)

1 Die folgenden altrechtlichen Fonds etc. gelten neurechtlich als Spezialfinan - zierungen:
a. Fonds für regionale Infrastrukturvorhaben gemäss Landratsbeschlüssen vom 25. September 1997
8 ) und 23. Juni 2005
9 ) ;
b. Schulhausfonds gemäss Landratsbeschluss vom 24. Juni 1999
10 ) ;
c. Campus FHNW gemäss Landratsbeschluss vom 21. Juni 2007
11 ) ;
d. Fonds zur Förderung des Wohnungsbaus gemäss Gesetz vom 29. Janu - ar 1990
12 ) über die Wohnbau- und Eigentumsförderung;
e. Wirtschaftsförderungsfonds gemäss Gesetz vom 19. April 2007
13 ) zur För - derung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz);
f. Fischhegefonds gemäss Fischereigesetz vom 11. Februar 1999
14 ) ;
g. Tierseuchenkasse gemäss Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 1998
15 ) ;
h. Schutzplatzfonds gemäss Verordnung vom 24. August 2004
16 ) zum Ge - setz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel- Landschaft;
i. Gasttaxe gemäss Gesetz vom 29. November 2012
17 ) über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz).
8) LRB Nr. 1049
9) LRB Nr. 1300
10) LRB Nr. 1981
11) LRB Nr. 2541
12) SGS 842
13) SGS 501 ; heute: Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz).
14) SGS 530
15) SGS 510
16) SGS 731.11
17) SGS 548 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.064
18.12.2018 01.01.2019 § 4a eingefügt GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 1 geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 21 Abs. 3 geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 22 Abs. 4 geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 27 Abs. 2, lit. c. geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 28 Abs. 1 geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 35 Abs. 1, lit. l. geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 37 Abs. 3 geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 1, lit. f. geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 1, lit. g. eingefügt GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 1, lit. h. eingefügt GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 1, lit. i. eingefügt GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 2, lit. c. geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 2, lit. d. eingefügt GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 4, lit. b. geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 4, lit. c. eingefügt GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 5, lit. e. geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 5, lit. f. eingefügt GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 41 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 41 Abs. 1, lit. i. geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 41 Abs. 1, lit. j. eingefügt GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 41 Abs. 1, lit. k. eingefügt GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 41 Abs. 1, lit. l. eingefügt GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 44 Abs. 1 geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 44 Abs. 2 aufgehoben GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 44 Abs. 4, lit. b. geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 44 Abs. 4, lit. c. eingefügt GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1 geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 2 geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 Anhang I Inhalt geändert GS 2018.084
18.12.2018 01.01.2019 Anhang III Inhalt geändert GS 2018.084
03.12.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 3 geändert GS 2019.071
03.12.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 4 geändert GS 2019.071
03.12.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 2 geändert GS 2019.071
03.12.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 3 geändert GS 2019.071
03.12.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 4 eingefügt GS 2019.071 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.12.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 2 geändert GS 2019.071
03.12.2019 01.01.2020 § 21a eingefügt GS 2019.071
03.12.2019 01.01.2020 § 37 Abs. 3 geändert GS 2019.071
03.12.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 2, lit. d. geändert GS 2019.071
03.12.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 2, lit. e. eingefügt GS 2019.071
03.12.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3, lit. d. geändert GS 2019.071
03.12.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 3, lit. e. eingefügt GS 2019.071
03.12.2019 01.01.2020 Anhang I Inhalt geändert GS 2019.071
03.12.2019 01.01.2020 Anhang II Name und Inhalt geändert GS 2019.071
03.12.2019 01.01.2020 Anhang IV Name und Inhalt geändert GS 2019.071
04.02.2020 01.02.2020 § 25 Abs. 1 geändert GS 2020.013
04.02.2020 01.02.2020 § 25 Abs. 2 eingefügt GS 2020.013
24.03.2020 01.04.2020 § 39 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2020.028
24.03.2020 01.04.2020 § 39 Abs. 1, lit. i. geändert GS 2020.028
24.03.2020 01.04.2020 § 39 Abs. 1, lit. j. eingefügt GS 2020.028
24.03.2020 01.04.2020 § 39 Abs. 1, lit. k. eingefügt GS 2020.028
17.11.2020 01.01.2021 § 28 Titel geändert GS 2020.092
17.11.2020 01.01.2021 § 39 Abs. 5, lit. c. geändert GS 2020.092
01.12.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 4 geändert GS 2020.103
01.12.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 5 eingefügt GS 2020.103
01.12.2020 01.01.2021 § 39 Abs. 5, lit. f. geändert GS 2020.103
01.12.2020 01.01.2021 § 39 Abs. 5, lit. g. eingefügt GS 2020.103
01.12.2020 01.01.2021 § 43 Titel geändert GS 2020.103
01.12.2020 01.01.2021 § 43 Abs. 2 eingefügt GS 2020.103
01.12.2020 01.01.2021 § 47 Abs. 3 eingefügt GS 2020.103
01.12.2020 01.01.2021 § 57 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2020.103
01.12.2020 01.01.2021 § 57 Abs. 3 geändert GS 2020.103
01.12.2020 01.01.2021 Anhang I Inhalt geändert GS 2020.103
01.12.2020 01.01.2021 Anhang II Inhalt geändert GS 2020.103
01.12.2020 01.01.2021 Anhang III Name und Inhalt geändert GS 2020.103
01.12.2020 01.01.2021 Anhang V Name und Inhalt geändert GS 2020.103
01.12.2020 01.01.2021 Anhang VI Name geändert GS 2020.103
22.06.2021 01.08.2021 § 39 Abs. 5, lit. g. geändert GS 2021.058
23.11.2021 01.01.2022 § 32a eingefügt GS 2021.101
23.11.2021 01.01.2022 Anhang I Inhalt geändert GS 2021.101
28.06.2022 01.07.2022 § 28 Titel geändert GS 2022.067
28.06.2022 01.07.2022 § 28 Abs. 3 geändert GS 2022.067
28.06.2022 01.07.2022 § 39 Abs. 1, lit. k. geändert GS 2022.067
28.06.2022 01.07.2022 § 39 Abs. 1, lit. l. eingefügt GS 2022.067
28.06.2022 01.07.2022 § 39 Abs. 2, lit. e. geändert GS 2022.067
28.06.2022 01.07.2022 § 39 Abs. 5, lit. c. geändert GS 2022.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, lit. a. geändert GS 2022.101
13.12.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2022.101
13.12.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 3 geändert GS 2022.101
13.12.2022 01.01.2023 Anhang I Inhalt geändert GS 2022.101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.11.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.064

§ 4a 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.084

§ 5 Abs. 1 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 17 Abs. 3 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.071

§ 17 Abs. 4 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.071

§ 19 Abs. 2 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.071

§ 19 Abs. 3 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.071

§ 19 Abs. 4 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.071

§ 21 Abs. 2 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.071

§ 21 Abs. 3 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 21a 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.071

§ 22 Abs. 4 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 22 Abs. 4 01.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.103

§ 22 Abs. 5 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.103

§ 25 Abs. 1 04.02.2020 01.02.2020 geändert GS 2020.013

§ 25 Abs. 2 04.02.2020 01.02.2020 eingefügt GS 2020.013

§ 27 Abs. 2, lit. c. 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 28 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020.092

§ 28 28.06.2022 01.07.2022 Titel geändert GS 2022.067

§ 28 Abs. 1 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 28 Abs. 3 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.067

§ 32a 23.11.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.101

§ 35 Abs. 1, lit. l. 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 37 Abs. 3 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 37 Abs. 3 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.071

§ 39 Abs. 1, lit. e. 24.03.2020 01.04.2020 geändert GS 2020.028

§ 39 Abs. 1, lit. f. 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 39 Abs. 1, lit. g. 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.084

§ 39 Abs. 1, lit. h. 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.084

§ 39 Abs. 1, lit. i. 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.084

§ 39 Abs. 1, lit. i. 24.03.2020 01.04.2020 geändert GS 2020.028

§ 39 Abs. 1, lit. j. 24.03.2020 01.04.2020 eingefügt GS 2020.028

§ 39 Abs. 1, lit. k. 24.03.2020 01.04.2020 eingefügt GS 2020.028

§ 39 Abs. 1, lit. k. 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.067

§ 39 Abs. 1, lit. l. 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.067

§ 39 Abs. 2, lit. c. 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 39 Abs. 2, lit. d. 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.084

§ 39 Abs. 2, lit. d. 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.071

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 39 Abs. 2, lit. e. 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.071

§ 39 Abs. 2, lit. e. 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.067

§ 39 Abs. 3, lit. d. 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.071

§ 39 Abs. 3, lit. e. 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.071

§ 39 Abs. 4, lit. b. 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 39 Abs. 4, lit. c. 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.084

§ 39 Abs. 5, lit. c. 17.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.092

§ 39 Abs. 5, lit. c. 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.067

§ 39 Abs. 5, lit. e. 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 39 Abs. 5, lit. f. 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.084

§ 39 Abs. 5, lit. f. 01.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.103

§ 39 Abs. 5, lit. g. 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.103

§ 39 Abs. 5, lit. g. 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058

§ 40 Abs. 2 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.084

§ 41 Abs. 1, lit. d. 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 41 Abs. 1, lit. i. 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 41 Abs. 1, lit. j. 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.084

§ 41 Abs. 1, lit. k. 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.084

§ 41 Abs. 1, lit. l. 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.084

§ 43 01.12.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020.103

§ 43 Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.103

§ 44 Abs. 1 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 44 Abs. 2 18.12.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.084

§ 44 Abs. 4, lit. b. 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 44 Abs. 4, lit. c. 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.084

§ 47 Abs. 1 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 47 Abs. 2 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084

§ 47 Abs. 3 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.103

§ 57 Abs. 2, lit. a. 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.101

§ 57 Abs. 2, lit. b. 01.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.103

§ 57 Abs. 2, lit. b. 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.101

§ 57 Abs. 3 01.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.103

§ 57 Abs. 3 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.101

Anhang I 18.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.084 Anhang I 03.12.2019 01.01.2020 Inhalt geändert GS 2019.071 Anhang I 01.12.2020 01.01.2021 Inhalt geändert GS 2020.103 Anhang I 23.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert GS 2021.101 Anhang I 13.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2022.101 Anhang II 03.12.2019 01.01.2020 Name und Inhalt geändert GS 2019.071 Anhang II 01.12.2020 01.01.2021 Inhalt geändert GS 2020.103 Anhang III 18.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.084 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Anhang III 01.12.2020 01.01.2021 Name und Inhalt geändert GS 2020.103 Anhang IV 03.12.2019 01.01.2020 Name und Inhalt geändert GS 2019.071 Anhang V 01.12.2020 01.01.2021 Name und Inhalt geändert GS 2020.103 Anhang VI 01.12.2020 01.01.2021 Name geändert GS 2020.103 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.064
1/2 Anhang I: Kleinere Or ganisationseinheiten und Spezialfinan- zierungen (§ 14 )
1 Finanz - und Kirchendirektion: a. Generalsekretariat:
1. Gleichstellung für Frauen und Männer Kanton Basel -Landschaft b. Finanzverwaltung c. Steuerverwaltung:
1. Kantonale Steuern
2 Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion: a. Amt für Indus trie, Gewerbe und Arbeit :
1. Fonds zur Förderung des Wohnungsbaues (neurechtlich: Spezialfi- nanzierung)
2. Abteilung öffentliche Arbeitslosenkasse
3. Arbeitsv ermittlung, Log istik arbeitsmarktliche Massnahmen, Amts- stelle AVIG
4. Gasttaxe (neurechtlich: Spezialfinanzierung) b. Amt für Wald beider Basel:
1. Fischhegefonds (neurechtlich: Spezialfinanzierung) c. Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:
1. Tierseuchenkasse (neurechtlich: Spezialfinanzierung)
3 Bau - und Umweltschutzdirektion: a. Generalsekretariat b. Tiefbauamt:
1. Strassen, Wasserbau, Öffentlicher Verkehr
2. Fahrzeugwesen c. Hochbauamt:
1. Fonds Campus FHNW (neurechtlich: Spezialfinanzierung)
2/2 d. Amt für Raumplanung:
1. Kantonale Denkmalpflege
2. Spezialfin anzierung Planungsmehrwertabgabe
3. Abteilung öffentlicher Verkehr e. Amt fü r Umweltschutz und Energie:
1. Spezialfinanzierung Wasser
4 Sicherheitsdirektion: a. Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
1. Spezialfinanzierung Schutzplatz
5 Bildungs -, Kultur - und Sportdirektion: a. Generalsekretariat:
1. Schulabkommen
2. Projekte im Schulsektor
3. Einkauf und Logistik
b. BMH Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen
1. Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen
2. Hochschulen
3. Gymnasien
4. Berufsfachschulen c. Amt für Volksschulen:
1. Kindergärten, Primar - und Musikschulen
2. Sekundarschulen
3. Sonderschulung
Anhang II: Fonds (§ 8 Abs . 1, § 29 Abs . 1)
1 Finanz - und Kirchendirektion:
a. Statistisches Amt:
1. Ausgleichsfonds
2. Härtefonds
2 Bau - und Umweltschutzdirektion:
a. Amt für Umweltschutz und Energie:
1. Fonds Bundessubventionen für KVA Basel
2. Fonds Trinkwasserschutz
3 Sicherheitsdirektion:
a. Generalsekretariat:
1. Swisslos -Fonds
4 Bildungs -, Kultur - und Sportdirektion:
a. Sportamt:
1. Swisslos -Sportfonds
5 Volkswirtschaft - und Gesundheitsdirektion
a. Amt für Gesundheit
1. Spielsuchtabgabefonds
Anhang II I: Leistungskatalog der direktionsübergreifenden internen Verrech- nungen (Kosten- Leistungsrechnung) (§ 26 Abs. 2) Leistung Ersteller Bezüger Direktion Profitcenter Direktion Profitcenter Fahrzeugwesen BUD 2302 div. Fremd - und Eigenversicherung FKD 2102 div. Publikationsgebühren für Baugesuche im Amtsblatt LAKA 2002 BUD 2310 Produkte der Druck - und Verpackungs- strasse FKD 2108 div. Kurse vom Personalamt FKD 2104 div. Datenlieferungen, Vermarchungsmaterial etc. vom Amt für Geoinformatik VGD 2206 BUD (div.) Raummiete / Verpflegung / Ausbildungsun- terlagen Ebenrain VGD 2207 div. Raummiete / Verpflegung / Ausbildungsun- terlagen Arxhof SID 2442 div. Grundbuchgebühren SID 24100 BUD Weiterverrechnung Kopierkosten SID 2400 KB 2002 Sicherheitsholzschläge VGD 2205 BUD 2301 Arbeitsleistungen im Wald SID 2442 VGD 2205 Nicht aktivierbare Arbeitsleistungen Arxhof SID 2442 BUD/VGD Laborkosten VGD 2208 BUD 2305 Mietzinsen Parkgebühren BUD 2304 div. Betriebskosten Dr. Clavel - Stiftung BUD 2304 BKSD WC - Entleerungen Augusta Raurica BUD 23061 BKSD Leistungen Arbeitsinspektorat an Bauin- spektorat VGD 2201 BUD 2310 Leistungen Bauinspektorat an Stockwerkei- gentumbegründung BUD 2310 SID 2410- 2415 Leistungen der Ölwehr ans Amt für Umwelt- schutz und Energie SID 2431 BUD 2306 Polizeiliche Leistungen für Bauinspektorat (Baugesuche) SID 2420 BUD 2310 Verlustscheinbewirtschaftung Steuerbezug div. FKD 2107 Nutzung Sporthalle Liestal SID 2431 BKSD Kosten für Stelleninserate (print - Medien) FKD 2104 div.
Anhang I V: Leistungskatalog der direktionsübergreifenden internen Fakturen (Finanzbuchhaltung) (§ 26 Abs. 2) Leistung Ersteller Bezüger Direktion Profitcenter Direktion Profitcenter Fahrzeugwesen BUD 2302 VGD 2202- 2203 Fremd - und Eigenversicherung FKD 2102 Kantonsnetz und kantonales Rechenzentrum FKD 2108 Lizenzen und IT -Basisprodukte FKD 2108 Web- Hosting / Web- Entwick - lungen FKD 2108 Produkte der Druck - und Ver - packungsstrasse FKD 2108 Kurse vom Personalamt FKD 2104 Miete an KIGA: Arbeitsvermitt- lung, Logistik arbeitsmarktliche Massnahmen, Amtsstelle AVIG („Arbeitsmarkt“) BUD 2304 Elektrizität an öffentliche Ar- beitslosenkasse BUD 2304 Reinigungsleistungen an öffent- liche Arbeitslosenkasse BUD 2304
Anhang V: Organisationseinheiten (Profit -Center) mit Vollkostenmodell (§ 29 Abs . 3)
1 Bau - und Umweltschutzdirektion:
a. Hochbauamt ,
b. Amt für industrielle Betriebe,
c. Tiefbauamt, Strassen ,
d. Amt für Umweltschutz und Energie,
e. Bauinspektorat .
2 Sicherheitsdirektion:
a. Generalsekretariat,
b. Polizei Basel -Landschaft,
c. Amt für Migration und Bürgerrecht,
d. Motorfahrzeugkontrolle,
e. Amt für Justizvollzug ,
f. Zivilrechtsverwaltung ,
g. Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.
Anhang VI: Umlageschlüssel für Konzerngemeinkosten (§ 30 Absatz 3) Prof itcenter (PC) Bezeichnung PC Anteil an Overhead Anteil Kant
. Be hörden Anteil F KD Anteil V GD Anteil S ID Anteil B KSD Geri chte Anteil an Overhead Verteilung auf.... P2001 Regierungsrat 100% 0.0% 20.0% 20.0% 20.0% 20 .0% 20.0% 0.0% 100.0% 5 Direktionen P2002 Landeskanzlei 100% 16.7% 16.7% 16.7% 16.7% 16.7% 16.7% 0.0% 100.0% Direktionen und KB P2003 Staatsarchiv 50% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 100.0% Direktionen, KB, Gerichte P2005 Ombudsman 100% 1.2% 9 .0% 8.1% 12.8% 25.5% 40.9% 2.6% 100.0% alle MA mit Gerichte P2108 ZI 85% 1.7% 12.7% 11.4% 18.0% 35.9% 16.8% 3.6% 100.0% alle MA ohne Lehrpersonen P2105 Statistisches Amt 33% 0.0% 20.0% 20.0% 20.0% 20.0% 20.0% 0.0% 100.0% 5 Direktionen P2102 Finanzverwal tung 60% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 100.0% Direktionen, KB, Gerichte P21020 Zinsen 100% 0.6% 22.7% 20.4% 12.4% 8.0% 34.7% 1.2% 100.0% Aufwand und Investition s- ausgaben P2004 Finanzkontrolle 100% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 100 .0% Direktionen, KB, Gerichte P2104 Personalamt 100% 1.2% 9.0% 8.1% 12.8% 25.5% 40.9% 2.6% 100.0% alle MA mit Gerichte P2401 Rechtsdienst RR 100% 16.7% 16.7% 16.7% 16.7% 16.7% 16.7% 0.0% 100.0% Direktionen und KB P2006 Aufsichtsstelle Date n- schutz 100% 1 4.3% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 14.3% 100.0% Direktionen, KB, Gerichte in P2104 Allg. Verwaltungskosten 100% 0.0% 20.0% 20.0% 20.0% 20.0% 20.0% 0.0% 100.0% 5 Direktionen Zwischentotal 100% 95.1% 203.9% 198.5% 206.3% 245.4% 283.6% 67.1% 1300.0% Anteil Konzerngemei n- kosten 7.3% 15.7% 15.3% 15.9% 18.9% 21.8% 5.2% 100.0% Umlageschlüssel der KGK 7.3% 15.7% 15.3% 15.9% 18.9% 21.8% 5.2% 100.0%
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