Gesetz über die amtliche Vermessung
Gesetz über die amtliche Vermessung vom 26. November 1995 (Stand 23. September 2007) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 16. August 1994 1 Kenntnis genom - men und erlässt in Ausführung der eidgenössischen Erlasse über die amtliche Vermessung 2 als Gesetz:
3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Zuständigkeit
1 Die amtliche Vermessung obliegt der politischen Gemeinde.
2 Die zuständige Stelle des Staates 4 hat die Aufsicht.
Art. 2 Mehranforderungen
1 Die Regierung kann nach Anhören der Gemeinden durch Verordnung erweitern: a) den Inhalt der amtlichen Vermessung durch die Ebenen:
1. Raumplanung;
2. Bodennutzung;
3. Dienstbarkeiten; b) die Anforderungen an die amtliche Vermessung hinsichtlich:
1. technischer Beschaffenheit;
2. Inhalt der Informationsebenen.
1 ABl 1994, 1807.
2 Bundesbeschluss über die Abgeltung der amtlichen Vermessung vom 20. März 1992, SR
211.432.27 (AS 1992, 2461) und eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November
1992, SR 211.432.2 (AS 1992, 2446).
3 Abgekürzt VermG. Vom Grossen Rat erlassen am 11. Mai 1995; in der Volksabstimmung an - genommen und rechtsgültig geworden am 26. November 1995; in Vollzug ab 1. März 1996.
4 Meliorations- und Vermessungsamt.
2 Die eidgenössischen Vorschriften über die amtliche Vermessung werden auf die Mehranforderungen sachgemäss angewendet.
3 Ebenen nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung, welche die politischen Gemeinden ohne Anordnung der Regierung erstellen, werden als Bestandteile der amtlichen Vermessung anerkannt, wenn sie nach den Vorschriften des Staates ausgeführt und vom zuständigen Departement 5 genehmigt sind. II. Zeitpunkt der Durchführung (2.)
Art. 3 Vermessungsprogramme
1 Die Regierung vereinbart mit dem Bund das langfristige Vermessungsprogramm, die zuständige Stelle des Staates
6 das Jahresprogramm.
2 Sie hören die politische Gemeinde an.
Art. 4 Nachführung
a) laufende
1 Die Regierung regelt das Meldewesen und die Nachführungsfristen durch Ver - ordnung.
Art. 5 b) periodische
1 Die periodische Nachführung richtet sich nach Notwendigkeit und Wirtschaft - lichkeit. III. Amtliche Grenz- und Vermessungszeichen (3.)
Art. 6 Pflicht zur Duldung
1 Der Grundeigentümer duldet: a) amtliche Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten; b) amtliche Grenzzeichen; c) amtliche Vermessungszeichen wie Lage- und Höhenfixpunkte.
Art. 7 Verlegung und Entfernung
1 Vermessungszeichen werden verlegt oder entfernt, wenn der Grundeigentümer ein berechtigtes Interesse nachweist.
5 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
6 Meliorations- und Vermessungsamt.
2 Der Grundeigentümer darf Grenz- und Vermessungszeichen nicht eigenmächtig verlegen oder entfernen.
3 Verlegt oder entfernt er Grenz- und Vermessungszeichen eigenmächtig, trägt er die Kosten der Wiederherstellung.
Art. 8 Kosten
1 Der Träger des Vermessungswerks trägt die Kosten von Errichtung, Verlegung und Entfernung der Vermessungszeichen.
2 Er vergütet dem Grundeigentümer den durch Vermessungsarbeiten sowie durch Errichtung, Bestand und Unterhalt der Vermessungszeichen entstandenen Scha - den, wenn dieser wesentlich ist. IV. Beiträge und Kostentragung (4.)
1. Staat (4.1.)
Art. 9 *
Grundsatz
1 Der Staat leistet Beiträge an: a) die Erstvermarkung im Berggebiet; b) die Vermarkung im Berggebiet infolge Naturereignissen; c) die Erneuerung; d) die provisorische Numerisierung; e) die Nachführung, soweit die Kosten nicht einem Verursacher belastet werden können; f) die von der Regierung angeordneten Mehranforderungen; g) die nach Bundesrecht abgeltungsberechtigten besonderen Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse.
2 Staatsbeiträge werden an Vermessungsvorhaben geleistet, deren Anerkennung durch den Bund nach dem 1. Januar 1993 erfolgte.
Art. 10 Höhe
1 Der Staat gewährt nach Massgabe seines Interesses Beiträge von 10 bis 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Die Regierung bestimmt die Beitragssätze durch Verordnung.
Art. 11 Berechnung
1 Die Berechnung der Staatsbeiträge richtet sich nach den eidgenössischen Vor - schriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 12 Teilzahlungen
1 Der Staat leistet Teilzahlungen nach Massgabe der geleisteten Arbeiten und der zur Verfügung stehenden Mittel.
2. Politische Gemeinde (4.2.)
Art. 13 Grundsatz
1 Die politische Gemeinde trägt die nach Abzug der Beiträge von Bund und Staat verbleibenden Kosten der amtlichen Vermessung, soweit diese nicht einem ande - ren Kostenträger belastet werden können.
3. Weitere Kostenträger (4.3.)
Art. 14 Grundeigentümer
1 Die politische Gemeinde kann durch Reglement die ihr verbleibenden Kosten für Vermarkung und Erstellung der Informationsebene Liegenschaften ganz oder teil - weise dem Grundeigentümer belasten.
Art. 15 Verursacher
1 Eine Gebühr entrichtet, wer: a) Nachführungsarbeiten verursacht; b) Auszüge und Auswertungen bezieht.
2 Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 16 Ver- und Entsorgungsunternehmen
1 Die politische Gemeinde kann die ihr verbleibenden Kosten für Ersterhebung und Erneuerung den Unternehmen belasten, die: a) Endverbraucher mit Wasser, Elektrizität oder Gas versorgen; b) Abwasser entsorgen.
V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 17
7
Art. 18 Verordnung
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung: a) die weiteren Bestimmungen über die amtliche Vermessung; 8 b) den Gebührentarif über die amtliche Vermessung. 9
Art. 19 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
10
Art. 20 Referendum
1 Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum. 11
7 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
8 sGS 914.71 .
9 sGS 914.711 .
10 1. März 1996.
11 Art. 6 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–24 26.11.1995 01.03.1996
Art. 9 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.11.1995 01.03.1996 Erlass Grunderlass 31–24
23.09.2007 keine Angabe Art. 9 geändert 43–40
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