Gesetz über die Freien öffentlichen Schulen (411.4.1)
CH - FR

Gesetz über die Freien öffentlichen Schulen

Gesetz über die Freien öffentlichen Schulen vom 08.05.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2006) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 17, 18 und 19 der Staatsverfassung des Kantons Frei - burg vom 7. Mai 1857; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 28. Januar 2003; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Definition

1 Dieses Gesetz gilt für die Freien öffentlichen Schulen mit schulischer Tätig - keit und solche ohne schulische Tätigkeit.
2 Die Freien öffentlichen Schulen sind Kindergärten, Primarschulen und Ori - entierungsschulen, die ursprünglich dazu dienten, Kinder einer bestimmten religiösen Konfession aufzunehmen, und seit über hundert Jahren öffentlich anerkannt sind.

Art. 2 Bedingungen der öffentlichen Anerkennung

1 Um weiterhin öffentlich anerkannt und öffentlich finanziert zu werden, müssen die Freien öffentlichen Schulen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie erteilen selber Unterricht gemäss einem Erziehungsauftrag, der vom Staat anerkannt ist und einem öffentlichen Interesse entspricht.
b) Sie befolgen die ordentliche Schulgesetzgebung, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes.
c) Sie unterbreiten ihre Statuten dem Staatsrat zur Genehmigung; dieser legt das Gebiet des freien öffentlichen Schulkreises fest.
d) Sie sorgen für eine ausgeglichene Vertretung des Staates und der Gemeinden in ihren Organen.

Art. 3 Gebiet des Schulkreises

1 Die Freien öffentlichen Schulen entfalten ihre Tätigkeit in einem Schul - kreis, der sich aus dem Gebiet der Gemeinden zusammensetzt, die diesen Kreis durch ihre Gemeindeversammlung oder ihren Generalrat formell gutge - heissen haben.
2 Will eine Gemeinde nicht mehr zum Schulkreis der Freien öffentlichen Schule gehören, so muss sie dies der Schule und dem Staatsrat mitteilen. Der Austritt kann erst zwei Jahre nach der Austrittsankündigung erfolgen. Die Frist muss auf das Ende eines Schuljahres gelegt werden.
3 Der Staatsrat genehmigt den Austrittsentscheid und ändert das Gebiet des freien öffentlichen Schulkreises.

Art. 4 Aufgabe der Schultätigkeit

1 Gibt eine Freie öffentliche Schule ihre Schultätigkeit auf, so muss sie die betroffenen Gemeinden und den Staatsrat innerhalb von mindestens zwei Jahren darüber informieren. Die Frist muss auf das Ende eines Schuljahres gelegt werden.
2 In diesem Fall wird die öffentliche Anerkennung entzogen.
2 Finanzierung

Art. 5 Besoldungen und weitere Schullasten

1 Die Besoldungskosten und die damit verbundenen Ausgaben für das Lehr - personal der Freien öffentlichen Schulen gehen zu Lasten der Gemeinden und des Staates gemäss den für die öffentlichen Schulen geltenden Bestimmun - gen.
2 Die übrigen Schullasten werden zwischen den Gemeinden, deren Gebiet zum Freien öffentlichen Schulkreis gehört, im Verhältnis zur Anzahl Schüle - rinnen und Schüler aufgeteilt, die in jeder Gemeinde wohnhaft sind und die Freie öffentliche Schule besuchen.

Art. 6 Bau und Umbau der Schulgebäude

1 Über Bau und Umbau eines Schulgebäudes und alle anderen Investitions - ausgaben entscheiden einerseits die Freie öffentliche Schule und andererseits die Gemeindeversammlungen.
2 Die Gesetzgebung über die Beitragsleistung an Schulbauten ist anwendbar.
3 Die Kosten für den Bau oder Umbau von Schulgebäuden und die übrigen Investitionsausgaben werden nach Abzug des Kantonsbeitrags gemäss Arti - kel 5 Abs. 2 verteilt.
4 Wird keine Übereinstimmung erreicht, so entscheidet der Staatsrat nach An - hörung der Vertretungen der Freien öffentlichen Schule und der Gemeinden.
3 Kantonale Schulbehörden

Art. 7 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Freien öffentlichen Schulen aus.
2 Er übt die Befugnisse aus, die ihm dieses Gesetz und die Ausführungsver - ordnungen verleihen.
3 Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen und kann der Direktion, die für den Kindergarten und die obligatorische Schule zuständig ist, die Be - fugnis übertragen, Ausführungsbestimmungen für besondere Bereiche zu er - lassen.

Art. 8 Zuständige Direktion

1 Die für den Kindergarten und die obligatorische Schule zuständige Direkti - on 1 ) übt die Aufsicht über den Unterricht und die Erziehung in den Freien öf - fentlichen Schulen aus.
2 Sie übt zudem die Befugnisse aus, die dem Staat übertragen sind und die das Gesetz oder die Vollzugsverordnungen nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 9 Anpassungsfrist für die bestehenden Freien öffentlichen Schulen

1 Die Organisation der bestehenden Freien öffentlichen Schulen Freiburg, Bulle, Courtepin, Ferpicloz, Fendringen, Corjolens, Gurmels, Obermettlen– Ueberstorf, Heitenried–St. Antoni, Bennewil, Estavayer-le-Lac, Kessibrunn - holz und Weissenstein muss spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes damit übereinstimmen.
2 Die Freien öffentlichen Schulen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes kei - ne eigene tatsächliche Schultätigkeit haben und die die Bedingungen der öf - fentlichen Anerkennung nicht erfüllen, müssen innert zwei Jahren ab Inkraft - treten dieses Gesetzes aufgelöst oder in eine Stiftung umgewandelt werden.
3 Sind die erforderlichen Handlungen bei Ablauf der genannten Fristen nicht erfolgt, so wird die öffentliche Anerkennung allein durch die Wirkung dieses Gesetzes widerrufen und die betreffende Freie öffentliche Schule muss ge - mäss den Bestimmungen ihrer Statuten aufgelöst werden.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.

Art. 10 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz; SGF 411.0.1) wird wie folgt geändert:
...
2 Das Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen [Art. 116 bis
119 quater , freie öffentliche Schulen] (SGF 411.4.1) wird aufgehoben.
3 Das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarun - terricht [Schulbauten und freie öffentliche Schulen] (SGF 414.5) wird wie folgt geändert:
...

Art. 11 Vollzug und Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2004 (StRB 17.06.2003).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.05.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_060
11.10.2005 Art. 6 geändert 01.07.2006 2005_101 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.05.2003 01.01.2004 2003_060

Art. 6 geändert 11.10.2005 01.07.2006 2005_101

Markierungen
Leseansicht