Finanzhaushaltsverordnung (611.103)
CH - SH

Finanzhaushaltsverordnung

nder gesetzlicher Bestimmungen sinn- en auch
2) Diese bedürfen zu ihrer Gültig- des für Gemeindeangelegenheiten zuständi- Zweck und Gel- tungsbereich Weisungen und Richtlinien
2 Die Finanzverwaltung erlässt ergänzende Weisungen über den Ab- schluss der Jahresrechnung sowie zur Steuerung des Rechnungs- wesens. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Finanzdepartementes.
3 Die Staatskanzlei erlässt ergänzende Weisungen z ur Beschaffung von Drucksachen und Büromaterialien, KSD erlässt ergänzende Weisungen zur Beschaffung von Informatikmitteln. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
4 Die Verwaltungseinheiten können für ihren Finanzbereich We gen erlassen. Sie sind der Finanzkontrolle mitzuteilen.

§ 3 Verwaltungseinheiten im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes sind

die Staatskanzlei, die Dienststellen und die unselbständigen Anstal- ten.
2. Ausgaben und Kredite
§ 4
1 Die Ausgabenbefugnis ist das Recht, im Rahmen des genehmigten Budgetkredits finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Unter Vorbehalt abweichender Regelungen steht die Ausgabenbe- fugnis zu: a) dem Regierungsrat, b) den Departementen bei Ausgaben bis 100'000 Franken pro Ge- schäftsvorfall in ihrem Zuständigkeitsbereich, c) den Verwaltungseinheiten bei Ausgaben bis 30'000 Franken pro Geschäftsvorfall in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3 Die Ausgabenbefugnis kann von der jeweils zuständigen Stelle im Sinn e von Abs. 2 an bestimmte Personen einer untergeordneten Verwaltungseinheit delegiert werden. Die Delegation ist der Finanz- verwaltung mitzuteilen.
3)
§ 5
1 Ein Verpflichtungs - oder Zusatzkredit ist zu beantragen für neue, einmalige Ausgaben, die sich auf mehrere Jahre verteilen.
2)
2 Verpflichtungs - und Zusatzkredite sind dem Kantonsrat mit separa- tem Bericht zu unterbreiten, wenn sie dem obligatorischen Finanz- referendum unterstehen. Unterliegen sie dem fakultativen Referen- Verwaltungsein- heiten Ausgabenbe- fugnis Verpflichtungs - und Zusatzkre- dit
2) . - und Zusatzkredite sind innert zweier Jahre, nach- redit um mehr als 10
2) Jahresabschluss zu beantragen sind Exeku- nhang zur Jahresrechnung auszuweisen. Nachtrags - und Exekutivkredit Informations- pflicht Regelwerk und Kontenplan
3 Die Finanzverwaltung legt den Kontenplan nach Anhörung der be- troffenen Verwaltungseinheiten fest.
§ 9
1 Die Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Ausga- ben und Einnahmen der Investitionsrechnung sind grundsätzlich in derjenigen Periode (Rechnungsjahr) zu erfassen, in der sie verur- sacht werden.
2 Rechnungsabgrenzungen sind grundsätzlich vor zunehmen, wenn der einzelne Geschäftsvorfall mehr als 10'000 Franken beträgt. Auf Abgrenzungen kann bei Schul - und Studiengeldern verzichtet wer- den.
7)
3 Rückstellungen sind zu bilden, wenn: a) die Höhe der Verpflichtung schätzbar ist und mehr als 100'000 Franken beträgt; b) der Ursprung der Verpflichtung in einem Ereignis vor dem Bilanz- stichtag liegt und c) der Mittelabfluss zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich ist.
4 Rückstellungen können für Mehraufwände infolge des aktuellen Bemessungsjahres im Ressourcenausgleich des Nationalen Finanz- ausgleichs im Vergleich zum aktuellen Referenzjahr gebildet wer- den, soweit dies nicht zu einem negativen Jahresergebnis führt.

§ 10 6)

1 Steuern sind grundsätzlich nach dem Soll -Prinzip abzugrenzen. Für Quellensteuern gilt das Kassaprinzip, für die Direkten Bundes- steuern das jeweils für den Bund geltende Prinzip.
2 Steuerrelevante Informationen sind mindestens bis zum Stichtag vom 15. Dezember des jeweiligen Rechnungsjahres für die Steuer- abgr enzung nach dem Soll -Prinzip zu berücksichtigen.
§ 11
1 Die Anlagen des Verwaltungsvermögens werden linear über die folgende Nutzungsdauer abgeschrieben: a) Gebäude, Hochbauten: 25 Jahre b) Tiefbauten: 40 Jahre c) Ab wasseranlagen: 15 Jahre d) Abfallanlagen: 30 Jahre e) Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahr- zeuge: 5 Jahre Periodenab- gren zung Steuerabgren- zung Abschreibung des Verwal- tungsvermö- gens
- und Kommunikationssysteme: 5 Jahre
3) Die Massgebend sind die zugrundeliegenden Subventions-
3) - und Ge- echnung aufgeführt. und Verwaltungsführung Unterschrift für die die zuständigen Verwaltungseinheiten befugt. Konsolidierte Rechnung Zahlungsanwei- sung
§ 14
1 Die Anweisung für eine Buchung zulasten oder zugunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder Bilanz bedarf eines Belegs mit einer Unterschrift einer anweisungsberech- tigten Person.
2 Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der B uchung bestätigt be- züglich: a) Lieferung der Güter respektive Erbringung der Dienstleistungen an den Kanton; b) Übereinstimmung mit dem Auftrag; c) Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen im Fall von Zahlun- gen ohne Gegenleistungen; d) ausreichendem Budgetkredit und vorliegender Ausgabenbefug- nis; e) korrekter Berechnung des Endbetrags inklusive Abzug allfälliger Rabatte und Skonti; f) Richtigkeit der Kontierung.
3 Die Finanzverwaltung ist befugt, in Absprache mit den anweisungs- berechtigten Personen Korrek turbuchungen vorzunehmen.

§ 15 Belege können elektronisch ausgestellt und aufbewahrt werden,

wenn die Sicherheit vor Verlust und Beschädigung, die Integrität, die Authentizität und die Verfügbarkeit sichergestellt sind.
§ 16
1 Forderungen werden nach Massgabe ihrer Höhe sowie des Ver- jährungsdatums bewirtschaftet.
2 Die Finanzverwaltung ist befugt, gerichtliche und aussergerichtli- che Nachlassverträge zu schliessen und einvernehmliche private Schuldenbereinigungen zu treffen.
3 Sie kann Verlustscheine unter Nominalwert zurückkaufen, wenn die Voraussetzungen für den Forderungsverzicht ausgewiesen sind. Bei Beträgen von mehr als 100'000 Franken ist die Zustimmung des Finanzdepartementes einzuholen.
4 Sie kann Forderungen mit Zustimmung des Finanzdepartementes abschreiben.
5 Vorbehalten bleiben in den Fällen gemäss Abs. 2 bis 4 spezialge- setzliche Bestimmungen der Verwaltungseinheiten zum Inkasso. Buchungsbeleg Elektronische Belege Forderungs - und Verlust- scheinbewirt- schaftung
- und Leistungsrechnung führen können: - und Schifffahrtsamt, -Leistungs -Verhältnis unbefriedigend ist. Kosten - und Leistungsrech- nung Versicherungen Finanzieller Mit- bericht Aufgaben der Verwaltungsein-
b) stellen sicher, dass ihre Ausgaben und Einnahmen auf einer nügenden Rechtsgrundlage beruhen; c) stellen die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze bei der Verwen- dung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte sicher; d) führen über die Rückstellungen und die Eventualverpflichtungen Kontrolle; e) machen die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend; f) führen ein Inventar der bedeutenden Vermögenswerte; g) erstellen und kontrollieren die Rechnungsbelege auf ihre materi- elle und rechnerische Richtigkeit.
2 Die Kontrolle über die Einhaltung der Ausgabenbefugnis obliegt der ermächtigten Verwaltungseinheiten.
§ 21
1 Die Finanzverwaltung besorgt grundsätzlich den Zahlungsverkehr, die Führung von Kassen, Post - und Bankkonten für die Verwaltungs- einheiten.
2 Kassenbest ände sind zweimal monatlich abzustimmen und unter sicherem Verschluss getrennt von anderen Vermögenswerten auf- zubewahren.
3 Über Post - und Bankkonten darf nur mit Kollektivunterschrift verfügt werden. Das Finanzdepartement erteilt die Zeichnungsberechtigun- gen.
§ 22
1 Für den Unterhalt der Gebäude und Anlagen, den ausserordentli- chen baulichen Unterhalt und die Anschaffung von Mobiliar ist das Hochbauamt zuständig.
2 Für die Beschaffung von Informatikmitteln ist KSD zuständig.
3 Für finanzrelevante Belange des Personalwesens ist das Einver- ständnis des Personalamtes erforderlich.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23
1 Die Jahresrechnung ist nach dem während dem Kalenderjahr gel- tenden Recht abzuschliessen. Aufgaben der Finanzverwal- tung Spezielle Zu- ständigkeiten Jahresrechnung und Bilanzan- passung
ungen im Verwaltungsvermögen werden in der Regel -Government - und In- mungen gemäss der Vereinbarung über eine gemein-
1) und in die kantonale Ge- gemäss RRB vom 17. Dezember 2019 , in Kraft getreten am , Amtsblatt 2020, Kraft getreten am (Amtsblatt 2021, S. 2316). Kraft getreten am (Amtsblatt 2021, S. 2316). uar 2022, in Kraft getreten am KSD und IKL Inkrafttreten
Konto nach HRM1 Bezeichnung / Inhalt Restnut- zungsdauer in Jahren
141.0100 Strassen, Radwege, Kunstbauten, Agglo- merationsprogramme
143.0100 Verwaltungsliegenschaften / Sanierungen und Umbauten
143.0300 Liegenschaften Herrenacker 3/4 und Frauengasse 20/22
143.1400 Kantonseigene Schulhausbauten
143.2000 Sanierung Waldhaus Geissberg
143.2200 Hochbau: Brandschutzmassnahmen
146.4000 Polycom
146.5000 Erneuerung amtliche Vermessung
2. Etappe
162.0100 Beiträge an Schulhausbauten
162.0300 Beiträge an Meliorationen
162.0600 Beiträge an Altersheimbauten
162.0700 Investitionsbeiträge öffentlicher Verkehr
162.0800 Investitionsbeiträge an Sporthallen
165.0100 Wirtschaftsförderung
165.0200 Energieförderprogramm
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