Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserunge... (713.94)
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Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn

Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn vom 20. Juli 1995 (Stand 20. Juli 1995) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. Dezember 1994
1 Kenntnis ge - nommen und erlässt in Anwendung von Art. 1 lit. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenös - sischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971 in Ausführung von Art. 56 und 60 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 1957
2 sowie von Art. 12 und 31 der eidgenössischen Verordnung über den Vollzug des sechsten und siebenten Abschnittes des Eisenbahngesetzes vom 19. Dezember 1958
3 als Beschluss: 4 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen tritt der 6. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie den Kantonen St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Thurgau einerseits und der Bodensee-Toggenburg-Bahn anderseits über die Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn unter der Vorausset - zung bei, dass sich der interkantonale Kostenverteilschlüssel nach dem Entscheid des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 5. Mai
1995 richtet.
2 Die Regierung wird ermächtigt, die Vereinbarung im Namen des Kantons St.Gallen zu unterzeichnen.
1 ABl 1995, 215.
2 SR 742.101 .
3 Aufgehoben, nunmehr eidgV über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisen - bahngesetz (Abgeltungsverordnung) vom 18. Dezember 1995, SR 742.101.1 .
4 Vom Grossen Rat erlassen am 11. Mai 1995; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. Juli 1995; in Vollzug ab 20. Juli 1995.
Ziff. 2
1 Für die vom Staat zu tragenden Kosten wird ein Kredit von Fr. 12 007 380.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Konto 2190.950.02 «Amt für öffentlichen Verkehr und Tou - rismus, Beiträge an den öffentlichen Verkehr, Investitionshilfe an private Trans - portunternehmen» belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 4
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
5
5 Art. 7 bis Abs. 1 lit. b RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 30–127 20.07.1995 20.07.1995 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.07.1995 20.07.1995 Erlass Grunderlass 30–127
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