Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen aus dem Zentralfonds zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden --> 187.171
1 vom 25. November 2002
1 ) Anspruch auf Beiträge haben Kirchgemeinden, die nach der Verordnung
2 ) die
2 Bei Investitionsvorhaben sind die Planungsgrundlagen vor dem Ge- § 3
1 Finanzausgleichsbeiträge werden einer Kirchgemeinde nur ausgerichtet, % betrug, der
2 Die Synode kann diesen ausgleichsberechtigten Maximalsteuerfuss
1 )
2 )
2/2003 § 4 Der Kirchenrat kann im Rahmen des von der Synode mit dem Voran- schlag bewilligten Aufwandes für den Finanzausgleich an nicht aus- gleichsberechtigte Kirchgemeinden mit einem hohen Gesamtsteuersatz bei grösseren Bauvorhaben Beiträge aus dem Zentralfonds oder der Sonder- rechnung für Ausgleichsbeiträge ausrichten. § 5 Für die Berechnung der Finanzausgleichsbeiträge sowie von Beiträgen in Härtefällen sind massgebend:
1.
2. § 6
1 Zum anerkannten Aufwand gehören alle durch Gesetz und Verord- nungen vorgeschriebenen Aufwendungen und die zur Erfüllung des kirch- lichen Auftrages notwendigen Ausgaben.
2 Nicht als Aufwand berücksichtigt werden insbesondere:
1.
2.
3.
4. § 7
1 Zum anerkannten Aufwand gehören auch folgende Mindestabsc hreibun- gen auf Verwaltungsvermögen und zu tilgenden Aufwendungen:
1.
7 % bei Grundstücken, Tief- und Hochbauten sowie Investitions- beiträgen wie zum Beispiel für Orgeln und Glocken;
15 % bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen sowie übrigen Sachgütern;
35 % bei Informatikaufwendungen.
2.
4 % bei Grundstücken, Tief- und Hochbauten sowie Investitions- beiträgen wie zum Beispiel für Orgeln und Glocken;
10 % bei Mobili en, Maschinen und Fahrzeugen sowie übrigen Sachgütern;
25 % bei Informatikaufwendungen.
2 Mit dem Entscheid über die Finanzierung einer Neuinvestition ist die Art der Schuldentilgung festzulegen. Härtefälle Berechnungs- grundlagen Anerkannter Aufwand Anerkannte Abschreibungen
3 nicht der Laufenden Rechnung belastet § 9 den Personen, den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen, aus den erhobenen Steuern früherer Jahre sowie aus den Nach- und Strafsteuern, den Kirchgemeindeanteilen an den Grundstückgewinnsteuern, ortsüblichen Mietzinseinnahmen, Vermögens- und Kapitalerträgen, weiteren Einnahmen der Kirchgemeinde. §
1 Der Beitrag entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen dem aner-
2 Berechnung und Auszahlung erfolgen gestützt auf das Rechnungsergeb- § §
1 Nach dem Zusammenschluss von Kirchgemeinden können während
1 )
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2 Ist der Förderungsbedarf oder die Förderungswürdigkeit nicht gegeben, werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Bei Förderungsbedarf und Förderungswürdigkeit können in besonderen Fällen Beiträge zur Entschuldung ausgerichtet werden, auch wenn der Zusammenschluss den Finanzausgleich nicht entlastet. § 13 Kirchgemeinden, welche einen Finanzausgleichsbeitrag beanspruchen, reichen bis 31. lagen ein:
1.
2. schlag des Rech- III. Finanzierung § 14 Die Synode genehmigt mit dem Voranschlag die aus der Laufenden Rechnung des Zentralfonds für den Finanzausgleich notwendige Beitrags- summe. § 15
1 Der Zentralfonds unterhält eine Sonderrechnung, zur Ausrichtung von Beiträgen in Härtefällen gemäss § 4, für ausserordentliche Beitragsleistun- gen gemäss § 11 oder für Beitragsleistungen bei Gemeindezusammen- schlüssen gemäss § 12.
2 Die Synode genehmigt mit dem Voranschlag oder aus positiven Rechnungsabschlüssen allfällige Einlagen in die Sonderrechnung für Ausgleichsbeiträge. IV. Schlussbestimmungen § 16 1 ) § 17 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
1 ) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2003, Seite 228. Gesuch Zentralfonds Sonderrechnung für Ausgleichs- beiträge Inkraftsetzung
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