Verordnung über die Arbeitsgerichte
über die Arbeitsgerichte über die Arbeitsgerichte vom 4. Februar 2003
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 98 Abs. 1 Bst. a des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987
2 als Verordnung: Zahl der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter Zahl der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter
Art. 1. Art. 1.
1 Die Zahl der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter beträgt im Gerichtskreis St.Gallen 12 und in den übrigen Gerichtskreisen 8. Wahlvorschläge und Wahl Wahlvorschläge und Wahl
Art. 2. Art. 2.
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1 Berufs- und Wirtschaftsverbände können dem Kreisgericht Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl als Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter vorschlagen.
2 Das Sicherheits- und Justizdepartement veröffentlicht die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge im kantonalen Amtsblatt.
3 Die Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter werden vor Beginn der Amtsdauer vom neu gewählten Kreisgericht gewählt. Stellvertretung des Arbeitsgerichtspräsidiums Stellvertretung des Arbeitsgerichtspräsidiums
Art. 3. Art. 3.
1 Die Stellvertretung des Arbeitsgerichtspräsidiums üben die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Kreisgerichtes aus, soweit nicht das Kreisgericht eine Kreisgerichtspräsidentin oder einen Kreisgerichtspräsidenten zur Stellvertretung bestimmt.
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2 Vorbehalten bleibt die Wahl einer besonderen Stellvertretung, wenn die Regierung die Trennung des Amtes des Arbeitsgerichtspräsidiums von jenem des Kreisgerichtspräsidiums angeordnet hat.
5 Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 4. Art. 4.
1 Die Verordnung über die Arbeitsgerichte vom 7. April 1987
6 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 5. Art. 5.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 2003 angewendet. Der Präsident der Regierung: lic. iur. Peter Schönenberger Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer
1 In Vollzug ab 1. Juli 2003. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 69 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42-101 (sGS 141.3 ).
2 sGS 941.1 .
3 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
4 Art. 33 Abs. 1 Bst. b GerG , sGS 941.1 .
5 Art. 8 Abs. 3 GerG , sGS 941.1 .
6 nGS 34-53 (sGS 941.111).
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