Ausführungsbestimmungen über die Haftpflichtversicherung für die Haftung des Kantons... (220.150)
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Ausführungsbestimmungen über die Haftpflichtversicherung für die Haftung des Kantons nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Ausführungsbestimmungen über die Haftpflichtversicherung für die Haftung des Kantons nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Vom 9. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2011) Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG) 1 ) von der Regierung erlassen am 9. Dezember 1996

Art. 1 * Versicherungssumme

1 Die Versicherungssumme pro Schadenereignis für Personen-, Sach- und Vermö - gensschäden sowie für Schadenverhütungskosten beträgt 5 Millionen Franken.
2 ... *
3 Die Versicherungssumme pro Schadenereignis für Veruntreuungsschäden beträgt
0.5 Millionen Franken. *

Art. 2 Selbstbehalt

1 Bei reinen Vermögensschäden und Schadenverhütungskosten beträgt der Selbstbe - halt 10 Prozent des Schadens, maximal 1000 Franken pro Ereignis. Bei Personen - schäden ist kein Selbstbehalt zu übernehmen. Bei Sachschäden beträgt der Selbstbe - halt 200 Franken pro Ereignis. Bei Veruntreuungsschäden beträgt der Selbstbehalt
10 Prozent des Schadens, maximal 5000 Franken. Den Selbstbehalt trägt der Kanton beziehungsweise tragen die Vollzugsorgane. *
2 Der Kanton kann auf die Personen Rückgriff nehmen, die den Schaden verursacht haben.

Art. 3 * Prämien

1 Der Kanton bezahlt 10 Prozent der Jahresprämie. Der Rest der Prämie wird je zur Hälfte auf die Kreise und Bezirke aufgrund der Einwohnerzahlen aufgeteilt.
1) BR 220.100
2 Dabei werden die folgenden Einwohnerkategorien angewandt:
1. Kreise mit a) bis 2000 Einwohnern b) 2001 bis 5000 Einwohnern c) 5001 bis 10 000 Einwohnern d) 10 001 bis 15 000 Einwohnern e) 15 001 bis 20 000 Einwohnern f) 20 001 bis 50 000 Einwohnern
2. Bezirke mit a) bis 10 000 Einwohnern b) 10 001 bis 20 000 Einwohnern c) 20 001 bis 30 000 Einwohnern d) 30 001 bis 50 000 Einwohnern
3 Die Versicherungsverträge können eine Überschussbeteiligung vorsehen. Ein allfäl - lig erzielter Überschuss geht an den Kanton. *

Art. 4 * Anzeigepflicht im Schadenfall

1 Ereignet sich ein Schadenfall, sind die gemäss Artikel 10 Absatz 1 GVV zum SchKG
1 ) Versicherten verpflichtet, das Departement für Finanzen und Gemeinden unverzüglich zu benachrichtigen.

Art. 5 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
1) BR 220.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
09.12.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung -
23.10.2001 01.01.2002 Art. 1 totalrevidiert -
23.10.2001 01.01.2002 Art. 3 totalrevidiert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 1 Abs. 3 geändert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 3 Abs. 3 geändert -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 4 totalrevidiert 2006, 4283
02.11.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 09.12.1996 01.01.1997 Erstfassung -

Art. 1 23.10.2001 01.01.2002 totalrevidiert -

Art. 1 Abs. 2 21.12.2004 01.01.2005 aufgehoben -

Art. 1 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 geändert -

Art. 2 Abs. 1 02.11.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 3 23.10.2001 01.01.2002 totalrevidiert -

Art. 3 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 geändert -

Art. 4 24.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 4283

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