Satzung für das Intensivstudium für Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen an... (217.55)
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Satzung für das Intensivstudium für Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen an der Hochschule St.Gallen

für das Intensivstudium für Führungskräfte in Klein- und für das Intensivstudium für Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen an der Hochschule St.Gallen Mittelunternehmen an der Hochschule St.Gallen vom 15. August 1988
1 Der Hochschulrat der Hochschule St.Gallen erlässt aufgrund von Art. 4 Ziff. 1 des Gesetzes über die Handels-Hochschule vom 1. Januar 1955
2 nachstehende Satzung: I. Bestand und Aufgabe

Art. 1. Art. 1.

1 Das Schweizerische Institut für gewerbliche Wirtschaft führt das Intensivstudium für Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen (im folgenden Intensivstudium KMU) als berufsbegleitende Weiterbildung durch.

Art. 2. Art. 2.

1 Mit dem Intensivstudium KMU werden Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen (Unternehmer, oberste Führungskräfte und Nachwuchs für oberste Führungspositionen) auf anspruchsvolle Führungsaufgaben vorbereitet. II. Studienaufbau

Art. 3. Art. 3.

1 Der Studiengang besteht aus mehreren Kursblöcken. Das Intensivstudium KMU ist in Semester gegliedert.

Art. 4. Art. 4.

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1 Der Studiengang schliesst mit dem Diplom für Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen ab.
2 Das Diplom berechtigt zur Führung der Bezeichnung Diplom für Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen (abgekürzt KMU-Diplom HSG).
3 Das Diplom erhält, wer: a) das ganze Studium durchlaufen hat; b) die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Prüfungen erreicht hat; c) die Diplomarbeit erfolgreich abgeschlossen hat. III. Organisation

Art. 5. Art. 5.

1 Mit dem Intensivstudium KMU befassen sich die folgenden Organe: a) der Direktor; b) der Studienleiter; c) der Beirat; d) die Kommission.
1. 1. Direktor Direktor

Art. 6. Art. 6.

1 Der Direktor wird auf Antrag des Senats vom Hochschulrat aus dem Kreis der ordentlichen und der ausserordentlichen Professoren gewählt.
2 Ihm obliegen: a) die unmittelbare Leitung des Intensivstudiums KMU; b) der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern; c) die Bestimmung der Fachreferenten auf Antrag des Hauptdozenten; d) die Koordination der Lehrpläne der Haupt- und der Fachdozenten.
3
gewählt. Er untersteht dem Direktor.
2 Ihm obliegen namentlich: a) die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung des Intensivstudiums KMU; b) die Sicherstellung der Verbindung der Organe des Intensivstudiums KMU unter sich und zu den Hochschulorganen; c) die Vorabklärung der Eignung von Studienanwärtern zuhanden des Direktors.
3. 3. Beirat Beirat

Art. 8. Art. 8.

1 Der Beirat besteht aus wenigstens fünf sachverständigen Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Wissenschaft.
2 Der Präsident wird auf Antrag der Kommission vom Senat, die übrigen Mitglieder werden von der Kommission für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3 Im übrigen konstituiert sich der Beirat selbst.
4 Der Beirat findet sich wenigstens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen.

Art. 9. Art. 9.

1 Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe des Intensivstu-diums KMU bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
4. 4. Kommission Kommission

Art. 10. Art. 10.

1 Der Kommission gehören an: a) der Rektor oder ein Prorektor, der den Vorsitz führt; b) der Direktor; c) fünf bis neun vom Senat für vier Jahre gewählte Mitglieder.
2 Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Studienleiter führt das Sekretariat der Kommission. Er hat beratende Stimme.

Art. 11. Art. 11.

1 Die Kommission plant und beaufsichtigt das Intensivstudium KMU.
2 Ihr obliegen namentlich: a) die Konkretisierung der Studienvorschriften; b) die Wahl des Studienleiters und der Hauptdozenten; c) die Ausarbeitung des Jahresberichts zuhanden von Senat und Hochschulrat; d) die Zusammenstellung des Voranschlags und der Jahresrechnung zuhanden des Hochschulrates; e) die Festlegung der von den Teilnehmern zu entrichtenden Studiengebühren; f) die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Beirats.

Art. 12. Art. 12.

1 Die Kommission wird einberufen: a) vom Vorsitzenden; b) vom Direktor; c) auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern.
2 Die Einladung nennt die Verhandlungsgegenstände. Sie hat zusammen mit den Unterlagen den Mitgliedern wenigstens fünf Tage vor der Sitzung zuzugehen.

Art. 13. Art. 13.

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; er entscheidet bei Stimmengleichheit.
Direktor Antrag über die Fachreferenten.

Art. 15. Art. 15.

1 Hochschuldozenten oder ausgewiesene Fachleute der Privatwirtschaft und von öffentlichen Institutionen können als Fachreferenten bestimmt werden. V. Teilnehmer

Art. 16. Art. 16.

1 Zum Studium kann zugelassen werden, wer nachweisen kann: a) einen Hochschulabschluss, den Abschluss einer höheren Fachprüfung oder die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Direktion als gleichwertig anerkannten Seminar; b) wenigstens drei Jahre Führungspraxis.
2 Über die Zulassung entscheidet der Direktor. In begründeten Fällen kann er von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen absehen und die Qualifikation zur Teilnahme in einem Aufnahmegespräch beurteilen.

Art. 17. Art. 17.

1 Die Teilnehmer verpflichten sich, sich allen Prüfungen zu unterziehen.
2 Studiengebühren werden in der Regel nicht zurückerstattet. VI. Betriebsmittel und Jahresrechnung

Art. 18. Art. 18.

1 Das Intensivstudium KMU ist grundsätzlich selbsttragend zu gestalten. In begründeten Fällen kann die Hochschule St.Gallen im Rahmen des Voranschlags einzelne Beiträge sprechen.

Art. 19. Art. 19.

1 Für das Intensivstudium KMU wird eine besondere Rechnung geführt. Die Rechnungsführung obliegt dem Institut für gewerbliche Wirtschaft.
2 Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge der Jahresrechnung werden nach Abzug der Honorierung des Instituts für gewerbliche Wirtschaft auf neue Rechnung vorgetragen. VII. Schlussbestimmung

Art. 20. Art. 20.

1 Diese Satzung wird nach Genehmigung des Regierungsrates ab 1. Oktober
1988 angewendet. Schlussbestimmungen des Nachtrags vom 15. Mai 1995 Schlussbestimmungen des Nachtrags vom 15. Mai 1995
4 II. Für Studenten, die das Intensivstudium KMU vor dem 1. Oktober 1995 begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften. III. Absolventen des Intensivstudiums KMU, die das Zertifikat nach den bisherigen Vorschriften erworben haben, können die Bezeichnung Diplom für Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen (KMU-Diplom HSG) ebenfalls führen, wenn sie nachträglich eine Diplomarbeit erfolgreich abschliessen.
1 Vom Hochschulrat erlassen am 15. August 1988; vom Regierungsrat genehmigt am 6. September 1988; in Vollzug ab 1. Oktober 1988. Geändert durch Nachtrag vom 15. Mai 1995, nGS 30-77.
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