Ausführungsbestimmungen zur grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977
                            Ausführungsbestimmungen zur grossrätlichen  Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über  explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25.  März 1977 (RAB zum Sprengstoffgesetz)  Vom 20. Dezember 1982 (Stand 1. Januar 2016)  Gestützt auf Art.  13 der grossrätlichen Vollziehungsverordnung vom 28.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982 zum Sprengstoffgesetz  1  )  von der Regierung erlassen am 20.  Dezember 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit *
                            1  Das Departement:  *  a)  bezeichnet die zur Abnahme der Prüfungen zur Erlangung des Sprengauswei  -  ses geeigneten Organisationen der Wirtschaft und regelt solche Prüfungen,  falls keine entsprechenden Organisationen zur Verfügung stehen. Es führt eine  Liste über solche Organisationen;  b)  erteilt Verkaufsbewilligungen gemäss Artikel  17 und 18 der Sprengstoffver  -  ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Gesuche sind bei der Kantonspolizei einzureichen;  c)  teilt die Verkaufsbewilligungen und Sprengmittellager den folgenden Sektoren  zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Sektor 1: Regionen Albula, Imboden, Prättigau/Davos, Plessur, Land  -  quart, Viamala = 2 Sprengmittelverkaufslager;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Sektor 2: Region Surselva = 1 Sprengmittelverkaufslager;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Sektor 3: Regionen Engiadina Bassa/Val Müstair, Maloja = 2 Spreng  -  mittelverkaufslager;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Sektor 4: Region Moesa = 1 Sprengmittelverkaufslager;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Sektor 5: Region Bernina = 1 Sprengmittelverkaufslager;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  350.320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  941.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  entscheidet über die Verwendung von administrativ sichergestelltem Spreng  -  stoff. Es kann diese Aufgabe an die Kantonspolizei delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Departement für Finanzen und Gemeinden
                            1  Das Departement für Finanzen und Gemeinden schliesst für die kantonseigenen  Lager von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen eine Haftpflichtversi  -  cherung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei:  a)  überwacht die Herstellung, den Verkauf, die Lagerung, die Verwendung, die  Sicherung und die Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Ge  -  genständen;  b)  ordnet bei Verlusten von Sprengmitteln, Unfällen und Drohungen mit Spreng  -  stoff die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen an;  c)  orientiert im Bedarfsfall die eidgenössische Zentralstelle, wenn sie nicht zuge  -  lassene oder nicht mehr brauchbare Sprengmittel feststellt;  d)  überprüft, ob Bau und Einrichtung von Sprengmittellagern und -magazinen  den Vorschriften entsprechen;  e)  ist bei der Erstellung und Ausführung von Bauten und Anlagen als beratendes  Organ beizuziehen;  f)  erteilt im Benehmen mit dem kantonalen Feuerpolizeiamt den Verbrauchern  die Bewilligung für die Lagerung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Ge  -  genständen;  g)  führt Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen durch, soweit nicht ge  -  eignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;  h)  erteilt Erwerbsscheine für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände. Ge  -  suche sind der Kantonspolizei einzureichen;  i)  hat sich im Zweifel durch eigene Abklärungen zu vergewissern, dass die An  -  gaben eines Gesuchstellers für einen Erwerbsschein glaubhaft sind und ob für  eine zulässige und fachgemässe Verwendung Gewähr besteht;  j)  stellt die Zuverlässigkeitsbescheinigung aus;  k)  führt die notwendigen Registraturen;  l)  widerruft Sprengstofferwerbsscheine und stellt Sprengausweise zuhanden des  Departementes sicher;  m)  kann bei Wegfall der Bewilligung anfallende sowie mangelhaft gesicherte und  verwahrte Sprengmittel sicherstellen;  n)  erteilt im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand Ausnahmebewilligungen  für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder  für ähnliche Bräuche. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn keine Gewähr  für fachgemässe Verwendung besteht;  o)  erteilt Bewilligungen zum Verkauf von losem Schiesspulver durch Private un  -  ter Vorbehalt der Zustimmung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Verkauf an Kinder
                            1  Der Verkauf von Feuerwerkskörpern aller Art an nicht schulpflichtige Kinder ist  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
Art. 6 * ...
Art. 7 * ...
Art. 8 Besondere Kontrollen
                            1  Für besondere Kontrollen, zu denen der Bewilligungsinhaber berechtigten Anlass  gegeben hat, können Fr. 50.– bis Fr. 200.– berechnet werden  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit der grossrätlichen Vollzie  -  hungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff  -  gesetz) (GVV zum Sprengstoffgesetz) vom 25.  März 1977 und zur Verordnung über  explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung) vom 26.  März 1980 in Kraft  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  350.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Siehe BR  350.320  ; FN zu Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1982  24.03.1983  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 1 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 1 Abs. 1, d)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 4  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 5  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 6  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 7  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2006  01.01.2007  Art. 1  Titel geändert  2006, 4284
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2006  01.01.2007  Art. 2  totalrevidiert  2006, 4284
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Art. 9  aufgehoben  2010, 4814
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1, c), 1.  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1, c), 2.  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1, c), 3.  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1, c), 4.  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1, c), 5.  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  20.12.1982  24.03.1983  Erstfassung  -