Gesetz über den kantonalen Energiefonds (770.4)
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Gesetz über den kantonalen Energiefonds

Gesetz über den kantonalen Energiefonds vom 12.05.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2011) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 und das Energiereglement vom 5. März 2001; gestützt auf den Bericht Nr. 160 des Staatsrats an den Grossen Rat zur Ener - gieplanung des Kantons Freiburg (neue Energiestrategie) vom 29. September
2009; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 31. Januar 2011; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Einrichtung

1 Es wird ein kantonaler Energiefonds (der Fonds) eingerichtet.

Art. 2 Zweck

1 Der Fonds soll die sparsame und rationelle Nutzung aller Energien und die Nutzung erneuerbarer Energien in Anwendung des Energiegesetzes fördern.

Art. 3 Verwendung der Mittel des Fonds

1 Der Fonds finanziert mit den verfügbaren Mitteln insbesondere folgende Massnahmen:
a) Energiesparmassnahmen in Gebäuden oder an Anlagen;
b) Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz;
c) Massnahmen zur Abwärmenutzung;
d) Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien;
e) Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung durch die Ener - gie;
f) Massnahmen, die es öffentlich-rechtlichen Körperschaften ermöglichen, die Anforderungen für die Erlangung eines Labels im Energiebereich zu erfüllen;
g) Massnahmen zur Förderung der angewandten Forschung, der Informati - on und der Beratung.

Art. 4 Finanzielle Mittel

1 Der Fonds wird gespeist durch:
a) die Pauschalbeiträge, die der Bund dem Kanton zuteilt und die vom Be - trag abhängen, der im Voranschlag des Kantons für den Energiebereich eingestellt wird;
b) die Beträge, die im Voranschlag der für Energie zuständigen Direkti - on 1 ) (die Direktion) eingestellt werden und die für die Förderung der erneuerbaren Energien und der rationellen Energienutzung bestimmt sind;
c) die Rückerstattungen und Rückzahlungen von Subventionen;
d) Vermächtnisse, Schenkungen, Zuwendungen und Leistungen Dritter zu seinen Gunsten.

Art. 5 Kontrolle der Verpflichtungen

1 Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds ver - fügbaren Betrag nicht übersteigen.
2 Das für Energie zuständige Amt 2 ) (das Amt) kontrolliert laufend die einge - gangenen Verpflichtungen.
3 Es informiert die Direktion und die Finanzverwaltung jeweils Ende Jahr über den Stand der finanziellen Verpflichtungen.

Art. 6 Verwaltung

1 Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staats - bilanz ausgewiesen.
2 Für die administrativen Belange des Fonds ist das Amt zuständig.

Art. 7 Kontrolle

1 Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.

Art. 8 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 3 )
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
2) Heute: Amt für Energie.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2011 (StRB 28.06.2011).
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.05.2011 Erlass Grunderlass 01.07.2011 2011_040 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.05.2011 01.07.2011 2011_040
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