Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen (941.292)
CH - SH

Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen

1 , die Verordnung über die Aufgaben und Befug-
2) sowie Art.
3) , Zuständigkeit Eichmeister/ Eichmeisterin
1/2012 Eichkreis
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 4
1 Das Volkswirtschaftsdepartement führt ein Verzeichnis der Waa- gen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Diese öffentlichen Waagen sind entsprechend zu bezeichnen.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement legt reglementarisch den Rah- men für die Benützungsgebühren fest. Innerhalb dieses Rahmens sind die Besitzer und Besitzerinnen öffentlicher Waagen zur Rege- lung der Benützungsgebühren befugt. Diese Benützungsgebühren sind zusammen mit dem Gebührenrahmen, der vorliegenden Ver- ordnung und den Waagzeiten bei jeder öffentlichen Waage zur Ein- sicht aufzulegen.
3 Für jede Wägung wird unentgeltlich ein Waagschein ausgestellt. Für jeden zusätzlichen W aagschein kann eine Entschädigung von Fr. 2.-- erhoben werden.
4 Über sämtliche Wägungen sowie über die dafür erhobenen Gebüh- ren ist eine Kontrolle zu führen, in die das Eichamt jederzeit Einsicht nehmen kann.

§ 5 Besitzer und Besitzerinnen öffentlicher Waagen bezeichnen die für

das Wägen zuständigen Personen. Diese sind vom Eichmeister oder von der Eichmeisterin zu instruieren und zu beaufsichtigen.

§ 6 Das Eichamt erhebt zusätzlich zu den Gebühren gemäss Eichge-

bührenverordnung folgende Auslagenentschädigungen: a) Allgemeiner Messmitteltransport Materialtransport für die Eichung von Abgasmessgeräten 27.50 Fr. Gewichte bis 10 kg 10.-- Fr. Gewichte über 10 kg bis 20 kg 12.-- Fr. Gewichte über 20 kg bis 50 kg 21.-- Fr. Gewichte über 50 kg bis 100 kg 28.-- Fr. Gewichte über 100 kg bis 200 kg 39.-- Fr. Gewichte über 200 kg bis 500 kg 54.-- Fr. Gewichte über 500 kg bis 1000 kg 66.-- Fr. Gewichte über 1000 kg bis 1500 kg 88.-- Fr. b) Eichung von Durchlaufzählern bei Tanksäulen bis und mit 4 Zapfstellen 31.-- Fr. über 4 Zapfstellen 42.-- Fr. c) Eichung nach Zeitaufwand Stundensatz 120.-- Fr. Öffentliche Waagen Zum Wägen zu- ständige Perso- nen Auslagenent- schädigung
3
2.-- Fr.
120.-- Fr.
1'000.-- Fr.
2'000.-- Fr.
60.-- Fr.
42.-- Fr.
52.-- Fr.
120.-- Fr.
120.-- Fr.
4) .
5) und in die kantonale Ge- Rechtsschutz
1/2020 Inkrafttreten
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) SR 941.20.
2) SR 941.292.
3) SR 941.298.1.
4) SHR 172.200.
5) Amtsblatt 2011, S. 403.
6) Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2019, in Kraft getreten am
1. Januar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2110).
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