Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 8. Mai 1974
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1974
2 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
3 als Beschluss:
1. 1.
1 Der Kanton St.Gallen tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971
4 bei.
2. 2.
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt zu erklären.
5
1 nGS
9,
544. In Vollzug ab 1. Juli 1974.
2 ABl
1974,
270.
3 sGS 111.1.
4 sGS 971.31 und Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971, SR 281.22.
5 Der Regierungsrat hat den Beitritt mit Schreiben vom 21. Mai 1974 mitgeteilt.
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