Ausführungsbestimmungen über die Bewilligung und Subventionierung von Fortbildungsur... (421.090)
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Ausführungsbestimmungen über die Bewilligung und Subventionierung von Fortbildungsurlauben der Volksschullehrer

Ausführungsbestimmungen über die Bewilligung und Subventionierung von Fortbildungsurlauben der Volksschullehrer Gestützt auf Art. 56 des Schulgesetzes
1 ) und Art. 8b der Lehrerbesol- dungsverordnung
2 ) von der Regierung erlassen am 19. März 1991
1. Bezahlte Fortbildungsurlaube mit einer Dauer bis zu drei Monaten können von den zuständigen Gemei ndeschulbehörden Lehrkräften gewährt werden, die während minde stens 10 Jahren und mit einem Pensum von mindestens 20 Lektionen pro Woche Unterricht an einer Volksschule im Kanton Graubünden er teilt haben. Nach weiteren 10 Jahren und unter den gleichen Voraussetzungen wie für den ersten Fortbildungsurlaub kann von der zust ändigen Schulbehörde ein zwei- ter Fortbildungsurlaub bis zu drei Monaten gewährt werden.
2. An die Gewährung von Fortbildungs urlauben wird die Bedingung ge- knüpft, dass die betreffende Lehrkraft auf freiwilliger Basis vor je- dem der beiden möglichen Urlaube Fortbildungskurse besucht hat, die mindestens halb so lange wie der beantragte Urlaub dauerten.
3. Der Urlaub muss sich auf ein au sführliches und verbindliches Fort- bildungsprogramm abstützen. Dieses ist der Schulbehörde spätestens
6 Monate vor Beginn des Fortbildungsurlaubs/der Intensivfortbildung zusammen mit dem Gesuch um Gewährung eines bezahlten Fortbil- dungsurlaubs vorzulegen und dem/der zuständigen Schulinspektor/in zur Überprüfung, Genehmigung und Meldung an das Erziehungs- departement zu unterbreiten.
4. Der Fortbildungsurlaub dient vor allem dazu, die Teilnahme an den Intensivfortbildungskursen der EDK-Ost, an ähnlichen Kursen für italienischsprachige Lehrer sowie an weiteren Kursen mit entspre- chenden Zielen und Anforderungen zu ermöglichen. Für die Bewilli- gung weiterer Fortbildungsvorhaben ist die Beurteilung des Fortbil- dungsprogramms entscheidend. Es wi rd vorausgesetzt, dass die be- urlaubte Lehrkraft während des ganzen Fortbildungsurlaubs, in den auch mindestens zwei Ferienwochen einzuschliessen sind, ein auf die Lehrtätigkeit bezogenes Arbeitspr ogramm absolviert. Dieses muss Gewähr dafür bieten, dass es der Le hrkraft neue Impulse für ihre Be-
1) Nunmehr Art. 38 des Schulgesetzes, BR 421.000
2) BR 421.080
rufstätigkeit gibt und ihre fach lichen, methodisch-didaktischen und/oder pädagogischen Fähigkeiten we sentlich zu fördern vermag.
5. Die Beurlaubung eines Lehrers/einer Lehrerin darf sich auf den Schulbetrieb nicht nachteilig auswirken. Der Fortbildungsurlaub darf in der Regel nur ein Schuljahr tangieren.
6. Für die Urlaubszeit ist ein geeigneter Stellvertreter einzusetzen. Über die Befähigung des vorgesehenen Stellvertreters entscheidet der/die zuständige Schulinspektor/in.
7. Die Gesuchsteller haben einen vom Erziehungsdepartement auszu- fertigenden Verpflichtungsschein zu unterzeichnen, wonach sie bei einem allfälligen Rücktritt von der Le hrtätigkeit an einer öffentlichen Schule im Kanton Graubünden dem Kanton und der Gemeinde das während des Urlaubs bezogene Geha lt wie folgt zu erstatten haben:
100 Prozent bei einem Austritt im ersten Jahr nach dem Urlaub. Hierauf reduziert sich der zurückzuzahlende Beitrag jedes Jahr um 20 Prozent. Sofern die Lehrkraft ihre Stelle innerhalb der Volksschule des Kantons Graubünden wechselt, ist nur der von der Gemeinde während des Urlaubs bezogene Ge haltsanteil zu erstatten.
8. Am Ende des Urlaubs sind die vorgesetzte Schulbehörde und der/die zuständige Schulinspektor/in in einem schriftlichen Bericht über die Tätigkeit während des Fortbildungsur laubs zu orientieren. Gleichzei- tig sind dem Schulrat die Ausweise über die besuchten Kurse und Veranstaltungen vorzuweisen.
9. Diese Ausführungsbestimmungen tr eten auf Beginn des Schuljahres
1991/92 in Kraft.
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