Verordnung des Obergerichts zum Anwaltsgesetz --> 176.11 (176.2)
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Verordnung des Obergerichts zum Anwaltsgesetz --> 176.11

1 vom 13. Juni 2002
1 ) Das Präsidium der Anwaltskommission führt das kantonale Anwalts- Die Sekretärin oder der Sekretär führen das Protokoll und redigieren die Die Kanzlei der Anwaltskommission stellt Disziplinarzeugnisse sowie Für die Sammlung der Entscheide, die Aktenordnung und die Archivie-
2) Das Präsidium bestimmt das Kanzleipersonal. Das Präsidium leitet das Verfahren und trifft die notwendigen Mass- Die Kommission fällt ihre Entscheide nach mündlicher Beratung. Die
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3 Für den A usstand gilt § 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1) . Muss die Gesamtheit oder müssen so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder den Ausstand beobachten, dass die Kommission nicht besetzt werden kann, bezeichnet die Rekurskommission in Anwaltssachen eine ausserordent- liche Kommission. § 3
1 Für die Organisation der Rekurskommission in Anwaltssachen gelten §§ 1 und 2 dieser Ve rordnung sinngemäss.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1) . § 4
1 Wer die Anwaltsprüfung ablegen will, hat dem Präsidium folgende Unterlagen einzureichen:
1.
2.
3.
4.
2 Betrachtet die Kommission die Zulassungsvoraussetzungen als erfüllt, legt das Präsidium Termin und Ort der Prüfungen fest. Bei der Fest- setzung der Termine ist soweit möglich auf die Wünsche der Kandida- tinnen und Kandidaten Rücksicht zu nehmen. § 5
1 Die schriftliche Prüfung findet an zwei aufeinander folgenden Werk- tagen statt und dauert je einen halben Tag.
2 Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann die Wiederholungs- prüfung in der Regel frühestens nach sechs Monaten stattfinden.
1 )
170.1 Organisation und Verfahren der Rekurs- kommission in Anwaltssachen Zulassung zur Anwaltsprüfung Schriftliche Anwaltsprüfung
3 Nach der schriftlichen Prüfung wird ü ber die Zulassung zur mündlichen Die mündliche Prüfung findet spätestens drei Wochen nach der schrift- Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann die Wiederholungs- Das Anwaltspraktikum soll einen möglichst umfassenden Einblick in die Das Praktikum hat sich auf die Bereiche des Zivil-, Straf- und Ver- Die ausbildende Anwältin oder der ausbildende Anwalt leiten die Prakti- Die Kommission kann im Zusammenhang mit dem Praktikum den
3/2002 § 10 Die Kommission kann mit den zuständigen Behörden anderer Kantone Gegenrechtsvereinbarungen über die Zulassung von Praktikantinnen und Praktikanten zur Führung von Prozessen abschliessen. Die bestehenden Vereinbarungen bleiben in Kraft. § 11
1 Zur Eignungsprüfung und zum Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Artikel 31 und 32 BGFA 1) wird zugelassen, wer über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen genügende Belege einreicht.
2 Die Eignungsprüfung wird mündlich abgenommen. § 12
1 Disziplinarmassnahmen, die von Behörden gegenüber Anwältinnen und Anwälten verhängt werden, sind der Anwaltskommission mitzuteilen.
2 Macht ein Verhalten disziplinarische Massnahmen nötig, die der Anwaltskommission vorbehalten sind, erstattet die betreffende Behörde Anzeige an die Kommission. § 13 Die Verordnung des Obergerichts über den Geschäftsgang der Anwalts- kommission, die Anwaltsprüfung und das Anwaltspraktikum vom 12. No- vember 1996 wird aufgehoben. § 14 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft.
1 ) SR 935.61 Gegenrechts- vereinbarungen Eignungsprüfung und Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten Anzeigepflicht Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten
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