Grossratsbeschluss über die Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb des Ostschweizerisc... (325.912)
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Grossratsbeschluss über die Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb des Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals St.Gallen

Grossratsbeschluss über die Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb des Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals St.Gallen vom 22. September 1985 (Stand 31. Januar 2012) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. März 1984
1 Kenntnis genom - men und beschliesst:
2 Ziff. 1
1 Das Projekt und der Kostenvoranschlag von Fr. 17 802 000.– für den Ausbau des Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals St.Gallen werden genehmigt.
2 Der Staat leistet der Stiftung Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital einen Beitrag von Fr. 9 473 000.– an die Baukosten.
3 Der Kredit wird dem Vorschusskonto «Verwaltungsliegenschaften» mit einer 15- jährigen Tilgungsfrist von 1986 bis 2000 belastet. Ziff. 2
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Genehmigung des Baudepartementes, Projektänderungen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Dem Baudepartement steht die Aufsicht über die Bauausführung zu.
3 In die Baukommission wird ein Beauftragter des Staates abgeordnet.
1 ABl 1984, 941 ff.
2 nGS 20–98. Vom Grossen Rat erlassen am 27. Februar 1985; in der Volksabstimmung ange - nommen worden und rechtsgültig geworden am 22. September 1985; Ziff. 4, 5 und 7 in Vollzug ab 1. Januar 1986, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 23. September 1985.
Ziff. 3
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentli - che, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 4 *
... Ziff. 5 * ... Ziff. 6 *
... Ziff. 7
1 Der Grossratsbeschluss über die Leistung eines Staatsbeitrages an den Neubau und den Betrieb eines ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals in St.Gallen vom 22. Oktober 1961
3 wird aufgehoben. Ziff. 8
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative 4 dem obligatorischen Finanzreferendum. Ziff. 9
1 Dieser Beschluss wird ab dem Tag nach der Annahme durch das Volk angewen - det.
2 Ziff. 4, 5 und 7 werden ab 1. Januar 1986 angewendet.
3 sGS 325.912 .
4 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 20–98 22.09.1985 01.01.1986 Ziff. 4 aufgehoben 47–44 31.01.2012 keine Angabe Ziff. 5 aufgehoben 47–44 31.01.2012 keine Angabe Ziff. 6 aufgehoben 47–44 31.01.2012 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.09.1985 01.01.1986 Erlass Grunderlass 20–98
31.01.2012 keine Angabe Ziff. 4 aufgehoben 47–44
31.01.2012 keine Angabe Ziff. 5 aufgehoben 47–44
31.01.2012 keine Angabe Ziff. 6 aufgehoben 47–44
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