Verordnung zum Spitalgesetz (813.101)
CH - SH

Verordnung zum Spitalgesetz

1) sowie auf Art. 5, 6
2) nimmt insbe- genden Voraussetzungen nicht mehr er- ungsaufträgen der darin aufgeführten Spitäler n Schaffhausen und Zuständiges Departement
f) es pflegt die erforderlichen Kontakte zu den Spitälern Schaff- hausen und kontrolliert die Umsetzung der Kontrakte in Bezug auf die Leistungen, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit.
2 Das Gesundheitsamt ist die Anlaufstelle des Departementes des Innern in den Belangen gemäss Abs. 1.
§ 2
1 Die für eine bedarfsgerechte Versorgung des Kantons Schaffhau- sen benötigten Spitäler und deren Leistungsaufträge werden vom Regierungsrat im Rahmen von drei Spitallisten festgelegt: a) Spitalliste Akutsomatik; b) Spitalliste Psychiatrie; c) Spitalliste Rehabilitation.
2 In Bezug auf die Gliederung der Spitalliste, die Umschreibung der Leistungsauft räge sowie die Qualitätsstandards und die weiteren generellen und leistungsspezifischen Anforderungen, die von den betroffenen Spitälern zu erfüllen sind, gilt das Konzept der Spital- planungs -Leistungsgruppen (SPLG) der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK). Die im SPLG -Konzept vorgegebenen generellen und leis- tungsspezifischen Anforderungen werden in der Schaffhauser Spi- talplanung grundsätzlich übernommen, soweit in dieser Verord- nung, im übergeordneten kantonalen Recht und in der Schaffhau- ser Spitalliste nichts Abweichendes festgehalten ist. Es können bei Bedarf einzelne begründete Ausnahmen gemacht und die Anforde- rungen an lokale Bedürfnisse angepasst werden, wobei die Qualität der Leistungserbringung sichergestellt bleiben muss.
7)
3 Behandlungen werden als spitallistenkonform anerkannt, wenn aufgrund der zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme vorliegen- den Informationen die Zuordnung zu einer Fallgruppe mit Leis- tungsauftrag gemäss Schaffhauser Spitalliste angenommen wer- den durfte.
4 Die Spitallisten werden durch das Gesundheitsamt in elektroni- scher Form veröffentlicht.
§ 3
1 Die Listenspitäler haben die Aufnahmepflicht gemäss Art. 41a KVG gegenüber allen krankenversicherten Personen aus dem Kan- ton Schaffhausen gleichermassen zu beachten (Nicht Diskriminierung von Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung). Spitallisten Pflichten der Listenspitäler
ntervergabe von e Leistungsaufträge der Listenspitäler wer- sen angepasst. Wirtschaft- urückstellen. Im Falle einer Spitalbehandlungen oh-
6) Überprüfung und Änderung der Leistungs- aufträge Leistungsvergü- tung ohne Kos- tengutsprache
a) Behandlungen in Listenspitälern, die im Rahmen der Leis- tungsaufträge gemäss Spitalliste des Kantons Schaffhausen er- folg en; b) Behandlungen in Spitälern, deren Tarife unter den Referenztari- fen gemäss § 6 Abs. 3 liegen; c) Behandlungen der hochspezialisierten Medizin, die in einem im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezi- alisierte Medizin (IVHSM)
3) dafür bezeichneten Spital durchge- führt werden; d) Geburtshilfe bis und mit 33. Schwangerschaftswoche, inkl. Ne- onatologie; e) Rehabilitationsbehandlungen bei neurologischen Erkrankungen und Querschnittslähmung.
§ 6
1 Bei station ären Behandlungen, die keine der Bedingungen ge- mäss § 5 erfüllen, übernehmen der Kanton und der Versicherer die Vergütung nach dem Tarif des entsprechenden Spitals, wenn das Gesundheitsamt die medizinische Notwendigkeit im Rahmen einer vorgängig eingeholten Kostengutsprache ausdrücklich bestätigt hat.
6)
2 Die medizinische Notwendigkeit wird anerkannt, wenn die ent- sprechende Leistung in keinem Listenspital mit entsprechendem Leistungsauftrag des Kantons Schaffhausen erbracht werden kann oder in Notfällen, wenn die stationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorhersehbar und die Überweisung in ein Listenspital mit ent- sprechendem Leistungsauftrag des Kantons Schaffhausen aus medizinischen Gründen nicht möglich war.
3 Liegt keine Kostengutsprache des Gesundheits amtes vor, erfolgt die Vergütung höchstens nach den folgenden Referenztarifen: a) Baserate des Kantonsspitals Schaffhausen bei akutsomati- schen Behandlungen, die in einem nicht -universitären Listen- spitals des Kantons Schaffhausen durchgeführt werden kön- nen; b) Baserate des Universitätsspitals Zürich bzw. des Kinderspitals Zürich bei akutsomatischen Behandlungen, die in keinem nicht universitären Schaffhauser Listenspital durchgeführt werden können; c) Tagestaxen des Psychiatriezentrums Schaffhausen bei p atrischen Behandlungen; d) Tagestaxen für Rehabilitation des Kantonsspitals Schaffhausen bei geriatrischen und musculoskelettalen Rehabilitationsbe- handlungen; Kostengut - sprache, Referenztarife
aufgeführten ausserkantona- ordnung über die Krankenversiche-
4) vorgesehenen Angaben in Rechnung. orrigieren.
. 22a Abs. 1 KVG zu erhebenden Wirt- Kantonsanteil Abrechnungs - und Auszah- lungsmodalitä- ten Bericht - erstattung Aufhebung bis- herigen Rechts
§ 11
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. April 2013 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 832.10.
2) SHR 813.100.
3) SHR 813.140.
4) SR 832.102.
5) Amtsblatt 2013, S. 481.
6) Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 2046).
7) Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2021, in Kraft getreten am
1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2315). Inkrafttret en
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