Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport
Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport
1 ) Gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport
2 ) von der Regierung erlassen am 16. Dezember 1974 I. Allgemeines
Art. 1 Der Kanton sorgt für ausreichenden Tu rn- und Sportunterricht an allen
Volks-, Mittel- und Berufsschulen eins chliesslich Seminarien. Er fördert den freiwilligen Schulsport und führt das Programm «Jugend + Sport» in Zusammenarbeit mit den interessi erten Verbänden und Institutionen durch. Ziel II. Turnen und Sport in der Schule
Art. 2 Der Turn- und Sportunterricht für Knaben und Mädchen ist Teil des ge-
samten Unterrichtes und wird nach de n Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung erteilt. Obligatorischer Turn- und Sport- unterricht
Art. 3
1 Mädchen und Knaben haben vor Ablauf der Schulpflicht eine Leistungs- prüfung abzulegen. Leistungsprüfung
2
3 ) Das Amt bestimmt auf Antrag der Schulturnkommission die Einzelhei- ten der Prüfungen.
3 Die Resultate werden in das Jugend + Sport-Heft eingetragen.
4 Für gute Leistungen kann ein Abzeichen abgegeben werden.
1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
2) BR 470.100
3) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
Art. 4
1 ) Zusätzlich zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht wird unter der Verantwortung der Schulen oder der S portverbände freiwilliger Schulsport durchgeführt. Freiwilliger Schulsport
Art. 5 2 )
Die Entschädigung für die Leiter de s freiwillligen Schul sportes richtet sich nach den Ansätzen von Jugend + Sport. Entschädigung
Art. 6
3 ) Der Kostenanteil der Gemeinden ode r Sportverbände an der Entschädi- gung der Leiterinnen und Leiter im fre iwilligen Schulsport beträgt 75 Pro- zent. Kostenanteil der Gemeinden oder Sportverbände
Art. 7
4 ) Die Versicherung ist Sache der Teilnehmer. Die verantwortlichen Kurslei- terinnen und Kursleiter sind verpflichtet, die entsprechenden Abklärungen vor Kursbeginn zu tätigen. Versicherung
Art. 8
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen für die Fortbildung der Lehrkräfte, die Turn- und Sportunterricht erteilen. Fortbildung der Lehrkräfte
2
5 ) Die Kurse werden in den Rahmen der allgemeinen Lehrerfortbildung gestellt. Das Departement kann Kurse obligatorisch erklären.
Art. 9 Für die Förderung des Turn- und Sportunt errichtes, des fre iwilligen Schul-
sportes und der Lehrerfortbildung setzen sich neben den Organen der Schule namentlich ein: Organe a) die Schulturnkommission b) die Turnberater c) 6 ) das Amt.
1) Fassung gemäss RB vom 13. Dezember 1989
2) Fassung gemäss RB vom 13. Dezember 1989
3) Fassung gemäss RB vom 24. Mai 1994
4) Fassung gemäss RB vom 24. Mai 1994
5) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
6) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
Art. 10
1
1 ) Die Schulturnkommission besteht aus f ünf bis sieben Mitgliedern. Der Vorsteher des Amtes gehört ihr als Mitglied an. Schulturn- kommission
2 Die Kommission konstituiert sich selbst.
Art. 11 Die Schulturnkommission erfüllt die ih r durch das Schulgesetz übertrage-
nen Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere: Aufgaben
1. 2 ) Antragstellung für Weisungen und Wegleitungen für den Turn- und Sportunterricht sowie den freiwillig en Schulsport in Zusammenarbeit mit dem Amt,
2. Beratung der Lehrkräfte in fach lichen, methodischen, pädagogischen und organisatorischen Fragen des Turn- und Sportunterrichtes,
3. Instruktion und Fortbildung der Turnberater,
4. Mitarbeit bei der Organisa tion und Durchführung von Fortbildungs- kursen für die Lehrkräfte.
Art. 12 3 )
Das Departement wählt Turnberater für die von ihm festgesetzten Turnbe- raterkreise. Den Kreislehrerkonferenzen steht ein Vorschlagsrecht zu. Turnberate r
Art. 13 Den Turnberatern obliegen namentlich:
Aufgaben a) Beratung der Lehrerschaft ihres Kreises in Fragen des Turn- und Sportunterrichtes und de s freiwilligen Schulsportes sowie in den Be- langen von Jugend + Sport; b)
4 ) Organisation und Durchführung von Kreiskursen in Zusammenar- beit mit dem Amt und im Rahmen der allgemeinen Lehrerfortbil- dung; c) Organisation und Durchführung de r Leistungsprüfungen, Eintragung der Prüfungsergebnisse in das Juge nd + Sport-Heft, Abgabe der Aus- zeichnungen; d)
5 ) jährliche Berichterstatt ung an das Departement.
1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
3) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
4) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
5) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
III. Jugend + Sport
Art. 14
1 ) Die Leitung, Organisation und Durchführung von Jugend + Sport nach den Vorschriften des Bundes wird dem Amt übertragen. Durchführung
Art. 15
2 ) Das Amt meldet der Eidge nössischen Turn- und Sportschule die Anwärter zur Expertenausbildung. Die Jugend + Sport- Kommission und die kanto- nalen Turn- und Sportverbände haben Vorschlagsrecht. Experten- ausbildung
Art. 16 Die Bundesbeitr äge fliessen dem Kanton zu, der seinerseits die Beiträge
für die Leiterausbildung und die E xpertentätigkeit ausrichtet. Bundesbeiträge
Art. 17 3 )
Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltsc hutzdepartement erlässt im Ein- vernehmen mit dem Departement für Finanzen und Gemeinden ein Regle- ment über Ansatz und Berechnung de s Kantonsbeitrages an kantonale Turn- und Sportverbände sowie andere kantonale Organisationen, deren Vereine, Clubs und Sektionen Aufgab en im Rahmen von Jugend + Sport übernehmen.
4 ) Kantonsbeiträge
Art. 18
1
5 ) Der Kanton schliesst eine Haftpflichtversicherung für die Durchfüh- rung von Kursen, Übungen und Prüfungen von Jugend + Sport sowie wei- tere vom Amt organisierte Anlässe ab. Haftpflicht- versicherung
2 Die Versicherung schliesst auch die gesetzliche persönliche Haftpflicht in der Eigenschaft als Teilnehmer an den genannten Veranstaltungen ein.
Art. 19 Organe von Jugend + Sport sind:
Organe
1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
3) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
4) Siehe Verordnung über Beiträge an kantonale Sportorganisationen für „Jugend + Sport“ BR 470.300
5) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
a) 1 ) das Amt b) Jugend + Sport-Kommission c) Jugend + Sport-Experten.
Art. 20
2 ) Die Jugend + Sport-Kommission besteh t aus höchstens elf Mitgliedern. Der Vorsteher des Amtes gehört ihr als Mitglied an. Die Regierung be- stimmt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Jugend + Sport- Kommission
Art. 21
3 ) Die Jugend + Sport-Kommission ist be ratendes Organ für Jugend+Sport. Sie befasst sich insbesondere mit der Planung der Leiteraus- und -fortbil- dung im Kanton in Zusammenarbeit mit den Verbänden. Sie fördert die Integration der Institution Jugend + Sport in die Verbandstätigkeit. Sie plant Jugend + Sport-Anlässe, Ausb ildungslager und Trainingszentren in Zusammenarbeit mit den kantonalen Turn- und Sportverbänden. Sie berät das Amt in der Auswahl der neu auszubildenden Experten und Jugend + Sport-Leiter. Aufgaben
Art. 22 4 )
1 Das Amt regelt den Einsatz der E xperten für die Betreuung der Sport- fachkurse in Zusammenarbeit mit de n Beauftragten der Verbände. Experten
2 Das Amt lädt die Experten regelmä ssig zu einer Expertenkonferenz ein. An dieser Konferenz werden Arbeitsweise, Einsatz und Administration festgelegt und Erfahrungen ausgewertet. IV. Entschädigungen
Art. 23
1 Die Regierung setzt die Entschädigung der Mitglieder der Schulturn- kommission und der Jugend + Sport- Kommission in der Verordnung für die Entschädigung der nichtständig en kantonalen Funktionäre fest.
5 ) Entschädigungen
1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
3) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
4) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
5) BR 170.420, Abschnitt III (Erziehungswesen) Ziffern 3 bzw. 18
2
1 ) Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement bestimmt im Einvernehmen mit dem Departement für Finanzen und Gemeinden die Entschädigung für Turnberater und die konferenzen. V. Schlussbestimmungen
Art. 24 Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt
werden die Verordnung über das Schulturnen und den turnerisch-sportli- chen Vorunterricht im Kanton Graubünden vom 29. März 1965
2 ) sowie das Reglement über den turnerisch-sportlichen Vorunterricht vom 14. Feb- ruar 1966 3 ) aufgehoben. Inkrafttreten, Aufhebung von Erlassen
1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
2) AGS 1965, 22
3) AGS 1966, 129
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